Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6512 19. Wahlperiode 14.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michel Brandt, Heike Hänsel, Zaklin Nastic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5746 – Verantwortung deutscher Unternehmen – Wirtschaft und Menschenrechte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einer Studie der Uni Maastricht aus dem Jahr 2015 ist Deutschland auf Rang 5 der Länder mit den meisten Menschenrechtsbeschwerden gegen Unternehmen weltweit (Kamminga, T, 2015, Company Responses to Human Rights Reports: An Empirical Analysis, Business and Human Rights Journal, vol. 1, issue 1, pp. 95-110, 2016). Ob der Chemiekonzern BASF in Südafrikas Bergbau , die Bekleidungsmarke KiK in Textilfabriken in Bangladesch und Pakistan oder Supermarktketten wie Edeka, Rewe, Lidl und Aldi beim Anbau von Bananen in Ecuador, deutsche Unternehmen sind nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen in Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern verwickelt (www.oxfam.de/unsere-arbeit/themen/menschenrechtsverletzungen-fuerprofite ). Hierfür werden sie jedoch aufgrund von komplexen Lieferketten und Gesetzeslücken in den seltensten Fällen zur Rechenschaft gezogen. Auf internationaler Ebene werden Unternehmens- und Lieferkettenverantwortung weitgehend anhand von Soft Law (Absichtserklärungen) reguliert. Bei solchen unverbindlichen Übereinkünften sind maßgeblich die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen zu nennen. Die Umsetzung dieser Leitprinzipien ist aus Sicht der Fragesteller jedoch ungenügend, da Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen ihre Rechte in den seltensten Fällen einfordern können und meist unzureichende Entschädigung erhalten. Dennoch hat die Bundesregierung unter Federführung des Auswärtigen Amtes beschlossen, einen Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) zu verabschieden, der für Unternehmen unverbindlich bleibt und nicht alle Aspekte der UN-Leitprinzipien umsetzt. Das kritisieren breite Teile der Zivilgesellschaft , unter anderem Amnesty International, Brot für die Welt, Germanwatch , Misereor, Oxfam Deutschland und Südwind. Sogar Bärbel Kofler, Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, bezeichnet den NAP als „Kompromiss“ (http://weltkirche.katholisch.de/ Aktuelles/20161207_Aktionsplan_Wirtschaft_Menschenrechte). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch das Monitoring, also die Überprüfung der Einhaltung der Leitprinzipien, wird von einigen zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert. Ein Argument ist, dass die zu erreichende Quote – es sollen 50 Prozent aller großen deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die beschriebenen Sorgfaltsanforderungen entlang der Lieferkette umsetzen – nur aus denjenigen Unternehmen ermittelt werden soll, die sich freiwillig am Monitoring beteiligen und auf die Umfrage antworten. Da von einer Antwortquote von 10 bis 20 Prozent ausgegangen wird, wäre die Wirksamkeit des Monitorings sehr gering. Außerdem wird befürchtet, dass es zu verfälschter Darstellung kommen wird, weil voraussichtlich nur die Unternehmen antworten werden, die in dem Bereich etwas vorzuweisen haben. Problematisch wird auch gesehen, dass die Namen der überprüften Unternehmen nicht veröffentlicht werden sollen. Dadurch haben Nichtregierungsorganisationen keinerlei Möglichkeit, dem Konsortium aus Ernst & Young, Adelphi, Systain und Focusright, welches die Überprüfung vornimmt, Negativbeispiele aus ihrer Fallarbeit oder Beschwerden gegen die Unternehmen zur Kenntnis zu bringen. Auch bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur verpflichtenden Offenlegung von sozialen und ökologischen Aspekten in Form des Corporate-Social-Responsibility (CSR)-Gesetzes kann von einer hinreichenden menschenrechtlichen Verantwortung für Unternehmen nicht die Rede sein: Da lediglich bilanzstarke Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden der Berichterstattung unterliegen , sind gerade einmal 300 Unternehmen in Deutschland betroffen (www. ecogood.org/media/filer_public/8d/9e/8d9e76d7-cf71-4071-a853-f11a43c643c0/ pm_kabinettsbeschluss_csr-richtlinie_210916_final.pdf). Bedeutende Akteure wie Aldi, Dr. August Oetker oder Würth mit Milliardenumsätzen und erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft entlang ihrer Wertschöpfungsketten fallen so durch das Raster. Hinzu kommt, dass sich die Unternehmen aussuchen können, welche Berichtsstandards sie wählen möchten, ohne diese veröffentlichen oder extern überprüfen zu müssen. Diese und weitere Schlupflöcher zeigen aus Sicht der Fragesteller, dass eine wirksame Regulierung zugunsten von menschenrechtlichen Standards bisher fehlt. Durch Gesetzeslücken und schwache Überprüfungsmechanismen bestehender Regeln fällt die Bundesregierung hinter anderen europäischen Ländern zurück, welche bereits verbindliche Regeln für Unternehmensverantwortung verabschiedet haben. So verpflichtet Frankreich Unternehmen gesetzlich zur Achtung der Menschenrechte und Umwelt, auch in ihren Tochterunternehmen und Lieferketten . Auch die Schweiz hat kürzlich beschlossen, ein solches Gesetz auf den Weg zu bringen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird zwar angekündigt, ein Gesetz einzuführen, wenn nicht genügend Unternehmen bis 2020 freiwillig aktiv werden, doch positioniert sich die Bundesregierung bisher klar gegen jegliche Verbindlichkeit. Dieses Vorgehen rügte jüngst der Sozialausschuss der Vereinten Nationen in seinem Bericht über die Einhaltung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte durch die Bundesrepublik Deutschland (UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Abschließende Bemerkungen bezüglich Deutschlands sechstem periodischen Bericht vom 12. Oktober 2018, Absatz 7). Die Weigerung der Bundesregierung, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen wird aus Sicht der Fragesteller auch deutlich, wenn man ihre Beteiligung am Prozess des UN-Menschenrechtsrats zur Erarbeitung eines völkerrechtlich verbindlichen Vertrags zu Wirtschaft und Menschenrechten („Binding Treaty“) verfolgt. Dieser von Ecuador und Südafrika eingeleitete Prozess wird von einigen Industriestaaten – so auch der Bundesregierung – blockiert. Ein solches Abkommen ist aus Sicht der Fragesteller dringend notwendig, da transnationale Konzerne