Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6308 19. Wahlperiode 06.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5742 – Unternehmensbesteuerung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundeshaushalt 2017 wurde das vierte Jahr in Folge ohne neue Schulden ausgeglichen. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 674,6 Mio. Euro (ohne Gemeindesteuern ) vereinnahmt. Das Herbstgutachten zur Lage und Prognose der deutschen Wirtschaft stellt fest, dass der Aufschwung in Deutschland in sein sechstes Jahr geht. Auch für die Jahre 2019 und 2020 wird mit einem wachsenden Bruttoinlandsprodukt gerechnet. Darüber hinaus geht die Projektion von sinkenden Arbeitslosenzahlen aus. Dieser positive Befund führt auch in den Jahren 2019 und 2020 zu Haushaltsüberschüssen. Teile dieser Haushaltsüberschüsse wurden durch die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in Deutschland ansässigen Unternehmen erwirtschaftet. Im Zuge einer immer stärker zunehmenden Globalisierung stehen die deutschen Unternehmen zunehmend auch im Wettbewerb mit internationaler Konkurrenz. Eine derartige Wettbewerbssituation erstreckt sich auch auf die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD enthält zum Themenkomplex Unternehmensbesteuerung allerdings nur wenige Aussagen. So findet sich z. B. die Aussage: „Wir unterstützen in Europa eine gemeinsame Bemessungsgrundlage und Mindestsätze bei den Unternehmenssteuern. Hier wollen wir mit Frankreich Initiativen ergreifen, um auch eine Antwort auf internationale Veränderungen und Herausforderungen, nicht zuletzt in den USA, zu geben.“ Weitere Absichtsbekundungen werden nicht getroffen. Insbesondere fehlt es nach Auffassung der Fragesteller an Reformüberlegungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung . Deutschland belegt im Vergleich der OECD-Länder (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) einen der hinteren Plätze im Hinblick auf die Höhe der Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften (www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/05/Inhalte/ Kapitel-3-Analysen/3-2-Die-wichtigsten-Steuern-im-internationalen-Vergleich. html; www.iwd.de/artikel/europa-streitet-ueber-unternehmensbesteuerung-368 406/). Die letzte grundlegende Unternehmensteuerreform wurde 2008 umgesetzt . Eine Evaluierung der wesentlichen Elemente der Unternehmensteuerreform 2008 wurde bisher von der Bundesregierung nicht vorgenommen. Auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6308 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ist zu beachten, dass weitere Länder auch innerhalb der EU Steuersenkungen angekündigt haben (www.zeit.de/wirtschaft/2018-05/unternehmenssteuernsteuerpolitik -entlastung-deutschland-usa). Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass Deutschland weiter an Attraktivität bei der unternehmerischen Standortwahl einbüßt. Zunehmend werden die Stimmen daher lauter, dass bei einer guten konjunkturellen Lage und anhaltenden Haushaltsüberschüssen auch über Entlastungen für Unternehmen diskutiert werden muss. Hierbei gilt es zu überlegen, welche zusätzlichen Spielräume die gute Haushaltslage abseits der beabsichtigten und im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannten Projekte zulässt. Hierbei darf es nach Auffassung der Fragesteller auch keine Tabuthemen geben. Die wirtschaftlichen Aktivitäten in Deutschland sind vielfältig. Reformoptionen müssen daher sowohl Personenunternehmen als auch Kapitalgesellschaften zugutekommen . Gleichzeitig ist es für jede Reform unabdingbar, dass die beabsichtigten Maßnahmen auch langfristig im Haushalt tragfähig sind. Jüngst wurden aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von Bundesminister Peter Altmaier Vorschläge bekannt, die zu einer Entlastung der Unternehmen von ca. 20 Mrd. Euro führen sollen (vgl. Handelsblatt vom 11. Oktober 2018, Altmaier will Soli kippen – und Unternehmen um Milliarden entlasten). 1. Plant die Bundesregierung über die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannten Maßnahmen hinaus in dieser Legislaturperiode zusätzliche Entlastungen für Unternehmen? 