Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6296 19. Wahlperiode 05.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zaklin Nastic, Heike Hänsel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5493 – Menschenrechtliche Auswirkungen der US-Blockade gegen Kuba V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Außenministerium der Republik Kuba hat unlängst seinen Jahresbericht über die Schäden durch die seit 1960 bestehende Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade der USA gegen die sozialistische Karibiknation vorgestellt (www.plenglish.com/index.php?o=rn&id=32802&SEO=cuba-publishesannual -report-on-damage-caused-by-us-blockade). Der knapp 60 Seiten umfassende Bericht bezieht sich auf die Zeit zwischen April 2017 und März 2018 und beziffert Verluste und Schäden in Höhe von etwa 4,3 Mrd. US-Dollar. Die kubanische Regierung konstatierte zugleich, dass sich die Beziehungen mit den USA seit Antritt der Regierung von Präsident Donald Trump erheblich verschlechtert haben. Seither sei unter anderem die Verschärfung der Blockade beschlossen und das Recht von US-Bürgern, nach Kuba zu reisen, beschränkt worden . Auch seien Geschäftsmöglichkeiten für US-Unternehmer in Kuba stark erschwert worden. Ende Oktober wird in der UN-Generalversammlung voraussichtlich über eine Resolution zur Verurteilung der US-Blockade gegen Kuba abgestimmt. Nach einer Phase der Annäherung unter dem ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama, die auch von der Bundesregierung befürwortet wurde, votierte (www. faz.net/aktuell/politik/ausland/vereinigte-staaten-stimmen-wieder-gegen-unresolution -zu-kuba-embargo-15273330.html) die amtierende US-Regierung im vergangenen Jahr erneut – zum 25. Mal – gegen diesen von Kuba jährlich eingebrachten Beschlussantrag. In der Abstimmung 2017 forderten sämtliche der 193 UNO-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der USA und Israels eine Aufhebung der Strafmaßnahmen. Die Debatte um die US-Blockade gegen Kuba hat in Europa auch angesichts der Iranpolitik Washingtons eine neue Dynamik erhalten. EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini kündigte (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/iran-eu-ussanktionen -1.4143839) angesichts neuer, extraterritorialer US-Strafmaßnahmen gegen Teheran Ende September die Gründung einer Zweckgesellschaft an, die europäische Unternehmen mit Handelskontakten zum Iran schützen soll. Die EU berief sich dabei explizit auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (1996) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31996R2271), die entsprechende Maßnahmen der USA gegen Kuba im Rechtsraum der EU für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6296 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode illegal erklärte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung und die EU auch die nach Ansicht der Fragesteller völkerrechtswidrige Anwendung von US-Blockadegesetzen gegen Kuba auf europäische Wirtschaftsakteure im Rechtsraum der EU aktiv abzuwenden bereit sind. 1. Hatte die Annäherung zwischen den USA und Kuba unter dem ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama nach Kenntnis der Bundesregierung spürbare positive Auswirkungen auf die Situation der kubanischen Bevölkerung insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte , und wenn ja, in welchen Bereichen waren die Verbesserungen zu welchem Grad spürbar (bitte einzelne Bereiche anführen)? Die von den USA unter Präsident Obama eingeführten Erleichterungen des seit 1961 bestehenden umfassenden US-Wirtschafts- und Handelsembargos führten seinerzeit vor allem zu einem spürbaren Aufschwung des Tourismus mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die in diesem Bereich arbeitende Bevölkerung . Seit der weitgehenden Rücknahme der Erleichterungen unter der neuen US- Regierung ist die Zahl der US-Touristen wieder zurückgegangen. 2. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der erneuten Verschärfung der US-Blockade gegen Kuba durch ein am 16. Juni 2017 von US- Präsident Donald Trump unterzeichnetes Memorandum (www.federalregister. gov/documents/2017/10/20/2017-22928/strengthening-the-policy-of-theunited -states-toward-cuba)? Im Hinblick auf die bilateralen Beziehungen zu Kuba und den USA ist die Verschärfung des US-Embargos durch das von US-Präsident Trump unterzeichnete Memorandum für die Bundesregierung nicht maßgeblich. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus den vom US-amerikanischen Wirtschaftsministerium erlassenen neuen Vorschriften sowie aus der vom US-Außenministerium erlassenen „Restricted List of Cuban Entities and Subentities“ (www.state.gov/e/eb/tfs/spi/cuba/ cubarestrictedlist/index.htm) vom 8. November 2017? Die Bundesregierung hat die Vorschriften zur Kenntnis genommen und sieht derzeit keine Veranlassung für eine weitergehende Bewertung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 4. Welche deutschen Diplomaten haben seither im Gespräch mit welchen USamerikanischen Diplomaten mit welchem Ergebnis darauf hingewirkt, dass von Verschärfungen der Kuba-Blockade abgesehen wird und die bestehende Blockade aufgehoben oder zumindest gelockert wird? Die Bundesregierung steht in kontinuierlichem Austausch mit der US-amerikanischen Seite und spricht in diesen auch die Beziehungen zu und Sanktionen gegen Kuba an. Zu weiteren Inhalten vertraulicher Gespräche äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Eine öffentliche Bekanntgabe von Details zu vertraulichen Gesprächen und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde künftige vertrauliche Gespräche erschweren oder verhindern. Sie hätte somit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen und damit das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6296 5. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass – wie im aktuellen UN-Bericht von Kuba aufgeführt – Kuba im Zeitraum zwischen April 2017 und März 2018 aufgrund der US-Blockade ein Schaden von 4,3 Mrd. US-Dollar entstanden ist und dass sich der Gesamtschaden für Kuba seit Inkrafttreten der US-Blockade vor fast 60 Jahren auf 933,6 Mrd. US-Dollar beläuft? Der Bundesregierung liegen zu den durch das US-Embargo verursachten Folgen keine belastbaren Angaben vor. 6. Welche Konsequenzen müssten nach Einschätzung der Bundesregierung daraus folgen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um die USamerikanische Regierung zu einem Kurswechsel zu bewegen? Die Bundesregierung ist mit der US-amerikanischen Regierung zu verschiedenen Fragen der Lateinamerikapolitik im Gespräch; dies schließt die Politik gegenüber Kuba mit ein. 8. Wie ist die US-Blockade gegen Kuba nach Einschätzung der Bundesregierung unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten und verstößt sie nach Einschätzung der Bundesregierung gegen die Charta der Vereinten Nationen oder andere völkerrechtliche Bestimmungen? Die völkerrechtliche Einschätzung der Bundesregierung entspricht der Bewertung , wie sie in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 1. November 2018 verabschiedeten Resolution A/RES/73/8 zum Ausdruck kommt (angenommen mit 189 Stimmen einschließlich Deutschland). Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4083 verwiesen. 9. Stellt die US-Blockade gegen Kuba nach Einschätzung der Bundesregierung ein Hindernis für die internationale Zusammenarbeit dar, und wenn ja, welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? In der Stimmerklärung der Europäischen Union vom 1. November 2018 anlässlich der Abstimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Resolution A/RES/73/ kommt zum Ausdruck, dass einseitige US-Sanktionen und andere administrative und rechtliche Maßnahmen auch Wirtschaftsinteressen der Europäischen Union negativ berühren. Die Bundesregierung hat diese Erklärung mitgetragen und für die beschlossene Resolution gestimmt. Die Bundesregierung setzt sich für die Aufhebung der Sanktionen ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6296 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Schaden, der der kubanischen Tourismus-Branche durch die am 8. November 2017 vom US-Wirtschaftsministerium erlassenen neuen Vorschriften zugefügt wurde (bitte nach dem jeweiligen Schaden, der im Bereich privater Reisen entstanden ist und dem in Bezug auf Bildungsreisen entstandenen Schaden unter Nennung der Anzahl von Personen, die im jeweiligen Bereich geplante Reisen nicht angetreten haben, aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen zu Auswirkungen, verursacht durch einen Rückgang an US-Touristen aufgrund der am 8. November 2017 erlassenen Vorschriften keine belastbaren Angaben vor. Die Gesamt-Besucherzahl auf Kuba lag im Jahr 2017 nach kubanischen Angaben bei 4,7 Millionen Touristen. Für 2018 strebt Kuba ein Überschreiten der Marke von fünf Millionen Touristen an. 11. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die in den US- Blockadebestimmungen gegen Kuba enthaltenen Beschränkungen bei Reisen nach Kuba auch die verfassungsmäßigen Rechte von US-amerikanischen Bürgern verletzt? Die Beantwortung der Frage, inwieweit die in dem Memorandum „Strengthening the Policy of the United States Toward Cuba“ enthaltenen Reisebeschränkungen die verfassungsmäßigen Rechte von US-amerikanischen Bürgern verletzt, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Schaden, der der kubanischen Wirtschaft durch die am 8. November 2017 vom US-Außenministerium erlassene „Restricted List of Cuban Entities and Sub-entities“ insgesamt (auch unter Einbeziehung des Schadens, der in den Wirtschaftsbeziehungen Kubas mit anderen Ländern als den Vereinigten Staaten von Amerika entstanden ist; bitte nach USA und anderen Ländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Angaben vor. 13. Welche kubanischen Botschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 16. Juni 2017 in Bezug auf Geldtransfers oder andere Bankgeschäfte eingeschränkt? 