Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6179 19. Wahlperiode 29.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Buchholz, Matthias Höhn, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5035 – Waffen- und Munitionstransporte der Bundeswehr innerhalb Deutschlands V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem vom Hessischen Rundfunk (HR) am 13. September 2018 ausgestrahlten Bericht wird gezeigt, wie Polizisten bei einer Routinekontrolle auf der Bundes-autobahn 7 am Kirchheimer Dreieck in der ersten Septemberwoche 2018 einen zivilen Kleintransporter anhalten und untersuchen (Quelle: www. hessenschau.de/panorama/bundeswehr-laesst-munition-von-privaten-speditionentransportieren , bundeswehr-munitionstransport-100.html). Der Kleintransporter hatte zwei Paletten Kisten mit Patronen für Handfeuerwaffen geladen, die laut Fahrer im Auftrag der Bundeswehr „von Norddeutschland zu einem Truppenübungsplatz nach Baden Württemberg“ verbracht worden sind. Der Fahrer trug keine Uniform und fuhr die Fracht unbegleitet als Mitarbeiter oder im Unterauftrag einer privaten Spedition. Die Munitionskisten waren gemäß Straßenverkehrsordnung gesichert, aber ansonsten lediglich von einer Plane abgedeckt, ohne jeden weiteren Schutz gegen Diebstahl. Laut HR habe die Division Schnelle Kräfte mit Sitz in Stadtallendorf dem Autorenteam auf Anfrage mitgeteilt, dass an dem Transport nichts zu beanstanden sei. Grundsätzlich würden zivile Speditionen durch die Bundeswehr beauftragt, „vor allem um militärische Ressourcen bei Routinetransporten zu entlasten“. Alle Standardmunitionsarten könnten auf diese Weise transportiert werden, allerdings unter Beachtung von Auflagen. Bei Munitionstransporten müssten sich die Unternehmen an einschlägige zivile Vorschriften wie die „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“, sowie weitere vertragliche Vorgaben der Bundeswehr halten. Dies betreffe gemeinsame Abfahrtkontrollen vor Verlassen der Einrichtungen der Bundeswehr und Auflagen zu Lenkzeitunterbrechungen (Pausen), die grundsätzlich in überwachten Bereichen durchzuführen seien. Zu diesem Zweck würde den jeweiligen Unternehmen durch die Bundeswehr ein Verzeichnis der militärischen Dienststellen bzw. geeigneter Abstellflächen zur Verfügung gestellt. Munitionstransporte für die Bundeswehr, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen, würden zusätzlich begleitet und abgesichert – soweit gefordert mit einem bewaffneten militärischen Begleitkommando . Munitionstransporte durch die Bundeswehr selbst werden unter den gleichen Rahmenbedingungen durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6179 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Munitions- und Waffendiebstähle bei der Bundeswehr waren in der jüngeren Vergangenheit wiederholt Gegenstand der öffentlichen Debatte. Bislang lag dabei die Aufmerksamkeit vor allem auf Diebstählen in Liegenschaften der Bundeswehr . Zwischen den Jahren 2003 und 2013 sind 524 Einbrüche, 294 Sachbeschädigungen , 55 Brandstiftungen sowie 460 Diebstähle aktenkundig geworden . Bei dem bis heute schwersten bekanntgewordenen derartigen Vorfall wurden am 7. Februar 2014 in der Fallschirmjägerkaserne in Seedorf insgesamt 34 881 Patronen Handwaffenmunition unterschiedlicher Kaliber aus zehn aufgebrochenen Munitionsbehältern gestohlen (Bundestagsdrucksache 18/1265). Am 13. Februar 2017 haben Unbekannte auf dem Truppenübungsplatz Trauen bei Munster einen Transportpanzer Fuchs aufgebrochen und unter anderem zwei Sturmgewehre vom Typ G36 und eine Pistole P8 gestohlen (Bundestagsdrucksache 18/12686). Laut Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Juli 2017 wurden in einem anderen Fall an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr in Hannover unter anderem 2 321 entwendete Patronen Gefechtsmunition und 630 Patronen entwendete Übungsmunition sichergestellt . Das Bundesverteidigungsministerium hat in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. darauf verwiesen, dass durch eine Anpassung der entsprechenden Bereichsvorschrift Verbesserungen der Überwachung und der Absicherung