2. Impliziert die Aussage von Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz, dass eine Unternehmensteuerreform nicht nötig sei (Olaf Scholz beim Deutschen Maschinenbau-Gipfel am 17. Oktober 2018 in Berlin), dass die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode keine Unternehmensteuerreform plant? 3. Stimmt die Bundesregierung zu, dass es infolge anhaltender Haushaltsüberschüsse geboten ist, neben einer Entlastung bei der Einkommensteuer auch Entlastungen bei Kapitalgesellschaften zu bewirken? 4. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch weitere Reformmaßnahmen zur Besteuerung von Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gesichert wird und zugleich Anreize für Investitionen und Wachstum gesetzt werden? 5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass Deutschland im Vergleich der OECD-Länder bei der steuerlichen Gesamtbelastung von Körperschaften einen der hinteren Plätze belegt? 6. Inwieweit strebt die Bundesregierung an, die in Frage 5 dargestellte schlechte Positionierung im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zu verbessern? Die Fragen 1 bis 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die deutschen Unternehmen sind wettbewerbsfähig und erfolgreich in internationalen Märkten tätig. Der Global Competitiveness Report 2018 vom Weltwirtschaftsforum (WEF), der Deutschland auf Platz 3 der wettbewerbsfähigsten Volkswirtschaften nach USA und Singapur einordnet, hat dies erst kürzlich bestätigt . Besonders stark ist die deutsche Performance im Bereich Innovation Ecosystem mit dem weltweit besten Wert bei der Innovationsfähigkeit. Aus diesem Grund legt der Koalitionsvertag einen Schwerpunkt auf die Verbesserung der internationalen Rahmenbedingungen insbesondere durch die deutsch-französische Initiative. Eine Maßnahme zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit stellt ferner Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6308 die im Koalitionsvertrag ebenfalls vorgesehene steuerliche Forschungsförderung dar. Im Zuge der Umsetzung der EU-Anti-Missbrauchsrichtlinie soll zudem insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgestaltet werden. Hier sind die Arbeiten bereits weit vorangeschritten. Aber auch darüber hinaus überprüft die Bundesregierung das Unternehmensteuerrecht laufend auf Anpassungsbedarf an veränderte Rahmenbedingungen und wird – auf Basis des geltenden Systems – weiterhin wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für die deutsche Wirtschaft sicherstellen. 7. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass Deutschland in der Kategorie „Anzahl der Tage bis zum Start eines Geschäfts“ weltweit nur noch auf Platz 66 liegt (Global Competitiveness Report 2018 vom Weltwirtschaftsforum WEF)? Die Bundesregierung nimmt die Ergebnisse der Studie zur Kenntnis. Insgesamt bestätigt der Global Competitiveness Report die im internationalen Vergleich sehr guten Rahmenbedingungen für unternehmerisches Handeln in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen. 8. Welche einzelnen Reformmaßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurden seitens der Bundesregierung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bereits evaluiert, und welche Ergebnisse wurden hierbei abgeleitet (bitte konkret auflisten)? 9. Welche einzelnen Reformmaßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurden bisher nicht evaluiert, und inwieweit soll hier eine Evaluierung noch nachgeholt werden? Die Fragen 8 und 9 werden zusammenhängend beantwortet. Es hat eine Evaluierung zu den Regelungen der Funktionsverlagerung (§ 1 Absatz 3 AStG und Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV) gegeben. Dieser Bericht wurde unter Bundesratsdrucksache 153/16 veröffentlicht. Ein „Bericht über die Auswirkungen des vorläufigen Verfahrens der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer sowie dessen Überprüfung mit dem Ziel der Einführung eines umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzugs auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems 2010“ wurde dem Parlament vorgelegt (siehe Bundestagsdrucksache 17/2865). § 51a EStG wurde für eine automationsgestützte Erhebung der Kirchensteuern auf die Kapitalertragsteuer geöffnet. Die Evaluierung der Regelung der Zinsschranke nach § 8a KStG