absichtlich in undurchsichtigen Unternehmensstrukturen und Zulieferketten operieren, um Verantwortung zu minimieren und zu externalisieren . Dies wird besonders an dem ecuadorianischen Fall gegen Chevron Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6512 Texaco deutlich. Das Verfassungsgericht Ecuadors verurteilte den Ölkonzern aufgrund schwerer Umweltschäden mit existenzbedrohenden Auswirkungen auf Indigene im Amazonasgebiet zu ca. 9,5 Mrd. US-Dollar Schadensersatz. Der Konzern wies die Verantwortung jedoch von sich. Ein New Yorker Gericht gab Chevron Anfang 2014 Recht und ein privates Schiedsgericht in Den Haag annullierte das Urteil 2018 zugunsten des Konzerns (www.dw.com/de/chevronmuss -keinen-schadenersatz-an-ureinwohner-zahlen/a-45408391). Ein wichtiger Aktieninhaber von Chevron ist die Deutsche Bank. Trotz Forderungen u. a. von der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/961) und zivilgesellschaftlicher Bündnisse wie der Treaty Alliance, haben die Bundesregierung und die EU auch während der vierten Verhandlungsrunde im Oktober 2018 an einer inhaltlichen Debatte des Vertragsentwurfs („Zero Draft“) nicht teilgenommen. Andere EU-Länder, wie Frankreich und Spanien, brachten sich aktiv und unabhängig von der EU anhand von Wortmeldungen ein (http://corporatejustice.org/news/9989-day-5-of-negotiations-for-a-un-bindingtreaty -on-business-and-human-rights). Die einzige Vertreterin der Bundesregierung reiste laut Informationen der Fragestellenden jedoch ohne jegliche Beteiligung an den Verhandlungen am ersten Tag ab. Der letzte Verhandlungstag wurde vom Auswärtigen Amt lediglich auf Praktikantinnenebene mitverfolgt. Bezüglich des Abschlussberichtes und der Schlussfolgerungen der Verhandlungen gab der EU-Vertreter an, die EU würde den Binding-Treaty-Prozess nicht blockieren, sich jedoch von den Ergebnissen distanzieren („dissociate“). Dabei würde ein starker Binding Treaty einen wichtigen Beitrag leisten, um transnationale Unternehmen an Menschenrechte zu binden und Opfern von Konzernverbrechen wirksame Rechtsbehelfe zur ermöglichen. 1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das NAP-Monitoring den tatsächlichen Stand der deutschen Unternehmen bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte repräsentativ abbildet, wenn sich nur eine sehr geringe Anzahl von Unternehmen freiwillig beteiligt? In den Jahren 2019 und 2020 wird eine Erhebung zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) auf der Grundlage statistisch repräsentativer Stichproben durchgeführt werden. Die Bundesregierung wirbt, etwa im Rahmen zahlreicher Veranstaltungen, für eine aktive Teilnahme von Unternehmen am NAP-Monitoring. Sie hat die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gebeten , bei ihren Mitgliedsverbänden und bei Einzelunternehmen für die Teilnahme am NAP-Monitoring zu werben und hat sich im Dezember 2018 mit einem Schreiben mehrerer Bundesminister an alle zur Zielgruppe zählenden Unternehmen gewendet. 2. Welche Unternehmen wurden für das im Herbst 2018 beginnende NAP-Monitoring ausgewählt? Die Auswahl der Unternehmen für die explorative Phase des NAP-Monitorings im Herbst 2018 wurde von dem mit der Durchführung des Monitorings beauftragten Konsortium getroffen, entsprechend dem im Eröffnungsbericht zum NAP-Monitoring (im Weiteren: „Inception Report“, was der auch im Deutschen etablierte Ausdruck ist) beschriebenen Vorgehen. Die Namen der Unternehmen sind ausschließlich dem Konsortium bekannt. Der „Inception Report“ ist über die Webseite des Auswärtigen Amtes abrufbar: www.auswaertiges-amt.de/blob/ 2157394/02003601ca02bde792c73b18522069b3/180918-inception-report-data. pdf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Fragen wurden im Fragebogen für das NAP-Monitoring ab Herbst 2018 ausgewählt? Hinweise zu den Fragen des Interviewleitfadens für die Interviews im Rahmen der explorativen Untersuchung 2018 finden sich im „Inception Report“ (siehe Antwort zu Frage 2). Der Fragebogen für die Erhebungen 2019 sowie 2020 wird derzeit erstellt. 4. Inwieweit ist im Rahmen des NAP-Monitorings geplant, öffentlich zugängliche Dokumente auszuwerten (z. B. Auswertungen von Nichtregierungsorganisationen ) bzw. weitere Überprüfungen durchzuführen und die zusätzlichen Erkenntnisse in die statistische Auswertung einfließen zu lassen? Im Rahmen der explorativen Phase des NAP-Monitorings (Herbst 2018) fand ein sogenanntes „Desk Research“, das heißt eine Sekundärforschung anhand existierenden Datenmaterials, zu den teilnehmenden Unternehmen statt, das auch die Auswertung öffentlich zugänglicher Dokumente beinhaltete. Für die Erhebungen in den Jahren 2019 und 2020 werden im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung der Selbstauskunft der Unternehmen (sogenannte Stufe 2) öffentlich verfügbare Informationen ausgewertet. Dazu gehören auch öffentlich verfügbare Auswertungen durch Nichtregierungsorganisationen. 5. Welche Unternehmen werden 2019 und 2020 bezüglich ihrer Umsetzung der in Kapitel III des NAPs beschriebenen Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt geprüft werden? In den Jahren 2019 und 2020 werden jeweils repräsentative Stichproben aus der Grundgesamtheit aller in Deutschland ansässiger Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten per Zufallsmechanismus gezogen. Die Namen der so ermittelten Unternehmen bleiben anonym. 6. Welche Gründe sprechen dagegen, die Namen der Unternehmen und die ausführlichen Ergebnisse des Monitorings wenigstens der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte zugänglich zu machen, die zur Begleitung der NAP-Umsetzung ins Leben gerufen wurde? Um möglichst aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, wird eine hohe Antwortquote der befragten Unternehmen angestrebt. Die Bundesregierung hat daher beschlossen , den Unternehmen, die von dem von der Bundesregierung beauftragten Dienstleister für das NAP-Monitoring kontaktiert werden, Anonymität gegenüber der Bundesregierung und der Öffentlichkeit zuzusagen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen gezogen werden. Die zusammengefassten („aggregierten“) Ergebnisse des Monitorings werden in Berichten differenziert aufbereitet und auch der „AG Wirtschaft und Menschenrechte “ zugänglich gemacht. 