Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6241 19. Wahlperiode 03.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5558 – Controlling der Energiewende V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In seinem Ende September veröffentlichten Sonderbericht über die „Koordination und Steuerung zur Umsetzung der Energiewende durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ stellt der Bundesrechnungshof erhebliche Defizite fest. Der Bundesrechnungshof, unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle , weist auf Zielverfehlungen bei der Umsetzung hin und warnt die Bundesregierung vor einem Scheitern der Energiewende. Als grundlegendes Problem bei der Umsetzung durch das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) benennt der Bericht ein gravierendes Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag der Energiewende: „Trotz des erheblichen Einsatzes von Personal und Finanzmitteln erreicht Deutschland die Ziele bei der Umsetzung der Energiewende bisher überwiegend nicht.“ Einen wesentlichen Grund für die mangelhafte Umsetzung sieht der Bundesrechnungshof in der Steuerung der Energiewende. Aus Sicht des BMWi ist diese Steuerung durch die Instrumente Monitoring, strategisches Controlling sowie abteilungsinternes Bereichscontrolling gewährleistet. Der Bundesrechnungshof sieht jedoch bei allen drei Instrumenten große Defizite. So nutze das BMWi beim Monitoring-Prozess beispielsweise auf der einen Seite 48 verschiedene Datenquellen und 72 Indikatoren zur Überprüfung der Energiewende, habe auf der anderen Seite aber bislang keine quantitativen Zielgrößen und Messwerte für die großen Energiewendeziele Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit festgelegt. Hinzu kommt die Kritik, das BMWi habe noch immer keine hinreichende Transparenz über Ausgaben und Kosten für die Energiewende geschaffen . Auch beim Controlling stellte der Bundesrechnungshof fest, dass steuerungsrelevante Daten wenn überhaupt nur unvollständig erfasst und nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung abgebildet werden können. Eine wirksame Steuerung der Energiewende sei auf diese Weise für das Bundesministerium kaum möglich gewesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6241 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Sieht die Bundesregierung vor, im Rahmen des Monitoring-Prozesses des BMWi für die Ziele Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit quantitative Zielgrößen und Messwerte festzulegen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht? Aus Sicht der Bundesregierung ist es nicht sachgerecht, jedes einzelne Ziel des energiepolitischen Zieldreiecks auf eine scheinbar griffige Zahl zu reduzieren. Die drei Ziele des Zieldreiecks sind im Sinne von Rahmenbedingungen formuliert . Damit sollen die verschiedenen Aspekte der jeweiligen Ziele kontinuierlich gesteuert werden können. Der Monitoring-Bericht bewertet die Entwicklung der genannten Ziele daher weiterhin nicht anhand eines einzelnen quantitativen Indikators , sondern mit verschiedenen, auch qualitativen Indikatoren, die in der Zusammenschau ein angemessenes Bild der Zielerreichung ergeben. 2. Welche Steuerungswirkung entfalten aus Sicht der Bundesregierung die 72 im Monitoring-Prozess angewendeten Indikatoren für die Überprüfung der Energiewende? Der Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ bewertet im Rahmen der jährlichen Monitoring-Berichte anhand des Status quo, inwieweit die Ziele aus dem Energiekonzept der Bundesregierung erreicht werden und wie die Maßnahmen wirken. Darauf aufbauend schlagen Fortschrittsberichte konkrete Maßnahmen vor, um erkannte Hemmnisse zu beseitigen und die Ziele zu erreichen. 3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Bundesrechnungshofes, bei ihrem Monitoring nur solche Indikatoren zu nutzen , die auch tatsächlich eine Steuerungswirkung entfalten können? Nach Auffassung der Bundesregierung entwickeln die Indikatoren des Monitoring -Prozesses „Energie der Zukunft“ bereits heute ausreichende steuerungsrelevante Wirkung. Neue und erweiterte Indikatoren werden grundsätzlich auf ihre steuerungsrelevante Wirkung geprüft. 