der Munitionsaufbewahrungsorte in den Liegenschaften der Bundeswehr erzielt worden seien, unter anderem durch Einfriedung räumlich zusammengefasster Munitionsbehälter mittels Zaunanlage innerhalb von Kasernen (Bundestagsdrucksache 18/12886). Die Frage stellt sich, ob und inwieweit völlig ungesicherte Munitionstransporte durch zivile Unternehmen durch die zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen innerhalb von Liegenschaften nicht einem erhöhten Diebstahlrisiko unterliegen. Zumal die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 21. Juli 2014 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/2171 explizit hervorhebt, dass neben Innentätern aus den Reihen der Bundeswehr auch Fälle hinzukommen , „in denen Waffen oder Munition z. B. auf Transporten oder bei Übungen entwendet werden, bzw. Verlustfälle, bei denen auch ein Diebstahl durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann.“ V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Unter Waffen- und Munitionstransporten im Sinne der Kleinen Anfrage werden alle Transporte zusammengefasst, die durch Dritte für eine Dienststelle der Bundeswehr durchgeführt werden. Eigentransporte der Bundeswehr von Dienststellen bis zur Ebene einer Brigade unterliegen keiner zentralen Erfassung und wurden nicht berücksichtigt. Die gesetzlich vorgegebene Aufbewahrungs- und Nachweispflicht für rechnungsbegründende Unterlagen beträgt fünf Jahre. Statistische Werte als Grundlage für die geforderten Auswertungen liegen – sofern eine Aufbewahrung vorgeschrieben ist – daher nur für den Zeitraum ab 2013 vor. Bei allen in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgängen im Zusammenhang mit Waffen- und Munitionstransporten wurde festgestellt, dass die Transportdurchführung unter Einhaltung aller gültigen Vorschriften sowie gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. Dies gilt sowohl für die durch die Bundeswehr selbst als auch für die durch zivile Auftragnehmer der Bundeswehr durchgeführten Transporte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6179 1. Wie lang waren nach Kenntnis der Bundeswehr Fahrtstrecke und Fahrtzeit des im genannten Bericht des Hessischen Rundfunks durch die Polizei überprüften Munitionstransports? Die Fahrstrecke betrug ca. 1 200 km. Dazu wurde eine reine Fahrzeit von ca. 16 Stunden aufgewendet. 2. Auf welchen überwachten Bereichen hat der Fahrer nach Kenntnis der Bundesregierung wie lange eine Rast eingelegt? Die Fahrt wurde in ISERNHAGEN auf einem überwachten Bereich des firmeneigenen Geländes des Unterauftragnehmers, FRIEDERICHSDORF auf dem Gelände eines Munitionslagers der Bundeswehr und in WEIDEN innerhalb einer Kaserne unterbrochen. Die Dauer der jeweiligen Fahrtunterbrechungen ist der Bundesregierung nicht bekannt . 3. Seit wann ist es üblich, dass Waffen oder Munition der Bundeswehr durch zivile Auftragnehmer innerhalb Deutschlands transportiert werden? Waffen- und Munitionstransporte werden seit ca. 2003 auch durch zivile Dienstleister durchgeführt. 4. Warum kann die Bundeswehr Waffen- und Munitionstransporte innerhalb Deutschlands nicht durch eigene Kapazitäten bewältigen? Die gesicherte Erbringung von Transportdienstleistungen für die Bundeswehr erfordert im Betrieb Inland aufgrund der Konzentration der reduzierten logistischen Kräfte auf ihre Kernaufgaben in Ausbildungs-/Übungs- und Einsatzverpflichtungen sowie der Ausrichtung der logistischen Leistungserbringung auf Wirtschaftlichkeit auch den Rückgriff auf zuverlässige zivilgewerbliche Dienstleister. Militärische Transportkräfte werden im Rahmen freier Kapazitäten eingebunden. 