7. Wie soll der NAP Unternehmen an menschenrechtliche Sorgfaltspflichten binden, wenn sich die Bundesregierung für den sogenannten Comply-orexplain -Mechanismus entschieden hat, welcher es Unternehmen ermöglicht, begründet darzulegen warum sie solche Prozesse der menschenrecht-lichen Sorgfaltspflicht nicht umgesetzt haben? Der NAP 2016 – 2020 legt fest, dass Unternehmen, wenn sie bestimmte Verfahren und Maßnahmen, welche in Kapitel III des NAP zur Umsetzung der fünf Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht beschrieben werden, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6512 nicht umsetzen, darlegen können, warum dies nicht geschehen ist. Derzeit erarbeitet die Bundesregierung Kriterien, wie der „Comply or Explain“-Mechanismus („Einhaltung oder Erklärung“) in den Erhebungen konkret angewendet wird und wie solche Erklärungen („explain“) bewertet werden. Mithilfe formeller Qualitätsmerkmale , die im Interministeriellen Ausschuss Wirtschaft und Menschenrechte abgestimmt werden, soll gewährleistet werden, dass die Erklärungen den Anforderungen des NAP und gegebenenfalls den Leitprinzipien der Vereinten Nationen (VN) für Wirtschaft und Menschenrechte ausreichend entsprechen, um als schlüssige Begründung für die Nichtumsetzung des jeweiligen Bewertungskriteriums anerkannt werden zu können. In diesem Zusammenhang liegt die „Beweislast “ bei den Unternehmen (Inception Report, S. 19). 8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf, dass eine Verfälschung der Statistik zur Umsetzung des NAPs für Unternehmen dadurch begünstigt wird, dass Unternehmen die Teilnahme an der stichprobenartigen Prüfung abschlagen können, dass solche Verweigerer nicht in die Statistik aufgenommen werden und dass die Angaben der Unternehmen auf Selbstauskunft beruhen? Die Bundesregierung konzipiert das NAP-Monitoring im Einklang mit den durch den NAP getroffenen Vorgaben und Rahmenbedingungen. Im NAP ist festgehalten, dass die Untersuchung „auf der Basis einer repräsentativen Stichprobe“ erfolgt. Eine verpflichtende Vollerhebung wurde damit ausgeschlossen . Das von der Bundesregierung beauftragte Dienstleisterkonsortium wird einen angemessenen und transparenten Umgang mit den nicht antwortenden Unternehmen („Non-Responder“) gewährleisten. Die Ergebnisberichte zum Monitoring werden differenzierte Darstellungen in Bezug auf die Gruppe der nichtantwortenden Unternehmen beinhalten. Erläuterungen zum Vorgehen des Dienstleisters mit den nicht antwortenden Unternehmen finden sich im „Inception Report“. 9. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung im Falle einer Nichterfüllung der Zielsetzung des NAPs bis 2020? Der NAP legt fest: „Sofern weniger als 50 Prozent der [in Deutschland ansässigen ] Unternehmen [mit mehr als 500 Beschäftigten] bis 2020 die in Kapitel III [des NAP] beschriebenen Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt in ihre Unternehmensprozesse integriert haben und daher keine ausreichende Umsetzung erfolgt ist, wird die Bundesregierung weitergehende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen.“ Im Koalitionsvertrag heißt es: „Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.“ 10. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung bei Verstößen seitens Unternehmen gegen den NAP ergreifen? Der NAP sieht keine unternehmensspezifischen Sanktionen bei Nichterfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche verbindlichen Elemente sind im NAP enthalten, wie sehen diese konkret aus, und wie kann eine solche Verbindlichkeit von Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen geltend gemacht werden? Im NAP hat sich die Bundesregierung auf eine breite Palette staatlicher Maßnahmen festgelegt, die in erster Linie dazu dienen, die staatliche Schutzpflicht gemäß Prinzipien 11 und 3a2 der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu stärken. Diese Maßnahmen werden bis einschließlich 2020 in einem kontinuierlichen Prozess umgesetzt. Die Maßnahmen beziehen sich besonders auf Bereiche , in denen die Bundesregierung selbst wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen gestaltet, Unternehmen beauftragt, fördert oder begünstigt oder diese sich in staatlichem Eigentum befinden. Mit Blick auf die 2. Säule der VN-Leitprinzipien, der Achtung von Menschenrechten durch Unternehmen, beschreibt der NAP die Elemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht, deren Einführung die Bundesregierung von allen Unternehmen erwartet. Mit Blick auf die 3. Säule der VN-Leitprinzipien, dem Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung, nennt der NAP mehrere Maßnahmen, um Verbesserungen in diesem Bereich zu erwirken. Die Maßnahmen im Einzelnen sind im NAP verzeichnet. 12. Wie hat die Bundesregierung den Aspekt „Zugang zu Abhilfe“ der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte in nationales Recht umgesetzt ? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 und 16 zusammen beantwortet . Die Bundesregierung hat der Umsetzung des Aspektes „Zugang zu Abhilfe“ der VN-Leitprinzipien im NAP ein eigenes Kapitel gewidmet (IV.4 „Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung gewährleisten“). Auf die dort genannten Maßnahmen , die sich auf die Bereiche „Zugang zu Recht und Gerichten für Betroffene“ und „Nationale Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze“ erstrecken, wird verwiesen . So erstellt die Bundesregierung derzeit eine Broschüre über die bereits vorhandenen zivilprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten, die Betroffene von Menschenrechtsverletzungen in Deutschland haben. Zudem prüft sie derzeit alle Fragen im Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag für diese Wahlperiode vereinbarten Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen und erarbeitet einen Gesetzentwurf. Eine weitere Maßnahme in Kapitel IV.4 betrifft die Stärkung der Nationalen Kontaktstelle (NKS) für die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen als außergerichtlicher Beschwerdemechanismus. In Umsetzung dieser Maßnahme wurde die NKS personell und institutionell gestärkt. Zudem wurde im Jahr 2017 die im NAP vorgesehene Evaluierung der NKS durch einen „Peer Review“ der OECD erfolgreich durchgeführt. 