Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6517 19. Wahlperiode 13.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5730 – G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4654) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung begründet die teilweise Nichtbeantwortung der Kleinen Anfrage zum Export der G36-Sturmgewehre nach Mexiko u. a. mit dem laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Bundestagsdrucksache 19/4654). Sie äußere sich nicht zu den Einzelaspekten eines laufenden Strafverfahrens , da die rechtsprechende Gewalt nach Artikel 92 des Grundgesetzes den Richtern anvertraut und die Preisgabe verfahrensgegenständlicher Erkenntnisse geeignet sei, den Grundsatz der Gewaltenteilung zu gefährden. Es sei Sache der Gerichte, die relevanten rechtlichen Würdigungen vorzunehmen und die zugrunde liegenden Umstände aufzuarbeiten. Der pauschale Verweis auf das laufende Strafverfahren verfängt nicht. Ebenso wenig wie der Grundsatz der Gewaltenteilung der Befassung eines parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit Angelegenheiten, über die in einem Strafprozess verhandelt wird, entgegensteht, ist es Abgeordneten und Fraktionen verboten parlamentarische Fragen zu solchen Angelegenheiten zu stellen (vgl. für parlamentarische Untersuchungsausschüsse die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2014 – Vf. 70-VI-14). In der Kleinen Anfrage bzw. der erbetenen Antwort der Bundesregierung ist weder eine Anmaßung rechtsprechender Gewalt zu sehen, noch wird dadurch das laufende Strafverfahren behindert. Parlamentarische Anfragen und gerichtliche Sachaufklärung sind auf unterschiedliche Ziele gerichtet. Im Strafverfahren wird die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft, während es beim parlamentarischen Fragerecht darum geht, den Abgeordneten die für die Ausübung ihres Mandat notwendigen Informationen, insbesondere zur (politischen) Kontrolle des Regierungshandelns, zu verschaffen. Die Beurteilung ein und desselben Sachverhalts erfolgt in den beiden Verfahren jeweils unabhängig voneinander. Wie notwendig eine parlamentarische Aufklärung und politische Kontrolle neben einem Strafprozess ist, hat nicht zuletzt das NSU-Verfahren gezeigt, wo die staatliche Verantwortung gerade nicht aufgeklärt wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6517 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Kleine Anfrage will keine eigene strafbarkeitsbezogene Bewertung des Verhaltens der Angeklagten vornehmen, vielmehr geht es um die Verantwortung staatlicher Stellen bei der Genehmigung des Exports der G36-Sturmgewehre nach Mexiko. Das Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart wird durch die Kleine Anfrage nicht behindert. Es wird weder nach Informationen aus dem Strafverfahren gefragt – es ist nicht nachvollziehbar, worin die Bundesregierung eine Preisgabe verfahrensgegenständlicher Erkenntnisse erblicken will – noch wird Einfluss auf das Gerichtsverfahren genommen. Nicht das Gerichtsverfahren soll einer parlamentarischen Kontrolle unterworfen werden, sondern das Genehmigungsverfahren. Zudem hat der Vorsitzende Richter – im Laufe der Verhandlung – die Antwort auf die Fragestellungen der Kleinen Anfrage entgegengesehen und bedauerte, dass die Bundesregierung die Fragen nur unzureichend beantworten konnte (dies geschah an den Verhandlungstagen am 16. August 2018 sowie am 16. Oktober 2018). Dieser Vorgang zeigt auch, dass die Beantwortung der Fragen keine Behinderung des Prozesses darstellt. Darüber hinaus sind die Fragesteller nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass der Verweis der Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) nicht greift, da die Entscheidung nicht übertragbar ist auf die vorliegenden Fragestellungen. Der Tatbestand der damals gegenständlichen Entscheidung unterscheidet sich von dem jetzigen Sachverhalt. Im vorliegenden Fall hat unter anderem beispielsweise kein Verfahren unter Einbeziehung des Bundessicherheitsrats stattgefunden. Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller die Bundesregierung, die unbeantworteten Fragen – sowie die zusätzliche Frage 16 – nunmehr ausreichend zu beantworten. Es sei daran erinnert, dass dem parlamentarischen Informationsinteresse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hohes Gewicht zukommt, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g An der Vorbemerkung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 hält die Bundesregierung fest. Dies betrifft insbesondere Bemerkungen, welche sich auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Aspekten beziehen, die den Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens betreffen, sowie auf den Umfang der Unterrichtung durch die Bundesregierung über getroffene Genehmigungsentscheidungen. Gleichzeitig widerspricht die Bundesregierung der der Nachfrage offenbar zugrunde liegenden Annahme, die Bundesregierung habe mit den vorgenannten Bemerkungen eine „teilweise Nichtbeantwortung“ der ursprünglichen Kleinen Anfrage begründen wollen. Richtig ist dagegen, dass die gestellten Fragen mit den gegebenen Antworten aus Sicht der Bundesregierung bereits vollständig beantwortet waren. Die Bemerkungen bezogen sich lediglich auf den Rahmen und die Art und Weise, in welcher die Bundesregierung die gestellten Fragen beantworten kann, ohne andere verfassungsrechtlich geschützte Güter zu verletzen. Dies bezieht sich insbesondere auf die in der Nachfrage selbst angesprochenen Aspekte eines laufenden Strafverfahrens, bei denen es um eine strafbarkeitsbezogene Bewertung des Verhaltens der Angeklagten geht. In dem in Bezug genommenen laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart wurden die vom Gericht geladenen Zeugen und damals beteiligten Personen – unter anderem auch Angehörige des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Auswärtigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6517 Amtes sowie des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – gehört. Die rechtliche Würdigung der Einlassungen sowie der Frage, welche Straftatbestände einschlägig sind und ob diese erfüllt sind, obliegt insoweit dem Landgericht Stuttgart . Weder hat die Bundesregierung die Beantwortung der Fragen der ursprünglichen Kleinen Anfrage mit dem Hinweis zurückgewiesen, es drohe eine „Behinderung“ oder „Einflussnahme“ auf das laufende Strafverfahren noch damit, dass eine „[Anmaßung] rechtsprechender Gewalt“ vorläge. Unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Grenzen ging es der Bundesregierung vielmehr darum, dem parlamentarischen Informationsinteresse zu entsprechen , indem sie Verfahrensabläufe in objektiver Weise erläutert und Zusammenhänge dargestellt hat. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung bereits Konsequenzen aus den damaligen Ereignissen gezogen hat und darauf eingestellt ist, im Lichte des Urteils des Landgerichts Stuttgarts gegebenenfalls weitere Konsequenzen für das Genehmigungsverfahren zu ziehen. Obschon die Bundesregierung außer der neu gestellten Frage 16 bereits alle Fragen vollständig beantwortet hatte, kommt sie den Fragestellern in diesem Einzelfall insoweit entgegen, dass sie die Verfahrensabläufe und Zusammenhänge bei den betreffenden Fragen noch klarer gefasst und ansonsten auf die zu den Fragen bereits erteilten Antworten verwiesen hat. 1. Erachtet die Bundesregierung die Erteilung der Exportgenehmigung an Heckler & Koch für die G36-Gewehre nach Mexiko rechtlich, politisch und nach den Grundsätzen der Bundesregierung für Waffenexporte heute und zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für unproblematisch? a) Falls ja, wie bewertet sie den Umstand, dass laut dem mexikanischen Verteidigungsministerium knapp die Hälfte aller rund 10 000 importierten Gewehre in den Krisenregionen Chiapas, Chihuahua, Jalisco und Guerrero im Einsatz waren oder sind? b) Falls nein, wo sieht sie Fehler und Unregelmäßigkeiten bei der Genehmigungserteilung ? Die Bundesregierung entscheidet über die Erteilung von Genehmigungen für konkret beantragte Rüstungsexporte auf Grundlage und nach Maßgabe der geltenden Gesetze und der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden weiteren Vorgaben immer im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation sowie der aktuellen Entwicklungen im Empfängerland nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen - und sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies bedeutet auch, dass über einen konkreten Fall auf Basis der im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und in dem für solche Entscheidungen vorgesehenen regulären Verfahren entschieden wird beziehungsweise entschieden wurde. Die Bundesregierung verweist auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/4642, wonach