Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6173 19. Wahlperiode 29.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5726 – Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes auf deutschem Boden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT auf deutschem Boden werfen zahlreiche Fragen auf. Laut Medienberichten steht der türkische Geheimdienst in Verdacht, seine Leute in Deutschlands Polizeibehörden zu platzieren sowie seine Agenten über ausgeschriebene Stellen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) einzuschleusen. Der MIT soll zudem versuchen, Mitarbeiter deutscher Sicherheitsbehörden anzuwerben (www.welt.de/politik/deutschland/ article167166583/Deutsche-Polizistin-als-tuerkische-Agentin-verdaechtigt.html). Warnungen vor einem Netzwerk von MIT-Agenten, das über den islamischen Dachverband DITIB sowie türkische Konsulate gebildet worden sein soll, soll es seitens türkischer und kurdischer Organisationen geben (www.heise.de/tp/ features/Tuerkischer-Geheimdienst-infiltriert-auch-Deutschlands-Polizei-3798 603.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 4, 6 und 9 zum Teil nicht offen erfolgen kann. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen . Eine vollständig zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zum Erkenntnisstand, zur analytischen Bewertung und zu Maßnahmen der Nachrichtendienste des Bundes zu sensiblen Sicherheitsfragen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Die Veröffentlichung von Einzelheiten zu deren Erkenntnisstand kann daher für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6173 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundes und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Die Antworten auf die genannten Fragen sind daher teilweise als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt .1 2. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung ferner zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Frage 5 teilweise und der Frage 19 in Gänze aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen kann. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Die entsprechenden Informationen sind daher als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.2 3. Schließlich ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass zu den Fragen 13 und 15 aus Gründen des Staatswohls über die dort erteilten Antworten hinaus keine weiteren Angaben erfolgen können . Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist gemäß § 3 Absatz 1 Nummer1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) u. a. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Erfüllung dieser Aufgabe durch das BfV unterliegt hinsichtlich Art und Weise der Durchführung im Grundsatz der umfänglichen parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament. Gleichwohl steht der parlamentarische Informationsanspruch in einem Spannungsverhältnis zu dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortlichkeit. Dieser betrifft insbesondere ein Regierungshandeln, welches zum Schutze des Staatswohles der Geheimhaltung unterliegt. Tragende Staatswohlerwägung ist insoweit die Notwendigkeit der Gewährleistung der Effektivität der Arbeit der Sicherheitsbehörden , hier des BfV, durch Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise und Methoden . Hierdurch soll die Aufklärungs- und Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden vor einer durch Vorhersehbarkeit bedingten Ineffektivität bewahrt werden . Die Abwägung dieses Staatswohlinteresses an der Geheimhaltung mit dem Informationsanspruch des Parlaments bedarf dabei stets einer Beurteilung im konkreten Einzelfall. Weitergehende Ausführungen zu den Fragen 13 und 15, insbesondere in Bezug auf Beobachtungsobjekte des BfV bzw. zu nachrichtendienstlichen Zielen so- 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antworten zu den Fragen 4, 6 und 9 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antworten zu den Fragen 5 und 19 als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6173 wie dem Modus Operandi des türkischen Nachrichtendienstes könnten Rückschlüsse auf die Arbeit des BfV zulassen. Vor diesem Hintergrund muss eine weitergehende Beantwortung dieser Fragen aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterbleiben. Eine solche Offenlegung würde die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV nachhaltig gefährden. Zudem kann das Staatswohlinteresse an der Geheimhaltung nicht in gleich effektivem Maße durch eine VS-Einstufung der Antwort gewährleistet werden. Hierdurch kann die Gefahr des Bekanntwerdens von Fähigkeiten, Methoden und Arbeitsweisen des BfV nicht in hinreichendem Maße beseitigt werden. Stattdessen bestünde auch in diesem Fall ein nicht unerhebliches Risiko der nachhaltigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Effektivität des Verfassungsschutzes. 