Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6216 19. Wahlperiode 30.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5809 – Steigerung der Anzahl von Einbürgerungen als staatspolitisches Ziel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Fortführung der Entscheidung des Parlamentarischen Rates, der das deutsche Volk als Staatsnation verstand (vgl.: Murswiek, Dietrich: Staatsvolk, Demokratie und Einwanderung im Nationalstaat des Grundgesetzes, erschienen in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 66, 2018) und des aus dem Grundgesetz abgeleiteten Wahrungsgebotes zur Forterhaltung der kulturellen Identität Deutschlands (BVerfGE 36, 1, 16 – Grundlagenvertrag, 1973), bildet die Institution der Staatsangehörigkeit (Artikel 116 Absatz 1, 16 Absatz 1 des Grundgesetzes) eine wesentliche Voraussetzung der Demokratie. Dieser identitätswahrende Auftrag ist ebenso Verfassungsvoraussetzung wie der Umstand, dass in Deutschland als Sprache deutsch gesprochen wird. Deutsch ist nicht nur Amtssprache in Deutschland, die Beherrschung der Sprache ist auch Voraussetzung für eine Integration in die deutsche Gesellschaft (www.bpb.de/ apuz/30449/integration-und-sprache). Wenn also der Nachweis der Straffreiheit , die Fähigkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Anerkennung des Grundgesetzes die Voraussetzungen für eine Einbürgerung darstellen , sind nach Ansicht der Fragesteller zwei Faktoren als Bewertungsmaßstab an die Regierungsarbeit anzulegen: Erstens die Sorgfalt der Prüfung von Deutschkenntnissen der Einzubürgernden und zweitens die Verhinderung einer hohen Anzahl von Ausnahmen in der Einbürgerungspraxis. Bei beiden Formen der Einbürgerung, der Ermessens- und der Anspruchseinbürgerung, sind also strenge Maßstäbe bei den Sprachstandards anzulegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6216 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie bewertet die Bundesregierung den Bericht der Bezirksverordneten Anne Zielisch, nach dem bei Einbürgerungen im Berliner Bezirk Neukölln Einzubürgernde nicht in der Lage sind, das Gelübde auf die Verfassung (22 Wörter) fehlerfrei vorzulesen, obwohl das Sprachniveau B 1 vorgeschrieben ist, um eingebürgert zu werden (Quelle: http://annezielisch .blogspot.com/2018/05/einburgerungals-wettbewerb.html, abgerufen am 12. September 2018)? Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83, 84 GG) führen die Länder das Staatsangehörigkeitsrecht als eigene Angelegenheit aus und regeln das Verwaltungsverfahren selbst. Zum Verwaltungsverfahren der Länder nimmt die Bundesregierung nicht Stellung. 2. Wie viele Anspruchseinbürgerungen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden in Deutschland, getrennt nach Bundesländern, durchgeführt? 3. Welchen Migrationshintergrund, welches Geschlecht und welches Lebensalter hatten die in Frage 2 genannten Eingebürgerten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einbürgerung? Wie viele dieser Eingebürgerten bezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung und vor der Antragstellung Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II? 4. Wie viele Ermessenseinbürgerungen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Behörden in Deutschland , getrennt nach Bundesländern, durchgeführt? 5. Welchen Migrationshintergrund, welches Geschlecht und welches Lebensalter hatten diese in Frage 4 genannten Eingebürgerten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einbürgerung? Wie viele dieser Eingebürgerten bezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung und vor der Antragstellung Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II? Die Fragen 2 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Insgesamt wurden im Jahr 2015 107 317, im Jahr 2016 110 383 und im Jahr 2017 112 211 Ausländer eingebürgert. Nach § 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) führt das Statistische Bundesamt jährliche Erhebungen über die Einbürgerungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, als Bundesstatistik durch. Diese Einbürgerungsstatistik kann für die jeweiligen Berichtsjahre der Internetseite des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Die Einbürgerungszahlen sind dort auch nach den in den Fragen genannten Merkmalen aufgeschlüsselt (2017: www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/ Bevoelkerung/MigrationIntegration/Einbuergerungen.html). Ob Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung oder davor Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen haben, wird in der Einbürgerungsstatistik nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6216 6. Wie viele Ermessenseinbürgerungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung als Härtefall in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bewilligt, und welche der Voraussetzungen wurden dabei jeweils nicht von dem Eingebürgerten erfüllt? Härtefallentscheidungen werden statistisch nicht erfasst. 7. Wie viele Beibehaltungsentscheidungen, mit denen Migranten eine andere Staatsangehörigkeit annehmen wollen, aber auch auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verzichten wollen, wurden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung, getrennt nach Bundesländern, in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gefällt? 