5. Hat die erhöhte Manöveraktivität der Bundeswehr seit 2014 im Rahmen des sich verschärfenden Konfliktes mit Russland dazu geführt, dass vermehrt Aufträge an zivile Unternehmen zum Transport von Waffen und Munition innerhalb von Deutschland vergeben wurden? Die Anzahl der gewerblich durchgeführten Transporte ist im Jahresvergleich von 2013 bis 2018 nahezu konstant, hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 6. Welche Gesetze, Vorschriften und Auflagen regeln den Transport von Munition und Waffen der Bundeswehr durch zivile Unternehmen in Deutschland ? Der Transport von Munition und Waffen der Bundeswehr durch zivile Unternehmen unterliegt folgenden Gesetzen und Vorschriften: Gefahrgutbeförderungsgesetz mit nachgeordneter Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGV-SEB)/ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route), Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6179 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), Waffengesetz (WaffG) Sprengstoffgesetz (SprengG), Geheimschutzhandbuch, Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 409 – 412, Zentrale Dienstvorschrift A-1130/21 „Wachdienst in der Bundeswehr“, Zentralrichtlinie A2-1015/0-0-2 „Straßentransport“, Zentralrichtlinie A2-1015/0-0-17 „Waffensystemspezifische Transporte“ sowie weiteren Auflagen, die in den Rahmenverträgen der Bundeswehr mit den zivilen Unternehmen festgelegt sind (siehe auch Antwort zu den Fragen 20 und 21). 7. Wie viele Transporte von Waffen und Munition innerhalb Deutschlands wurden in den Jahren 2008 bis 2017 durch bundeswehreigene Transportkapazitäten durchgeführt (bitte nach Jahr, Zahl und Umfang der Transporte sowie jährlich entstandene Gesamtkosten auflisten)? Im Rahmen bundeswehreigener Transporte erfolgt keine zentrale Kostenerfassung . Daher sind nur Angaben zu Jahr, Anzahl und Umfang verfügbar. Jahr Anzahl Umfang (in t) 2013 295 554 2014 206 313 2015 235 285 2016 302 427 2017 186 323 8. Wie viele Transporte von Waffen und Munition innerhalb Deutschlands wurden in den Jahren 2008 bis 2017 im Auftrag der Bundeswehr durch gewerbliche Straßen-, Bahn-, See- und Lufttransportunternehmen durchgeführt (bitte nach Jahr, Zahl und Umfang der Transporte sowie jährliche Gesamtkosten der privat vergebenen Aufträge auflisten)? Transporte von Waffen und Munition durch gewerbliche Bahn-, See- und Lufttransportunternehmen wurden für die Bundeswehr im betrachteten Zeitraum nicht durchgeführt. Die Angaben bzgl. gewerblich durchgeführter Straßentransporte sind in der Antwort zu Frage 9 enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6179 9. Wie viele Transporte davon wurden mit Lastkraftwagen durch gewerbliche Unternehmen auf Straßen zum Zielort verbracht (bitte nach Jahr, Zahl und Umfang der Transporte sowie jährliche Gesamtkosten der privat vergebenen Aufträge auflisten)? Jahr Anzahl Umfang Kosten 2013 6.142 22.410 t € 2.768.872 2014 5.793 21.573 t € 2.812.699 2015 6.153 19.959 t € 3.727.756 2016 6.039 13.808 t € 3.103.013 2017 6.382 13.500 t € 2.662.365 10. Inwieweit beabsichtigt die Bundeswehr nach Kenntnis der Bundesregierung, an der Praxis der Beauftragung ziviler Unternehmen zur Verbringung bundeswehreigener Waffen und Munition innerhalb Deutschlands in den kommenden Jahren etwas zu ändern, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der zu erwartenden Auftragsvergaben, der Art der Transporte, der Art der beauftragten Unternehmen oder der diesbezüglichen Vorschriften? Die mittlerweile seit mehr als zehn Jahren praktizierte Einbindung zivilgewerblicher Leistungserbringer in den Transport von Munition und Waffen stellt – auch unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten – eine zuverlässige, wirtschaftliche und notwendige Ergänzung der limitierten militärischen Transportkapazitäten dar. Daher ist weder eine Änderung in der Beauftragung und Durchführung der Transporte noch bezüglich der Vorschriftenlage beabsichtigt. Bei sich ändernden Rahmenbedingungen, insbesondere bei einer sich abzeichnenden Änderung der Sicherheitslage, werden die Verträge überprüft und bei Bedarf angepasst. Nach Bewertung der Bundeswehr wird sich der Umfang der Transporte – gleichbleibende Einsatz- und Übungsverpflichtungen vorausgesetzt – auch zukünftig auf dem bisherigen Niveau bewegen. 11. Welche gewerblichen Unternehmen sind in den Jahren 2008 bis 2017 mit Waffen- und Munitionstransporten durch die Bundeswehr innerhalb von Deutschland beauftragt worden (bitte nach Namen, Art des Unternehmens und Jahr auflisten)? Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2018 wurden die TRANSA Spedition GmbH und die Hermes Transportlogistics mit dem Transport von Waffen und Munition beauftragt. 12. Welche gewerblichen Unternehmen wurden aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder Bundeswehrauflagen von weiteren Auftragsvergaben ausgeschlossen (bitte nach Namen, Jahr und Grund auflisten)? Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Bundeswehrauflagen wurden nicht festgestellt. Insofern sind keine Unternehmen bekannt, die aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder Bundeswehrauflagen von weiteren Auftragsvergaben ausgeschlossen wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6179 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Inwieweit nimmt die Bundeswehr bei der Planung und Durchführung der Absicherung der Waffen- und Munitionstransporte durch gewerbliche Unternehmen Einfluss? Vorgaben der Bundeswehr für die Absicherung von Waffen- und Munitionstransporten ergeben sich u. a. aus den in der Antwort zu Frage 6 angegebenen Bestimmungen . Die bei Planung und Durchführung der Transporte anzuwendenden konkreten Maßnahmen der Absicherung richten sich entsprechend dieser Vorgaben nach der jeweiligen Gefahrenklasse der zu transportierenden Waffen und Munition bzw. danach, ob diese dem Geltungsbereich des Waffen- bzw. Kriegswaffenkontrollgesetzes unterliegen. Die Art der Absicherung variiert dabei von Nichtbegleitung über Begleitung durch eine unbewaffnete Zusatzperson bis hin zu Begleitung durch bewaffnete Kräfte der Bundeswehr. Dies gilt für die Durchführung ziviler und militärischer Munitionstransporte. Darüber hinaus müssen sich die Fahrer und Beifahrer des zivilen Auftragnehmers einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG, § 9 Absatz 1 Nummer 3) unterziehen. 14. Hat die Bundesregierung oder die Bundeswehr Kenntnis darüber, sofern ein beauftragtes Transportunternehmen Unterauftragnehmer mit der Durchführung des Auftrages oder von Teilaufträgen beauftragt, und nimmt die Bundeswehr als Auftraggeber Einfluss auf eine solche Entscheidung? Die Bundeswehr überwacht den Einsatz von Unterauftragnehmern. Dazu ist der Auftragnehmer monatlich verpflichtet, der Bundeswehr eine Liste der im Folgemonat einzusetzenden Unterauftragnehmer vorzulegen. Die Bundeswehr hat das Recht, Unterauftragnehmer von der Leistungserbringung auszuschließen, bei denen der Verdacht besteht, dass Personal eingesetzt wird, das nicht über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt. 15. Inwieweit schreibt die Bundeswehr Auftragnehmern die Anzahl der zu beteiligenden Fahrer und Beifahrer vor? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 16. Wie viele Waffen- und Munitionstransporte durch beauftragte gewerbliche Unternehmen wurden in den Jahren 2008 bis 2017 durch die Bundeswehr begleitend bewacht (bitte nach Jahr und Art der bewachten Transporte und Art der Bewachung auflisten)? Durch Feldjägerkräfte wurde die nachfolgende Anzahl an Transporten begleitet: Jahr Munitionstransporte Waffen-/Munitionstransporte Waffentransporte 2013 789 1 10 2014 920 0 53 2015 825 2 11 2016 554 26 3 2017 551 0 4 2018 557 5 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6179 17. Wie viele Waffen- und Munitionstransporte durch beauftragte gewerbliche Unternehmen wurden in den Jahren 2008 bis 2017 durch private Sicherheitsdienste begleitend bewacht (bitte nach Jahr, beauftragter Sicherheitsfirma, Art des bewachten Transportes und Art der Bewachung auflisten)? Die begleitende Bewachung von durch gewerblich beauftragte Waffen- und Munitionstransporte durch private Sicherheitsdienste ist durch die Bundeswehr nicht gefordert. 18. Welche Art von Waffen und Munition werden in den nicht durch militärisches Begleitpersonal oder zivile Sicherheitsdienste bewachten Fahrzeugen transportiert? Waffen und Munition, die nicht der Kriegswaffenliste (Anlage Teil B zum Kriegswaffenkontrollgesetz) unterliegen, dürfen ohne militärische Begleitung transportiert werden. Eine Begleitung durch zivile Sicherheitsdienste erfolgt nicht. 