1 VN-Leitprinzip 1: „Staaten müssen den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen gewähren, die in ihrem Hoheitsgebiet und/oder ihrer Jurisdiktion von Dritten, einschließlich Dritten verübt werden. (…)“ 2 VN-Leitprinzip 3a: „Zur Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht sollten Staaten: (a) Rechtsvorschriften durchsetzen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, von Wirtschaftsunternehmen die Achtung der Menschenrechte einzufordern, und in regelmäßigen Abständen die Hinlänglichkeit dieser Rechtsvorschriften zu bewerten und etwaige Lücken zu schließen (…)“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6512 13. Wie prüft die Bundesregierung die Wirksamkeit etwaiger unternehmerischer Schutzmaßnahmen vor Ort? Wie kann sie also nachvollziehen, ob diese Maßnahmen überhaupt bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in anderen Ländern ankommen? Das NAP-Monitoring sieht ein mehrstufiges Verfahren zur Datenerhebung und Datenkontrolle vor, das auch in gewissen Fällen ermöglicht, beispielhafte Befragungen im In- und Ausland durchzuführen. Ziel ist es, bei einem widersprüchlichen Sachverhalt an detaillierte Informationen zu gelangen, um eine Einschätzung des Standes der Umsetzung der Kernelemente bei dem jeweiligen Unternehmen zu ermöglichen. Im Rahmen dieses Verfahrensschritts kann es auch um die Wirksamkeit etwaiger unternehmerischer Schutzmaßnahmen vor Ort gehen. 14. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um menschenrechtliche Mindestanforderungen in der öffentlichen Vergabe verbindlich festzulegen, und wann wird sie den im NAP angekündigten diesbezüglichen Stufenplan vorlegen? Im NAP hat die Bundesregierung angekündigt zu prüfen, inwiefern in einer zukünftigen Überarbeitung verbindliche Mindestanforderungen im Bereich Menschenrechte im Vergaberecht festgeschrieben werden können, die von teilnehmenden Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten einfordern. Sie wird einen Stufenplan erarbeiten, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeordnung (VgV) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird ausdrücklich beschrieben , dass und auf welche Weise soziale Kriterien in allen konzeptionellen Stufen des Vergabeverfahrens (Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien , Ausführungsbedingungen) vorgegeben werden können. Nach den Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien müssen die Kriterien allerdings nach Maßgabe der Artikel 58, 67 sowie der Erwägungsgründe 97, 98, 99 und 104 der RL 2014/24/EU sowie der §§ 122, 127 GWB einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen, damit sie vergaberechtlich zulässig vorgegeben werden können. Eine allgemeine Grenze besteht dann, wenn sich die Kriterien auf die allgemeine Unternehmenspolitik beziehen, da es sich dann nicht um Faktoren handelt, die den konkreten Prozess der Herstellung oder Bereitstellung der beauftragten Bauleistungen , Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisiert. Daher ist es nach dem derzeit geltenden EU-Vergaberecht „öffentlichen Auftraggebern nicht gestattet , von Bietern eine bestimmte Politik der sozialen oder ökologischen Verantwortung zu verlangen.“ (Erwägungsgrund 97 der RL 2014/24/EU; vgl. auch Erwägungsgrund 104 der RL 2014/24/EU). Die Vorgabe von Sorgfaltspflichten muss sich dementsprechend auf den konkreten Auftragsgegenstand beziehen und darf nicht auf die allgemeine, gesamte Geschäftstätigkeit und Unternehmenspolitik abzielen. Die rechtliche Würdigung des Sachstandes erfolgt zurzeit im Interministeriellen Ausschuss (IMA) Wirtschaft und Menschenrechte. Zudem findet eine Ressortabstimmung statt, um die Positionierung der Bundesregierung zum NAP-Prüfauftrag und zum Stufenplan vorzubereiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, damit alle Vergabestellen des Bundes menschenrechtliche Kriterien verbindlich berücksichtigen? Die Behörden des Bundes sind als öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an die Grundsätze der Vergabe und die hierin enthaltenen sozialen und umweltbezogenen Vorgaben gebunden . Die Bundesregierung hat sich zu bestimmten Produktgruppen im Rahmen des „Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit“ für alle Ressorts verbindliche Ziele gesetzt, deren Erreichen jährlich durch ein umfangreiches Monitoring geprüft wird. Der Monitoringbericht wird auf www.bundesregierung.de veröffentlicht . Das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit soll 2019 weiterentwickelt werden , insbesondere durch die Definition von Zielsetzungen für weitere Produktgruppen sowie die umfassende Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien in die Rahmenvereinbarungen der zentralen Beschaffungsstellen bzw. des Kaufhauses des Bundes. Darüber hinaus sind die Beschaffungsstellen selbst dafür verantwortlich zu prüfen , ob und in welchem Umfang ökologische, soziale und menschenrechtliche Kriterien im Vergabeverfahren beachtet wurden. 16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Unternehmen Wiedergutmachung leisten, wenn sie negative Auswirkungen verursachen oder zu diesen beigetragen haben, wie in den UN-Leitprinzipien vorgeschrieben? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 17. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Unternehmen bei Inanspruchnahme von Außenwirtschaftsförderung des Bundes bzw. der Bundesländer ihre Sorgfaltspflichten erfüllen? Bei der Übernahme von Exportkreditgarantien des Bundes nimmt die Einhaltung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM) einen hohen Stellenwert ein. Die Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten richtet sich dabei nach nationalen und internationalen Vorgaben, insbesondere nach der „Recommendation of the Council on Common Approaches for officially supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence“3 (kurz: „Common Approaches“) der OECD. Für Transaktionen im Anwendungsbereich der „Common Approaches“ ist ein Abgleich mit den gesetzlichen Anforderungen im Bestellerland und mit den internationalen Standards der Weltbankgruppe („Performance Standards“ der International Finance Corporation (IFC) oder „Operational Safeguard Policies“ der Weltbank) obligatorisch. Die Standards der Weltbankgruppe decken die wesentlichen Anforderungen der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ab. Liegen Hinweise auf gravierende Umwelt-, Sozial- oder Menschenrechtsrisiken vor, wird ein Geschäft unabhängig vom Anwendungsbereich der „Common Approaches“ einer Risikoprüfung unterzogen. Sofern im Rahmen der Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten Auflagen erteilt wurden, wird deren Einhaltung und Umsetzung systematisch überwacht. Auch für Ungebundene Finanzkredite (UFK) findet eine umfassende Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte statt. Mindestvoraussetzung für die Indeckungnahme eines UFK ist die Einhaltung der Standards des Projektlandes. 