4. Inwieweit möchte die Bundesregierung die vom Bundesrechnungshof festgestellte Intransparenz bei den Ausgaben und Kosten der Energiewende beseitigen , um Parlament, Wirtschaft und Verbraucher in Zukunft besser informieren zu können? Als Ergebnis von Diskussionen mit dem Nationalen Normenkontrollrat, Mitgliedern der unabhängigen Expertenkommission „Energie der Zukunft“ und weiteren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern konnten bedeutende Schritte zur Weiterentwicklung des Monitoring-Prozesses „Energie der Zukunft“ initiiert werden. Als Ergebnis wird insbesondere das Ziel Bezahlbarkeit von Energie mit einer erweiterten Indikatorik im aktuellen sechsten Monitoring-Bericht deutlich umfassender als bisher betrachtet. Im weiteren Monitoring-Prozess sollen weitere Fortentwicklungen vorgenommen werden. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung die von ihr eingesetzten Steuerungsinstrumente im Hinblick auf deren Ausrichtung auf die Ziele der Energiewende ? 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der von ihr eingesetzten Instrumente zur Steuerung der Energiewende? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6241 7. Welche weiteren und bisher nicht angewendeten Steuerungsinstrumente sind aus Sicht der Bundesregierung für die Umsetzung der Energiewende sinnvoll ? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Für die Energiewende wurden spezifische Steuerungsinstrumente, wie insbesondere das Monitoring und ein spezielles Controlling, aufgesetzt, die auf die Ziele der Energiewende ausgerichtet sind. Im Hinblick auf die Überprüfung der Energiewendeziele werden die Steuerungsinstrumente kontinuierlich weiterentwickelt und bestehende unterschiedliche Methoden, Berechnungsarten usw., soweit möglich und sinnvoll, weiter vereinheitlicht. Im Bereich der Energiepolitik schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit der Steuerungsinstrumente sowie die hiermit erreichte Tiefe – auch im Vergleich zu anderen Politikbereichen – als hoch ein. Sofern übergreifende Steuerungsinstrumente der Ressorts für finanzwirksame Maßnahmen relevant sind, werden die Kennwerte und Ergebnisse aus den spezifisch auf die Energiewende ausgerichteten Prozessen kohärent integriert. Weitere Instrumente zur Steuerung der Energiewende sind aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich. Es wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 verwiesen. 8. Wie beurteilt die Bundesregierung eine allgemeine CO2-Bepreisung als mögliches Steuerungsinstrument zur Umsetzung der Energiewende? Mit dem europäischen Emissionshandel sind der Stromsektor und weite Teile der Industrie bereits einem einheitlichen CO2-Preis unterworfen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Klimaschutzplan 2050 mit den für alle Sektoren vereinbarten Maßnahmenpaketen und Zielen vollständig umzusetzen. 9. Wird es dazu im Laufe dieser Legislaturperiode eine Initiative seitens der Bundesregierung geben? Falls ja, mit welcher Stoßrichtung? Falls nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedeutung von Förderprogrammen für die Steuerung der Energiewende? Förderprogramme sind eines von mehreren Elementen des Instrumentenmixes, den die Bundesregierung zur Steuerung der Energiewende nutzt. Daneben steuert die Bundesregierung die Energiewende mit Hilfe von Ordnungsrecht, der Etablierung von Marktmechanismen (z. B. Europäischer Emissionshandel), Preissteuerungsinstrumenten (z. B. Energie- und Stromsteuer, Maut), Informationsangeboten (z. B. Energieberatung) und Forschung, Entwicklung und Innovation. Vor allem in Bereichen, die mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen nicht ausreichend effektiv adressiert werden, lassen sich politische Ziele über Fördermaßnahmen realisieren. Die Förderprogramme setzen dort an, wo Markthemmnisse für Energieverbraucher bestehen, z. B. bei der Anschubfinanzierung. Zudem werden durch Förderprogramme Energieverbraucher besser über mögliche Einsparoptionen informiert, insbesondere zu integrierten Lösungen. Adressaten der Förderung sind neben Privatpersonen insbesondere Unternehmen, Kommunen und gemeinnützige Organisationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6241 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche der von der Bundesregierung für die Steuerung der Energiewende eingesetzten Förderprogramme werden nur in geringem Maße abgerufen? 