Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6077 19. Wahlperiode 28.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5747 – Unnötige Konvertierungen bei Fremdwährungszahlungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Offenbar gibt es weiterhin unklare Regeln, unter anderem bzgl. der Haftungspflichten von Banken, bei der Konvertierung von Fremdwährungszahlungen. Dadurch sind Bankkundinnen und Bankkunden einem potenziellen Kostenrisiko ausgesetzt. Einerseits ist in den AGB-Banken (Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – der privaten Banken zwischen Kunde und Bank, Nummer 10 Absatz 2) geregelt, dass Banken ihre Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüber Kunden „durch Gutschrift auf dem Konto in dieser Währung erfüllen.“ Die Gesetzeslage nach § 244 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sieht vor, dass wenn „eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen [ist], so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.“ In der Literatur wurde daraus gefolgert, dass Banken eingehende Gutschriften, die für einen ein Fremdwährungskonto unterhaltenden Kunden bestimmt sind, in Fremdwährung auf dem Kundenkonto gutzuschreiben hätten, sofern nichts Abweichendes vereinbart sei (siehe Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Aktenzeichen WD 7 – 3000 – 163/18). In Heimwährung dürfe eine Gutschrift auf einem Konto nur dann erfolgen, wenn der Kunde kein Fremdwährungskonto unterhalte und keine gegenteilige Weisung des Kunden vorliege (Schefold in Schimansky/Bunte/Lwowski: Bankrechts-Handbuch, 2017). Anderseits existiert offenbar keine gesetzliche Vorgabe, die Banken zu dieser kundenfreundlichen Auslegung verpflichtet. Zudem hat der Kunde gegenüber Dritt- und Korrespondenzbanken, die seine Hausbank beim Empfang der Zahlung aus dem Ausland zwischenschaltet, womöglich keinerlei Haftungsanspruch bei willkürlich vorgenommenen Konvertierungen. Dies liegt daran, dass er nur einen Zahlungsdienstevertrag mit seiner Hausbank hat. „Inwiefern eine inländische Bank bei der Abwicklung einer Auslandsüberweisung in Fremdwährung etwa nach den §§ 675u ff. BGB in Haftung genommen werden kann, entscheidet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles“, heißt es dementsprechend im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6077 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass es stets zu einer kundenfreundlichen Auslegung der Vorschriften bei Fremdwährungsgutschriften kommt, insbesondere dass Banken keine willkürliche Konvertierungen in die Heimwährung vornehmen, obwohl der Kunde ein Fremdwährungskonto hat oder der Wunsch zum Empfang der Zahlung in Fremdwährung deutlich gemacht wurde? 3. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der unklaren Gesetzeslage und offenbar fehlender Haftungspflichten der Banken bei ungewünschten bzw. unnötigen Konvertierungen (inkl. der europäischen Ebene), und welche Schritte hat die Bundesregierung ggf. dahingehend schon unternommen? 4. Inwiefern will die Bundesregierung Banken zur Haftung für den willkürlichen Umtausch von empfangenen Fremdwährungszahlungen für Kundinnen und Kunden verpflichten, etwa wenn der Kunde ein Fremdwährungskonto hat oder der gewünschte Empfang in der Fremdwährung ausdrücklich angezeigt wurde? Die Fragen 1, 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Zur Beantwortung der Fragen 1, 3 und 4 ist § 244 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. Danach kann die Zahlung einer im Inland zahlbaren Geldschuld, die auf eine andere Währung als Euro lautet, in Euro erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. Zu unterscheiden ist dabei das Verhältnis zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger sowie das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank. Ob eine Bank die Gutschrift einer Zahlung auf dem Konto des Empfängers in einer Fremdwährung schuldet, ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Bank und ihrem Kunden. Eine echte Fremdwährungsschuld zwischen Bank und Kunde dürfte in diesem Verhältnis anzunehmen sein, wenn der Kunde ein Fremdwährungskonto bei der Bank unterhält. In dem Fall besteht in der Regel die Verpflichtung zur Gutschrift der in Fremdwährung empfangenen Zahlung auf dem Konto in dieser Fremdwährung. Wenn die Bank insoweit gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt, kann sie nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Eine Haftungslücke besteht nicht. 2. Welche Probleme können nach Kenntnis der Bundesregierung bei Fremdwährungszahlungen auftreten, obwohl ein Fremdwährungskonto existiert oder der Wunsch zum Empfang der Zahlung in Fremdwährung der Bank vorliegt? Probleme mit unerwünschten Konvertierungen eingehender Fremdwährungszahlungen spielen weder in der Beschwerdepraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch der Bundesregierung eine Rolle. Von einer Erörterung rein hypothetischer Problemstellungen wird daher abgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4 verwiesen. 5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der Fremdwährungskonten in Deutschland sowie das Volumen und die Anzahl der Fremdwährungszahlungen vor? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Anzahl der Fremdwährungskonten oder das Volumen und die Anzahl von Fremdwährungszahlungen. Diese Daten werden weder bei der Bundesbank noch bei der BaFin statistisch erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6077 6. Sind der Bundesregierung oder ihr nachgelagerten Behörden wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Fälle bekannt, in denen Banken erhaltene Fremdwährungszahlungen willkürlich in Euro konvertiert haben, obwohl der Kunde ein Fremdwährungskonto in der entsprechenden Fremdwährung besaß oder ausdrücklich kenntlich gemacht wurde, dass die Zahlung in der Fremdwährung erfolgen soll, etwa mit dem Zusatz „DO NOT CONVERT“ bei der Überweisung oder einer allgemeinen Mitteilung an die Bank? a) Falls ja, wie viele? Weder der Bundesregierung noch der BaFin sind entsprechende Fälle bekannt. b) Welche Handlungsoptionen hat die BaFin in den entsprechenden Fällen gegenüber den Kreditinstituten, und welche Optionen hat sie wahrgenommen ? Gemäß § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gehört der Schutz kollektiver Verbraucherinteressen zu den gesetzlichen Aufgaben der BaFin. Liegen Anhaltspunkte für ein systematisches Fehlverhalten eines beaufsichtigten Instituts oder Unternehmens zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden vor, wird die BaFin tätig. Hierbei gehört es zu ihren Aufgaben, verbraucherschutzrelevante Missstände in den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu verhindern oder zu beseitigen. Voraussetzung für einen solchen Missstand ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften, der über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Hinsichtlich der angesprochenen Thematik bestand bislang keine Veranlassung zur Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333