3 Eine offizielle deutsche Übersetzung dieses Dokuments ist nicht bekannt. Auf der offiziellen Webseite für Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland, www.agaportal.de, heißt es: „Common Approaches zur Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialaspekten bei öffentlich unterstützten Exportkrediten“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6512 Daneben wird jedes Projekt gesichtet und einer Kategorisierung gemäß den „Common Approaches“ unterzogen. Für die abschließende Bewertung der Förderungswürdigkeit werden die Vorgaben der „IFC Performance Standards“ zugrunde gelegt. Im Sinne eines kohärenten Ansatzes über alle Außenwirtschaftsförderinstrumente hinweg wird für die Investitionsgarantien ebenfalls eine umfassende Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte durchgeführt. Neben nationalen Vorgaben werden auch bei DIA die „IFC Performance Standards“ für die vertiefte Prüfung zugrunde gelegt. Die Umsetzung etwaiger Auflagen sowie der Fortgang der Investitionen wird im Rahmen eines Monitorings systematisch nachgehalten. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit des CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetz (CSR-RUG)? 19. Welche Ergebnisse ergaben sich aus dem ersten Berichtszyklus des CSR- RUG? 20. Erwägt die Bundesregierung, wie im Gesetzentwurf des CSR-RUG auf Seite 47 angesprochen, eine nationale Evaluierung durchzuführen? Falls ja, wann? Sind hierzu schon Vorbereitungen getroffen worden? Falls ja, welcher Art? Die Fragen 18 bis 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Mit dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ) vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) werden für bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern neue handelsbilanzrechtliche Berichtspflichten für nichtfinanzielle Informationen eingeführt. Diese ca. 500 Unternehmen müssen in ihrem Lage- bzw. Konzernlagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht wesentliche Angaben zu Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen , zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung aufnehmen . Die neuen Publizitätsvorgaben sind auf nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Der in Frage 20 genannte Gesetzentwurf der Bundesregierung sah mit Blick auf europäische Regelungen keine gesonderte nationale Evaluierung vor (vgl. Bundestagdrucksache 18/9982 vom 17. Oktober 2016, S. 42). Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2021 über die Überprüfung der CSR-Richtlinie gemäß deren Artikel 3 durch die Europäische Kommission sowie gleichzeitig über die Erfahrungen in Deutschland mit der Umsetzung der neuen Vorgaben zu berichten (Bundestagsdrucksache 18/11450 vom 8. März 2017, S. 43). Dabei soll insbesondere über die von den Unternehmen in die nichtfinanzielle Erklärung aufgenommenen Informationen, deren Umfang, etwa im Hinblick auf die allgemeinen Konzepte zu Datenschutz und Datensicherheit, sowie die von den Unternehmen in Auftrag gegebene Überprüfung der Informationen durch Dritte berichtet werden. Die Bundesregierung wird diesem parlamentarischen Auftrag fristgerecht nachkommen . Sie weist darauf hin, dass der in dem Auftrag benannte Bericht der Europäischen Kommission noch nicht vorliegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Welche Lücken im deutschen Recht erschließen sich der Bundesregierung aus dem zivilrechtlichen Klageverfahren vor dem Landgericht Dortmund bezüglich der Klage von vier pakistanischen Staatsangehörigen gegen die KiK Textilien und Non-Food GmbH (Landgericht Dortmund, Az.: 7 O 95/15)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Verfahren 7 O 95/15 des LG Dortmund noch anhängig. Zu laufenden Verfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 22. Wie ist der Stand zur Erarbeitung eines Sanktionsrechts für Unternehmen, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgeschrieben („Wir wollen sicherstellen, dass Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird. Deshalb regeln wir das Sanktionsrecht für Unternehmen neu“, Koalitionsvertrag, S. 126)? 23. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, ein Unternehmensstrafgesetz einzuführen? 24. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Verabschiedung eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden, wie unter anderem von dem Land Nordrhein- Westfalen vorgeschlagen (www.strafrecht.de/media/files/docs/Gesetzentwurf. pdf)? Welche Elemente müsste ein solches Gesetz enthalten? Die Fragen 22 bis 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode sieht eine Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen vor. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig die damit verbundenen Fragestellungen und erarbeitet einen Gesetzentwurf. 25. Inwieweit wird die Bundesregierung die Kritik des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (abschließende Bemerkungen bezüglich Deutschlands sechstem periodischen Bericht vom 12. Oktober 2018) in Bezug auf das Festhalten der Bundesregierung an unverbindlichen Regeln für Unternehmen berücksichtigen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 26. Gibt es nach Informationen der Bundesregierung die Absicht, auf EU-Ebene einen Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte zu verabschieden ? Falls ja, wann, und welche Schritte wurden in dem Prozess bereits eingeleitet ? Wird ein solcher EU-NAP laut Kenntnis der Bundesregierung verbindlichen Charakter haben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass auf EU-Ebene an einem Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte gearbeitet wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/6512 27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse bezüglich jeglicher Pläne auf EU- Ebene zur weiteren Regulierung der Sektoren Wirtschaft und Menschenrechte , Unternehmensverantwortung oder menschenrechtliche Sorgfaltspflichten (wenn ja, bitte Initiativen individuell aufzählen und kurz beschreiben , wenn möglich mit Zeitrahmen)? Der EU-Aktionsplan über ein nachhaltiges Finanzwesen sieht vor allem die Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken sowie sozialer und damit auch menschenrechtlicher Belange in dem Bereich nachhaltiger Investitionen vor. Im Hinblick auf den Aktionsplan hat die Kommission u. a. bereits einen Legislativvorschlag zur Erstellung einer Taxonomie vorgelegt, welcher in Artikel 13 auf die acht Erklärungen der internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verweist. Weitere analytische Arbeiten der EU-Kommission, Vorschläge und Konsultationen zu dem Aktionsplan sollen im Jahr 2019 und den Folgejahren stattfinden. 28. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Einführung eines Gesetzes nach Vorbild des Alien Tort Act der Vereinigten Staaten (bitte begründen)? Nach der jüngsten Rechtsprechung des „US Supreme Court“ (Jesner versus Arab Bank, PLC; US 584 – Case No. 16-499) schafft der „Alien Torts Claim Act“ (ATCA; auch Alien Tort Statute genannt) nicht die Möglichkeit, ausländische Unternehmen in den USA wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen, wenn alle wesentlichen Verletzungshandlungen im Ausland begangen worden sind. Die Vorschrift eröffnet damit keine weitreichende Zuständigkeit der US-Gerichte für Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen im Ausland. Eine Übernahme dieser Rechtsvorschriften in das deutsche Recht würde Geschädigte deshalb nicht besserstellen als bisher. Darüber hinaus ist die Vollstreckbarkeit deutscher Urteile in den Sitzstaaten schädigender Unternehmen fraglich. Für den Fall, dass ein Teil der schadensstiftenden Verletzungshandlung durch einen Tatbeteiligten in Deutschland ausgeführt worden ist, etwa durch eine deutsche Konzernmutter, oder dass der Tatbeteiligte in Deutschland ein rechtlich gebotenes Handeln unterlassen hat, steht den im Ausland Geschädigten nach § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit offen, auch vor deutschen Gerichten zu klagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 29. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Einführung eines Gesetzes über unternehmerische Sorgfaltspflichten nach Vorbild des französischen „Loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre“ (bitte begründen)? Der Bundesregierung ist das französische Gesetz bekannt; Erkenntnisse zu Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes in Frankreich liegen ihr nicht vor. 30. Befürwortet die Bundesregierung die Erarbeitung eines UN-Abkommens für Wirtschaft und Menschenrechte (Binding Treaty), und setzt sie sich dafür ein, dass die EU konstruktiv an den informellen Konsultationen und der 5. Tagung der UN-Arbeitsgruppe teilnimmt? Die Bundesregierung begleitet die Arbeiten der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen („Open-Ended Intergovernmental Working Group on Transnational Corporations and Other Business Enterprises with Respect to Human Rights“) im engen Verbund mit den EU-Partnern und prüft ihre Teilnahme an einer 5. Sitzung der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Haben seit Beginn des Binding-Treaty-Prozesses (2014 bis heute) Konsultationen zwischen der Bundesregierung und externen Akteuren aus der Wissenschaft , Privatwirtschaft oder Zivilgesellschaft stattgefunden (wenn ja, bitte alle Termine mit den teilnehmenden Organisationen auflisten)? Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Gesprächspartnern . Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten besteht nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu weiteren Kontakten gekommen ist. Die folgenden Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Die Bundesregierung führt regelmäßig mit Vertreterinnen und Vertretern von Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und weiteren Gruppen der Zivilgesellschaft einen Austausch über den so genannten „UN- Treaty-Prozess“. Eine wiederkehrende Plattform hierfür ist die regelmäßig tagende AG Wirtschaft und Menschenrechte, die im Rahmen des nationalen „Corporate -Social-Responsibility-Forums“ der Bundesregierung als „Stakeholder-Forum “ die Umsetzung des NAP begleitet. Die AG tagt im zweimonatlichen Rhythmus , zuletzt gab es dort Wortbeiträge zum sogenannten „UN-Treaty-Prozess“ seitens der Bundesregierung und von Nichtregierungsorganisationen sowie Wirtschaftsverbänden in den Sitzungen am 18. September 2018 und am 22. November 2018. Zudem kamen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung wiederholt zu gesonderten Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern von Wirtschaftsverbänden und von Nichtregierungsorganisationen sowie aus der Wissenschaft zusammen, um einen Dialog über den sog. VN-Treaty-Prozess zu führen. Im Einzelnen: 13. November 2018: FIAN, Südwind, Global Policy Forum 15. Oktober 2018: Brot für die Welt, BUND, Misereor, Global Policy Forum, Südwind 4. Oktober 2018: BUND, CorA-Netzwerk, Germanwatch, Global Policy Forum 2. Oktober 2018: BDA, BDI, DIHK, ZDH 31. Mai 2018: GermanWatch, Global Policy Forum, BUND, Brot für die Welt 25. April 2018: BDA, BDI, DIHK, ZDH 20. Februar 2018: Attac, Brot für die Welt, BUND, CorA-Netzwerk, Global Policy Forum, Misereor 23. Oktober 2017: Brot für die Welt, Global Policy Forum, Misereor 14. – 15. Juni 2017: Austausch mit verschiedenen Wissenschaftlern im Rahmen eines informelles EU-Ratsarbeitsgruppentreffens 10. November 2016: diverse zivilgesellschaftliche Akteure, darunter Gewerkschaftsvertreter 14. Oktober 2016: diverse Nichtregierungsorganisationen, darunter Brot für die Welt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/6512 32. Gab es während des Binding Treaty Prozesses (2014 bis heute) jeglichen Brief- und Emailkontakt zwischen der Bundesregierung und externen Akteuren aus der Wissenschaft, Privatwirtschaft oder Zivilgesellschaft (wenn ja, bitte aufführen, wann und mit welchen Organisationen die Bundesregierung in Kontakt stand)? Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Gesprächspartnern und Gesprächspartnerinnen. Unter diesen ständigen Austausch fällt auch der Kontakt per Brief oder E-Mail. Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten besteht nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Mail- oder Briefkorrespondenzen gekommen ist. Die folgenden Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Mit den in der Antwort zu Frage 31 genannten Organisationen bestand ebenfalls regelmäßiger Mail- und Briefkontakt. 