14. Welche kubanischen Unternehmen oder Unternehmen anderer Staaten, die mit Kuba Handel treiben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 16. Juni 2017 in Bezug auf Geldtransfers oder andere Bankgeschäfte eingeschränkt, und welche in Deutschland ansässigen Unternehmen waren hiervon nach Kenntnis der Bundesregierung betroffen? 15. Wie viele Privatpersonen in der Bundesrepublik Deutschland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 16. Juni 2017 in Bezug auf Geldtransfers oder andere Bankgeschäfte mit Kuba eingeschränkt, und waren auch in Deutschland ansässige Privatpersonen hiervon betroffen? Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. In Hinblick auf die Geschäftspolitik von Banken gegenüber Kuba besteht keine Anzeige- oder Meldepflicht. Der Bundesregierung sind daher keine genauen Zahlen oder Volumina hierzu bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6296 16. Wie viele Zahlungen zur Unterstützung Kubas bei der Bewältigung der Folgen des Sturms „Irma“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen der US-Blockade nicht genehmigt (bitte auch Höhe der jeweiligen gestoppten Überweisungen angeben)? Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, ob oder wie viele Zahlungen zur Unterstützung Kubas bei der Bewältigung der genannten Sturmfolgen nicht genehmigt wurden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 17. Inwiefern verletzt die US-Blockade gegen Kuba nach Einschätzung der Bundesregierung das Menschenrecht der kubanischen Bevölkerung auf ein Höchstmaß an Gesundheit? Die Fragen 17, 23, 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Informationen vor, die eine belastbare Aussage zu der gestellten Frage ermöglichen. Die Bundesregierung teilt die Sorge um die negativen Auswirkungen der Embargomaßnahmen auf das kubanische Volk, wie sie in der von 189 Staaten – darunter die Bundesrepublik Deutschland – am 1. November 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Resolution A/RES/73/8 zum Ausdruck kommt. 18. Inwiefern wurde das kubanische Gesundheitssystem nach Kenntnis der Bundesregierung durch die US-Blockade beeinträchtigt, und wie bewertet die Bundesregierung, dass das kubanische Gesundheitssystem dennoch einen ausgesprochen hohen Standard aufweist (bitte die dem kubanischen Gesundheitssystem durch die US-Blockade entstandene Beeinträchtigungen detailliert ausführen)? Kuba importiert pharmazeutische und medizintechnische Produkte aus vielen Ländern. Es ist nicht auszuschließen, dass das kubanische Gesundheitssystem durch das US-Embargo betroffen ist. Es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass Beeinträchtigungen des Gesundheitssystems durch andere, etwa personelle und finanzielle Faktoren mitbedingt sind. Belastbare Zahlen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Wie viele für das kubanische Gesundheitssystem benötigte medizinische Produkte konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der US-Blockade nur eingeschränkt oder gar nicht eingeführt werden, und wie viele Menschen kamen darum nach Kenntnis der Bundesregierung ums Leben oder konnten nicht adäquat versorgt werden? Es liegen keine Zahlen über Qualität und Quantität der medizinischen Produkte vor, die eine Antwort auf die gestellte Frage ermöglichen. Der Bundesregierung ist allerdings bekannt, dass in Kuba bisweilen Medikamente zur medizinischen Grundversorgung nicht verfügbar sind, die aus heimischer Produktion stammen oder aus Drittstaaten, die vom US-Embargo nicht betroffen sind. 20. Wie viele US-amerikanische Bürger wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der US-Blockade im Bereich medizinische Behandlung eingeschränkt, weil etwa Medikamente kubanischer Produktion wie z. B. das Medikament Heberprot-P nicht eingeführt werden konnten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6296 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Wie hoch ist der jeweilige Standard im Gesundheitssystem im Vergleich USA–Kuba nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung? Ein systematischer Vergleich der Gesundheitssysteme von Kuba und USA fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung. 22. Inwieweit stehen die US-Blockadegesetze gegen Kuba nach Einschätzung der Bundesregierung Importen von Arzneimitteln aus kubanischer Produktion in die Bundesrepublik Deutschland entgegen? US-Gesetze haben innerhalb der EU keine Geltung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2017 pharmazeutische Erzeugnisse im Wert von 75 000 Euro aus Kuba nach Deutschland eingeführt. Im gleichen Zeitraum wurden pharmazeutische Erzeugnisse im Wert von 5,3 Mio. Euro von Deutschland nach Kuba ausgeführt. 