und § 4h EStG ist noch nicht abgeschlossen. Die für einen Abschluss der Evaluierung notwendigen Daten liegen noch nicht vollumfänglich vor und können erst mit Ablauf weiterer Veranlagungszeiträume erhoben werden. Eine Evaluierung weiterer Reformmaßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ist nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6308 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Stimmt die Bundesregierung zu, dass für eine konsequente Entlastung neben den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Maßnahmen auch der Solidaritätszuschlag als Annexsteuer auf die Körperschaftsteuer abgeschafft werden muss? 11. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass durch die bisher geplante Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages bei der Einkommensteuer, kleinere Kapitalgesellschaften auch weiterhin voll mit dem Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer belastet werden? Die Fragen 10 und 11 werden zusammenhängend beantwortet. Nach den Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen wird der Solidaritätszuschlag schrittweise abgeschafft beginnend ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet. 12. Wie ergeben sich nach Schätzung der Bundesregierung die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag differenziert nach der Bemessungsgrundlage für die Jahre bis 2022 (bitte mit Anteil des Aufkommens an den gesamten Steuereinnahmen darstellen)? Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ schätzte die Einnahmen aus den Steuern insgesamt und aus dem Solidaritätszuschlag insgesamt und differenziert nach den Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2018 bis 2022 in seiner November-Steuerschätzung 2018 wie folgt: Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 Einnahmen in Mio. Euro Steuern insgesamt 775.272 804.632 841.232 875.201 907.430 Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 12.485 13.245 14.005 14.645 15.320 veranlagte Einkommensteuer 2.950 3.075 3.235 3.435 3.625 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 410 415 420 430 435 nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 1.125 1.115 1.150 1.190 1.225 Körperschaftsteuer 1.830 1.850 1.940 2.000 2.045 Solidaritätszuschlag insgesamt 18.800 19.700 20.750 21.700 22.650 Anteile an den Steuern insgesamt in % Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 1,6 % 1,6 % 1,7 % 1,7 % 1,7 % veranlagte Einkommensteuer 0,4 % 0,4 % 0,4 % 0,4 % 0,4 % Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 0,1 % 0,1 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % Körperschaftsteuer 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % Solidaritätszuschlag insgesamt 2,4 % 2,4 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6308 13. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz in Deutschland seit 2008 entwickelt? Dem aktuellen Realsteuervergleich 2017 (Fachserie 14 Reihe 10.1 Tabelle 1) des Statistischen Bundesamtes können folgende gewogene Durchschnittshebesätze der Gewerbesteuer entnommen werden: Jahr Durchschnittshebesatz der Gewerbesteuer 2008 388 2009 387 2010 390 2011 392 2012 393 2013 395 2014 397 2015 399 2016 400 2017 402 14. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei einer Reduktion der Steuerbelastung von Unternehmen infolge der stetig steigenden Gewerbesteuerhebesätze ? Die Bestimmung der Gewerbesteuerhebesätze fällt in die Finanzautonomie der Gemeinden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen. 15. Mit welchen fiskalischen Mindereinnahmen ist nach Einschätzung der Bundesregierung gegenüber der bisherigen Rechtslage bei einer Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 12,5 Prozent zu rechnen (bitte nach Einkommensdezilen und den Rechtsformen Aktiengesellschaft, GmbH, sonstige Rechtsformen differenzieren)? 16. Mit welchen fiskalischen Mindereinnahmen ist nach Einschätzung der Bundesregierung gegenüber der bisherigen Rechtslage bei einer Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 Prozent zu rechnen (bitte nach Einkommensdezilen und den Rechtsformen Aktiengesellschaft, GmbH, sonstige Rechtsformen differenzieren)? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die rein rechnerischen Steuermindereinnahmen (Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag) einer Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 Prozent auf 12,5 Prozent werden für das Entstehungsjahr 2019 mit rund 8,6 Mrd. Euro bzw. bei einer Absenkung auf 10 Prozent mit rund 17,2 Mrd. Euro beziffert. Hierin sind keine ggf. notwendigen Folgeanpassungen bspw. der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, keine Verhaltensreaktionen wie Umwandlung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften und keine sog. Zweitrundeneffekte enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6308 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Differenzierung nach Einkommensdezilen und Rechtsformen kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Absenkung des KSt-Satzes auf… 12,5 % 10 % Steuermindereinnahmen in Mio. € Einkommensdezile: 1 -240 -480 2 -6 -11 3 -5 -10 4 -1 -3 5 -117 -233 6 -7 -14 7 -9 -18 8 -43 -87 9 -187 -373 10 -7.981 -15.952 Summe1 8.595 17.180 Rechtsformen: Aktiengesellschaft2 -1.799 -3.593 GmbH -5.410 -10.819 übrige -1.386 -2.770 Summe1 8.595 17.180 1 Abweichungen in den Summen durch Rundungen 2 KGaA und Europäische AG wurden den übrigen Rechtsformen zugeordnet 17. Wann wird die Bundesregierung Konzepte zur steuerlichen Forschung und Entwicklung vorstellen? Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Konzept für eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Wann diese Arbeiten abgeschlossen sein werden, ist noch nicht absehbar. 18. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung verbesserte Abschreibungsbedingungen für digitale Innovationsgüter bzw. Wirtschaftsgüter, die der digitalen Transformation dienen? Die geltenden steuerlichen Abschreibungsregelungen sind so ausgestaltet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes gleichmäßig über den Zeitraum der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden, die für jedes Wirtschaftsgut individuell bestimmt werden kann. Die Bundesregierung wird überprüfen, ob zugunsten digitaler Innovationsgüter die Abschreibungstabellen überarbeitet werden. 19. Inwieweit sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei den bestehenden Abschreibungstabellen (AfA-Tabelle AV), und wann wird die Bundesregierung hierzu neue Abschreibungstabellen vorlegen? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6308 20. Befürwortet die Bundesregierung eine Anhebung der Grenze bei der Definition von geringwertigen Wirtschaftsgütern (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG) von derzeit 800 Euro auf 1 000 Euro, und welche finanziellen Mindereinnahmen und Entlastungen bei den Bürokratiekosten entstehen nach Einschätzung der Bundesregierung durch eine solche Änderung? Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 wurde die sog. GWG-Grenze von 410 Euro auf 800 Euro angehoben und damit fast verdoppelt. Dadurch wurden deutliche Entlastungen für Unternehmen erreicht. Die Prüfung einer erneuten Anhebung wird von der Bundesregierung nicht angestrebt. Die Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 Euro würde im Durchschnitt der ersten fünf Entstehungsjahre zu Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von ½ Mrd. Euro führen. Die maximale Kassenwirkung sinkt von einem anfänglich hohen dreistelligen Millionenbereich in den Folgejahren bis auf einen unteren dreistelligen Millionenbereich. 21. Stimmt die Bundesregierung zu, dass eine Streichung des § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auch über das Jahr 2015 hinaus zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit und mehr Rechtssicherheit führt, und welche fiskalischen Mindereinnahmen entstehen nach Einschätzung der Bundesregierung durch eine solche Änderung? Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11 (BGBl. I S. 1289) dem Gesetzgeber aufgegeben, die Verfassungswidrigkeit des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Mit der Streichung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG über das Jahr 2015 hinaus erübrigt sich eine sonst nicht ausgeschlossene weitere Befassung durch die Rechtsprechung. Die zusätzlichen jährlichen Mindereinnahmen aus der Streichung von § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG auch für die Jahre ab 2016 werden auf eine geringe Größenordnung geschätzt, weil ein Großteil dieser Fälle bereits von § 8d KStG erfasst sein dürfte. 