die Genehmigungsentscheidungen zu den fraglichen Waffenexporten nach Mexiko auf Grundlage des Antrags und der eingereichten, staatlichen Endverbleibserklärungen , in denen einzelne mexikanische Bundesstaaten als Endverwender aufgeführt waren, getroffen wurden. Diese Endverbleibserklärungen wurden im Genehmigungsverfahren maßgeblich berücksichtigt. Die Menschenrechtssituation und die innere Lage in den einzelnen mexikanischen Bundesstaaten waren bei der Entscheidung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigungsanträge von besonderer Bedeutung. Eine Belieferung der in Frage 1a genannten Regionen steht nicht im Einklang mit den in den betreffenden Antragsverfahren vorgelegten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6517 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unterlagen und war nicht Gegenstand der Genehmigungsentscheidungen. Entsprechend erklärte das Bundeswirtschaftsministerium seinerzeit bei dem in Bezug genommenen Fall gegenüber der Staatsanwaltschaft Stuttgart, dass die eingereichten Endverbleibserklärungen zu den einzelnen Ausfuhrvorhaben dadurch Inhalt der einzelnen Genehmigungen geworden seien, dass in den betreffenden Genehmigungsbescheiden jeweils ausdrücklich auf die zugrunde liegenden Genehmigungsanträge Bezug genommen wurde. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung zu hypothetischen Entscheidungen über Rüstungsexporte grundsätzlich nicht. Eine Entscheidung der Bundesregierung über einen Antrag zur Ausfuhr von Kleinwaffen nach Mexiko würde zum heutigen Zeitpunkt nach Maßgabe der aktuell bestehenden restriktiveren Vorgaben und unter Einbeziehung aktueller Entwicklungen in Mexiko getroffen werden . Gleichzeitig weist die Bundesregierung auf Folgendes hin: Die in Bezug genommenen Vorgänge lagen in den Jahren 2006 bis 2009. Seitdem ist das Verfahren zur Kontrolle der Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittstaaten – unter anderem unter dem Eindruck der in Frage stehenden Ausfuhren nach Mexiko – weiterentwickelt worden, insbesondere durch die pilotmäßige Einführung der Möglichkeit von Endverbleibskontrollen vor Ort („Post-Shipment-Kontrollen“) sowie durch die Verschärfung der Regelungen für Kleinwaffenexporte. Dementsprechend ist insbesondere nunmehr die Zusage zu machen, dass Kleine und Leichte Waffen, dazugehörige Munition oder Herstellausrüstung auch im Empfängerland nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weitergegeben werden. Zum Hintergrund der neuen Fassung der Antwort auf diese Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Welche verwaltungsrechtliche Natur hat nach Auffassung der Bundesregierung die Endverbleibserklärung in einem Exportantrag, bzw. welche (rechtliche ) Bedeutung kommt den Endverbleibserkärungen zu? a) Steht und fällt eine Exportgenehmigung mit dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Endverbleibserkärungen in einem Gesamtantrag ? b) Hätte die Bundesregierung nach Einschätzung der Abstimmungen zwischen den Bundesministerien, insbesondere des Auswärtigen Amtes, einer Genehmigung des Exportantrags von Heckler & Koch zum damaligen Zeitpunkt widersprochen, wenn Endverbleibserklärungen für die Bundesstaaten Chiapas, Chihuahua, Jalisco und Guerrero Gegenstand des Antrags gewesen wären? c) Basiert bei der Prüfung eines Exportantrags die Glaubwürdigkeit bzw. Aussagekraft einer Endverbleibserklärung auf Hoffnung und Vertrauen, oder sieht die Bundesregierung eine weitergehende Kontrollpflicht von Seiten des Exporteurs oder der Regierung? d) Wie kommt die Bundesregierung einer solchen weitergehenden Kontrollpflicht faktisch nach? Die rechtliche Bedeutung der Endverbleibserklärung ergibt sich aus § 21 Absatz 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Verbindung mit der nach § 21 Absatz 6 AWV vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassenen Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente vom 1. August 2017. Danach sind Anträgen auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, Dokumente zum Nachweis des Endverbleibs nach Maß- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6517 gabe der vorgenannten Bekanntmachung des BAFA beizufügen. Das Vorhandensein der gemäß dieser Bekanntmachung erforderlichen und formgerechten Endverbleibserklärungen ist damit Grundvoraussetzung für die Erteilung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigungen. In den Genehmigungsbescheiden wurde und wird ausdrücklich auf die zugrundeliegenden Anträge Bezug genommen. Sie definieren zusammen mit den Genehmigungsbestimmungen maßgeblich den Inhalt einer Genehmigung; grundsätzlich wird nur einzelfall- und antragsbezogen entschieden , d.h. es wird nicht mehr genehmigt, als vom Antragsteller beantragt wurde. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Endverbleibserklärungen werden – neben weiteren zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen – im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde geprüft, d. h. Endverbleibserklärungen sind nur ein Element einer umfassenden Prüfung des gesicherten Endverbleibs. Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland hinreichend sichergestellt ist. Die Bundesregierung führt zu auszuführenden Rüstungsgütern eine Ex-ante- Prüfung zum Endverbleib durch, zu der auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Endverbleibserklärungen gehört. Dafür werden vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern alle der Bundesregierung bekannten Informationen über den Endverbleib einzeln und in ihrer Gesamtschau umfassend geprüft und bewertet. Das schließt Informationen zur Situation im Empfängerland ein. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entspricht dem in Europa üblichen System. Sie ist als wirksames Kontrollinstrument anerkannt und genießt weltweit hohes Ansehen. Der Antragsteller ist nach § 4 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verpflichtet, in Fällen der Beförderung zum Zwecke der Ausfuhr Angaben zum Endverbleib zu tätigen und diese glaubhaft zu machen. Nach § 8 Absatz 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) hat der Antragsteller bei der Beantragung einer Genehmigung vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen. Konsequenzen von Verstößen gegen diese Pflichten können sich im Rahmen des Exportkontrollverfahrens (zum Beispiel Verlust der Zuverlässigkeit) sowie aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ergeben. Zu einer Verantwortlichkeit nach dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht wird auf §§ 17 bis 19 AWG, §§ 80, 81 AWV und § 22a, 22b Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) verwiesen. Hinsichtlich Frage 2b wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zum Hintergrund der neuen Fassung der Antwort auf diese Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. War aus Sicht der Bundesregierung die plötzliche Änderung der Empfänger- Bundesstaaten in der damaligen Endverbleibserklärung nicht überraschend, und hat die Bundesregierung hier weitergehende Prüfungen veranlasst, um ausschließen zu können, dass es sich um ein bloßes Täuschungsmanöver handelte? Grundsätzlich gilt: Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Dabei ist die Glaubwürdigkeit und Plausibilität vorgelegter Endverbleibserklärungen ein zentrales Element der Prüfung, mit der in jedem Einzelfall vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern alle der Bundesregierung bekannten Informationen über den Endverbleib Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6517 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode einzeln und in ihrer Gesamtschau umfassend geprüft und bewertet werden. Zu den dieser Prüfung zugrunde gelegten Informationen gehören auch die Angaben des Antragstellers zum Endverbleib gemäß § 4 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die der Antragsteller gemäß § 8 Absatz 5 AWG vollständig und richtig zu machen hat. Aus heutiger Sicht ist die Vorlage neuer Endverbleibserklärungen kein ungewöhnlicher Vorgang. Zum damaligen Zeitpunkt scheint in dem in Bezug genommenen Fall die Vorlage der neuen Endverbleibserklärung plausibel gewesen zu sein, sonst hätte die Bundesregierung die betreffende Genehmigung nicht erteilt. Bei den fraglichen Waffenexporten nach Mexiko wurden die Genehmigungsentscheidungen auf Grundlage des jeweiligen Antrags und der eingereichten, staatlichen Endverbleibserklärungen getroffen. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/4642 verwiesen. Weitergehende Prüfungen im Sinne des Einholens einer weiteren Zusicherung der ausländischen Regierung über die bereits in der Endverbleibserklärung gegebene Zusicherung hinaus hatte die Bundesregierung nicht veranlasst. Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Die Bundesregierung weist auf die Strafandrohungen für etwaige „Täuschungsmanöver “ durch den Antragsteller hin. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Das Ahnden strafbewehrter Verstöße gegen Vorschriften des AWG und des KrWaffKontrG fällt in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte. Insofern wären weitergehende Prüfungen zu der Frage, ob ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen die Pflichten des Antragstellers gemäß § 4 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit § 8 Absatz 5 AWG vorliegt, Sache der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte. In der Zuständigkeit für das Ahnden strafrechtlich relevanter Verstöße gegen Vorschriften des AWG und des KrWaffKontrG werden die vorliegend in Bezug genommenen Vorgänge aus den Jahren 2006 bis 2009 derzeit in dem vor dem Landgericht Stuttgart laufenden Strafverfahren einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen. Zur Stellungnahme der Bundesregierung zu Aspekten , die den Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens betreffen, wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zum Hintergrund der neuen Fassung der Antwort auf diese Frage wird ebenfalls auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Wie hat die Bundesregierung abgesichert, dass die G36-Gewehre tatsächlich nur in die Bundesstaaten exportiert werden, für die eine Genehmigung erteilt worden ist? 5. Aufgrund welcher Umstände war sich die Bundesregierung sicher bzw. hat sie darauf vertraut, dass die G36-Gewehre nur in den mexikanischen Bundesstaaten bleiben, für die eine Genehmigung vorliegt? Gab es hier über die Endverbleibserklärungen hinaus Zusicherungen der mexikanischen Regierung? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Zur Endverbleibssicherung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen . Insbesondere weist die Bundesregierung darauf hin, dass die auch in dem in Bezug genommenen Fall vorgenommene Ex-ante-Prüfung des Endverbleibs dem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6517 in Europa üblichen System entspricht und als wirksames Kontrollinstrument anerkannt ist. Das von der Bundesregierung vorgegebene Muster für die Anforderungen an staatliche Endverbleibserklärungen selbst enthält dabei die erforderliche Zusicherung des Empfangslandes, dass die betreffenden Güter ausschließlich gemäß der vorgelegten Endverbleibserklärung verwendet werden. Das Vorhandensein dieser Zusicherung war und ist eine zentrale Grundlage für eine positive Genehmigungsentscheidung . Das Einholen einer weiteren Zusicherung der ausländischen Regierung über die bereits in der Endverbleibserklärung gegebene Zusicherung hinaus war somit weder vorgesehen noch notwendig. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/4642 verwiesen. Zum damaligen Zeitpunkt waren Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs von aus Deutschland ausgeführten Waffen nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit, bzw. die rechtlichen Voraussetzungen für entsprechende Kontrollen, wurden – unter anderem in Reaktion auf die hier gegenständlichen Ereignisse – geschaffen. Damit enthalten die einschlägigen Endverbleibserklärungen nunmehr die weitere Zusicherung des Empfangslandes an deutsche Stellen, nach der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre) beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort Kontrollen durchführen zu können. Zusätzlich muss das Empfangsland heute die Zusicherung abgeben, dass unter anderem Kleine und Leichte Waffen im Empfangsland selber nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weitergegeben werden. Üblich war früher nur ein Re-Exportvorbehalt der Bundesregierung. Zum Hintergrund der neuen Fassung der Antwort auf diese Fragen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es zwischen den mexikanischen Bundesstaaten keine Grenzkontrollen gibt und mithin ein freier Warenaustausch besteht? Hat diese Tatsache bei der Exportgenehmigung eine Rolle gespielt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 wird verwiesen. 7. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die Menschenrechtssituation in Mexiko zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6517 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Erachtet die Bundesregierung die Wahrung von Arbeitsplätzen im Inland und den Erhalt sogenannter wehrtechnischer Fähigkeiten der Bundesrepublik Deutschland für eine zulässige und den Grundsätzen der Bundesregierung nach legitime Abwägungsmasse gegenüber humanitären Erwägungen und der Achtung der Menschenrechte, die durch etwaige Waffenexporte und Waffenexportgenehmigungen bedroht sein könnten? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 wird verwiesen. 9. In wessen Verantwortungs- und Kontrollsphäre sieht die Bundesregierung bei erteilter Genehmigung die nachfolgende Einhaltung der Endverbleibserklärungen bei Waffenexporten? a) Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung (insbesondere im Hinblick auf künftige Exportgenehmigungen an Heckler & Koch) aus der Tatsache, dass Heckler & Koch die Verantwortung für den Verbleib der exportierten Waffen mit dem erfolgten Export in ein auswärtiges Land für beendet erachtet (Heckler & Koch wertet eine darüber hinausgehende Verantwortung, wie sie sich etwa aus § 12 Absatz 1 bis 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG – herleiten ließe, als „juristische Infamie“ – www.taz.de/!5502982/)? b) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig, wenn sich herausstellt, dass die Endverbleibserklärungen im Rahmen eines Exportantrages von vornherein missbräuchlich und bewusst unwahrheitsgemäß vorgelegt werden, sowohl im Hinblick auf den Antragsteller des Waffenexportes als auch den Aussteller der Endverbleibserklärung? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 wird verwiesen. Zudem weist die Bundesregierung auf Folgendes hin: Unabhängig von dem genannten Unternehmen hat die Bundesregierung Konsequenzen aus dem betreffenden Fall gezogen, indem sie die Regelungen für Kleinwaffenexporte in Drittstaaten verschärft und die Endverbleibsicherung weiter gestärkt hat. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu ihrer Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 verwiesen. Im Übrigen unterliegt auch das genannte Unternehmen als Antragsteller im Ausfuhrgenehmigungsverfahren der strengen Einzelfallprüfung . Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 10 verwiesen. Darüber hinaus verfolgt die Bundesregierung das vor dem Landgericht Stuttgart laufende Strafverfahren und wird das Urteil des Gerichts – wie bei allen Strafverfahren im Bereich des Kriegswaffenkontroll- und Außenwirtschaftsrechts üblich – auf etwaige weitere Konsequenzen prüfen. Zum Hintergrund der neuen Fassung der Antwort auf diese Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6517 10. Hält die Bundesregierung den Waffenhersteller Heckler & Koch, trotz des derzeitig laufenden Strafverfahrens und der im Raum stehenden Vorwürfe gegen führende Angestellte des Unternehmens, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens noch für zuverlässig im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 KfWaffKontrG? a) Falls ja, in welchen Fällen ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 KrWaffKontrG nicht mehr gegeben? b) Genügt es zur „Wiedererlangung“ einer möglicherweise weggefallenen Zuverlässigkeit einer juristischen Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 KrWaffKontrG, wenn in einer Organisationsstruktur lediglich einzelne Angestellte entlassen werden, denen strafbares Verhalten auch strafrechtlich nachgewiesen wird? Gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2a KrWaffKontrG ist eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine der dort genannten Personen – bezogen auf eine Handlung – die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart Angeklagten nicht mehr für das Unternehmen tätig. Sie gehören damit nicht zu dem in § 6 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2a KrWaffKontrG genannten Personenkreis, auf den für die Zuverlässigkeitsprüfung beziehungsweise für die damit verbundene Prüfung der Versagung von Genehmigungen abzustellen ist. Im Übrigen wird auf die Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 25. Juli 2001 und auf die Vorbemerkung verwiesen. Zum Hintergrund der neuen Fassung der Antwort auf diese Frage wird ebenfalls auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Waffenhersteller Heckler & Koch im Zuge des Antrags für Waffenexporte nach Mexiko darauf hingewiesen hat, unter welchen Umständen mit einer Exportgenehmigung zu rechnen sei (vgl. die Recherchen von Report Mainz)? a) Entspricht es dem gewöhnlichen Verständnis der Rolle der Bundesregierung , Unternehmen dergestalt zu beraten bzw. zu informieren? b) In welchen Fällen in den letzten zehn Jahren wurden im Zuge von Waffen -Exportgenehmigungsverfahren die entsprechenden Hersteller von der Bundesregierung beraten, unter welchen Umständen mit einer Genehmigung zu rechnen sei (bitte nach Unternehmen, Datum und Exportgegenstand auflisten)? c) Falls es sich um einen Einzelfall handelte, welche Gründe hat es für einen solchen Hinweis an Heckler & Koch gegeben? Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung stehen aufgabenbedingt mit den Unternehmen der wehrtechnischen Industrie im regelmäßigen Austausch. Antragsteller von Anträgen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sind Beteiligte im Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die zuständige Genehmigungsbehörde treffen mithin Pflichten zur Beratung und Auskunft gemäß § 25 Absatz 1 und 2 VwVfG. Eine Verpflichtung zur Erfassung von entsprechenden dienstlichen Kontakten besteht nicht, und die in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6517 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Frage 11b gewünschten Auflistungen können somit nicht gegeben werden. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass den Pflichten der Behörde im Verwaltungsverfahren Pflichten des Antragstellers gegenüberstehen. Bei Anträgen zur Ausfuhr von Kriegswaffen ergeben diese sich zum Beispiel aus § 4 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit § 8 Absatz 5 AWG, wonach der Antragsteller vollständige und richtige Angaben zum Endverbleib zu machen hat. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zum Hintergrund der neuen Fassung der Antwort auf diese Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Wie wertet die Bundesregierung den Verdacht der Einflussnahme und der Befangenheit aufgrund der Parteispenden an den FDP-Kreisverband des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundeswirtschaftsministerium (dem maßgeblichen Bundesministerium für Exportgenehmigungen), Ernst Burgbacher, und an den Kreisverband des damaligen Fraktionsvorsitzenden der regierungstragenden Fraktion CDU/CSU im Deutschen Bundestag , Volker Kauder? 13. Wie wertet die Bundesregierung den Verdacht der Einflussnahme und Befangenheit auf den Entscheidungsprozess der Genehmigungserteilung im Hinblick auf das „Report Mainz“ vorliegende Anschreiben an Bundestagsabgeordnete der regierungstragenden Fraktion der CDU/CSU mit der konkreten Aufforderung, eine Genehmigung des Exportantrags zu erwirken? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 wird verwiesen. 14. War der ehemalige Parlamentarische Staatssekretär Ernst Burgbacher an dem Antrag auf Exportgenehmigung des Antragstellers Heckler & Koch auf Export von G36-Gewehren nach Mexiko beteiligt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 wird verwiesen. 15. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung dem laufenden Prozess gegen Heckler & Koch-Mitarbeiter zu, und wird sie sämtliche Unterlagen, die für den Prozess von Relevanz sein könnten, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, nötigenfalls auch unaufgefordert, zur Verfügung stellen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko auf Bundestagsdrucksache 19/4654 wird verwiesen. 16. Erachtet die Bundesregierung Endverbleibserklärungen als Bestandteil und Inhalt von Exportgenehmigungen? Die gemäß Bekanntmachung des BAFA über Endverbleibsdokumente vom 01.August 2017 erforderlichen und formgerechten Endverbleibserklärungen sind notwendige Bestandteile der betreffenden Antragsverfahren zu Rüstungsexporten . Sie sind ein wesentliches Element der Prüfung des gesicherten Endverbleibs Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/6517 und damit wesentlicher Bestandteil der durch die Genehmigungsbehörde vorgenommenen umfassenden Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Antrags. Die Vorlage der erforderlichen, vollständig ausgefüllten Endverbleibserklärungen ist dabei eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigungen . Dies bedeutet auch, dass Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern stets im Bezug zu den für diese im jeweiligen Antragsverfahren vorgelegten konkreten Endverbleibserklärungen erteilt oder abgelehnt werden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/4642 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333