12. Welche der für die Steuerung der Energiewende eingesetzten Förderprogramme können aus Sicht der Bundesregierung aufgrund geringer Nachfrage eingestellt werden? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung betrachtet die Erreichung der Klimaschutzziele als eine Aufgabe von herausragender Bedeutung. Die Förderprogramme in den Bereichen Treibhausgasminderung, klimafreundliche Energieversorgung und Erhöhung der Energieeffizienz sind darauf ausgelegt, Maßnahmen bei den Förderadressaten anzureizen , die unmittelbar zu einer Einsparung von Energie bzw. CO2 führen und damit direkt dazu beitragen, die Klimaschutzziele zu erreichen, oder solche Maßnahmen zumindest möglichst effektiv unterstützen. Die Bundesregierung entscheidet über die Frage, ob ein Förderprogramm eingestellt werden soll, unter Würdigung sämtlicher Umstände und Faktoren und vor dem Hintergrund des Maßnahmenziels, einen direkten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten. Gerade neue Fördermaßnahmen benötigen oftmals eine gewisse Zeit, bis sie bei den Marktakteuren ausreichend bekannt und etabliert sind (Anlaufphase). Darüber hinaus haben einige Fördermaßnahmen Pilotcharakter, z. B. um verstärkt auch wettbewerbliche Förderelemente einzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die einen vergleichsweise niedrigen Mittelabfluss aufweisen, von der Bundesregierung besonders kritisch darauf hin überprüft werden, ob ggf. Veränderungen an der jeweiligen Richtlinie, am Adressatenkreis , am Fördersatz usw. angezeigt sind. Zudem werden die Programme in regelmäßigen Abständen durch Dritte umfassend evaluiert und Verbesserungsoptionen aufgezeigt, die im Nachgang gewürdigt und ggf. umgesetzt werden. 13. Inwieweit erschwert die komplexe Gesetzgebung im Bereich des Energierechts mit ihren – laut Bundesrechnungshof – 26 Gesetzen und 33 Verordnungen eine flexible Anpassung von Steuerungsmaßnahmen an die dynamische Entwicklung der Energiewende? Der Energiebereich ist eine komplexe Materie, in dem viele unterschiedliche Bereiche geregelt werden müssen. Ein großer Teil der Regelungen entfällt z. B. auf die Regulierung im Strom- und Gasnetzbereich, in dem die Infrastruktur ein natürliches Monopol darstellt und daher entsprechend reguliert werden muss. Darüber hinaus besteht aufgrund der internationalen und europäischen Umwelt- und Klimaverpflichtungen ebenfalls ein erheblicher Regulierungsbedarf im Energiebereich . Angesichts der schnellen Veränderungen im Energiewirtschaftsrecht verlangt die Mehrheit der Marktakteure nach umfassenden und detaillierten Regelungen. Marktakteure kritisieren regelmäßig Regelungen, die auslegungsfähige Begriffe verwenden, als zu unklar, weil es zu lange dauere, bis die Rechtsprechung durch Urteile in Einzelfällen Klarheit schaffe. Rechtsetzung im Energiebereich weist in Deutschland mit ungefähren Dauern zwischen sechs und zehn Monaten oftmals deutlich kürzere Zeitspannen bis zum Wirkungsbeginn auf als die Alternativen der gerichtlichen Streitbeilegung oder der technischen Normung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6241 14. Welche Rolle spielen dabei europarechtliche Vorgaben, insbesondere das europäische Beihilferecht, die oftmals zu Unsicherheiten und Verzögerungen bei Reformen des Energierechts führen? Das Europarecht spielt im Energiebereich eine immer stärkere Rolle. Dazu gehört auch die beihilferechtliche Kontrolle von Energiegesetzen. Viele Gesetze im Energiebereich müssen aufgrund ihrer Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlich notifiziert werden. Die Dauer dieser Notifizierungsverfahren ist bei Gesetzgebungsvorhaben einzukalkulieren. 15. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Rechtsetzung für die Energiewende in Zukunft zu vereinfachen? Die Bundesregierung prüft eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Energierechts . In einigen Bereichen konnte der Regelungsumfang bereits durch eine stärkere marktorientierte Ausrichtung (z. B. Einführung von Ausschreibungen für erneuerbare Energien) reduziert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333