Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6233 19. Wahlperiode 03.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5811 – Ausrichtung und Fortsetzung der Deutschen Islam Konferenz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Deutsche Islam Konferenz (DIK) ist ein Dialogforum zwischen staatlichen Vertreterinnen und Vertretern und muslimischen Verbänden und Organisationen bzw. Einzelpersonen und wurde im Jahr 2006 vom damaligen Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble initiiert. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018 wurde die Fortsetzung der DIK für die 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages beschlossen. Die vierte Phase der DIK soll Ende November mit einer Auftaktkonferenz in Berlin starten. In dieser vierten Phase soll es „themen- und anlassbezogene, variable und flexible Formate“ (DIK 2018) und keine festen Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder dauerhafte Mitgliedschaften von Personen geben, um die DIK praxisnäher, konkreter und diskursiver zu gestalten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Deutsche Islam Konferenz (DIK) ist eine Dialogplattform zwischen Bund, Ländern, Kommunen und Muslimen in Deutschland. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018 für die 19. Legislaturperiode (LP) steht unter Ziffer 6312 „Wir werden die Deutsche Islam Konferenz fortsetzen.“ Zudem heißt es unter dem Punkt „Stärkung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts “: Wir wollen den Dialog des Staates mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verstärken. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Integration der Muslime in Deutschland“ (Ziffer 5576 ff.). Die im Koalitionsvertrag festgehaltene Fortsetzung der DIK bedarf der konzeptionellen Ausgestaltung. Es entspricht der üblichen Praxis, dass die DIK zu Beginn einer Legislaturperiode im Hinblick auf ihre Themen neu ausgerichtet und ggf. in ihrer Arbeitsweise und Zusammensetzung angepasst wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6233 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dies liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, das aktuell einen umfassenden Konsultationsprozess durchführt, in den ein breites Spektrum islamischer Organisationen und Initiativen der muslimischen Zivilgesellschaft, Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, der Kirchen sowie die kommunalen Spitzenverbände, Ländervertreter und Bundesressorts einbezogen sind. Nachdem die DIK in den vergangenen Legislaturperioden in Gremienstrukturen mit für eine bestimmte Dauer berufenen festen Mitgliedern grundlegende Empfehlungen zu den zentralen Bereichen der Kooperation zwischen Staat und Muslimen in Deutschland erarbeitet und veröffentlich hat, soll die DIK nun flexibler und öffentlicher werden. Auf der Grundlage der bestehenden Empfehlungen soll sie nun praxisnah die Prozesse begleiten, die durch sie initiiert und befördert wurden , beziehungsweise auch neue Anreize setzen. Diesem Ansatz folgend wird es keine festen Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder dauerhafte Mitgliedschaften von Personen über die gesamte Legislaturperiode geben. Vielmehr werden nach der Konferenz zum Auftakt der DIK am 28. und 29. November 2018 themen- und anlassbezogene, variable und flexible Formate in unterschiedlichen Zusammensetzungen folgen. Welche das im Einzelnen sein werden und welchen Themenschwerpunkten sie sich zuwenden sollen, das wird maßgeblich auch Ausfluss des Austausches während der Auftaktveranstaltung sein. Die Konferenz selbst wird, dem weit gefassten Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend, ein breites Spektrum an Themen ansprechen, darunter Themen mit stärker integrationspolitischen , religionsrechtlichen und gesellschaftspolitischen Inhalten. Teilnehmen wird an der Auftaktveranstaltung ein breites Spektrum muslimischer Zivilgesellschaft in Deutschland: Dachverbände von islamischen Gemeinden, muslimische Organisationen, die keinem Dachverband angehören, kleinere Initiativen sowie Wissenschaftler und Publizisten. Weiterhin werden Repräsentanten der Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen sowie der Kirchen, jüdischer Organisationen und Weltanschauungsgemeinschaften vertreten sein. Die konkreten Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen noch nicht abschließend fest, da aufgrund des hohen Interesses die Planungen fortlaufend angepasst werden müssen. Ausschlaggebend für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren und sind die bisherige Teilnahme an der DIK, Zuständigkeit für beziehungsweise Befassung mit Themen bezüglich der Integration des Islam in Deutschland aber auch organisatorische Kapazitätsgrenzen. Die Konzeption der Fortführung der DIK in der 19. LP ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt also noch nicht abgeschlossen. Der Planungsprozess umfasst die DIK- Auftaktveranstaltung am 28. und 29. November 2018, die zum Zeitpunkt der Beantwortung ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Die Aktivitäten hierfür liegen im Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung, welcher vom Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgedeckt wird. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, die sich v. a. in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (Entscheidung Bundesverfassungsgericht [BVerfGE] 124, 78 [125]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6233 Siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Die inhaltliche, personelle und strukturelle Ausrichtung der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ auf Bundestagsdrucksache 19/3489. 1. Inwiefern wird nach aktuellem Planungsstand die DIK nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrer vierten Phase in der 19. Legislaturperiode im Vergleich zu den vergangenen drei Phasen in Hinblick auf a) Themen, b) Arbeitsweise und c) Zusammensetzung der Personen (bitte jeweils einzeln begründen) neu ausgerichtet? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 2. Welche Themen stehen nach aktuellem Planungsstand in der vierten Phase der DIK im Fokus (bitte begründen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Welche Tagesordnungspunkte und zentrale Themen stehen nach aktuellem Planungsstand für die diesjährige Auftaktkonferenz der DIK nach Kenntnis der Bundesregierung bereits fest? Die DIK-Auftaktveranstaltung am 28. und 29. November 2018 wird durch den Bundesminister des Innern eröffnet. Anschließend finden eine Podiumsdiskussion sowie drei inhaltliche Panel mit integrationspolitischem, religionspolitischem bzw. religionsrechtlichem und gesellschaftspolitischem Schwerpunkt statt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird ergänzend verwiesen. 4. Welche Einzelpersonen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Institutionen , Organisationen und/oder Verbände (bitte einzeln aufschlüsseln) werden nach aktuellem Planungsstand in der vierten Phase an der DIK teilnehmen , und wie und nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Welche Einzelpersonen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Institutionen , Organisationen und/oder Verbände (bitte einzeln aufschlüsseln) werden nach aktuellem Planungsstand an der diesjährigen Auftaktkonferenz der DIK teilnehmen, und wie und nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 6. Welche Vertreterinnen und Vertreter der (Bundes-)Ministerien, aus den Bundesländern und Kommunen (bitte einzeln u. a. nach Ressort, Funktion oder Gremien aufschlüsseln) werden an der inhaltlichen Ausrichtung und Organisation der vierten Phase der DIK und/oder der Auftaktveranstaltung der DIK in welchem Umfang beteiligt? In die Planungen der DIK waren auf Bundesebene im Rahmen von Ressortbesprechungen neben dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das Bundeskanzleramt (BKAmt), Die Beauftragte der Bundesregierung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6233 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode für Migration, Flüchtlinge und Integration (IntB), Auswärtige Amt (AA), Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Bundesministerium für Familie , Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) einbezogen, auf Länderebene die für Kirchen und Religionsgemeinschaften zuständigen Referentinnen und Referenten sowie in Bezug auf die Kommunen Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände. Eine Teilnahme ist analog auch für die Auftaktkonferenz vorgesehen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 7 wird ergänzend verwiesen . 