Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6332 19. Wahlperiode 07.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Herrmann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5960 – Auswertung der Kontrollen zum Messerverbot am Hamburger Hauptbahnhof V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem Artikel des Hamburger Abendblattes vom 27. Mai 2018 wird berichtet, dass die Bundespolizei in den Nächten vom 25. Mai 2018 auf den 26. Mai 2018 und vom 26. Mai 2018 auf den 27. Mai 2018 den Hamburger Hauptbahnhof per „Allgemeinverfügung“ zum „gefährlichen Ort“ deklarierte (www.abendblatt. de/hamburg/hamburg-mitte/article214403519/Messerverbot-Grosseinsatz-im- Hauptbahnhof.html). Demzufolge war die Bundespolizei befugt, ohne Anlass Personen nach normalerweise erlaubten Waffen und gefährlichen Gegenständen zu kontrollieren. Als Grund hierfür wird der Anstieg der schweren Körperverletzungen angegeben, bei denen immer öfter auch ein Messer im Spiel ist (www.abendblatt.de/hamburg/ hamburg-mitte/article214403519/Messerverbot-Grosseinsatz-im-Hauptbahnhof. html). Die in dem Artikel erwähnte „Allgemeinverfügung“ der Bundespolizei konnte nach Meinung der Fragesteller nur auf den rechtlichen Voraussetzungen der §§ 23 Absatz 1, 43 Absatz 1 und 44 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes fußen und überdies gerechtfertigt sein, wenn der Anstieg der oben angegebenen Straftaten als die „Tatsachen“ im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundlagen im Bundespolizeigesetz angesehen wurden. 1. Welche Gefährdungslage im Sinne der §§ 23 Absatz 1, 43 Absatz 1 und 44 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes lag an den Kontrolltagen der Bundespolizei vor, und liegt diese auch noch weiterhin vor? Falls die Gefährdungslage nicht mehr bestehen sollte, aus welchen Gründen liegt sie nicht mehr vor? Auf Basis einer bundespolizeilichen Lageauswertung und -analyse sowie einer daraus resultierenden Gefahrenprognose hatte die Bundespolizeidirektion Hannover zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität nach § 14 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) eine Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art für den Hauptbahnhof Hamburg (ohne U-Bahnbereich) erlassen. In Bezug Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6332 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auf die Gefährdungslage kennzeichnen Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen, insbesondere Messern, beispielsweise ein Tötungsdelikt am S-Bahnhof Hamburg Jungfernstieg am 12. April 2018, anhaltend die polizeiliche Lage im bundespolizeilichen Zuständigkeitsbereich. 2. Wie definiert die Bundespolizei die in dem in der Vorbemerkung genannten Presseartikel angesprochene typische „Problemklientel“? Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Hannover galt für alle Personen , welche sich im Gültigkeitszeitraum und im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufgehalten haben. Aufgrund der vorgenommenen Lageauswertung und -analyse richtete sich die Allgemeinverfügung vornehmlich gegen männliche Personen der Altersgruppe zwischen 15 und 30 Jahre. 3. Auf wie viele Einsatzstunden sind die in dem in der Vorbemerkung zitierten Presseartikel genannten 80 Beamten insgesamt gekommen? Im Rahmen der Einsatzmaßnahmen waren zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung neben den 10 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizeiinspektion Hamburg weitere 74 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Direktion Bundesbereitschaftspolizei eingesetzt. In der Summe resultieren hieraus insgesamt 968 Einsatzstunden. 4. Wie viele der 80 Beamten waren der Bundespolizei unterstellte Landespolizisten ? Der Bundespolizei waren aus diesem Anlass keine Kräfte der Polizeien der Länder unterstellt. 5. Wie viel hat diese Maßnahme gekostet? Für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei im originären Zuständigkeitsbereich erfolgt keine gesonderte Erhebung von Kosten. Diese Ausgaben sind durch die im Haushalt veranschlagten Ausgabemittel gedeckt. 