Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6312 19. Wahlperiode 06.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Gottfried Curio, Lars Herrmann, Jochen Haug, Dr. Christian Wirth, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5959 – Änderung der Feuerwaffenrichtlinie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 wurde die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen („Feuerwaffenrichtlinie“) modifiziert. Die Änderungen wurden seitens der Bundesregierung durch eine entsprechende Zustimmung im Rat der Europäischen Union mitgetragen (http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8444-2017-INIT/DE/pdf). Gemäß Nummer 1 der Erwägungen der Änderungsrichtlinie war die nun novellierte Feuerwaffenrichtlinie eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des gemeinsamen Binnenmarkts. Unter Nummer 2 der Erwägungen wird indes ausgeführt, dass bei der Feuerwaffenrichtlinie weitere verhältnismäßige Verbesserungen erforderlich seien, um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Dies gelte auch im Hinblick auf die terroristischen Anschläge der jüngsten Zeit. Nach Ansicht der Fragesteller kann mit diesem Zusatz die Kompetenzzuweisung in den Bereich der Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes und somit die Rechtmäßigkeit der Änderungsrichtlinie insgesamt in Frage gestellt werden. In Nummer 2 der Erwägungen der Änderungsrichtlinie wird Bezug genommen auf die Terroranschläge der jüngsten Zeit. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Richtlinie vom 17. Mai 2017 ist nach Ansicht der Fragesteller damit offenkundig, dass insbesondere die Anschläge in Paris vom 13. November 2015 gemeint sind. Dabei wurden nach den öffentlich verfügbaren Informationen von den Terroristen insbesondere illegal erworbene vollautomatische Kriegswaffen eingesetzt (https://welt.de/politik/ausland/article149325553/Woherstammen -die-Pariser-Terrorwaffen.html). Weiterhin werden in den Erwägungen der Änderungsrichtlinie verschiedene, nach Auffassung der Fragesteller als problematisch geltende Punkte angeführt. Unter anderem wird in Nummer 14 die Notwendigkeit einer eindeutigen Identifikation bei Transaktionen von Feuerwaffen über Fernabsatzgeschäfte thematisiert . In Nummer 23 wird erklärt, dass halbautomatische Feuerwaffen „leicht“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6312 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zu automatischen umgebaut werden können. Nummer 23 beinhaltet die besondere Gefährlichkeit halbautomatischer Feuerwaffen, wenn sie über eine „hohe“ Munitionskapazität verfügen. Die Feuerwaffenrichtlinie wird in verschiedenen Punkten ergänzt oder abgeändert . Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der Feuerwaffenrichtlinie (neue Fassung ) sollen wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nunmehr auch das Gehäuse der Schusswaffe, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil sein. Nach Ansicht der Fragesteller sind dies Teile, die bei der Verwendung der Schusswaffe von dem durch die Treibladung erzeugten Gasdruck nicht belastet werden. Sie sind für die Waffenfunktion daher nur mittelbar erforderlich. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber über die Jahrzehnte im deutschen Waffengesetz mit Ausnahme des Griffstücks bei Kurzwaffen nur solche Waffenteile als „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes angesehen, die direkt dem Gasdruck der Treibladungsumsetzung ausgesetzt sind, namentlich also Lauf und Verschluss bzw. Verschlusskopf (vgl. Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes – WaffG). „Wesentliche Teile“ sind nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1.1.3 den Schusswaffen gleichgestellt. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die nicht wesentlichen Teile einer Waffe auch nicht unter die speziellen Erwerbsvoraussetzungen fallen und daher in Deutschland gegenwärtig frei verkäuflich sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Feuerwaffenrichtlinie (n. F.) ist zukünftig vorsehen , dass die Mitgliedstaaten ein kontinuierliches oder nicht kontinuierliches Überwachungssystem betreiben, in dem u. a. die relevanten medizinischen und psychologischen Informationen bewertet werden. Die konkreten Regelungen sollen dabei im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht getroffen werden. Bereits jetzt sieht das deutsche Waffengesetz in § 6 vor, dass eine waffenrechtliche Berechtigung nur dann erteilt werden kann, wenn die betroffene Person persönlich geeignet ist, wozu auch die medizinische Eignung zählt. Nach der Neufassung des Artikel 5 Absatz 3 der Feuerwaffenrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten zukünftig sicherstellen, dass die Genehmigung für den Erwerb oder dem Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann bzw., im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann („Kapazitätsgrenze“), sofern der betreffenden Person nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. „Ladevorrichtungen“, also insbesondere Magazine, sind bislang vom deutschen Waffenrecht nicht erfasst . Sie sind frei zu erwerben und daher millionenfach im Umlauf (vgl. http:// egun.de/market/list_items.php?mode=cat&cat=421). In Artikel 6 Absatz 6 der Feuerwaffenrichtlinie sollen Sportschützen unter bestimmten Voraussetzungen Erwerb und Besitz von halbautomatischen Feuerwaffen mit eingesetzten Magazinen oberhalb der vorgenannten Kapazitätsgrenzen gestattet werden können. Ein solches Genehmigungserfordernis ist dem deutschen Waffenrecht bislang fremd. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Feuerwaffenrichtlinie soll zukünftig der Erwerb von Magazinen mit einer Kapazität von mehr als zehn bzw. 20 Patronen nur noch möglich sein, wenn zuvor eine entsprechende Genehmigung erteilt würde. Die Richtlinie macht daher den Erwerb eines Metall- oder Kunststoffkastens mit zwei Deckplatten und einer Feder genehmigungspflichtig und in der Folge die Missachtung der Genehmigungspflicht ggfs. strafbar. In den Erwägungen Nummer 20 und 21 der Änderungsrichtlinie wird ausgeführt , dass ein hohes Risiko dafür bestehe, dass Schreckschusswaffen und Dekowaffen in echte Feuerwaffen umgebaut werden könnten. Nach den Erwägungen sei es erforderlich, dass auch solche Waffen in den Anwendungsbereich der Feuerwaffenrichtlinie einbezogen würden. Gemäß Artikel 10 b Absatz 1 der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6312 Feuerwaffenrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen , um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht . V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung begrüßt die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 verbundene weitere Harmonisierung des Feuerwaffenrechts in der Europäischen Union. Durch die Schließung von Schutzlücken, die aus uneinheitlichen Standards z. B. beim Umbau von scharfen Schusswaffen zu Salutwaffen, bei der Deaktivierung von Schusswaffen sowie bei der Kennzeichnung und damit der Nachverfolgbarkeit von Waffen und Waffenteilen resultierten, hat einen positiven Effekt für die Innere Sicherheit. Die Bundesregierung bereitet derzeit einen Gesetzentwurf zur innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 vor. In diesem Zusammenhang wird geprüft, inwieweit durch die Neuregelungen der Richtlinie Änderungen des Waffengesetzes und ggf. weiterer Gesetze erforderlich werden. Diese Prüfung dauert derzeit noch an. Zu dem Gesetzentwurf wird auch eine Schätzung des Erfüllungsaufwandes für Bürger und Verwaltung vorgenommen, die derzeit der Bundesregierung jedoch noch nicht vorliegt. 1. Sieht die Bundesregierung die in der Richtlinie vom 17. Mai 2017 vorgenommenen Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Kompetenz zur Regelung des gemeinsamen Binnenmarktes als rechtmäßig an? 2. Welche bestimmenden Erwägungen führen die Bundesregierung zu dieser Einschätzung? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung sieht die in der Richtlinie (EU) 2017/853 vorgenommenen Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Kompetenz zur Regelung des gemeinsamen Binnenmarkts – Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – als rechtmäßig an. Artikel 114 AEUV ermächtigt den Rat und das Europäische Parlament, Maßnahmen zur Angleichung von nationalen Rechtsvorschriften zu treffen, die „die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG – im Folgenden „EU-Feuerwaffenrichtlinie “), deren Weiterentwicklung die Richtlinie (EU) 2017/853 darstellt, dient dem Funktionieren des Binnenmarktes: Infolge des Wegfalls der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten war es notwendig, Regelungen zur Harmonisierung des Feuerwaffenrechts und zu den Formalitäten für den Verkehr mit Waffen innerhalb der Gemeinschaft zu erlassen. Die Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen erfordert eine einheitliche Regelung des Erwerbs und Besitzes sowie des Verbringens von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6312 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 verbundenen Änderungen der EU-Feuerwaffen -richtlinie stellen lediglich Weiterentwicklungen und Modifikationen von bereits in der Vorgängerfassung vorhandenen Regelungsmaterien dar (Anpassung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, Erlaubnisvoraussetzungen, Kennzeichnungsvorschriften , Datenaustausch, Waffenregister, Kategorisierung von Feuerwaffen). Sie dienen ebenfalls dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf Feuerwaffen zu gewährleisten, und fallen unter den Kompetenztitel des Artikels 114 AEUV. Dass die Regelungen zur Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes auch mit der Verfolgung von Sicherheitsaspekten einhergehen können, ergibt sich aus Artikel 114 Absatz 3 Satz 1 AEUV, der in solchen Fällen von einem hohen Schutzniveau ausgeht. 