8. Welchen Migrationshintergrund und welches Lebensalter hatten diese Antragsteller nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Antragstellung ? Wie viele Antragsteller bezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung und vor der Antragstellung Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Einem Deutschen, der eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, kann auf Antrag genehmigt werden, die deutsche Staatsangehörigkeit neben der ausländischen Staatsangehörigkeit beizubehalten. Die Zahl der in den Jahren 2015 bis 2017 erteilten Beibehaltungsgenehmigungen kann – aufgeschlüsselt nach Ländern – der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Ein möglicher Migrationshintergrund, das Lebensalter oder der Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II werden nicht erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6216 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Stand: 19. November 2018 „erteilte Beibehaltungsgenehmigungen“ 2015 2016 2017 BBG BBG BBG Baden-Württemberg 18 26 15 Bayern 33 22 15 Berlin 22 13 7 Brandenburg 1 1 Bremen 12 3 Hamburg 3 17 Hessen 35 45 24 Mecklenburg-Vorpommern 2 Niedersachen 9 24 15 Nordrhein-Westfalen 41 31 47 Rheinland-Pfalz 9 12 9 Saarland Sachsen 2 1 Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein 5 5 2 Thüringen 4 BVA 5612 5674 5349 Gesamt: 5806 5855 5504 9. Wie viele Gebührenreduzierungen oder Gebührenerlasse bei der Einbürgerung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bei den Anspruchseinbürgerungen und Ermessenseinbürgerungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durch die Behörden in Deutschland, getrennt nach Bundesländern, vorgenommen? Im Bundesverwaltungsamt gab es in Einbürgerungsfällen, für die grundsätzlich Gebühren zu erheben sind, bisher keine Gebührenermäßigung. Auch wurde im Ermessenwege auf keine Einbürgerungsgebühr verzichtet. Auf die Antwort zu Frage 1 (Zuständigkeit der Länder) wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6216 10. Wie viele Rücknahmen von Einbürgerungen aufgrund fehlender ausreichender Sprachkenntnisse nach § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durch die Behörden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung, getrennt nach Bundesländern, vorgenommen worden? 11. Wie viele Rücknahmen von Einbürgerungen aufgrund gefälschter Sprachzertifikate nach § 35 StAG unter Beobachtung der fünfjährigen Rücknahmefrist sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durch die Behörden in Deutschland, getrennt nach Bundesländern, vorgenommen worden? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zu „Rücknahmen früherer positiver Entscheidungen“ zum Sachverhalt „Einbürgerung negative Entscheidung“ aus dem Register Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsentscheidungen (EStA) ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Die Erfassung und Unterscheidung nach jeweiligen Ablehnungsgründen der Rücknahmen oder Widerrufe erfolgt im Register EStA nicht. Stand: 19. November 2018 „Einbürgerungen negative Entscheidung“ 2015 2016 2017 Entscheidungsform: Rück-nahme der Einbürgerung Entscheidungsform: Rücknahme der Einbürgerung Entscheidungsform: Rücknahme der Einbürgerung Baden-Württemberg 6 6 7 7 5 5 Bayern 16 16 5 5 8 8 Berlin 0 1 1 1 1 Brandenburg 0 0 0 Bremen 0 2 2 0 Hamburg 0 0 0 Hessen 0 0 0 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 Niedersachen 1 1 1 1 3 3 Nordrhein-Westfalen 8 8 5 5 7 7 Rheinland-Pfalz 1 1 1 1 0 Saarland 0 0 0 Sachsen 0 0 0 Sachsen-Anhalt 0 0 0 Schleswig-Holstein 1 1 0 0 Thüringen 0 0 0 BVA 1 1 0 0 Gesamt: 34 22 24 * Rücknahme der Einbürgerung = gem. § 35 StAG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6216 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Bei wie vielen Einbürgerungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungsverfahren gegen Dritte nach § 42 StAG in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Deutschland, getrennt nach Bundesländern, eingeleitet ? In wie vielen Fällen kam es hierbei zu einer Verurteilung? Angaben zu eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen eins Verstoßes gegen § 42 StAG liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Anzahl der rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen § 42 StAG lassen sich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik zur Strafverfolgung (Fachserie 10 Reihe 3) entnehmen, die aktuell erst für das Berichtsjahr 2016 vorliegt. Die einzelnen Begehungsvarianten des § 42 StAG sind nicht gesondert erfasst. Die entsprechenden Daten sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Abgeurteilte und Verurteilte wegen Straftaten nach § 42 StAG 2015 2016 Abgeurteilte Davon Verurteilte Abgeurteilte Davon Verurteilte Baden-Württemberg 28 23 31 29 Bayern 72 49 75 63 Berlin 23 18 41 30 Brandenburg 0 0 0 0 Bremen 0 0 0 0 Hamburg 1 1 2 2 Hessen 35 30 47 35 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 Niedersachsen 11 6 14 11 Nordrhein-Westfalen 83 49 78 46 Rheinland-Pfalz 8 6 5 2 Saarland 1 0 0 0 Sachsen 1 0 0 0 Sachsen-Anhalt 0 0 0 0 Schleswig-Holstein 0 0 1 0 Thüringen 1 0 0 0 Deutschland insgesamt 264 182 294 218 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Strafverfolgung. Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u. a. Einstellung, Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches – StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statis- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6216 tisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Insbesondere bei verhängten Gesamtstrafen für in Tatmehrheit begangene Straftaten kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als dies die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe , Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteilt werden kann nur eine Person, die im Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre oder älter, war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333