1. Welche Aktivitäten gehen vom türkischen Geheimdienst auf deutschem Boden nach Kenntnis der Bundesregierung aus? Die Kernaktivitäten des türkischen Nachrichtendienstes MIT in Deutschland besteht in der Aufklärung Oppositioneller. In den vergangenen Jahren standen verstärkt die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) sowie andere systemoppositionelle Gruppierungen wie etwa die „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) im Fokus des MIT. Seit dem Putschversuch im Sommer 2016 klärt der MIT die Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen intensiv auf. 2. Liegen der Bundesregierung oder den deutschen Geheimdiensten nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen über mögliche Straftaten vor, die vom türkischen Geheimdienst auf deutschem Boden begangen wurden? Wenn ja, um welche Straftaten handelt es sich? Die Bundesregierung weist eingangs auf Folgendes hin: 1. In Ermangelung einer zeitlichen Eingrenzung durch die Fragesteller wurden für die Beantwortung die letzten zehn Jahre als Zeitraum zugrunde gelegt. 2. Ferner wurden der Beantwortung Straftaten zugrunde gelegt, die in die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts (GBA) beim Bundesgerichtshof fallen bzw. bei denen das Bundeskriminalamt (BKA) die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt. 3. Eine belastbare Aussage zu sonstigen möglichen Straftaten durch türkische Nachrichtendienste in Deutschland, die nicht in die Zuständigkeit des GBA bzw. des BKA fallen, ist der Bundesregierung nicht möglich. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sind die Länder für deren Verfolgung originär zuständig. Zudem lassen sich entsprechende Verdachtslagen, wie etwa Bedrohungssachverhalte , bei denen Betroffene auf eine mögliche Involvierung türkischer Nachrichtendienste hinweisen, häufig durch polizeiliche Ermittlungen nicht abschließend klären – nicht zuletzt auch deshalb, weil konkrete Tatverdächtige nicht benannt bzw. ermittelt werden können. Dies vorausgeschickt, liegen der Bundesregierung folgende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor: In den letzten zehn Jahren hat der GBA insgesamt 23 Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 des Strafgesetzbuchs) für türkische Geheimdienste geführt. Derzeit sind beim GBA vier Ermittlungsverfahren anhängig, die einen möglichen geheimdienstlichen Hintergrund mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6173 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bezug zur Türkei aufweisen. Ermittlungsverfahren zu sonstigen in die Zuständigkeit des GBA bzw. des BKA fallenden Straften, die mutmaßlich von Angehörigen des türkischen Nachrichtendienstes verübt wurden, sind in dem genannten Zeitraum nicht eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang wird auf folgende einschlägige Strafverfahren hingewiesen : In einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der geheimdienstlichen Agententätigkeit für den türkischen Geheimdienst wurde ein Angeklagter mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 10. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu einem weiteren einschlägigen Strafverfahren vor dem OLG Koblenz hat sich die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5742, in der Antwort zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8581 sowie in der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10739 geäußert. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13702 sowie auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4636 verwiesen. 3. Gab es Ausweisungen der Angehörigen des türkischen Geheimdienstes aus Deutschland (bitte nach Jahren und Grund der Ausweisung aufschlüsseln)? Die Bundesregierung weist eingangs auf Folgendes hin: 1. In Ermangelung einer zeitlichen Eingrenzung durch die Fragesteller wurden für die Beantwortung die letzten zehn Jahre als Zeitraum zugrunde gelegt. 