7. Welche Themen werden und wurden von welchen der (Bundes-)Ministerien, aus den Bundesländern und Kommunen (bitte einzeln u. a. nach Ressort, Funktion oder Gremien aufschlüsseln) für die inhaltliche Ausrichtung und Organisation der vierten Phase der DIK und/oder für die Auftaktveranstaltung der DIK eingebracht (bitte einzeln aufschlüsseln)? Diese Frage betrifft den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Auch bei abgeschlossenen Vorgängen erkennt das Bundesverfassungsgericht Fallkonstellationen an, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist. Dies betrifft vor allem Fragen zur Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben. Hier kann auch nach dem Abschluss der Entscheidung eine einengende Vorwirkung auf zukünftige Beratungsprozesse entstehen, so dass die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung tangiert ist. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird ergänzend verwiesen. 8. Inwiefern und aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung muslimische Persönlichkeiten bzw. Initiativen in der vierten Phase der DIK beteiligt, die nicht in den in Deutschland ansässigen muslimischen Verbänden eingebunden bzw. organisiert sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Inwiefern und in welcher Form ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes an der inhaltlichen Vorbereitung der vierten Phase der DIK und/oder an der diesjährigen Auftaktkonferenz der DIK beteiligt, und ist die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes war bisher an der DIK in dieser Legislaturperiode nicht beteiligt. Eine künftige Mitwirkung ist zugleich nicht ausgeschlossen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6233 10. Inwiefern und in welcher Form ist die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration im Kanzleramt an der inhaltlichen Vorbereitung der vierten Phase der DIK und/oder an der diesjährigen Auftaktkonferenz der DIK beteiligt, und wird sie oder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter teilnehmen? Wenn nein, warum nicht? Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist im Rahmen von Ressortabstimmungen in die inhaltliche Vorbereitung der DIK einbezogen und auch zur DIK-Auftaktkonferenz eingeladen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Inwiefern ist die Teilnahme von Abgeordneten des Deutschen Bundestages an der Auftaktkonferenz der DIK und/oder in der vierten Phase der DIK vorgesehen ? Wenn nein, warum nicht? Die DIK ist seit ihrem Beginn ein Forum für den Dialog grundsätzlich zwischen den Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen mit Muslimen in Deutschland unter Einbezug weiterer betroffener gesellschaftlicher Akteure. Diesem Ansatz entsprechend sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages in dieser Funktion grundsätzlich bisher nicht unmittelbar an der DIK beteiligt. Eine Änderung dieser Praxis ist bislang nicht vorgesehen. 12. Inwiefern ist die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Jungen Islam Konferenz für die Auftaktkonferenz der DIK vorgesehen, und wird darüber hinaus eine verstetigte Zusammenarbeit und Kooperation mit der Jungen Islam Konferenz während der vierten Phase der DIK angestrebt? Wenn nein, warum nicht? Die Projektleiterin der Jungen Islam Konferenz ist zur Auftaktveranstaltung der DIK eingeladen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Wann findet die diesjährige Auftaktveranstaltung der DIK nach Kenntnis der Bundesregierung statt? Die Auftaktveranstaltung der DIK findet am 28. und 29. November 2018 statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6233 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche Einzelpersonen, Institutionen und Organisationen (bitte einzeln aufschlüsseln ) nahmen an dem am 19. März 2018 stattgefundenen Werkstattgespräch („Perspektiven der Deutschen Islam Konferenz“) teil, und wie und nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Einzelpersonen, Institutionen und Organisationen? a) Welche Vorstellungen und potentiellen Themen für die vierte Phase der DIK (bitte einzeln aufschlüsseln) wurden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern während des am 19. März 2018 stattgefundenen Werkstattgesprächs angesprochen? b) Welche der von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern während des am 19. März 2018 stattgefundenen Werkstattgespräches geäußerten