19. Bei wie vielen Waffen- und Munitionstransporten innerhalb Deutschlands durch beauftragte gewerbliche Unternehmen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 die Fahrer ohne Beifahrer oder sonstige Begleiter unterwegs (bitte nach Zahl der Transporte und Jahr auflisten )? Daten zur Beantwortung der Frage werden nicht statistisch erfasst. 20. Welche besonderen Sicherungsmaßnahmen sieht die Bundeswehr gegen die Gefahr von Diebstahl bei Munitions- und Waffentransporten auf den Straßen , auf der Schiene, auf dem Wasserweg oder in der Luft innerhalb Deutschlands bei bundeswehreigenen Transporten und bei Transporten durch beauftragte gewerbliche Unternehmen vor? Neben den in der Antwort zu Frage 6 angegebenen gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften ergeben sich weitere Auflagen aus den Rahmenverträgen, die insgesamt der Wahrung der Transportsicherheit dienen, wie z. B.: a) Grundsätzliche Sicherheitsauflagen Transporte dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nicht aus einem Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko stammen (eine Staatenliste ist eine Anlage des entsprechenden Vertrags). Die Personen müssen körperlich und charakterlich geeignet sein, Gefahrguttransporte durchzuführen. Die Information über die Beförderung von Munition darf seitens des Auftragnehmers nur an einen eingeschränkten Personenkreis erfolgen. Transporte sind möglichst bei Helligkeit durchzuführen. Transporte zu regelmäßigen Zeiten sind zu vermeiden. Beauftragte Subunternehmer werden vertraglich festgehalten und unterliegen den gleichen Auflagen wie der Rahmenvertragspartner. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6179 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Sicherheitsauflagen vor einem Transport Im Rahmen der Verladung ist der Versender (Bundeswehr) gemäß GGVSEB und HGB zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Überwachung obliegt dem zuständigen Gefahrgutbeauftragten der Dienststelle . Kontrolle des Personals und der Transportmittel hinsichtlich Vollständigkeit/ Geeignetheit für den jeweiligen Transport. Gemeinsame Kontrolle Beförderungsgut (Menge/Ladungssicherheit/Begleitpapiere ) und Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen am Aufkommensort . Die Sendungen sind dem Empfänger anzukündigen; Fahrstrecke und Ankunftszeit sind mit dem Empfänger abzustimmen. Ändert sich die angekündigte Ankunftszeit im Verlauf der Transportdurchführung, so ist diese Stelle unverzüglich hierüber zu informieren. c) Sicherheitsauflagen während eines Transportes Das Transportgut ist gegen Abhandenkommen und gegen den Zugriff Dritter zu schützen und zu überwachen. Während des Transportes ist der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, über ein Sendungsverfolgungssystem jederzeit Auskünfte über den Transportverlauf geben zu können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, u. a. bei Vorfällen/Unfällen während der Beförderung von gefährdetem Wehrmaterial, Material nach dem KrWaffKontG über eine zentrale Notrufnummer das KdoFJgBw zu verständigen . Das Fahrzeug ist ständig besetzt zu halten; eine Mitnahme von Dritten – am Transport Unbeteiligten – ist nicht zulässig. Der Transport sollte möglichst nicht unterbrochen werden und es sollte keine Abweichung von der vorgegebenen Fahrstrecke erfolgen. Abstellen der Transportfahrzeuge bei Fahrtunterbrechung (z. B. Übernachtung ) nur in gesicherten Liegenschaften der Bundeswehr. Hierzu wird ein Verzeichnis mit militärischen Dienststellen zur Verfügung gestellt. Bei geplanten Halten ist ein definierter Sicherheitsabstand zu bebautem Gebiet /Menschenansammlungen einzuhalten; bei Fahrzeugausfällen ist dieser Abstand durch Abschleppen herzustellen und die Ladung ohne Behinderung des übrigen Verkehrs umzuladen. Bei Unfällen sind die in den ladungs-/gefahrklassenspezifischen Unfallmerkblättern aufgeführten Maßnahmen zu treffen. d) Sicherheitsauflagen während der Entladung Im Rahmen der Entladung ist der Empfänger gem. GGVSEB und HGB zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Überwachung obliegt dem zuständigen Gefahrgutbeauftragten (Bundeswehr). Gemeinsame Kontrolle der Ladung am Entladeort. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6179 21. Gibt es Vorschriften oder Auflagen seitens der Bundeswehr, mit welcher Art Fahrzeug bestimmte Waffen- und Munitionstransporte vorgenommen werden müssen? Über die allgemeinen Vorgaben hinaus ist vertraglich vereinbart, dass die in Kapitel 1.10 GGVSEB/ADR aufgeführten gefährlichen Güter sowie Material nach dem KrWaffKontrG sowie andere Waffen in gedeckten Fahrzeugen transportiert werden müssen. Gedeckte Fahrzeuge verfügen über einen festen Aufbau; Plane und Spriegel sind nicht ausreichend. Der im Bericht des Hessischen Rundfunks vom 13. September 2018 genannte Transport fällt aufgrund seiner Klassifizierung nicht unter diesen Vertragsanteil. 22. Durch welche Maßnahmen werden Munitions- und Waffentransporte als Gefahrgut bei bundeswehreigenen und gewerblichen Transporten gekennzeichnet ? Aus Gründen der Transportsicherheit erfolgt neben der nach GGVSEB/ADR vorgeschriebenen Kennzeichnung als Gefahrstofftransport gemäß der jeweiligen Gefahrstoffklasse keine weitere besondere Kennzeichnung von Munitionstransporten . Waffentransporte sind in der Regel keine Gefahrguttransporte und werden daher als solche nicht gekennzeichnet. 23. Erhöht diese Kennzeichnung nach Auffassung der Bundesregierung die Diebstahlgefahr? Die Kennzeichnung als Gefahrguttransport richtet sich ausschließlich nach zivilen Vorschriften und lässt keinen Rückschluss auf einen Transport von Waffen und/oder Munition der Bundeswehr zu. Insofern erhöht sich die Diebstahlgefahr nicht. 24. Inwieweit kann ein einzelner Fahrer nach Auffassung der Bundesregierung als verantwortlicher Transportführer der zentralen Dienstvorschrift „Bestimmungen für den Transport von Munition“ gerecht werden, wonach abgestellte , mit Munition beladene Fahrzeuge bewacht werden müssen? Das Abstellen von Transportfahrzeugen erfolgt in gesicherten Umgebungen. Insofern ist dort eine Bewachung gegeben. Bei Pausen außerhalb dieser Umgebungen muss der Fahrer am Fahrzeug verbleiben oder eine zweite Person eingeteilt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6179 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wie viele militärische Dienststellen bzw. geeignete Abstellflächen gibt es in Deutschland, die die Fahrer laut zur Verfügung gestellten Verzeichnissen während der Fahrt von Waffen- und Munitionstransporten ansteuern dürfen, um eine Rast einzulegen (bitte nach Bundesländern auflisten)? Die Bundeswehr hält deutschlandweit 566 Abstellflächen in bewachten militärischen Liegenschaften bereit, die während Waffen- und Munitionstransporten bei notwendigen Unterbrechungen anzufahren sind. Bundesland Anzahl Baden-Württemberg 33 Bayern 116 Berlin 11 Brandenburg 32 Bremen 1 Hamburg 0 Hessen 35 Mecklenburg-Vorpommern 20 Niedersachsen 63 Nordrhein-Westfalen 54 Rheinland-Pfalz 65 Saarland 5 Sachsen 40 Sachsen-Anhalt 41 Schleswig-Holstein 45 Thüringen 16 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/6179 26. Wie viele befinden sich davon direkt an Bundesautobahnen, wie viele innerhalb geschlossener Ortschaften (bitte nach Bundesländern auflisten)? Bundesland innerorts max. 5 km von BAB Baden-Württemberg 17 16 Bayern 32 12 Berlin 11 0 Brandenburg 3 2 Bremen 1 1 Hamburg 0 0 Hessen 16 16 Mecklenburg-Vorpommern 1 3 Niedersachsen 7 24 Nordrhein-Westfalen 30 24 Rheinland-Pfalz 32 24 Saarland 3 2 Sachsen 25 20 Sachsen-Anhalt 16 15 Schleswig-Holstein 33 5 Thüringen 12 6 In der o. a. Tabelle sind Doppelnennungen möglich. 27. Wie groß darf der maximale Abstand der im Verzeichnis der militärischen Dienststellen bzw. anderer geeigneter Abstellflächen sein, die die Fahrer ansteuern dürfen, und in welcher Vorschrift bzw. welchem Gesetz ist dies festgelegt ? Das Netz geeigneter Abstellflächen weist eine hohe Dichte aus. Unter Einhaltung von Lenkdauer und Fahrtunterbrechung ist eine Entfernung von täglich etwa 500 km überbrückbar. Damit kann in jedem Fall eine der Abstellflächen erreicht werden. Insofern ist keine Maximalentfernung festgelegt. 