2. In Bezug auf die erfragten Ausweisungen ist zu differenzieren: in einem weiteren Sinn nach Notifizierungen nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens über die Diplomatischen Beziehungen (WÜD) bzw. Artikel 23 des Wiener Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen (WÜK) einerseits sowie in einem engeren Sinn nach Ausweisungen gemäß §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthaltG) andererseits. In Bezug auf Angehörige des türkischen Geheimdienstes ist es in den letzten zehn Jahren nicht zu einer Notifizierung nach Artikel 9 WÜD oder Artikel 23 WÜK gekommen. Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegenüber in Deutschland lebenden Ausländern unterliegen nicht der Zuständigkeit der Bundesregierung; sie sind Ländersache . Eine Statistik zu Ausweisungsgründen wird im Bund nicht geführt. 4. Was sind die Aufgaben des türkischen Geheimdienstes nach Kenntnis der Bundesregierung auf deutschem Boden? Hinsichtlich der Aktivitäten des türkischen Nachrichtendienstes MIT in Deutschland wird eingangs auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bundesregierung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ausländischen Nachrichtendiensten auf deutschem Boden keine eigenständigen Befugnisse zustehen . Das BfV geht – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder – allen Hinweisen auf statuswidrige Aktivitäten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6173 fremder Geheimdienste in Deutschland nach. Beim Aufkommen eines Anfangsverdachts für strafbare Handlungen durch ausländische Dienste werden zudem auch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ermittelnd tätig. Die weitere Beantwortung der Frage 4 kann nicht offen erfolgen. Sie ist daher als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Zusammenarbeit des türkischen Geheimdienstes mit deutschen Geheimdiensten? Das BfV und der Bundesnachrichtendienst (BND) unterhalten zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des BVerfSchG bzw. gemäß § 1 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) Beziehungen zu ausländischen Diensten. Hierzu gehört auch der türkische Nachrichtendienst MIT. Für das BfV wird beispielhaft auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13353 verwiesen. Für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) ist der MIT kein Zusammenarbeitspartner. Ein Austausch von Informationen des BAMAD mit dem MIT findet somit nicht statt. Die weitere Beantwortung der Frage 5 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Sie ist daher als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und wird der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gesondert übermittelt. Zur Begründung wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Welche Daten und Informationen werden ausgetauscht, und auf welcher rechtlichen Grundlage? Das BfV tauscht mit dem MIT sowohl sach- als auch personenbezogene Daten aus. Ausschließlich sachbezogene Erkenntnisse dürfen auf Grundlage des § 8 Absatz 1 BVerfSchG übermittelt werden, personenbezogene Daten auf Grundlage einer sorgfältigen Einzelfallprüfung gemäß § 19 Absatz 3 BVerfSchG. Hierbei gilt es, die Sicherheitsinteressen der Türkei und die schutzbedürftigen Interessen der von der Informationsübermittlung betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen . Die nachrichtendienstliche Informationsübermittlung des BND richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des BNDG, insbesondere nach den dortigen Übermittlungsvorschriften. Die Datenübermittlung erfolgt im Rahmen der Auftragserfüllung gemäß § 2 Absatz 1 BNDG. Die weitere Beantwortung der Frage 6 kann nicht offen erfolgen. Sie ist daher als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Sind der Bundesregierung oder den deutschen Geheimdiensten nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen (Treffen, Gespräche) zwischen dem türkischen Geheimdienst und AfD-Mitgliedern bekannt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6173 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Berichte, wonach der türkische Geheimdienst , Agenten über ausgeschriebene Stellen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) einzuschleusen versuchte? 