Vorstellungen und Themen sind nach aktuellem Planungsstand Teil der Tagesordnung der diesjährigen Auftaktkonferenz der DIK? c) Wie werden die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern während des am 19. März 2018 stattgefundenen Werkstattgespräches geäußerten Vorstellungen und Themen in die Konzeption und Zielsetzung der vierten Phase der DIK integriert? Die Fragen 14 und 14a bis 14c werden aufgrund des Sachzusammenhanges zusammen beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Die inhaltliche, personelle und strukturelle Ausrichtung der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ auf Bundestagsdrucksache 19/3489 einschließlich Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Inwiefern wird das Thema einer grundständigen Ausbildung für Imame und islamische Religionsbedienstete in der diesjährigen Auftaktveranstaltung der DIK behandelt, das sowohl bereits in der Regierungserklärung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 21. März 2018, nach der es „nicht ausreicht , dass unser Land Studiengänge für islamische Theologie und die Ausbildung von Religionslehrern anbietet, ansonsten aber die Arbeit in den Moscheen den Imamen überlassen wird, ohne dass wir uns ausreichend um die jeweiligen Strukturen kümmern“ (www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/suche/ regierungserklaerung-von-bundeskanzlerin-merkel-862354) als auch in der Antwort auf die Schriftliche Frage 18 der Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagsdrucksache 19/3677, in der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erklärte, die „Aus- und Fortbildung wird nach derzeitigem Stand auch Gegenstand der Befassung in der künftigen Deutschen Islam Konferenz sein“, angekündigt wurde? Die Ausbildung von islamischen Religionsbediensteten wird nach derzeitigem Stand auch Gegenstand der Befassung in der künftigen Deutschen Islam Konferenz und damit auch der Auftaktveranstaltung der DIK sein. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird ergänzend verwiesen. 16. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der vierten Phase der DIK mögliche Konzepte und Finanzierungsmodelle von Ausbildungsprogrammen für Imame und islamische Religionsbedienstete thematisiert, die über bereits bestehende Leitfäden und Pilotprojekte für die sprachliche und landes- bzw. gesellschaftskundliche Fortbildung von Imamen und islamischen Religionsbediensteten hinausgehen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6233 17. Inwiefern wird die Aussage von Bundesinnenminister Horst Seehofer „Der Islam gehört nicht zur Deutschland“ im Interview mit der „BILD“-Zeitung vom 16. März 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung während der Auftaktkonferenz der DIK thematisiert? a) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dieser Aussage des Bundesinnenministers ? b) Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Aussage des Bundesinnenministers Horst Seehofers „Der Islam gehört nicht zu Deutschland“ zur im gleichen Interview mit der „BILD“-Zeitung vom 16. März 2018 geäußerten Forderung, „gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme“ zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Staates und den islamischen Verbänden zu etablieren, miteinander vereinbaren? Die Fragen 17, 17a und 17b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bundesminister Seehofer hat in dem erwähnten Interview gesagt: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland. Deutschland ist durch das Christentum geprägt. Dazu gehören der freie Sonntag, kirchliche Feiertage und Rituale wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Die bei uns lebenden Muslime gehören aber selbstverständlich zu Deutschland. Das bedeutet natürlich nicht, dass wir deswegen aus falscher Rücksichtnahme unsere landestypischen Traditionen und Gebräuche aufgeben.