Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6509 19. Wahlperiode 13.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6084 – Gründung eines deutschen Komitees der Organisation Blue Shield V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Organisation Blue Shield International arbeitet zusammen mit der UNE- SCO für den Schutz von Kulturgütern in Kriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Auch wenn sie eine Nichtregierungsorganisation ist, liegt es in der Natur ihrer Aufgabe, eng mit Regierungen zusammenzuarbeiten. Neben dem Schutz deutscher Kulturgüter in potentiellen Konfliktsituationen ist die Bundesrepublik Deutschland durch die Auslandseinsätze der Bundeswehr vielfach in der Pflicht, den Schutz von Kulturgütern zu gewährleisten. Ein deutsches Komitee von Blue Shield konnte dennoch bisher nicht erfolgreich gegründet werden (http://blauesschild.de/Dneu.html). 1. Beteiligt sich die Bundesregierung aktiv an der Gründung eines deutschen Komitees der Organisation Blue Shield? a) Wenn ja, wie genau wird die Gründung gefördert? b) Wenn nein, aus welchem Grund sieht die Bundesregierung dazu keine Notwendigkeit? Die Gründungsversammlung des Deutschen Nationalkomitees Blue Shield (Blue Shield Deutschland) e. V. fand am 16. Juni 2017 statt. Die Bundesregierung war nicht aktiv an der Gründung beteiligt, da es sich um eine Nichtregierungsorganisation handelt. 2. Sind der Bundesregierung andere Organisationen innerhalb Deutschlands bekannt, die derzeit die Aufgabe eines deutschen Komitees von Blue Shield ausreichend erfüllen? Der Bundesregierung ist keine weitere Organisation in Deutschland bekannt, die die Aufgaben des Deutschen Nationalkomitees Blue Shield (Blue Shield Deutschland ) e. V. erfüllt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6509 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Orte in der Bundesrepublik Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Blauen Schild von Blue Shield International als schützenswert versehen? Es liegen keine Informationen über eine Kennzeichnung von Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Blauen Schild von Blue Shield International vor. 4. Findet die Eintragung als schützenswertes Kulturgut oder schützenswerter Ort in der Bundesrepublik Deutschland eigenständig durch Blue Shield International statt, oder beteiligt sich die Bundesregierung daran? a) Wenn die Bundesregierung dies tut, nach welchen Kriterien schätzt sie ein Kulturgut als besonders schützenswert ein? b) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Regierungen auf Landes- oder Kommunalebene Einfluss auf die Eintragung als schützenswerte Kulturgüter nehmen? Die Benennung und Kennzeichnung von schützenswerten Kulturgütern im Sinne der Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten wird in der Bundesrepublik Deutschland gem. Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) von den Ländern in eigener Zuständigkeit vorgenommen. In § 7 KGSG ist geregelt, dass Kulturgut von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt. Gemäß Artikel 1 der Haager Konvention können dies sowohl Einzelobjekte, als auch ganze Orte oder Ortsteile, sog. Denkmalorte sein. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass Regierungen auf Landes - oder Kommunalebene Einfluss auf die Eintragung als schützenswerte Kulturgüter nehmen. Die Kultusministerkonferenz der Länder hat in ihrem Beschluss vom 26. Juni 1998 Höchstgrenzen für jedes Bundesland für die Zahl der zu kennzeichnenden Kulturgüter festgelegt. Insgesamt dürfen gemäß diesem Beschluss knapp 10 500 Objekte in Deutschland durch das internationale Kulturgut-Schutzzeichen der Haager Konvention gekennzeichnet werden. 5. Werden Bundeswehrsoldaten vor Auslandseinsätzen ausdrücklich hinsichtlich des Schutzes von Kulturgütern geschult? Wenn ja, geschieht dies eigenständig durch die Bundeswehr, unter Zuhilfenahme von Schulungsmaterial von anderen Organisationen, oder vollständig durch Dritte (gegebenenfalls bitte diese Organisationen nennen)? Die Ausbildung aller Soldatinnen und Soldaten umfasst auch die Vermittlung des Humanitären Völkerrechts. Dies schließt die einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kulturgut ein. Die Unterrichtung des Humanitären Völkerrechts ist sowohl im Rahmen der Laufbahnausbildung für alle Laufbahngruppen als auch von Weiterbildungen in der Bundeswehr durch eine Zentrale Dienstvorschrift vorgeschrieben. Die Ver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6509 mittlung des Humanitären Völkerrechts findet grundsätzlich an Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr statt. In der einsatzvorbereitenden Ausbildung wird ggf. auf speziell zu schützende Kulturgüter in den jeweiligen Einsatzgebieten eingegangen . Hierzu werden in der Regel interne Referenten genutzt, gelegentlich auch externe, die Erfahrungen aus den jeweiligen Einsatzgebieten aufweisen. Dies geschieht im Einzelfall und unterliegt damit keiner zentralen Regelung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333