33. Mit wie vielen Vertreterinnen oder Vertretern von welchem Dienstrang hat die Bundesregierung an den vier Sitzungen der UN-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Binding Treatys teilgenommen (bitte pro Verhandlungsrunde und Verhandlungstag aufschlüsseln)? Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung haben an den Sitzungen der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 teilgenommen. 34. Besteht die Bundesregierung weiterhin auf eine neue Resolution des Menschenrechtsrates , um das Arbeitsprogramm für weitere Sitzungen der IGWG (Intergovernmental Working Group) festzulegen, wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 1 der Abgeordneten Michel Brandt auf Bundestagsdrucksache 19/775 angegeben (bitte erläutern und begründen )? Die Haltung der Bundesregierung findet sich im gemeinsamen Statement des Europäischen Auswärtigen Diensts und der EU-Mitgliedstaaten, das am 15. Oktober 2018 in der 4. Sitzung der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen vorgetragen wurde. Das Statement der EU-Delegation ist abrufbar unter: www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/WGTransCorp/ Session4/EuropeanUnion.docx. 35. Wird sich die Bundesregierung nächstes Jahr für eine Fortsetzung der Finanzierung des Binding-Treaty-Prozesses einsetzen (bitte begründen)? Die Finanzierung erfolgt aus dem für zwei Jahre aufgestellten Regelhaushalt der Vereinten Nationen (2018 bis 2019). Der Entwurf für den Regelhaushalt 2020 wird durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen im kommenden Frühjahr vorgelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Führungsrolle des Globalen Südens (vornehmlich Ecuador und Südafrika) im Binding-Treaty-Prozess ? Welche konkrete Kritik hat die Bundesregierung an der Verhandlungsleitung ? Welche Vorschläge hat die Bundesregierung für einen Verbesserung des Prozesses? Inwiefern hat die Bundesregierung diese Vorschläge in die Verhandlungen eingebracht? Die Haltung der Bundesregierung findet sich im gemeinsamen Statement des Europäischen Auswärtigen Diensts und der EU-Mitgliedstaaten, das am 15. Oktober 2018 in der 4. Sitzung der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen vorgetragen wurde. Darin werden auch die Kritik an der Verhandlungsleitung und Vorschläge zur Verbesserung des Prozesses erläutert. Das Statement der EU-Delegation ist abrufbar unter: www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HR Council/WGTransCorp/Session4/EuropeanUnion.docx. 37. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Gründen verschiedener Industriestaaten, den UN-Treaty-Prozess nicht zu unterstützen, und wie hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass diese Staaten an dem Prozess teilnehmen (bitte pro Industriestaat aufschlüsseln)? Die Bundesregierung wurde wie auch alle anderen Staaten, die Ständige Vertretungen bei den Vereinten Nationen in Genf unterhalten von der Ständigen Vertretung der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen in Genf per Verbalnote vom 15. Oktober 2018 darüber informiert, dass die Vereinigten Staaten den sogenannten „UN-Treaty-Prozess“ und die Art der Prozessführung ablehnen. Die Begründungen weiterer Staaten, die den sogenannten „UN-Treaty-Prozess“ nicht unterstützen, liegen der Bundesregierung nicht vor. 38. Wie bewertet die Bundesregierung den im Juli veröffentlichten Vertragsentwurf („Zero Draft“) des Binding Treaty sowie das vor kurzem veröffentlichte Optional Protokoll inhaltlich? Welche vorgeschlagenen Elemente bewertet die Bundesregierung positiv? Die Bundesregierung hat den Prozess der Bewertung des ersten Entwurfs eines Vertragstextes, des sogenannten „zero draft“, und des Zusatzprotokolls noch nicht abgeschlossen. Das gemeinsame Statement des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der EU-Mitgliedstaaten, das am 15. Oktober 2018 in der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen vorgetragen wurde, reflektiert den aktuellen Zwischenstand: www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/WGTransCorp/Session4/EuropeanUnion.docx. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/6512 39. Welche Konflikte sieht die Bundesregierung zwischen dem UN-Treaty-Prozess und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte bzw. dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung ? Die Bundesregierung unterstützt aktiv die weltweite Implementierung der im Jahr 2011 im Konsens durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommenen VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, zum Beispiel durch Nationale Aktionspläne und hält diesen Prozess für prioritär. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 40. Erachtet die Bundesregierung die Forderung, den Geltungsbereich des Binding Treaty nicht nur auf transnationale Konzerne, sondern auch auf nationale Unternehmen auszuweiten, als zentrale Forderung, ohne die sie das Abkommen nicht unterzeichnen wird? Gibt es weitere „rote Linien“? Die Haltung der Bundesregierung findet sich im gemeinsamen EU-Statement, das am 15. Oktober 2018 in der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der VN vorgetragen wurde. Das Statement der EU-Delegation ist abrufbar unter: www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/WGTransCorp/Session4/ EuropeanUnion.docx Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 41. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Menschenrechte über Freihandelsabkommen gestellt werden sollten? Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag in Artikel 13 (6) und 13 (7) des Zero Drafts zum Binding Treaty? Die Bundesregierung unterstützt die Praxis der EU, Menschenrechte als wesentliche Elemente („essential elements“) in politischen Abkommen zu verankern und diese mit Handelsabkommen zu verknüpfen. Auf diesem Wege können Handelsabkommen bei Verletzung von Menschenrechten ganz oder teilweise suspendiert bzw. aufgekündigt werden. In Bezug auf den sogenannten zero draft wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen . 42. Inwieweit akzeptiert die Bundesregierung das Konzept von „extraterritorialen Menschenrechtspflichten“ in Bezug auf die Wirtschaftsaktivitäten deutscher Unternehmen weltweit? In Bezug auf menschenrechtliche Aspekte von Wirtschaftsaktivitäten betrachtet die Bundesregierung die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte mit dem Drei-Säulen-Modell aus „Schutz, Achtung und Abhilfe“ als internationalen Referenzrahmen. Ferner erwartet die Bundesregierung, dass deutsche Unternehmen bei ihren Auslandsaktivitäten die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beachten. Diese stellen ein umfassendes Regelwerk für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln unter anderem in den Bereichen Menschenrechte , Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz dar. Die OECD-Leitsätze werden durch allgemeine und sektorspezifische Leitfäden wie der „OECD Due Diligence Guidance for Responsible Business Conduct“ ergänzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6512 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 43. Welche Monitoring-Mechanismen wünscht sich die Bundesregierung für ein Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten, und wie positioniert sie sich zu den im Optional Protokoll vorgeschlagenen Mechanismus? Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 44. Wie positioniert sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission zum Binding Treaty, und was sind die Kernforderungen? Nach Kenntnis der Bundesregierung prüft die Europäische Kommission derzeit, inwiefern ein möglicher künftiger Vertrag der Vereinten Nationen über die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen Regelungsinhalte, die in alleiniger Zuständigkeit der Europäischen Kommission bzw. in geteilter Zuständigkeit von Europäischer Kommission und EU-Mitgliedstaaten liegen, beinhaltet. 45. Wie positioniert sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitsgruppe Menschenrechte (COHOM) der EU zum Binding Treaty, und was sind die Kernforderungen? Die Ergebnisse der Diskussionen der EU-Mitgliedstaaten aus der Ratsarbeitsgruppe COHOM zum sogenannten „UN-Treaty-Prozesse“ sind im gemeinsamen Statement des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der EU-Mitgliedstaaten reflektiert, das der Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes am 15. Oktober 2018 in der 4. Sitzung der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen vorgetragen hat. Das Statement der EU-Delegation ist abrufbar unter: www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/WGTransCorp/ Session4/EuropeanUnion.docx. 46. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Analysen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Europäischen Kommission bezüglich des Zero Draft? Wenn ja, bitte erläutern. Der Bundesregierung ist eine solche Analyse nicht bekannt. 47. Welche eigenen Analysen hat die Bundesregierung mit dem EAD geteilt (bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 48. Wie kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu dem Brief der EU und weiterer Staaten an die UN-Arbeitsgruppe (OEIWG), in welchem vor den Verhandlungen prozedurale Punkte des Treaty-Prozesses kritisiert wurden, und wie war die Rolle der Bundesregierung in der Ausarbeitung dieses Briefes ? Die EU-Delegation hat sich mit einer Verbalnote am 6. Juli 2018 an die Ständige Vertretung von Ecuador bei den Vereinten Nationen in Genf, deren Leiter der Vorsitzende der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe ist, gewandt und ihre Kritik an der Prozessführung sowie ihre Bitte nach einer Konsultation zum weiteren prozeduralen Vorgehen vorgebracht. Die Verbalnote wurde mit den Mitgliedstaaten der EU abgestimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/6512 49. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eine Antwort auf den Brief der EU an die UN-Arbeitsgruppe (wenn ja, bitte zusammenfassen)? Eine Antwort auf die Verbalnote der EU-Delegation liegt der Bundesregierung nicht vor. 50. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung die jüngst verabschiedete Resolution 2018/2763(RSP) des EU-Parlaments zum Binding Treaty die Position der Arbeitsgruppe Menschenrechte des Europäischen Rats COHOM beeinflussen? Die EU-Mitgliedstaaten berücksichtigen bei den Beratungen ihrer gemeinsamen Haltung, wie sie unter anderem in der Ratsarbeitsgruppe COHOM stattfinden, die Positionierungen anderer relevanter Akteure. 51. Welche Bewertung zum „Zero Draft“ des Binding Treaty sowie dem Optional Protokoll wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der EU durchgeführt ? Es wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen. 52. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Strategie bezüglich des Umgangs mit dem UN-Treaty-Prozess aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen. 53. Welche Inhalte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in dem inoffiziellen Arbeitsdokument („Non Paper“) der EU erhalten? Die EU-Institutionen und EU-Mitgliedstaaten erarbeiten zu verschiedensten Themen und zu verschiedenen Zeitpunkten Arbeitsdokumente, die auch inoffiziell sein können und damit vertraulich. Zu vertraulichen Abstimmungen mit Partnern wie EU-Institutionen oder EU-Mitgliedstaaten äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 54. Was bedeutet nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussage der EU-Delegation am letzten Tag der vierten Verhandlungsrunde des Binding Treaty, die EU würde sich von den Schlussfolgerungen distanzieren („dissociate“)? Was bedeutet dies nach Kenntnis der Bundesregierung für die weiteren Verhandlungen ? Der Vertreter der EU-Delegation bei den Vereinten Nationen in Genf hat am 19. Oktober 2018, dem letzten Tag der 4. Sitzung der zuständigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der VN, die Vorbehalte gegen die Texte der Empfehlungen und der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe geäußert. Wesentlich war, dass den Bitten der EU, der Vorsitzendende der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe möge frühzeitig Konsultationen über die weitere Ausgestaltung des sogenannten „UN-Treaty-Prozesses“ durchführen, nicht entsprochen wurde. Da die Texte der Empfehlungen und Schlussfolgerungen den Teilnehmern erst kurzfristig am letzten Sitzungstag vorgelegt worden waren, erklärte die EU, an den kurzfristigen Konsultationen zu diesen Texten nicht teilzunehmen und erklärte, sich durch diese Texte im Weiteren nicht gebunden zu fühlen. Zugleich bekräftigte der Vertreter der EU-Delegation die Erwartung, dass die in der Sitzungswoche vorgetragenen Haltungen aller Teilnehmer im Sitzungsbericht akkurat dargestellt würden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333