Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/632 19. Wahlperiode 05.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/408 – Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Afghanistan kommt es täglich zu heftigen Kämpfen und Bombenanschlägen mit zahlreichen zivilen Toten. So wurden am 4. Januar 2018 bei einem Selbstmordanschlag der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) auf einen Sicherheitsposten in der afghanischen Hauptstadt Kabul mindestens 20 Menschen getötet und 30 verletzt. Der Anschlag war der erste im Jahr 2018 nachdem es 2017 mehr als 20 große Attentate mit mehr als 500 Toten gegeben hatte (www.zeit.de/politik/ ausland/2018-01/afghanistan-kabul-tote-anschlag-makroroian). Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den letzten zwölf Monaten deutlich verschlechtert. In regelmäßigen Abständen veröffentlichen internationale Organisationen Berichte über die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan . Am 4. Dezember 2017 erschien der Bericht des Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA), der feststellt, dass Afghanistan eines der gefährlichsten Länder der Welt sei und mehrere Millionen Afghanen auf Versorgung mit Lebensmitteln angewiesen seien (www.unocha.org/sites/ unocha/files/dms/afg_2018_humanitarian_needs_overview_0.pdf). Durch die bewaffneten Konflikte im Land verlieren jedes Jahr Tausende Menschen ihr Leben, ihre Häuser, ihre Lebensgrundlage. Hunderttausende Afghanen befinden sich bereits auf der Flucht – viele davon als Binnenflüchtlinge oder in den direkten Nachbarländern. Die Bundesregierung will Menschen trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage im Land weiterhin nach Afghanistan abschieben. An den Sammelabschiebungen beteiligen sich verschiedene Bundesländer. Im Juni 2017 hatte die Konferenz der Innenminister- und -senatoren der Länder vereinbart, dass als Folge des schweren Anschlags am 31. Mai 2017, durch den auch die deutsche Botschaft in Kabul getroffen wurde, nur Straftäter, Gefährder und sogenannte hartnäckige Identitätstäuscher abgeschoben werden sollen. Der von der Bundesregierung für Oktober 2017 angekündigte aktuelle Lagebericht zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Berücksichtigung unabhängiger Informationen liegt noch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/632 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sicherheitslage in Afghanistan 1. Welche Regionen Afghanistans hält die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage für ruhig und stabil? Eine pauschale Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht möglich. Sie bleibt weiterhin volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12039 vom 24. April 2017 verwiesen. 2. Wie stellt sich die aktuelle Statistik der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) über die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage dar (bitte nach Regionen aufschlüsseln)? Der im Oktober 2017 von UNAMA herausgegebene Quartalsbericht über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten ist weiterhin gültig. Bezüglich der Aufschlüsselung nach Regionen wird auf den Halbjahresbericht 2017 von UNAMA über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten verwiesen sowie auf den Jahresbericht für 2017, der Anfang 2018 erwartet wird. 3. Wann wird die Bundesregierung den aktuellen Lagebericht zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Berücksichtigung unabhängiger Quellen vorlegen? Ein konkretes Datum für die Aktualisierung des Asyllageberichts zu Afghanistan ist wegen des Anschlags vom 31. Mai 2017 und der stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Botschaft Kabul noch nicht absehbar. 