9. Wann wurde der Versuch von der Bundesregierung registriert, und was hat die Bundesregierung gegen diesen unternommen? Die Fragen 8 und 9 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13353 wird verwiesen. Seither sind keine neuen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung angefallen. Die weitere Beantwortung der Frage 9 kann nicht offen erfolgen. Sie ist daher als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie beurteilt die Bundesregierung Verbindungen von Polizisten, Geheimdienstmitarbeitern und anderen deutschen Staatsbediensteten zu Institutionen wie DITIB, Milli Görüs, der UETD und der Islamischen Föderation? Liegen der Bundesregierung Informationen über Zahlen und Art der Verbindungen vor? Wenn ja, wie sehen diese aus? 11. Wie geht die Bundesregierung mit solchen Verbindungen um? Welche Konsequenzen folgen für die im Verdacht stehenden Beamten? Die Fragen 10 und 11 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung interpretiert die Frage 10 – auch im Lichte der Frage 11 – dahingehend, dass problematische, sicherheitsrelevante oder gar strafrechtlich einschlägige Verbindungen des genannten Personenkreises zu den aufgeführten türkischen bzw. islamischen Institutionen gemeint sind. Der Bundesregierung liegen in diesem Sinne keine Erkenntnisse vor. 12. Geht die Bundesregierung davon aus, dass der türkische Geheimdienst gezielt versucht, deutsche Behörden zu infiltrieren? Wenn ja, um welche Behörden handelt es sich? Was unternimmt die Bundesregierung dagegen? Zum Zielspektrum ausländischer Geheimdienste gehören erfahrungsgemäß Behörden anderer Staaten mit Sicherheitsaufgaben. Dies trifft auch auf den MIT zu. Der Bundesregierung liegen jedoch keine Erkenntnisse dazu vor, dass es in Deutschland bislang tatsächlich zu einer Infiltration deutscher Behörden durch den türkischen Geheimdienst gekommen ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Auf frühere Antworten der Bundesregierung zum Themenkomplex „Infiltration/Anwerbungsversuche , insbesondere auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13353, die Antwort zu den Fragen 28 bis 32 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13702 und auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/154. Seither sind keine neuen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung angefallen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6173 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat dafür Sorge getragen, dass die Beschäftigten insbesondere folgender Bundesbehörden im Hinblick auf mögliche Infiltrationsversuche des türkischen Nachrichtendienstes MIT sensibilisiert wurden: BfV, BND, BAMAD, BKA, GBA, Bundespolizeipräsidium , Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie Zollkriminalamt (ZKA). 13. Welche deutsch-türkischen Vereine bzw. Institutionen und deren Aktivitäten (wie z. B. DITIB, Milli Görüs, der UETD und der Islamischen Föderation) werden gegenwärtig vom Verfassungsschutz beobachtet? Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG Informationen und wertet diese aus. Dabei geht das BfV grundsätzlich allen Hinweisen auf nachrichtendienstliche oder extremistische Tätigkeiten von Organisationen und deren Mitglieder nach. Aktuell werden durch das BfV folgende türkische bzw. islamische Vereine bzw. Institutionen beobachtet, die in Deutschland Bestrebungen entfalten bzw. Deutschland als Rückzugsraum nutzen: „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) „Ülkücü“-Bewegung „Türkische Kommunistische Partei / Marxisten-Leninisten“ (TKP-ML) „Marxistische Leninistische Kommunistische Partei“ (MLKP) Türkische Hizbullah“ (TH) „Millî Görüş“-Bewegung Im Übrigen wird auf den Verfassungsschutzbericht 2017 verwiesen. Weitergehende Angaben können nicht erteilt werden. Zur Begründung wird auf die Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Wie viele MIT-Agenten oder Personen, die enge Verbindungen zum türkischen Geheimdienst unterhalten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Staatsbedienstete? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Liegen der Bundesregierung oder den deutschen Geheimdiensten nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass MIT-Mitarbeiter gezielt gegen kurdische Einrichtungen in Deutschland vorgehen? Wenn ja, wie sehen die Aktivitäten des MIT in diesem Zusammenhang konkret aus? Die PKK und mit ihr verbundene Organisationen und Einzelpersonen stehen nach wie vor im Fokus des türkischen Nachrichtendienstes. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Weitergehende Angaben im Sinne der Fragestellung können nicht erteilt werden. Zur Begründung wird auf die Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6173 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wie beurteilt die Bundesregierung eine mögliche Zusammenarbeit MIT-naher deutscher Staatsbediensteter mit dem türkischen Geheimdienst beim Vorgehen gegen kurdische Einrichtungen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Antwort zu Frage 14 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 17. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen den Aktivitäten der PKK und den Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes auf deutschem Boden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 wird verwiesen. Im Übrigen hat sich ein solcher Zusammenhang gezeigt etwa bei dem in der Antwort zu Frage 2 erwähnten Strafverfahren, bei dem es zu einer Verurteilung durch das OLG Hamburg gekommen ist. 18. Wie viele PKK-Funktionäre halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig in Deutschland auf (bitte nach Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status aufschlüsseln)? Ausgehend von den bekannten, weit verästelten Strukturen der PKK in Deutschland (Ebenen der Regionen, Gebiete und Räume), der verschiedenen Verantwortungsbereiche (allgemeine Struktur, Jugend, Frauen) sowie insbesondere der kontinuierlichen Kaderrotation innerhalb der PKK liegen der Bundesregierung keine verlässlichen Zahlen bezüglich aktiver PKK-Funktionäre in Deutschland vor. Es wird von einer Anzahl im niedrigen dreistelligen Bereich ausgegangen. Eine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status ist aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. 19. Welche Rolle hat der türkische Geheimdienst nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem Putschversuch im Jahr 2016 gespielt? Die Beantwortung der Frage 19 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Sie ist daher als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und wird der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Zur Begründung wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Wie viele ehemalige türkische Staatsbedienstete, Militärangehörige und Mitarbeiter der Justiz haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 bis heute Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte nach Jahren und beruflicher Tätigkeit aufschlüsseln)? Eine statistisch belastbare Auswertung nach beruflicher Tätigkeit der Antragsteller erfolgt im BAMF nicht. Anträge von Angehörigen der türkischen Streitkräfte werden systematisch nicht gesondert statistisch erfasst. Die Bundesregierung kann daher nachstehend nur insgesamt Angaben zu Asylanträgen machen, die von türkischen Staatsangehörigen gestellt wurden, die Inhaber von Dienstausweisen und Diplomatenpässen sind. Die erfassten Daten sind außerdem nicht valide, da sie auf freiwilligen Angaben beruhen und auch Familienangehörige (Ehegatten und Kinder) umfassen. Die Daten werden erst seit Mitte November 2016 erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6173 2016 2017 2018 (Stand: Mitte Nov. 2018) 296 davon: 168 Dienstausweis-inhaber (grüner Pass) 128 Diplomatenpass-inhaber (schwarzer Pass) 743 davon: 593 Dienstausweis-inhaber 150 Diplomatenpass-inhaber 306 davon: 269 Dienstausweis-inhaber 37 Diplomatenpass-inhaber 21. In wie vielen Fällen wurde Asyl gewährt bzw. abgelehnt? Wie viele wurden in die Türkei abgeschoben (bitte nach Jahren 2011 bis heute aufschlüsseln)? Von den 1 030 erfassten Antragstellungen von Dienstausweisinhabern wurde bislang 147 Personen Asyl gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) gewährt. In neun Verfahren wurde der Antrag abgelehnt. Von den 315 erfassten Antragstellungen von Diplomatenpassinhabern wurden bislang 121 Asylberechtigungen gemäß Artikel 16a GG ausgesprochen. Es erfolgte keine Ablehnung. Aufgrund der nicht validen Datenbasis ist eine Differenzierung nach Jahren nicht möglich. 22. Wie viele Deutsche (auch türkeistämmige, auch mit Doppelpass) sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Putsch aus politischen Gründen in der Türkei verhaftet worden (bitte nach Jahren bis heute aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 in der Türkei 35 deutsche Staatsangehörige im Zusammenhang mit politischen Tatvorwürfen inhaftiert worden. Hiervon wurden 16 Personen 2016, 13 Personen 2017 und sechs Personen 2018 inhaftiert. 23. Wie viele davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung rechtskräftig verurteilt worden? In wie vielen Fällen war nach Erkenntnissen der Bundesregierung der MIT beteiligt? Der Bundesregierung ist in einem Fall eine rechtskräftige Verurteilung bekannt. Zu einer Beteiligung des MIT liegen keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333