28. Was sehen die Anweisungen bezüglich der Sicherung des Transportgutes und des Kraftfahrzeugs vor, wenn ein Fahrer ohne Begleitung aus dringenden Gründen (z. B. Harndruck, einzuhaltende Lenkzeitpausen bei Staubildung ) eine Rast einlegen muss, ohne dass eine der dafür im Verzeichnis vorgesehenen militärischen Dienststellen bzw. geeigneten bewachten Abstellflächen in erreichbarer Nähe ist? Das Netz der (siehe Fragen 25 und 26) geeigneten Abstellflächen ist nach Anzahl und Abständen so geeignet, dass grundsätzlich eine Erreichbarkeit des nächsten Platzes gewährleistet ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6179 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lenkzeitpausen sind nicht an die Benutzung festgelegter Plätze gebunden. Der Fahrer muss dann am Fahrzeug verbleiben. Bei unvorhergesehenen Ereignissen ist der Fahrer verpflichtet, das Logistikzentrum der Bundeswehr zu unterrichten. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen erfolgt dann zugeschnitten auf den Einzelfall. 29. Gibt es eine Vorschrift, wonach die Transportführer von Munitionstransporten unter bestimmten Bedingungen selbst bewaffnet sein müssen, und wenn ja, in welchen Fällen ist dies vorgesehen? Dem Transportführer obliegt ausschließlich die fachliche Durchführung des Transportes. Eine Bewaffnung ist nicht vorgesehen. 30. Gibt es hierbei Unterschiede zwischen zivilen Auftragnehmern und Transporten der Bundeswehr selbst? Nein. 31. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Verdienstspanne für zivile Fahrer bei mit Munitions- und Waffentransporten beauftragten privaten Unternehmen? Das Gehaltsgefüge des jeweiligen zivilen Dienstleisters ist der Bundesregierung nicht bekannt. 32. Welche maßgeblichen Kriterien oder Anforderungen, zum Beispiel in Form einer Zertifizierung, müssen private Unternehmen der Logistikbranche oder Sicherheitswirtschaft erfüllen, um den Zuschlag für die Auftragsvergabe von Munitions- und Waffentransporten durch die Bundeswehr zu erhalten? Leistungsbeschreibungen der Bundeswehr enthalten Vorgaben für den Bieter/ Auftragnehmer zur Einhaltung aller gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die einzusetzenden Fahrzeuge sowie das einzusetzende Personal. Diese Vorgaben sind Bestandteil des Vertrages. Die Auftragnehmer verpflichtet sich vertraglich, die Vorschriften des SprengG, des WaffG, des KrWaffKontrG, etc. (siehe Antwort zu Frage 6) zu beachten. Munition ist grundsätzlich in Depots oder Kasernen der Bundeswehr abzuholen. Zum Einlass in diese Liegenschaften ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erforderlich (Ü2). Dies ist eine vertragliche Vorgabe. 33. Welche Untergliederung der Bundeswehr stellt sicher, dass die Auftragnehmer und Fahrer dieser Transporte über diese Gesetze, Vorschriften und Auflagen unterrichtet werden? Die Pflichten des Auftragnehmers sind vertraglich vereinbart. Die Durchführung der Schulungen und damit die Unterrichtung der Fahrer obliegt dem Auftragnehmer . 34. Welche Maßnahmen werden zu diesem Zweck von der Bundeswehr durchgeführt ? Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/6179 35. Bei wie vielen Waffen- und Munitionstransporten der Bundeswehr oder durch gewerbliche Auftragnehmer der Bundeswehr kam es innerhalb Deutschlands in den Jahren 2008 bis 2017 zu Verlusten an Munition und Waffen, wie viel verlustig gegangene Waffen und Munition sind davon wieder aufgefunden worden, und in welchen Fällen handelte es sich um Verluste bei Transporten durch beauftragte zivile Unternehmen (bitte nach Jahr, Art und Umfang des Verlustes, sowie Art des Transports – bundeswehreigen oder gewerblich – auflisten)? Im Zusammenhang mit dem Transport von Waffen und Munition sind im Zeitraum 2008 bis 2017 der Bundesregierung weder Verluste bei von der Bundeswehr selbst noch bei von zivilen Auftragnehmern durchgeführten Transporten bekannt. 