22. Wie viele Unternehmen haben nach Schätzung der Bundesregierung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Absatz 1 EStG bisher in Anspruch genommen (bitte nach Jahren differenzieren)? Vollständige statistische Daten liegen erst ab dem Veranlagungsjahr 2012 in der Einkommensteuerstatistik vor. Die aktuellste verfügbare Einkommensteuerstatistik betrifft das Jahr 2014. Die Fallzahlen laut den Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2014 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Jahr Anzahl der Einkommensteuerpflichtigen mit Thesaurierung nach § 34a EStG 2012 6.762 2013 6.431 2014 6.271 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6308 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Wurde die erwartete Fallzahl der Inanspruchnahmen erreicht, und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung die Differenz? Bei der Schätzung der Wirkung der Thesaurierungsbegünstigung im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde von einem potentiell betroffenen Volumen von Einkommen ausgegangen, nicht jedoch von einer Fallzahl (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 25). 24. Welche fiskalischen Mindereinnahmen wurden seit Einführung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bisher verzeichnet (bitte nach Jahren auflisten)? Da in den vorhandenen statistischen Daten nur Angaben zur Höhe der Steuer auf Thesaurierungsbetrag und der Steuer bei Nachversteuerung (Entnahme) enthalten sind, nicht jedoch zu der Steuer, die ohne Thesaurierung entstanden wäre, kann die exakte Höhe der Mindereinnahmen nicht aus den statistischen Daten abgelesen werden. Nach eigenen Berechnungen dürften sich die Steuermindereinnahmen (Saldo aus der geringeren Versteuerung mit dem Thesaurierungssatz und der späteren Nachversteuerung) in der Vergangenheit in den Jahren, in denen Statistiken vorliegen (bis 2014) in der Größenordnung von 0,8 bis 1,3 Mrd. Euro p. a. bewegt haben. 25. Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zu den geplanten Steuermindereinnahmen i. H. v. 4 Mrd. Euro (Volle Jahreswirkung, Bundestagsdrucksache 16/4841)? Die Steuermindereinnahmen aus der Thesaurierungsbegünstigung wurden anhand der prognostizierten, potentiell betroffenen Gewinne geschätzt. Hierbei wurde eine Inanspruchnahmequote von 60 Prozent für Gewinne unterstellt, die einer tariflichen Belastung von 45 Prozent unterliegen würden, von 20 Prozent der Gewinne, die einer tariflichen Belastung von 42 Prozent unterliegen würden, und von 10 Prozent der Gewinne, die zwischen 30 Prozent und 42 Prozent bei tariflicher Besteuerung belastet gewesen wären. Dass die tatsächlichen Steuermindereinnahmen geringer ausfallen als ursprünglich angenommen, kann verschiedene Ursachen haben. Die finanziellen Auswirkungen wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, also vor Mitte 2007, geschätzt. Zu diesem Zeitpunkt war die Wirtschafts- und Finanzkrise noch nicht abzusehen. Diese dürfte die tatsächlichen Gewinne der Jahre 2008 ff. jedoch stark gegenüber der Prognose verringert haben. Zudem hatte die Krise wahrscheinlich auch Auswirkungen auf die Entscheidung, Gewinne zu thesaurieren. Des Weiteren handelt es sich bei der Thesaurierungsbegünstigung um ein Wahlrecht. Die Anwendung hängt von Entscheidungen der Unternehmer ab. Solche Verhaltensreaktionen sind naturgemäß schwierig vorherzusehen. Darüber hinaus ist die Regelung in ihrer jetzigen Ausgestaltung auf große international tätige Personenunternehmen ausgerichtet (siehe Antwort zu Frage 26). 26. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bisher nur im geringen Umfang genutzt wurde, und sieht sie aus diesem Grund die Notwendigkeit, die hiernach geltenden Steuersätze zu reduzieren ? § 34a EStG wird in seiner jetzigen Ausgestaltung den vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zielen einer steuerlichen Gleichbelastung von thesaurierten Gewinnen von Kapitalgesellschaften bzw. großen international tätigen Personen- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6308 unternehmen und einer Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von großen international tätigen Personenunternehmen gerecht. Kleine und mittlere Personenunternehmen gehören in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht zur Zielgruppe des § 34a EStG. Die Fallzahl von unter 7 000 (siehe auch Antwort zu Frage 22) ist in Anbetracht der Zielgruppe daher nicht gering. Insbesondere muss in diesem Zusammenhang neben der Fallzahl vor allem das thesaurierte Volumen gesehen werden, welches mit über 5 Mrd. Euro p. a. erheblich ist. 27. Plant die Bundesregierung, eine etwaige Differenz (Frage 25) zu einer anderen Entlastung der Unternehmen zu nutzen, falls in Frage 26 keine Notwendigkeit gesehen wird, die geltenden Steuersätze der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG zu reduzieren? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen. 28. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer zur Entlastung von Körperschaften? Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 verteilt sich die Ertragsteuerbelastung von Körperschaften mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich etwa hälftig auf die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Dadurch wird eine weitgehend vergleichbare maximale Gesamtsteuerbelastung der Gewinne von Körperschaften und von Personenunternehmen gewährleistet. Mit einer Öffnung des Ermäßigungsmechanismus auf Körperschaften ohne entsprechende Anpassung ginge dieses Gleichgewicht verloren. Gleichzeitig könnte dies – abhängig von der Ausgestaltung der Anrechnung – einen Anreiz für die Kommunen bieten, ihre Hebesätze erheblich anzuheben, ohne dass es zu einer signifikanten Veränderung der Ertragsteuerlast für Kapitalgesellschaften käme. 29. Mit welchen finanziellen Mindereinnahmen ist nach Ansicht der Bundesregierung bei der Einführung einer Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer mit einem Anrechnungssatz von 1,8 an analog der Regelung in § 35 EStG (bitte nach Einkommensdezilen und den Rechtsformen Aktiengesellschaft, GmbH, sonstige Rechtsformen differenzieren ) zu rechnen? Eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer um das 1,8-fache des Gewerbesteuer- Messbetrags würde insgesamt zu rechnerischen Steuermindereinnahmen von rund 14,2 Mrd. Euro im Entstehungsjahr 2019 führen. Hierin sind keine ggf. notwendigen Folgeanpassungen bspw. der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, keine Verhaltensreaktionen wie Umwandlung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften und keine sog. Zweitrundeneffekte enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6308 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Differenzierung nach Einkommensdezilen und Rechtsformen kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Steuermindereinnahmen in Mio. € Einkommensdezile: 1 -41 2 geringfügig 3 geringfügig 4 geringfügig 5 -69 6 -25 7 -12 8 -80 9 -407 10 -13.601 Summe1 14.235 Rechtsformen: Aktiengesellschaft2 -3.171 GmbH -9.132 übrige -1.933 Summe1 14.235 1 Abweichungen in den Summen durch Rundungen 2 KGaA und Europäische AG wurden den übrigen Rechtsformen zugeordnet 30. Wie bewertet die Bundesregierung eine Streichung von § 4 Absatz 5b EStG zur Entlastung von Unternehmen, so dass die Gewerbesteuer wieder als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer, bei der Körperschaftsteuer und auch (mittelbar) bei der Gewerbesteuer anerkannt wird? Die Einführung des § 4 Absatz 5b EStG und die damit verbundene Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bewirkte den Wegfall der wechselseitigen Beeinflussung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Dies führte zu einer Verbesserung der Steuerbelastungstransparenz , erheblicher Vereinfachung sowie einer klareren Abgrenzung der Ertragshoheiten bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/6308 31. Welche fiskalischen Mindereinnahmen bewirkt eine Streichung von § 4 Absatz 5b EStG (differenziert nach Steuerarten) nach Ansicht der Bundesregierung ? Die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe würde im Entstehungsjahr 2019 insgesamt zu Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 14,4 Mrd. Euro führen. Die Aufteilung auf die Steuerarten kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Steuerart Steuermindereinnahmen in Mrd. € Gewerbesteuer -7,1 Körperschaftsteuer -4,2 Einkommensteuer -2,7 Solidaritätszuschlag -0,4 32. Wie bewertet die Bundesregierung eine Erhöhung des Anrechnungsfaktors nach § 35 EstG, um die gestiegenen Hebesätze der Gemeinden adäquat abbilden zu können? Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 wird verwiesen. 33. Welche fiskalischen Mindereinnahmen bewirkt eine Erhöhung des Anrechnungsfaktors nach § 35 EStG auf 3,9, 4,0, 4,1, 4,2, 4,3, 4,4, 4,5 bei Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag nach Ansicht der Bundesregierung? Die grob geschätzten Mindereinnahmen einer Erhöhung des Faktors nach § 35 EStG können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Erhöhung des Faktors auf… Steuermindereinnahmen in Mio. € 3,9 100 4,0 150 4,1 200 4,2 250 4,3 300 4,4 350 4,5 400 34. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG infolge ertragsunabhängiger Elemente in der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage Unternehmen zusätzlich belastet werden, und wie bewertet die Bundesregierung eine komplette Abschaffung des § 8 Nummer 1 GewStG? Nach der Unternehmenssteuerreform 2008 verteilt sich die Ertragssteuerbelastung von Körperschaften mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich etwa hälftig auf die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Bei Personenunternehmen ermäßigt die von ihnen gezahlte Gewerbesteuer im Rahmen von § 35 EStG die Einkommensteuerbelastung ihrer Gesellschafter. Die auf Hinzurechnungen entfallenden Belastungen sind nach Auffassung des BVerfG von der grundsätzlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6308 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode verfassungsrechtlichen Legitimität der Gewerbesteuer erfasst und von den betroffenen Unternehmen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 13. Mai 1969, 1 BvR 25/65, BVerfGE 26 S. 1). Ein Streichen der Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG würde der Gewerbesteuer ihren Charakter einer objektivierte Ertragssteuer nehmen (vgl. Rdnr. 20 des BFH-Urteils I R 70/12 vom 4. Juni 2014, BStBl 2015 II S. 289) und könnte die verfassungsrechtliche Grundlage dieser Steuer infrage stellen. 35. Welche fiskalischen Mindereinnahmen bewirkt nach Einschätzung der Bundesregierung eine Streichung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen in § 8 Nummer 1 GewStG (bitte nach Personenunternehmen, Kapitalgesellschaften , sonstige gewerbliche Betätigungen differenzieren)? Die Steuermindereinnahmen einer Streichung der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG im Entstehungsjahr 2019 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Rechtsformklasse Steuermindereinnahmen in Mio. € insgesamt -1.200 Einzelgewerbetreibende/ Natürliche Personen geringfügig Personengesellschaften -215 Kapitalgesellschaften -945 übrige juristische Personen -40 36. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Reform des Außensteuerrechtes verbunden mit einer Anpassung der Grenze für eine niedrige Besteuerung von 25 Prozent infolge von Steuersenkungen auch innerhalb der EU? Bezüglich der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes prüft die Bundesregierung sowohl den Anpassungsbedarf aus der EU- Anti-Missbrauchsrichtlinie als auch etwaigen darüber hinausgehenden grundlegenden Reformbedarf. Dazu zählt auch die Prüfung einer Absenkung der Niedrigsteuergrenze nach § 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes. 37. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Reduktion des Zinssatzes nach § 238 der Abgabenordnung infolge veränderter Marktbedingungen? Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Beschwerden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) angenommen, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO geprüft wird. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen. 38. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, bei der Bewertung von Rückstellungen die geänderten Marktbedingungen und ein gesunkenes Zinsniveau gegenüber der bisherigen Rechtslage im Steuerrecht abzubilden? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333