6. a) Wie viele Messer sind bei der Kontrolle, bei der insgesamt 341 Menschen kontrolliert wurden, gefunden worden? b) Wie viele Messer aus der Antwort zu Frage 6a unterlagen dem Waffengesetz ? Die Fragen 6a und 6b werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Bundespolizei stellte insgesamt 18 Messer fest, von denen drei dem Waffengesetz unterfielen. c) Um welche Art von „gefährlichen Gegenständen“ hat es sich gehandelt? Bei den Einsatzmaßnahmen wurden neben Messern auch zwei Schlagstöcke, eine Affenfaust und ein Tierabwehrspray aufgefunden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6332 d) Welche und wie viele Waffen unterlagen einem Verbot nach § 40 des Waffengesetzes? Es wurde keine Waffe i. S. d. § 40 des Waffengesetzes aufgefunden. e) Welche und wie viele Waffen, die aufgefunden wurden, unterlagen einem Führungsverbot nach § 42a des Waffengesetzes? Es wurden insgesamt fünf Waffen aufgefunden, welche einem Verbot nach § 42a des Waffengesetzes unterlagen (zwei Einhandmesser, ein Karambit-Messer, zwei Schlagstöcke). 7. Wie viele Platzverweise wurden ausgesprochen (bitte die Adressaten der Platzverweise nach Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht aufschlüsseln )? Im Rahmen der Einsatzmaßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wurden insgesamt 21 Platzverweise erteilt. Hierbei wurden keine Identitäten festgestellt . 8. Wie viele Fahndungsabfragen wurden getätigt? Es wurden insgesamt 341 Personenabfragen und 36 Sachfahndungen im Fahndungssystem der Bundespolizei getätigt. 9. Wie viele Fahndungstreffer wurden festgestellt (bitte nach Ausschreibungsart , -zweck und -behörde sowie Verbleib der Person, Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? Insgesamt wurden 14 Fahndungstreffer festgestellt: Ausschreibungsart Ausschreibungs- zweck Ausschreibungsbehörde Verbleib der Person Staatsangehörigkeit Alter Geschlecht Personenfahndung Aufenthaltsermitt-lung Staatsanwaltschaft Hamburg vor Ort entlassen polnisch 31 Jahre männlich Personenfahndung Aufenthaltsermitt-lung - 2 mal Staatsanwaltschaft Lübeck - Staatsanwaltschaft Hamburg vor Ort entlassen deutsch 33 Jahre männlich Personenfahndung Aufenthaltsermitt-lung - Staatsanwaltschaft Itzehoe, - 2 mal Staatsanwaltschaft Kiel - 2 mal Staatsanwaltschaft Hamburg Mitnahme zur Dienststelle , Entlassung afghanisch 22 Jahre männlich Personenfahndung Vollstreckungs-haftbefehl Staatsanwaltschaft Mosbach Haftanstalt deutsch 21 Jahre männlich Personenfahndung Vollstreckungs-haftbefehl Staatsanwaltschaft Dessau Haftanstalt beninisch 20 Jahre männlich Personenfahndung Aufenthaltsermitt-lung - 3 mal Staatsanwaltschaft Hamburg vor Ort entlassen deutsch 40 Jahre männlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6332 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie viele Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden festgestellt (bitte nach Art und Menge der Betäubungsmittel sowie die Täter nach Staatsangehörigkeit , Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? Die Bundespolizei stellte insgesamt 14 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fest (§ 29 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln): Beschuldigter Menge Art 1-DEU-m-21 1 Beutel rauschgiftverdächtige Substanz 1-SYR-m-21 1 Beutel rauschgiftverdächtige Substanz 1-AFG-m-18 1 Tütchen rauschgiftverdächtige Substanz 1-AFG-m-20 1 Stck Cannabis-Harz 1-DEU-m-20 2 Beutel Cannabiskraut/Marihuana 1-DEU-m-33 1 Dose (Kleinstmenge) Amphetamin 1-GHA-m-22 1 Tütchen (Kleinstmenge) rauschgiftverdächtige Substanz 1-DEU-m-20 1 Beutel Cannabiskraut/Marihuana 1-DEU-m-21 1 Tütchen Cannabiskraut/Marihuana 1-DEU-m-18 1 Tütchen (Kleinstmenge) Cannabiskraut/Marihuana 1-SYR-m-21 1 Tütchen Cannabiskraut/Marihuana 1-TUR-m-22 1 Tütchen Cannabiskraut/Marihuana 1-SYR-m-16 2 Tütchen Cannabiskraut/Marihuana 1-DEU-m-22 1 Tütchen Cannabiskraut/Marihuana 11. Weshalb wurde die Maßnahme nicht auch tagsüber durchgeführt? Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Hannover wurde auf der Grundlage einer Lageauswertung erlassen. Hierbei stellte die Bundespolizei in einer Langzeitbetrachtung fest, dass die Abend- und Nachtstunden an den Wochenenden am häufigsten von Gewaltkriminalität betroffen waren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333