23. Inwieweit verletzt die US-Blockade gegen Kuba nach Einschätzung der Bundesregierung das Menschenrecht der kubanischen Bevölkerung auf Ernährung (bitte detailliert ausführen)? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 24. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Schäden, die dem kubanischen Bildungssystem durch die US-Blockade entstanden sind (bitte detailliert und nach jeweiligen Bereichen des kubanischen Bildungssystems darstellen)? Es liegen keine bzw. keine verlässlichen Zahlen vor, die belastbare Aussagen zur gestellten Frage erlauben. 25. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige Standard im Bildungssystem im Vergleich USA–Kuba? Vergleiche zwischen den Bildungsstandards von Kuba und USA liegen nicht in der Zuständigkeit der Bundesregierung. 26. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung kubanische Kulturschaffende durch die US-Blockade gegen Kuba beeinträchtigt, und wie hoch beläuft sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verlust einzelner Branchen in dieser Hinsicht (bitte einzeln auflisten)? Gerade der kubanisch-amerikanische Kulturaustausch hat in den letzten Jahren große Dynamik entfaltet. Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen über mögliche Beeinträchtigungen kubanischer Kulturschaffender durch das Embargo vor. Einige kubanische Künstler leiden allerdings unter der Beschränkung der künstlerischen Freiheit und Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung in Kuba. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6296 27. Inwieweit behindert die US-Blockade gegen Kuba nach Einschätzung der Bundesregierung das Menschenrecht auf kulturelle Teilhabe der Bevölkerung Kubas und derjenigen, denen in anderen Ländern die Teilhabe an der kubanischen Kultur vorenthalten wird? 28. Inwieweit behindert die US-Blockade gegen Kuba nach Einschätzung der Bundesregierung das Recht der kubanischen Bevölkerung auf Entwicklung? Die Fragen 27 und 28 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 29. Welchen Schaden nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Technologiebranche in Kuba aufgrund der US-Blockade, vor allem der extraterritorialen Anwendung entsprechender US-Gesetze? Es liegen keine bzw. keine verlässlichen Zahlen vor, die belastbare Aussagen zur gestellten Frage erlauben. 30. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die US-Blockade vor allem durch die extraterritoriale Anwendung entsprechender US- Gesetze die Anstrengungen Kubas auf dem Gebiet erneuerbarer Energien beeinträchtigt? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, ob die Anwendung von entsprechenden US-Gesetzen die Anstrengungen Kubas auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien beeinträchtigt. Nach Kenntnis der Bundesregierung schreitet der Ausbau der erneuerbaren Energien in Kuba voran, die dortige Regierung hat für die ausgeschriebenen Projekte im Bereich Erneuerbare Energien zahlreiche Partner und Investoren gefunden. 31. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die US-Blockade die Anstrengungen Kubas im Bereich Recycling von Müll beeinträchtigt ? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu, ob das US-Embargo die Anstrengungen Kubas im Bereich Recycling beeinträchtigt. Für die von Kuba im Bereich Recycling ausgeschriebenen Projekte liegen nach Angaben der kubanischen Regierung zahlreiche internationale Angebote vor. 32. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um das seit November 2017 geltende Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba (PDCA) (www.europarl.europa.eu/thinktank/de/ document.html?reference=EPRS_ATA%282017%29607279) konkret umzusetzen ? Die Bundesregierung unterstützt alle EU-Maßnahmen zur Umsetzung des „Political Dialogue an Cooperation Agreement“ – PDCA und setzt sich über die Auslandsvertretung in Havanna dafür ein, dass die Ziele erreicht werden. Der im PDCA vereinbarte politische Dialog auf hoher Beamtenebene hat sowohl 2017 als auch 2018 in Havanna stattgefunden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6296 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Wie hat sich das PDCA in der deutschen Kuba-Politik in den drei Hauptbereichen (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4301_de.htm) politischer Dialog, Zusammenarbeit und sektorpolitischer Dialog sowie handelspolitische Zusammenarbeit bisher niedergeschlagen (bitte konkrete Maßnahmen und/oder Kooperationsprojekte detailliert aufführen)? Die Bundesregierung hat alle Beratungen der EU in Brüssel zur Vorbereitung der Verhandlungen und den Verhandlungsprozess begleitet und unterstützt die beschlossene Vereinbarung. Die Bundesregierung hat über ihre Auslandsvertretung in Havanna als Beobachter am ersten Dialog zwischen der EU und Kuba zu Menschenrechten am 9. Oktober 2018 in Havanna teilgenommen. 