4. Wann rechnet die Bundesregierung damit, den regulären Arbeitsbetrieb der deutschen Botschaft in Kabul (incl. der Konsular- und Visaabteilung) wieder aufnehmen zu können? Die Visastelle und die Konsularabteilung der deutschen Botschaft Kabul bleiben aufgrund des Anschlags vom 31. Mai 2017 geschlossen. Trotz intensiver Bemühungen um deren Wiederaufbau lässt sich derzeit noch nicht absehen, wann mit einer Wiedereröffnung zu rechnen ist. 5. Wie viele deutsche Diplomaten arbeiten neben dem deutschen Botschafter derzeit in Kabul? Derzeit arbeitet in Kabul neben dem Botschafter ein Kernteam, welches zwei Referenten umfasst, die dem Botschafter inhaltlich zuarbeiten. Durchführung der Abschiebungen 6. Welche Änderungen in den Abläufen gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan hat es seit dem schweren Bombenanschlag vom 31. Mai 2017, der auch die Arbeitsfähigkeit der deutschen Botschaft in Kabul stark beeinträchtigte, gegeben ? Seit dem Anschlag am 31. Mai 2017 in der Nähe der deutschen Botschaft in Kabul werden gemäß Gemeinsamer Erklärung des Bundesministers des Auswärtigen und des Bundesministers des Innern vom 1. Juni 2017 bis zur Vorlage einer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/632 neuen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes und bis zur vollen Funktionsfähigkeit der deutschen Botschaft in Kabul neben der Förderung der freiwilligen Rückkehr bis auf weiteres nur Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig ihrer Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, nach Afghanistan zurückgeführt. Vor diesem Hintergrund wurde auch mit der afghanischen Seite verabredet, dass bei den Rückführungsflügen bis auf weiteres eine Priorisierung auf die o. g. Personengruppen erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 7. Wer meldet nach Kenntnis der Bundesregierung der afghanischen Seite seit dem 31. Mai 2017 wann die konkrete Passagierliste mit welchen Angaben zu den abzuschiebenden afghanischen Staatsangehörigen für den nächsten anstehenden Sammelabschiebungsflug? Auch nach dem 31. Mai 2017 bleibt es bei der von der afghanischen und deutschen Seite gemäß der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 2. Oktober 2016 erklärten Absicht, drei Wochen vor dem Rückführungstermin die Flugdaten, die maximale Anzahl der rückzuführenden Personen und die Personalien der identifizierten rückzuführenden Personen in einer Gruppe zu übermitteln. Das Bundesministerium des Innern übermittelt diese Angaben an das Auswärtige Amt. Dort werden sie seitens der Botschaft Kabul an die afghanischen Behörden weitergeleitet . Auf dem gleichen Weg erfolgt unmittelbar vor der Durchführung eines konkreten Rückführungsfluges eine Aktualisierung der Passagierliste. 8. Enthält diese Liste an die afghanische Seite nach Kenntnis der Bundesregierung auch Angaben über Strafmaße oder Straftaten einzelner Ausreisepflichtiger bzw. über ausreisepflichtige Gefährder, wenn nein, warum nicht? 9. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass nach Angaben afghanischer Regierungsvertreter nach dem letzten Sammelcharter vom 6. Dezember 2017 die afghanische Seite lediglich die Namen der Rückgeführten, aber keine Angaben zu Straftaten oder aber Angaben, welche Personen als Gefährder eingestuft wurden, erhalten hat und daher keine besonderen Maßnahmen nach der Ankunft in Kabul getroffen wurden und dies auch bei Personen , denen deutsche Behörden terroristische Taten zutrauen (www.welt.de/ politik/deutschland/article171352768/Zum-ersten-Mal-Gefaehrder-nach- Kabul-abgeschoben.html), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? 10. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gegenüber der deutschen Presse ausführlich über Straftaten und Strafmaße der Rückgeführten des Sammelcharter vom 6. Dezember 2017 Auskunft gegeben wurde, wo doch laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12039 „aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben zu etwaigen Straftaten und Strafmaßen einzelner zurückzuführender afghanischer Staatsangehöriger und der deswegen gegen sie verhängten und ggf. auch schon vollstreckten Geld- oder Freiheitsstrafen “ gemacht werden (www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/ deutschland-schiebt-kriminelle-asylbewerber-ab-54101140.bild.html)? Die Fragen 8, 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Den