3. Ist der Bundesregierung bekannt, ob andere Mitgliedstaaten der EU die Änderungsrichtlinie unter Hinweis auf eine fehlende Regelungsbefugnis der EU oder aus anderen rechtlichen Gründen im Klageweg angreifen und ihre Umsetzung in nationales Recht ablehnen? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Tschechische Republik eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 263 AEUV beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Richtlinie (EU) 2017/853 erhoben. Ihre Klage stützt die Tschechische Republik auf vier Gründe: Sie macht erstens geltend, dass die Richtlinie nicht auf Artikel 114 AEUV hätte gestützt werden dürfen. Zweitens hätte der Unionsgesetzgeber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Daneben werden Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie das Diskriminierungsverbot gerügt. Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-482/17 anhängig. Da Klagen vor dem EuGH keine aufschiebende Wirkung haben , hat dieses anhängige Verfahren als solches keine Auswirkung auf die Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten. Einen Antrag der Tschechischen Republik auf Aussetzung der Vollziehung der Richtlinie hat der EuGH mit Beschluss vom 27. Februar 2018 abgewiesen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass ein Mitgliedstaat aus Rechtsgründen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 in nationales Recht ablehnen würde. 4. Haben die Attentäter der Terroranschläge vom 13. November 2015 in Paris nach den Informationen der Bundesregierung die bei den Anschlägen verwendeten Waffen legal erworben und besessen? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Attentäter die beim Anschlag in Paris am 13. November 2015 verwendeten Waffen illegal erworben und besessen. 5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Richtlinie vom 17. Mai 2017 Änderungen enthält, die es den Attentätern vom 13. November 2015 erschwert hätten, sich mit den von ihnen verwendeten vollautomatischen Kriegswaffen zu bewaffnen, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6312 6. Weshalb hält es die Bundesregierung für geboten, hunderttausende von Sportschützen, Jägern und Waffensammlern mit einer weiteren Verschärfung des Waffengesetzes zu – nach Ansicht der Fragesteller – belasten? Soweit die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 mit Verschärfungen des Waffengesetzes verbunden ist, sind diese nach Auffassung der Bundesregierung geboten, weil gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Umsetzungspflicht hinsichtlich der Richtlinie besteht. 7. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang es in der Vergangenheit in Deutschland bei Fernabsatzgeschäften mit Feuerwaffen , die in Nummer 14 der Erwägungen der Änderungsrichtlinie behandelt werden, zu Missbrauch gekommen ist und dadurch erlaubnispflichtige Schusswaffen an Nichtberechtigte gelangt sind? Es sind der Bundesregierung Einzelfälle bekannt, in denen durch deutsche Kunden bei ausländischen Onlinehändlern nach deutschem Recht erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben und unberechtigt nach Deutschland eingeführt wurden. Statistiken im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. 8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche in Deutschland legal erhältlichen halbautomatischen Feuerwaffen „leicht“ (i. S. d Richtlinie) in automatische Feuerwaffen umgebaut werden können? Diese Frage ist nicht ohne weiteres zu beantworten, da die Richtlinie den Begriff „leicht“ nicht näher definiert. Das deutsche Waffengesetz in seiner derzeit geltenden Fassung stellt darauf ab, ob eine halbautomatische Schusswaffe „mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen “ in eine vollautomatische Schusswaffe geändert werden kann. Halbautomatische Schusswaffen, auf die dies zutrifft, gelten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 des Waffengesetzes als automatische Schusswaffen. Deshalb ist der Umgang mit ihnen in Deutschland bereits nach derzeit geltendem Recht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 des Waffengesetzes verboten. 9. Wie viele Fälle solcher Umbauten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen Jahren polizeibekannt geworden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Liegen der Bundesregierung statistische Informationen darüber vor, dass sich im Bereich der Kriminalität unter Beteiligung von Schusswaffen eine statistisch signifikant höhere Gefährlichkeit bestimmter Waffentypen belegen lässt? Die Gefährlichkeit einer Schusswaffe wird grundsätzlich durch deren letale Wirkung bestimmt. Mangels weiterer Differenzierungskriterien sind insoweit neben der technischen Beschaffenheit der Schusswaffe auch die situativen Umstände ihres Gebrauchs sowie die generelle – legale oder illegale – Verfügbarkeit bestimmter Waffentypen bedeutsam. Statistische Informationen zu signifikant höherer Gefährlichkeit bestimmter Waffentypen liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6312 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass halbautomatischen Feuerwaffen , die mit Magazinen einer Kapazität von mehr als zehn Patronen (Langwaffen) oder 20 Patronen (Kurzwaffen) im Kriminalitätsgeschehen statistisch überrepräsentiert sind? Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. 12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass es in Deutschland infolge der bisherigen waffenrechtlichen Definition des Begriffs „wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe“ und der damit einhergehenden freien Verfügbarkeit „nicht wesentlicher“ Waffenteile zu einer Förderung krimineller Handlungen gekommen ist? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Welchen Sicherheitsgewinn erwartet sich die Bundesregierung von der Ausweitung des Kreises „wesentlicher Bestandteile“ einer Waffe? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Sollte die Bundesregierung eine Ausweitung des Kreises wesentlicher Teile in einem Gesetzentwurf vorschlagen, erfolgt dies in Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie. 14. Mit welchem Anstieg des Verwaltungsaufwands beim Vollzug des Waffengesetzes rechnet die Bundesregierung infolge der Ausweitung des Begriffs des „wesentlichen Bestandteils“? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob und in welchem Umfang es in der Vergangenheit zu Vorfällen mit legal besessenen Schusswaffen gekommen ist, bei denen eine engmaschigere Prüfung der Eignung des Erlaubnisinhabers aus medizinischer oder psychologischer Sicht einen Missbrauch von Schusswaffen verhindert hätte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Welchen Effekt auf die öffentliche Sicherheit, konkret die Verhinderung von Terroranschlägen, verspricht sich die Bundesregierung von einer engmaschigeren medizinischen Kontrolle legaler Waffenbesitzer? Innerhalb der Bundesregierung wird nach dem derzeitigen Stand eine engmaschigere medizinische Kontrolle legaler Waffenbesitzer nicht diskutiert. Zu möglichen Effekten auf die öffentliche Sicherheit hat die Bundesregierung daher bislang keine Erwägungen angestellt. 17. Welche Eckpunkte sind nach Ansicht der Bundesregierung bei der konkreten Ausgestaltung des Überwachungssystems anlässlich des neuen Artikel 5 Absatz 2 der Feuerwaffenrichtlinie in das deutsche Waffengesetz aufzunehmen ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6312 18. Plant die Bundesregierung, die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern aus dem medizinischen Bereich (Ärzte, Psychologen) im Bereich des Vollzugs des Waffengesetzes zu lockern oder zu durchbrechen? Nein. 19. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen und millionenfachen Verfügbarkeit der nun betroffenen Magazine die vorgenannte Neuregelung einen Sicherheitsgewinn bewirken wird, und falls ja, weshalb? Große Magazine ermöglichen eine schnelle Schussabgabe ohne Unterbrechung durch Nachladen oder Magazinwechsel. Bereits nach geltendem Recht ist die Magazingröße bzw. Ladekapazität beim sportlichen Schießen (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung) und bei der Jagd (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes) begrenzt. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass mit der Neuregelung der Richtlinie zu bestimmten Magazinen mittelfristig die legale Verfügbarkeit dieser Magazine auf berechtigte Personen begrenzt wird und bereits dadurch ein Sicherheitsgewinn bewirkt wird, dass diese berechtigten Personen einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung unterzogen werden. Die illegale Beschaffung bestimmter Magazine wird bereits dadurch erschwert, dass ein legaler Handel mit diesen Magazinen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein wird. Die legale Verfügbarkeit dieser Magazine am Markt wird dadurch sinken. 20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang es in den vergangenen Jahren zu einem Missbrauch von Waffen der Kategorie A (insbesondere vollautomatischen Waffen) gekommen ist, die sich im Besitz von Sammlern und Museen befunden haben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 21. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, in welchem Umfang es in der Vergangenheit zur missbräuchlichen Verwendung legal erworbener Schusswaffen gekommen ist, bei der Magazine oberhalb der in Artikel 5 Absatz 3 der Feuerwaffenrichtlinie (n. F.) genannten Kapazitätsgrenzen eingesetzt wurden, und diese Verwendung einen bestimmenden Einfluss auf das Tatbild genommen hat? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Welchen Sicherheitsgewinn verspricht sich die Bundesregierung von dem in Artikel 6 Absatz 6 der Feuerwaffenrichtlinie genannten, neu einzuführenden Genehmigungserfordernis, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hier relevanten Magazintypen seit Jahrzehnten frei verkäuflich und infolgedessen millionenfach im Umlauf sind? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 verwiesen. 