36. Bei wie vielen Waffen- und Munitionstransporten der Bundeswehr oder durch beauftragte gewerbliche Unternehmen kam es innerhalb Deutschlands in den Jahren 2008 bis 2017 zu Unfällen, und bei welchen kam es dabei zu gravierenden Personen- oder Sachschäden beziehungsweise Verlusten an transportierter Ladung (bitte nach Jahr, Ort und Art des Vorfalls, Art des Transports – bundeswehreigen oder gewerblich – sowie Schaden auflisten)? Unfälle bei Waffen- und Munitionstransporten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Der Bundesregierung sind im Zeitraum 2008 bis 2017 drei Unfälle bei Transporten von Waffen und Munition bekannt: Dabei wurden insgesamt zwei Personen schwer, zwei weitere leicht verletzt. Verluste an transportierter Ladung wurden nicht festgestellt. Jahr Ort Art des Unfalls Art des Transports Schaden 2011 A7 bei Kirchheim Kfz-Unfall bundeswehreigen Sach- und Personenschaden 2014 A23 bei Hamburg Kfz-Unfall gewerblich Sachschaden 2015 A2 bei Magdeburg Kfz-Unfall bundeswehreigen Sach- und Personenschaden 37. Bei wie vielen Waffen- und Munitionstransporten der Bundeswehr kam es zu Diebstählen (bitte nach Datum, Ort und Art des Vorfalls, sowie Art des Transports – bundeswehreigen oder gewerblich – und Umfang und Art der entwendeten Waffen bzw. Munition auflisten)? Im Zusammenhang mit dem Transport von Waffen und Munition sind im Zeitraum 2008 bis 2017 der Bundesregierung weder Diebstähle bei bundeswehreigenen noch bei gewerblichen Transporten bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6179 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. In welchen Fällen wurden die Täter nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Verfolgungsbehörden ermittelt? 39. Wie viele Angehörige der Bundeswehr befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung unter den ermittelten Tätern? 40. Wie viele Mitarbeiter beauftragter gewerblicher Transportunternehmen oder deren Unterauftragnehmer befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung unter den ermittelten Tätern? 41. In wie vielen Fällen von Diebstahl transportierter Waffen oder Munition der Bundeswehr hat der Militärische Abschirmdienst zwischen 2008 und 2017 geprüft, ob bei Tatverdächtigen Erkenntnisse zu rechtsextremen Bezügen vorliegen, und wie häufig hat sich dieser Verdacht bestätigt (bitte nach Jahren auflisten)? Die Fragen 38 bis 41 werden zusammengefasst beantwortet. Wie aus den Antworten zu den Fragen 35 bis 37 ersichtlich wird, gibt es in diesem Zusammenhang keine Täter bzw. Tatverdächtigen, gegen die ermittelt worden wäre. 42. Welche Veränderungen im Meldewesen zu verlustig gegangenen Waffenund Munitionsbeständen der Bundeswehr sind gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. Juli 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2171) durchgeführt worden, um eine „umfassendere Dokumentation der Ursachen und Hintergründe von Waffen- und Munitionsverlusten aus Datenbeständen der Bundeswehr gewährleisten zu können“? Die Bundeswehr führt seit 2013 eine Datenbank über sogenannte Sicherheitsvorkommnisse gemäß Zentralerlass B-1130/32 VS-NfD „Melde-, Berichts- und Informationswege zur Erstellung der Militärischen Sicherheitslage der Bundeswehr “, in die auch sicherheitsrelevante Vorkommnisse bei Waffen- und Munitionstransporten eingestellt werden. Die Dokumentation dieser Vorkommnisse bietet eine hohe Transparenz über deren Ursachen und Begleitumstände und ist wesentliche Grundlage für deren Ausund Bewertung. Sie ist somit u.a. Grundlage zur periodischen Bewertung der allgmeinen Sicherheitslage und liefert bei Bedarf auch Ansatzpunkte für Fach- und Dienstaufsicht sowie hinsichtlich notwendiger Anpassungen von Vorschriften und Verfahren, einschließlich der ggf. erforderlicher Anpassung von Vorgaben für Rahmenverträge . 43. Hat dies zu messbaren oder anderweitig nachweisbaren Verbesserungen beim Schutz gegen Diebstähle oder sonstigen Verlusten von Waffen und Munition bei der Bundeswehr geführt? Die Anzahl der dokumentierten Vorkommnisse hinsichtlich Verlusten von Waffen und Munition ist insgesamt rückläufig. Eine eindeutige Zuordnung dieser Tendenz zum Vorhandensein einer Dokumentation lässt sich unmittelbar nicht treffen. Allerdings führen die im Rahmen der Aufarbeitung der Vorkommnisse getroffenen Maßnahmen zu intensivierter Dienstaufsicht und erhöhter Sensibilisierung des im Umgang mit Waffen und Munition eingesetzten Personals der Bundeswehr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333