afghanischen Behörden ist bekannt, dass sich die Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Afghanistan mit Sammelcharter derzeit auf die drei Personengruppen (Straftäter, Gefährder und Personen, die sich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/632 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode hartnäckig ihrer Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern) beschränken . Demgegenüber enthält die im Rahmen einer konkreten Chartermaßnahme an die afghanische Seite übermittelte Passagierliste aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben zu etwaigen Straftaten oder Strafmaßen einzelner Ausreisepflichtiger . Sofern im Rahmen eines Rückführungsfluges nach Afghanistan afghanische Staatsangehörige zurückgeführt werden, die als Gefährder eingestuft sind, werden die entsprechenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse zu dieser Person durch die Sicherheitsbehörden unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die zuständigen afghanischen Behörden übermittelt. Informationen , dass auch Gefährder unter den mit dem Rückführungsflug am 6./7. Dezember 2017 zurückgeführten Personen waren, sowie eine namentliche Zuordnung, lagen der afghanischen Seite daher vor. Nach einer Einreise nach Afghanistan ist es die Zuständigkeit der afghanischen Behörden, möglicherweise erforderliche Maßnahmen in Bezug auf diese Personen zu treffen. Soweit die Bundesregierung nach der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme Angaben zu den im Rahmen dieser Maßnahme zurückgeführten Straftätern gemacht hat, beschränkten sich diese Angaben auf eine Bezeichnung der Straftaten ohne namentliche Zuordnung zu den einzelnen Personen . 11. Werden der afghanischen Seite für den konkreten Sammelcharter auch medizinische Diagnosen bzw. benötigte Medikamente oder weiterführende Behandlungsbedürftigkeit in Afghanistan betroffener Ausreisepflichtiger gemeldet , wenn nein, warum nicht? In die Übermittlung medizinischer Daten ist der Bund nicht involviert. Es steht den Ländern jedoch frei, medizinische Informationen im Rahmen des nationalen Rechts an die afghanische Seite zu übermitteln bzw. an die an Bord befindlichen Ärzte weiterzugeben. Darüber hinaus kann es bedarfsabhängig vorkommen, dass die Länder den Rückzuführenden die für den Flug bzw. die erste Zeit im Zielstaat erforderlichen Medikamente zur Selbstmedikation mitgeben oder durch den begleitenden Arzt verabreichen lassen. 12. In wie vielen Fällen haben deutsche Gerichte nach Kenntnis der Bundesregierung die Abschiebung ausreispflichtiger Afghanen, die für eine der bisherigen Sammelabschiebungen gebucht waren, gestoppt (bitte nach den bisherigen Flügen sowie nach Gerichtsinstanzen und Bundesländern aufschlüsseln )? In nachstehender Tabelle sind die Fälle aufgeführt in denen anlässlich der bisherigen Rückführungsflüge nach Kenntnis der Bundesregierung Abschiebungen durch Gerichtsentscheidungen gestoppt wurden. Über die in der Tabelle aufgeführten Informationen hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Einzelheiten zu Gerichtsinstanzen und Bundesländern vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/632 Sammelcharter 14./15. Dezember 2016 4 Fälle Sammelcharter 22./23. Februar 2017 3 Fälle - Bundesverfassungsgericht, Person gemeldet von Baden- Württemberg - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Person gemeldet von Baden-Württemberg - Verwaltungsgericht Hamburg Sammelcharter 23./24. Januar 2018 2 Fälle - Bundesverfassungsgericht, Person gemeldet von Bayern - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Person gemeldet von Bayern 13. Wie viele ausreisepflichtige Afghanen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 31. Mai 2017 mit Sammelcharterflügen nach Kabul abgeschoben (bitte nach den einzelnen Flugdaten und anmeldenden Bundesländern sowie nach den Kategorien Straftäter, Gefährder, Identitätstäuscher aufschlüsseln )? Seit dem 31. Mai 2017 wurden im Rahmen von vier Rückführungsmaßnahmen insgesamt 68 ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige nach Kabul abgeschoben . Die Verteilung dieser Personen nach Datum des Charterfluges, anmeldende Bundesländer sowie den Kategorien Straftäter, Gefährder und sog. Identitätstäuscher können auf Grundlage der durch die Länder erfolgten Aufmeldungen sowie der Einbindung der Länder im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Sammelcharter 12./13. September 2017 Personengruppe Bundesland 8 Straftäter Bayern (3) Hamburg (1) Nordrhein-Westfalen (4) Sammelcharter 24./25. Oktober 2017 Personengruppe Bundesland 11 Straftäter Hessen (3) Bayern (2) Baden-Württemberg (1) Hamburg (2) Rheinland-Pfalz (1) Sachsen (1) Nordrhein-Westfalen (1) 3 sog. Identitätstäuscher (Mitwirkungsverweigerer) Bayern (3) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/632 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sammelcharter 6./7. Dezember 2017 Personengruppe Bundesland 17 Straftäter Nordrhein-Westfalen (1) Baden-Württemberg (1) Sachsen (1) Bayern (9) Hamburg (4) Hessen (1) 2 Gefährder Bayern (2) 8 sog. Identitätstäuscher (Mitwirkungsverweigerer) Baden-Württemberg (2) Bayern (6) Sammelcharter 23./24. Januar 2018 Personengruppe Bundesland 12 Straftäter Bayern (4) Hessen (1) Rheinland-Pfalz (1) Nordrhein-Westfalen (1) Schleswig-Holstein (1) Hamburg (4) 2 Gefährder Thüringen (1) Baden-Württemberg (1) 5 sog. Identitätstäuscher (Mitwirkungsverweigerer) Bayern (4) Baden-Württemberg (1) 14. Aus welchen Herkunftsregionen Afghanistans stammten nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausreisepflichtigen (bitte nach anmeldenden Bundesländern , den Herkunftsregionen in Afghanistan und den Abschiebeflügen seit dem 31. Mai 2017 aufschlüsseln)? Die Städte bzw. Provinzen in Afghanistan, aus denen die Ausreisepflichtigen stammen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ob diese Städte bzw. Provinzen immer auch die letzten Wohnsitze dieser Personen in Afghanistan waren, bevor sie nach Deutschland kamen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/632 Sammelcharter 12./13. September 2017 Provinz Bundesland (Anzahl) Daikundi Bayern (1) Helmand Nordrhein-Westfalen (2) Ghazni Bayern (1) Baghlan Hamburg (1), Nordrhein-Westfalen (1) Kabul Nordrhein-Westfalen (1) unbekannt Bayern (1) Sammelcharter 24./25. Oktober 2017 Provinz Bundesland (Anzahl) Kabul Bayern (2), Hessen (2) Herat Hamburg (2), Baden-Württemberg (1), Hessen (1), Bayern (1) Kundus Rheinland-Pfalz (1) Kapisa Bayern (1) Nangahar Nordrhein-Westfalen (1) unbekannt Sachsen (1), Bayern (1) Sammelcharter 6./7. Dezember 2017 Provinz Bundesland (Anzahl) Kunduz Nordrhein-Westfalen (1), Bayern (1), Hamburg (1) Herat Baden-Württemberg (1), Bayern (1) Logar bzw. Lugar Baden-Württemberg (2), Bayern (1) Paktia Bayern (1) Kunar Bayern (1) Wardak Bayern (1) Panjsher Bayern (1) Ghur Bayern (1) Ghazni Bayern (2), Hamburg (1) Parwan Bayern (2) Bamyan bzw.Bamian Bayern (1), Hamburg (1) Baghlan Bayern (1) Balkh Bayern (1) Kandahar Hessen (1) unbekannt Bayern (2), Sachsen (1), Hamburg (1) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/632 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sammelcharter 23./24. Januar 2018 Provinz Bundesland (Anzahl) Kabul Schleswig-Holstein (1), Hamburg (1) Sar-i- Pol Nordrhein-Westfalen (1) Laghman Rheinland-Pfalz (1) Kandahar Baden-Württemberg (1) Parwan Bayern (1), Baden-Württemberg (1) Nangarhar Bayern (1) Wardak Bayern (2) Balkh Bayern (1), Hessen (1) Ghazni Bayern (1) Deh Hayat Hamburg (1) Kunduz Hamburg (1) Herat Hamburg (1), Thüringen (1) unbekannt Bayern (2) 15. Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse über den Verbleib der Rückgeführten aus allen bisherigen Sammelabschiebeflügen in Afghanistan, wenn nein, warum nicht? Die nach Afghanistan zurückgeführten Personen werden nach ihrer Landung in Kabul in die Obhut der afghanischen Behörden übergeben. Regelmäßige Unterrichtungen über den weiteren Verbleib der Rückkehrer finden nicht statt. 