“ Für die Zusammenarbeit der Bundesregierung ist der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD maßgeblich, in dem es unter dem Punkt „Kulturelle Vielfalt und gesellschaftlicher Zusammenhalt“ heißt: „Kultur ist ein Spiegel unseres Selbstverständnisses, das auf der christlich-jüdischen Prägung, der Aufklärung und dem Humanismus sowie den Grundwerten der Menschenwürde, der Freiheit, der Gerechtigkeit und Solidarität beruht“ (Ziffer 7742 ff.). Und weiter heißt es dort: „Die Koalitionsparteien würdigen das Wirken der Kirchen und Religionsgemeinschaften . Sie sind wichtiger Teil unserer Zivilgesellschaft und Partner des Staates. Auf Basis der christlichen Prägung unseres Landes setzen wir uns für ein gleichberechtigtes gesellschaftliches Miteinander in Vielfalt ein. Wir suchen das Gespräch mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften und ermutigen sie zum interreligiösen Dialog, denn das Wissen über Religionen, Kulturen und gemeinsame Werte ist Voraussetzung für ein friedliches Miteinander und gegenseitigen Respekt. Wir werden Antisemitismus entschieden bekämpfen und ebenso anti-islamischen Strömungen entgegentreten“ (Ziffer 7803 ff). Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Inwiefern wird die hohe Anzahl von Angriffen auf Personen muslimischen Glaubens und Moscheen (vgl. www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/ 1028305/mindestens-950-angriffe-auf-muslime-und-moscheen-2017) nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der vierten Phase der DIK thematisiert ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6233 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Bemühungen und Fortschritte um eine rechtliche Gleichstellung des Islams in Deutschland und der Anerkennung islamischer Verbände als Religionsgemeinschaft(en)? Die Prüfung, ob religiöse Organisationen die religionsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllen, fällt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder. Insofern sind die diesbezüglichen Verfahren in den Ländern auch nicht von der Bundesregierung zu bewerten. 20. Inwiefern und mit welchen konkreten Beiträgen unterstützen die Bundesregierung und die DIK politisch als auch haushälterisch die islamischen Verbände in ihrer Professionalisierung, Vernetzung und ihrem Strukturaufbau, um die rechtliche Integration des Islams in Deutschland voranzutreiben? Es besteht ein Interesse an einer Integration auch islamischer religiöser Organisationen in das von Kooperation geprägte Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften auf der Grundlage des deutschen Religionsverfassungsrechts. Um Integrationsprozesse auch in diesem Sinne zu befördern, wurde 2006 die Deutsche Islam Konferenz gegründet, die seitdem Empfehlungen für verschiedene Bereiche der Kooperation erarbeitet hat. Die Umsetzung der Empfehlungen der DIK erfolgt durch die betroffenen Akteure . Eine Förderung islamischer Organisationen im Sinne einer Strukturförderung , damit diese die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen von Religionsgemeinschaften erfüllen, erfolgt nicht. Die vom Religionsverfassungsrecht statuierten Bedingungen sind für alle Religionsgemeinschaften gleich und es liegt – auch vor dem Hintergrund der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates – ausschließlich in deren Händen, diese zu erfüllen. 21. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die DIK ein Forum bietet, um – trotz der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland – kohärente und wirksame Lösungsmodelle für die rechtliche Integration des Islams in Deutschland zu entwickeln? Der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland entsprechend sind die Länder in die DIK einbezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Inwiefern kann die Zusammenarbeit zwischen Bund und Bundesländern verbessert werden, um gemeinsam eine rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung des Islam und die Integration der islamischen Verbände ins Religionsverfassungsrecht voranzutreiben? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. 23. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Verhandlungstand in den einzelnen Bundesländern bezüglich der Abschlüsse von Staatsverträgen mit islamischen Verbänden und Gemeinden? Verhandlungen in einzelnen Ländern bezüglich des Abschlusses von Verträgen mit islamischen Verbänden und Gemeinden im Sinne der Fragestellung fallen nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, die über die öffentliche Berichterstattung hinausgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6233 24. Wie häufig und in welchem Zyklus wird die DIK in der aktuellen Legislaturperiode nach Vorstellung der Bundesregierung tagen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 25. Welche Ziele und Visionen verfolgt die Bundesregierung für die vierte Phase der DIK in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (bitte begründen )? Das Motto der DIK lautet „Muslime in Deutschland – deutsche Muslime“. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse und Fortschritte, die durch die DIK in den vergangenen zwölf Jahren erreicht wurden (bitte begründen)? Die DIK arbeitet erfolgreich. Sie hat in den vergangenen Jahren über den Dialog grundlegende Ergebnisse und Empfehlungen für verschiedene Bereiche der Kooperation erarbeitet und in diesen Bereichen Prozesse befördert beziehungsweise mitgeprägt. Die Empfehlungen der DIK sind nicht bindend, sondern entfalten ihre Wirkung, in dem sie im Anschluss an ihre Verabschiedung von den betroffenen Akteuren und zuständigen Einrichtungen berücksichtigt werden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Fragen 27a bis 27f verwiesen. 27. Welche Erfolge und Fortschritte konnte die DIK nach Auffassung der Bundesregierung in den vergangenen Jahren erzielen in Hinblick auf a) die Wohlfahrtspflege und Institutionalisierung islamischer Wohlfahrtsverbände , Die DIK hat in der vergangenen Legislaturperiode umfangreiche Empfehlungen zum Thema Wohlfahrtspflege erarbeitet und verabschiedet sowie zu diesem Thema eine bundesweite Fachkonferenz und eine Tagung zur Professionalisierung muslimischer Jugendorganisationen durchgeführt. Flankierend wurden eine Studie zu sozialen Dienstleistungen in Moscheegemeinden, eine Studie zur vorschulischen Kinderbetreuung aus Sicht muslimischer Familien, eine Studie zu Altenpflege für Muslime sowie Informationen zu religionssensiblen sozialen Dienstleistungen in Kommunen und den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) veröffentlicht (siehe www. deutsche-islam-konferenz.de). Derzeit fördert das BMFSFJ als das zuständige Fachressort unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Empfehlungen der DIK zwei Modellprojekte mit den Schwerpunkten Qualifizierung und Befähigung. b) die Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen, Die DIK hat in der vergangenen Legislaturperiode umfangreiche Empfehlungen zum Thema Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen erarbeitet und verabschiedet (siehe www.deutsche-islam-konferenz.de). Hinsichtlich des Themas Militärseelsorge wurde durch die DIK Raum für einen weiteren Dialog zur Erweiterung der Militärseelsorge geschaffen. Davon profitiert insbesondere die am Zentrum Innere Führung eingerichtete Zentrale Ansprechstelle für Soldatinnen und Soldaten anderer Glaubensrichtungen, die für die bestehenden Anfragen von Angehörigen der islamischen religiösen Gemeinschaften in den Streitkräften ein Beratungsangebot bereitstellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6233 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hinsichtlich der Seelsorge in Justizvollzugsanstalten wurde im Rahmen der 88. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Deidesheim im Juni 2017 in Kenntnis der DIK-Empfehlungen eine länderoffene Arbeitsgruppe mit der Entwicklung von Empfehlungen und der Beschäftigung mit konkreten Praxisfragen für eine religiöse Betreuung muslimischer Gefangener im Justizvollzug beauftragt. Die länderoffene Arbeitsgruppe hat in der Folge ihre Arbeit aufgenommen und ermöglicht einen fachlichen Austausch. Die Durchführung des Justizvollzuges und die Gesetzgebung hierzu sind nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich eine Angelegenheit der Länder. Auch obliegt der Bundesregierung nicht die Dienstaufsicht über die Justizvollzugsbehörden ; vielmehr wird diese von der jeweiligen obersten Justizbehörde des zuständigen Landes ausgeübt. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für den Justizvollzug liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. c) die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, Die DIK hat 2008 eine Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts erarbeitet und verabschiedet (siehe www.deutsche-islam-konferenz.de). Ausgangspunkt waren dabei die in der jüngeren Rechtsprechung, namentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. Februar 2005 (Entscheidung Bundesverwaltungsgericht [BVerwGE] 123, 49), benannten Anforderungen, die eine Religionsgemeinschaft erfüllen muss, um die Erteilung von Religionsunterricht i. S. d. Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verlangen zu können. Allerdings wurden dabei – weitergehend – auch die Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein konfessioneller Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen eingeführt werden darf, ohne dass dem ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch einer bestimmten Religionsgemeinschaft korrespondiert. Die Zielrichtung war, wie möglichst rasch auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage im Konsens der Beteiligten Religionsunterricht eingeführt werden kann. Dieses Papier wurde 2008 von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) den Ländern zur Berücksichtigung empfohlen. 2011 fand im Rahmen der DIK die Bund-Länder-Konferenz „Islamischer Religionsunterricht in Deutschland – Perspektiven und Herausforderungen“ statt. Der Religionsunterricht ist nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich eine Angelegenheit der Länder. Die Bewertung des Vorgehens in den Ländern bei der Einführung islamischen Religionsunterrichts fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung. d) die Etablierung eines Ausbildungsprogrammes für Imame und islamische Religionsbedienstete in Deutschland, Die DIK hat 2009 in ihren Schlussfolgerungen (siehe www.deutsche-islamkonferenz .de) festgestellt, dass Einsatz und Ausbildung von religiösem Personal dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften unterfallen. Weiterhin heißt es dort, dass mittel- und langfristig auch von muslimischer Seite angestrebt wird, dass in erster Linie in Deutschland aufgewachsene und auch ausgebildete Menschen den haupt- oder nebenamtlich auszuübenden Beruf eines bzw. einer islamischen Religionsbediensteten ergreifen . Es wurde ebenfalls übereinstimmend angestrebt, dass diese eine akademisch -theologische Ausbildung erhalten, die sie befähigt, die mit dem religiösen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/6233 Amt verbundenen vielfältigen Aufgaben angemessen wahrzunehmen und auch nach außen entsprechend vermitteln zu können. Die unter anderem in diesem Zusammenhang ebenfalls 2009 verabschiedeten Empfehlungen der DIK zur Etablierung islamisch-theologischer Forschungs- und Lehrangebote an deutschen Hochschulen (siehe www.deutsche-islam-konferenz. de) wurden anschließend dem Wissenschaftsrat zugleitet, der sie in seinen im Januar 2010 veröffentlichten Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen berücksichtigte . Der seinerzeitige Vorsitzende des Wissenschaftsrates stellte die Empfehlungen auf der ersten Plenarsitzung der DIK in der 17. Legislaturperiode, im Mai 2010 vor. Im Arbeitsprogramm der DIK, das auf der gleichen Plenarsitzung verabschiedet wurde, wurde das Ziel der Einrichtung und des weiteren Ausbaus islamisch-theologischer Angebote an öffentlichen Hochschulen bekräftigt. Auf der folgenden Plenarsitzung der DIK im März 2011 unterrichtete die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung über den Stand der Etablierung theologisch orientierter islamischer Studien an deutschen Hochschulen und die Maßnahmen des BMBF zur Unterstützung dieses Prozesses. Die an die akademische theologische Ausbildung anschließende praktische religiöse Ausbildung von islamischen Religionsbediensteten ist bisher nicht Gegenstand der DIK gewesen. Vielmehr wurde im Rahmen der DIK zunächst ein Leitfaden für die Förderung von Maßnahmen zur sprachlichen und gesellschaftskundlichen Fortbildung von islamischen Religionsbediensteten erarbeitet, auf dessen Grundlage im Anschluss diesbezügliche Maßnahmen gefördert wurden. 2012 wurde die DIK-Studie „Islamisches Gemeindeleben in Deutschland“ veröffentlicht (siehe www.deutsche-islam-konferenz.de), mit einer Teilstudie zu in Deutschland tätigen islamischen Religionsbediensteten. e) Strategien gegen Islamfeindlichkeit und antimuslimischen Rassismus und Die DIK trägt zunächst unter anderem durch die im Auftrag der DIK erscheinenden Studien zu einer Versachlichung der Islamdebatte in Deutschland bei. Die DIK hat sich zudem im Jahr 2012 im Rahmen ihrer Befassung mit Präventionsthemen schwerpunktmäßig mit dem Phänomen der Muslimfeindlichkeit befasst und die DIK-Tagung „Muslimfeindlichkeit – Phänomen und Gegenstrategien “ durchgeführt sowie 2013 hierzu einen Tagungsband veröffentlicht (siehe www.deutsche-islam-konferenz.de). 