23. Welche konkreten Regelungen plant die Bundesregierung zur Umsetzung der in der geänderten Richtlinie vorgesehenen Genehmigungsmöglichkeit für Waffen der Kategorie A7 für Sportschützen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6312 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass es infolge der bislang in Deutschland völlig freien Verfügbarkeit sämtlicher Magazine für Schusswaffen zu einer missbräuchlichen Verwendung von Magazinen oberhalb der Kapazitätsgrenze gekommen ist? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung bezüglich des vorhandenen Altbesitzes an nun reglementierten Magazinen? Wie soll eine Kriminalisierung von Altbesitzern vermieden werden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 26. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung kriminalpolitisch sinnvoll, den bisher genehmigungslosen Besitz eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zehn bzw. 20 Schuss nun strafrechtlich zu sanktionieren? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass unter Geltung der bisherigen Bestimmungen zur Deaktivierung von Schusswaffen die nun in Artikel 10b der neuen Feuerwaffenrichtlinie gesetzten Vorgaben nicht erreicht worden sind? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit den „bisherigen Bestimmungen zur Deaktivierung“, die vor Inkrafttreten von Artikel 10b der EU-Feuerwaffenrichtlinie galten, die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (im Folgenden „EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung“), gemeint sind. Die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung galt in ihrer Fassung vom 15. Dezember 2015 seit 8. April 2016. Aus Sicht der Bundesregierung waren die Bestimmungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung nicht vollziehbar, da bestimmte technische Vorgaben teilweise nicht durchgeführt bzw. nicht überprüft werden konnten. Mit diesen bisherigen Bestimmungen waren aus Sicht der Bundesregierung die nun in Artikel 10b der EU-Feuerwaffenrichtlinie geregelten Vorgaben daher nicht erreicht worden. Nach Inkrafttreten des Artikels 10b der EU-Feuerwaffenrichtlinie ist mit Wirkung zum 28. Juni 2018 eine Änderung der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 der Kommission vom 5. März 2018). Die neuen Vorgaben zur Deaktivierung von Feuerwaffen sind aus Sicht der Bundesregierung nunmehr vollziehbar. 28. Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass auch nach den neuen Vorgaben die Deaktivierung von Schusswaffen in einer Weise umgesetzt werden kann, dass diese noch als Anschauungsmodelle für die Funktionsabläufe tauglich sind? Die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 der Kommission vom 5. März 2018 geändert worden ist, gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung sind die Mitgliedstaaten dazu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6312 befugt, zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet einzuführen, die über die Spezifikationen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung hinausgehen. Abweichende Regelungen sind demgegenüber nicht zulässig. Die Bundesregierung plant weder von der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung abweichende noch zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Schusswaffen. 29. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, eine Harmonisierung der Deaktivierungsstandards innerhalb der Länder der Europäischen Union dergestalt herbeizuführen, dass aus den Teilen zweier in unterschiedlichen Ländern deaktivierten Schusswaffen nicht mehr eine schussfertige Waffe zusammengesetzt werden kann, gleichzeitig aber die Waffe so erhalten wird, dass ihre wesentlichen Funktionsabläufe durch die weitgehende Erhaltung der Bewegungsfähigkeit der Einzelteile noch nachvollzogen werden können, und falls nicht, weshalb? Die Bundesregierung sieht zur Prüfung derartiger Überlegungen derzeit keine Veranlassung. Die Kommission hat von ihrer Befugnis gemäß Artikel 10b Absatz 2 der EU-Feuerwaffenrichtlinie, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Deaktivierungsstandards zu erlassen, Gebrauch gemacht. Die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung lässt eine Bewegungsfähigkeit der Einzelteile in einer Schusswaffe nicht zu. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass seitens der Kommission beabsichtigt ist, die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung zu ändern. 30. Welche rechtlichen Regelungen sollen aus Sicht der Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf den Altbesitz von Dekowaffen normiert werden? Plant die Bundesregierung Entschädigungen für mögliche Wertverluste? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 31. Mit welchem Verwaltungsmehraufwand rechnet die Bundesregierung infolge der vorgesehenen Einbeziehung von Dekowaffen in den Anwendungsbereich der Feuerwaffenrichtlinie? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333