16. Über welche Rückreisepapiere (afghanischer Pass/Personalausweis, EU- Laissez-passer) verfügten die Ausreispflichtigen der Sammelabschiebungen seit dem 31. Mai 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Rückreisepapieren und Datum sowie teilnehmenden Bundesländern aufschlüsseln )? Im Rahmen der vier Rückführungsmaßnahmen seit dem 31. Mai 2017 nach Afghanistan wurden die ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen mit nachfolgend aufgeführten Rückreisepapieren (EU-LP1, nat. Pass, ETC2) nach Afghanistan zurückgeführt. Über die in der Tabelle aufgeführten Daten hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Informationen vor. 1 EU-LP: EU Laissez-Passer 2 ETC: Emergency Travel Document (Passersatzpapier) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/632 Beteiligung Bundesländer an der Maßnahme Charter 12./13. September 2017 Charter 24./25. Oktober 2017 Charter 6./7. Dezember 2017 Charter 23./24. Januar 2018 BW - 1 ETC 1 EU-LP 2 ETC 2 ETC BY 3 EU-LP 4 EU-LP 1 nat. Pass 7 EU-LP 10 ETC 4 ETC 4 EU-LP HE - 1 EU-LP 1 nat. Pass 1 ETC 1 ETC 1 ETC HH 1 ETC 2 ETC 4 ETC 4 ETC NW 4 ETC 1 ETC 1 ETC 1 EU-LP SN - 1 EU-LP 1 EU-LP - RP - 1 ETC - 1 ETC MV - - - - TH - - - 1 EU-LP SH - - - 1 ETC Pax gesamt 8 14 27 19 17. Wie viele Bundespolizistinnen und Bundespolizisten haben die bisherigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan jeweils begleitet (bitte nach den jeweiligen Flügen auflisten)? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Datum Flüge BPOL (PVB) 14.12.2016 Frankfurt/M. – Kabul 93 24.01.2017 Frankfurt/M. – Kabul 79 22.02.2017 München – Kabul 68 27.03.2017 München – Kabul 58 24.04.2017 München – Kabul 53 12.09.2017 Düsseldorf – Kabul 31 24.10.2017 Leipzig – Kabul 57 06.12.2017 Frankfurt/M. – Kabul 73 23.01.2018 Düsseldorf-Kabul 57 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/632 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung immer dieselben begleitenden Ärzte teil? Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Datum Flüge Arzt Bemerkung 14.12.2016 Frankfurt/M. – Kabul 1 Zuzüglich eines Sanitäters 24.01.2017 Frankfurt/M. – Kabul 2 Einer der betreffenden Ärzte begleitete bereits die Maßnahme am 14.12.2016. 22.02.2017 München – Kabul 2 Zwei neue Ärzte begleiteten die Maßnahme. 27.03.2017 München – Kabul 1 Betreffender Arzt begleitete bereits die Maßnahme am 22.02.2017. 24.04.2017 München – Kabul 1 Betreffender Arzt begleitete bereits die Maßnahme am 22.02.2017. 12.09.2017 Düsseldorf – Kabul 1 Betreffender Arzt begleitete bereits die Maßnahme am 22.02.2017. 24.10.2017 Leipzig – Kabul 1 Ein neuer Arzt begleitete die Maßnahme. 06.12.2017 Frankfurt/M. – Kabul 1 Betreffender Arzt begleitete bereits die Maßnahme am 24.01.2017, zuzüglich eines Sanitäters. 23.01.2018 Düsseldorf-Kabul 1 Ein neuer Arzt begleitete die Maßnahme. 19. Wie lange war die Verweildauer für die begleitenden Bundespolizisten, Ärzte und Dolmetscher in Kabul jeweils bei den bisherigen Sammelabschiebungen ? Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeibeamte der Bundespolizei, Ärzte und Dolmetscher hielten sich in Kabul im Durchschnitt zwischen einer und eineinhalb Stunden auf. 20. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig, Ausreisepflichtige ohne ein Gepäckstück und ohne die vorhandenen afghanischen Ausweispapiere nach Kabul abzuschieben (www.br.de/nachrichten/ oberfranken/inhalt/abschiebung-eines-afghanen-aus-bayreuth-ohnepersoenliche -gegenstaende-100.html)? Grundsätzlich ist es den Rückzuführenden möglich, im Rahmen der üblichen Transportbedingungen Gepäck in den Zielstaat mitzuführen. Die Behandlung von Übergepäck obliegt den Betroffenen selbst bzw. den hierbei unterstützenden Stellen . Die von Deutschland nach Afghanistan rückgeführten Personen verfügen alle über zur Einreise in das Herkunftsland berechtigende Reisedokumente. 21. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Abbruch der Abschiebung durch die Bundespolizei möglich, wenn durch Länderbehörden Ausreisepflichtige ohne Gepäck und ohne vorhandene Ausweispapiere zum Flughafen gebracht werden, wenn nein, warum nicht? Da von Abschiebung betroffene Personen bereits seit längerer Zeit von ihrer Ausreisepflicht wissen, besteht Gelegenheit, sich frühzeitig und eigenverantwortlich um eventuelles Gepäck zu kümmern. Der Bundespolizei ist nicht bekannt, ob etwaiges Gepäck bereits außerhalb der Rückführungsmaßnahme in den Zielstaat verbracht wurde oder bereits im Zielstaat ein eigener Hausrat besteht. Vor diesem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/632 Hintergrund ist der Umfang des mitgeführten Gepäcks nicht von der Bundespolizei zu beurteilen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der bisherigen Abschiebungsflüge nach Afghanistan, und durch welche Fluggesellschaften wurden die Flüge durchgeführt (bitte nach den einzelnen Abschiebungsflügen aufschlüsseln)? Die Kosten für das Fluggerät können der nachstehenden Tabelle entnommen werden : 14.12.2016 Meridiana ca. 319.000 Euro 23.01.2017 Meridiana ca. 330.000 Euro 22.02.2017 Meridiana ca. 326.000 Euro 27.03.2017 Meridiana ca. 325.000 Euro 24.04.2017 Privilege Style ca. 236.000 Euro 12.09.2017 Travel Service ca. 129.500 Euro 24.10.2017 Travel Service ca. 129.500 Euro 06.12.2017 Travel Service ca. 129.500 Euro 23.01.2018 Travel Service ca. 129.500 Euro Diese Kosten wurden/werden durch die EU-Agentur FRONTEX getragen. 23. Hat es neben den Sammelabschiebungen nach Afghanistan nach Kenntnis der Bundesregierung auch Einzelabschiebungen ausreisepflichtiger Afghanen seit dem 31. Mai 2017 gegeben, wenn ja, wie, und von welcher Ausländerbehörde bzw. welchem Bundesland wurden diese durchgeführt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 24. Wie oft und mit welchem Ergebnis hat der Gemeinsame Ausschuss zum Monitoring bisher getagt? Wann und wo wird das nächste Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung stattfinden? Der gemeinsame Umsetzungsausschuss zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 2. Oktober 2016 hat bisher dreimal getagt: Am 29. November 2016 im Innenministerium in Kabul, am 29. März 2017 im Bundesministerium des Innern in Berlin sowie am 22. November 2017 an gleicher Stelle. Die vierte Sitzung ist für Mai 2018 in Kabul geplant. In seinen bisherigen Sitzungen befasste sich der Umsetzungsausschuss vor allem mit Themen zur Verbesserung der Verfahrensabläufe bei den Rückführungsflügen nach Afghanistan wie zum Beispiel der rechtzeitigen Erteilung der Landeerlaubnis durch die afghanischen Behörden, Fragen der Passersatzpapierbeschaffung , Visa für Begleitpersonal, Kommunikation der Flugliste und allgemeine Fragen zur Auslegung und Anwendung der Gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/632 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unterstützung in Afghanistan 25. Welche finanzielle Soforthilfe und weitere konkrete Hilfsangebote von wem erhalten die zwangsweise Rückgeführten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ankunft in Kabul? Für welchen Zeitraum sind die der Bundesregierung bekannten Hilfsangebote vorgesehen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12039 vom 24. April 2017 wird hinsichtlich des europäischen Reintegrationsprogramms „ERIN“ verwiesen. Darüber hinaus können sich Zurückgeführte an die weiteren in Afghanistan aufgebauten Programme für Reintegration wenden, u. a. das Programm „Perspektive Heimat“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Das Programm ist in erster Linie für freiwillige Rückkehrer konzipiert, es steht jedoch auch zurückgeführten Personen zur Verfügung, die von den Angeboten Gebrauch machen möchten. 26. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Verbleib der bislang zwangsweise Rückgeführten? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 27. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um den zwangsweise Rückgeführten ohne ausreichende afghanische Ausweispapiere die Hilfen aus dem ERIN-Programm (European Reintegration Network) zu ermöglichen ? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12039 vom 24. April 2017 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333