2013 wurde die DIK-Erklärung „Gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern – Polarisierung verhindern“ (siehe www.deutsche-islam-konferenz.de) erarbeitet und verabschiedet. In ihr heißt es: „Die Deutsche Islam Konferenz setzt sich für ein friedliches und respektvolles Miteinander in unserer religiös und kulturell vielfältigen Gesellschaft ein. Grundlage sind die deutsche Rechtsordnung und die Werteordnung des Grundgesetzes. Sie wendet sich entschieden gegen Extremismus und gesellschaftliche Polarisierungstendenzen, konkret gegen Muslimfeindlichkeit , Antisemitismus und Islamismus im Sinne eines religiös begründeten Extremismus unter Muslimen. Hinter Phänomenen der pauschalen Ablehnung bis hin zur Feindschaft gegenüber Menschen aufgrund ihrer tatsächlichen oder auch nur angenommenen Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung stehen meistens vereinfachende Zerrbilder. Feindlichen Einstellungen gegenüber Menschen etwa aufgrund ihrer Religion ist aktiv entgegenzuwirken; sie dürfen nicht unwidersprochen hingenommen werden. Die Förderung von demokratischem Bewusstsein , von Toleranz und respektvollem Umgang miteinander ist unabdingbar für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in unserem Land.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6233 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auf der Grundlage einer Verständigung über Phänomene und Begriffe sowie Schlussfolgerungen aus einer Bestandsaufnahme der DIK-Arbeitsgruppe „Präventionsarbeit mit Jugendlichen“ von 2011 und 2012 wurden Eckpunkte für eine Förderung der Prävention von gesellschaftlicher Polarisierung in der Jugendarbeit einschließlich des Phänomenbereichs Muslimfeindlichkeit erarbeitet und 2013 verabschiedet. Sie sind im Folgenden in die Konzeption des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ des BMFSFJ eingeflossen. Im Rahmen dieses Bundesprogramms werden Modellprojekte zu ausgewählten Phänomenen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit darunter auch aktuelle Formen der Islam-/Muslimfeindlichkeit gefördert (siehe www.demokratie-leben. de). Weiterhin werden zivilgesellschaftliche Strukturen zur Prävention von Islam - und Muslimfeindlichkeit gefördert. 2013 hat die DIK darüber hinaus begrüßt, dass die Bundeszentrale für politische Bildung auf der Grundlage der o. g. Arbeitsergebnisse der DIK und unter Mitwirkung von Vertretern der DIK die Wanderausstellung „Was glaubst Du denn?! – Muslime in Deutschland“ erstellt hat. Die Ausstellung richtet sich vor allem an Schulen und setzt sich an Lebenswelten von Jugendlichen anknüpfend mit Identitäten und Zuschreibungen auseinander (siehe www.wasglaubstdudenn.de). f) die Anerkennung muslimischer Verbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts? Die Anerkennung religiöser Organisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts setzt voraus, dass diese die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen von Religionsgemeinschaften erfüllen. Die DIK hat sich in ihrer ersten Phase intensiv mit den Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes auseinandergesetzt und 2008 eine Konkretisierung der Voraussetzungen im Sinne einer Positivliste angenommen und veröffentlicht. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 27c verwiesen. 28. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der unterschiedlichen Projektförderungen der DIK? Welche Unternehmungen plant die Bundesregierung, um die Projektförderungen der DIK bei den Moscheegemeinden, Jugendgruppen und muslimischen Ehrenamtlichen bekannter zu machen? Der Bund fördert Projekte grundsätzlich mit der Auflage, einen Verwendungsnachweis einzureichen. Auf Grundlage des Verwendungsnachweises wird die Verwendung der Mittel geprüft, sowie nachvollzogen, ob die beantragten Maßnahmen zweckentsprechend umgesetzt wurden. Für die Maßnahmen, die aus dem Titel 0601 685 19 gefördert wurden und abgeschlossen sind, wurden die Projektziele erreicht und die Zuwendungszwecke erfüllt. Maßnahmen zur Bekanntmachung der Projektförderung, die über die bestehenden hinausgehen, sind derzeit nicht in Planung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/6233 29. Ist für die vierte Phase der DIK eine Evaluation bzw. ein Abschlussbericht vorgesehen? Wenn ja, wann wird dieser veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333