34. Welche konkreten Maßnahmen und/oder Kooperationsprojekte plant die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung des PDCA? Auf EU-Ebene werden unter anderem fünf hochrangige Dialogformate, ein regelmäßiger „Gemeinsamer Rat“ und „Gemeinsamer Ausschuss“ sowie erste Projekte in den Bereichen erneuerbare Energien und nachhaltige Landwirtschaft implementiert . Darüber hinaus plant die Bundesregierung keine eigenen Maßnahmen zur Umsetzung des PDCA. 35. Welche Haushaltsmittel sind seit Inkrafttreten des PDCA zur Umsetzung verwendet worden, und welche Mittel sind eingeplant? Die Bundesregierung trägt zu den im EU-Haushalt für die Implementierung des PDCA verfügbaren Mitteln im Rahmen ihres Gesamtfinanzierungsbeitrags des Haushalts der Europäischen Union bei. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Haushaltsmittel für die Umsetzung verwendet oder eingeplant. 36. Wird die von der EU geplante Zweckgesellschaft, um die US-Sanktionen gegen den Iran zu umgehen, europäische Unternehmen nach Einschätzung der Bundesregierung auch vor den Auswirkungen der US-Kuba-Blockade schützen? Über die Einsetzung einer Zweckgesellschaft zur Aufrechterhaltung von legalen Geschäftsaktivitäten mit Iran wird derzeit intensiv beraten. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. 37. Werden europäische Unternehmen, die mit Kuba Handel betreiben, nach Einschätzung der Bundesregierung auch die Möglichkeit haben, die Mechanismen der geplanten EU-Zweckgesellschaft zu nutzen, um US-Sanktionen zu umgehen? Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen. 38. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (1996) unternommen, um deutsche Unternehmen vor der extraterritorialen Anwendung der US-Kuba-Blockade zu schützen? Mit Blick auf die so genannte Blocking-Verordnung 2271/96 sind keine weiteren Schritte vorzunehmen. Diese ist als Verordnung im Sinne des Artikels 288 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten legen lediglich nach Artikel 9 der Blocking-Verordnung die Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen einschlägige Vorschriften der Verordnung fest. Deutschland hatte dies bereits vor der Aktualisierung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6296 Blocking-Verordnung in § 82 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung i. V. m. §§ 19 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes umgesetzt . Die zentralen Aufgaben im Hinblick auf die Blocking-Verordnung nimmt die Europäische Kommission wahr: sie kann unter anderem den Anhang der Blocking -Verordnung ändern und den dazugehörigen Leitfaden anpassen. Zudem nimmt sie Anzeigen nach Artikel 2 entgegen und erteilt die Genehmigungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Blocking-Verordnung. Auf die Antworten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf die Schriftliche Frage 63 der Abgeordneten Heike Hänsel auf Bundestagsdrucksache 19/5440 wird verwiesen. 39. Wird die Bundesregierung die Bundesbank gesetzlich verpflichten, Devisengeschäfte mit Kuba und dem Iran zu ermöglichen, und wenn nein, weshalb nicht? Die Bundesbank betreibt ihre Devisengeschäfte unabhängig in eigener Zuständigkeit . Bereits nach geltender Rechtlage ist der Bundesbank möglich, Devisengeschäfte mit Kuba und dem Iran durchzuführen. 40. Ist die Bundesregierung gewillt, im Fall von Sanktionierungen deutscher Unternehmen im Zusammenhang mit Geschäften mit Iran oder Kuba eine Sonderprüfung der Deutschen Bank durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuordnen (https://amerika21.de/2018/04/198571/ postbank-blockade-kuba)? Inwieweit das Zurückweisen von Überweisungen von deutschen Banken bzw. Töchtern iranischer (oder ggf. kubanischer) Banken in Deutschland durch deutsche Institute rechtswidrig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Für ein Eingreifen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) müsste ein Verstoß gegen Aufsichtsrecht (Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz , Wertpapierhandelsgesetz, Geldwäschegesetz) oder ein aufsichtsrechtlich bedeutender Missstand vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333