Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 13. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6519 19. Wahlperiode 14.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulle Schauws, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5957 – Informationen über das Angebot von Einrichtungen zur Vornahme des Schwangerschaftsabbruches V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach § 13 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) haben die Länder ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. Doch diverse Presseberichte (zum Beispiel Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2018, taz vom 6. März 2018 sowie vom 8. März 2018) deuten immer wieder darauf hin, dass ein ausreichendes Angebot nicht mehr überall sichergestellt ist. Das Statistische Bundesamt gibt an, dass die Zahl der einen Abbruch vornehmenden Einrichtungen in den vergangenen 14 Jahren um fast die Hälfte gesunken ist (vgl. www. neues-deutschland.de/artikel/1098763.abtreibung-in-deutschland-anzeigen-solleneinschuechtern .html). Während es im Jahr 2004 noch 2 000 Einrichtungen gab, in denen ein Abbruch vorgenommen werden konnte, ist ihre Anzahl auf derzeit nur noch 1 200 Einrichtungen gesunken. In diesem Zeitraum ist auch die Zahl der Abbrüche um rund 30 000 gesunken (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 3, 2017, S. 25f). Wegen der Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem § 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) sind nach Kenntnis der fragestellenden Fraktion lediglich Hamburg, Berlin und Bremen dazu übergegangen, Aufstellungen mit Daten von entsprechenden Einrichtungen zu veröffentlichen bzw. bereits bestehende Informationsangebote zu aktualisieren. Umfassende kleinräumige Daten zur aktuellen Zahl der Einrichtungen, in denen ein Abbruch vorgenommen werden kann, sowie zur Entwicklung dieser Zahl gibt es nach Kenntnis der fragestellenden Fraktion bundesweit jedoch bislang nicht. Zwar sind Länder und Ärztekammern gesetzlich verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften der Einrichtungen zu übermitteln, in denen Abbrüche durchgeführt wurden oder in denen Abbrüche durchgeführt werden sollen. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes kommen die Länder und Kammern dieser Pflicht jedoch nur sehr unregelmäßig nach. Deswegen erhebt das Statistische Bundesamt die notwendigen Informationen auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes selbst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6519 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die auf diese Weise vom Statistischen Bundesamt gesammelten Daten unterliegen aus Sicht des Bundesamtes der Geheimhaltung. Nach Ansicht der fragestellenden Fraktion könnte unter Zuhilfenahme dieser Daten die Frage beantwortet werden, ob das derzeitige Angebot von Einrichtungen zur Vornahme des Schwangerschaftsabbruches bundesweit ausreichend und für die Frauen erreichbar ist. 1. Welche Bundesländer veröffentlichen nach Kenntnis der Bundesregierung Aufstellungen mit Einrichtungen, in denen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden kann, und welche Bundesländer planen einen solchen Schritt nach Kenntnis der Bundesregierung? Nach Kenntnis der Bundesregierung veröffentlichen die Bundesländer Berlin, Bremen und Hamburg Aufstellungen mit Einrichtungen, in denen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden kann. Entsprechende Planungen weiterer Bundesländer sind nicht bekannt. 2. Wie aktuell sind nach Kenntnis der Bundesregierung diese Aufstellungen, und wie verifizieren die Bundesländer die Aktualität dieser Informationen? Die Aufstellungen wurden in 2018 veröffentlicht, so dass von einer aktuellen Erhebung durch die Bundesländer ausgegangen werden kann. Für die Aktualität der Auflistungen sind die Bundesländer verantwortlich. 3. a) Inwieweit hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund bestehender Presseberichte (zum Beispiel Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2018, taz vom 6. März 2018 sowie vom 8. März 2018) das bestehende Angebot von Einrichtungen zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches für ausreichend (quantitativ und räumlich)? Auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung ? Gemäß § 13 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes obliegt der Auftrag, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen, den Bundesländern. Eine Einschätzung, inwieweit die Zahl der Einrichtungen ausreichend ist, obliegt daher dem jeweiligen Bundesland. b) Ist die Bundesregierung mit den Ländern über die Durchsetzung ihres Sicherstellungsauftrages nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes im Austausch? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesländer handeln eigenverantwortlich in Bezug auf den Sicherstellungsauftrag gemäß § 13 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Die Bundesregierung ist mit den Ländern im regelmäßigen Austausch zu den Themen im Rahmen des Bund-Länder-Koordinierungskreises „Sexualaufklärung und Familienplanung “. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6519 4. a) Wie viele Einrichtungen existieren derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung , die einen Abbruch vornehmen, und wie hat sich diese Zahl seit 2004 entwickelt (bitte getrennt nach Kliniken und Arztpraxen jeweils Anzahl für 2004 und 2018, wenn möglich je Landkreis oder zumindest je Bundesland, darstellen)? Die Zahl der Einrichtungen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, liegt statistisch nicht vor. Stattdessen wird die Gesamtzahl der Meldestellen gemäß § 18 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erhoben. Diese lässt allerdings nur bedingt Rückschlüsse auf die Zahl der Einrichtungen zu, da z. B. zentrale ambulante OP-Praxen für mehrere Arztpraxen mitmelden. Die Gesamtzahl der Meldestellen in Deutschland ist für das Jahr 2004 nicht verfügbar . Im Jahr 2003 betrug die Zahl rund 2050. Im dritten Quartal 2018 waren bundesweit rund 1 170 Meldestellen (Praxen und Krankenhäuser) zur Schwangerschaftsabbruchstatistik meldepflichtig. Eine tiefergehende Darstellung nach Kliniken und Arztpraxen sowie je Landkreis oder je Bundesland ist nicht verfügbar. Adressen und Namen der Arztpraxen und Krankenhäuser, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sind lediglich Hilfsmerkmale , die nur verwendet werden dürfen, um die gesetzlich festgelegten Erhebungsmerkmale zu erfragen. Hilfsmerkmale dienen laut Bundesstatistikgesetz § 10 Absatz 1 der Durchführung der Erhebung und unterliegen der Geheimhaltung . Sie dürfen entsprechend nicht für Auswertungen genutzt werden. b) Wie viele Abbrüche werden durchschnittlich pro Jahr und Einrichtung durchgeführt, und wie hat sich diese Zahl seit 2004 entwickelt (bitte getrennt nach Kliniken und Arztpraxen jeweils Anzahl für 2004 und 2018, wenn möglich je Landkreis oder zumindest je Bundesland, darstellen)? Eine tiefergehende Darstellung als die auf Landesebene sowie eine Durchschnittsberechnung der Abbrüche je Klinik/Praxis ist nicht verfügbar. Für das gewünschte Jahr 2018 liegen derzeit nur die Ergebnisse der ersten beiden Quartale vor. Die Ergebnisse des dritten Quartals werden am Freitag, den 14. Dezember 2018 durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht. Daher wurden die Daten des Jahres 2017 dargestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6519 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2004 Land, in dem der Eingriff vorgenommen wurde Alle Ort des Eingriffs Gynäkologische Praxis Krankenhaus (ambulant) Krankenhaus (stationär) Schwangerschaftsabbrüche insgesamt 129 650 101 462 23 646 4 542 Baden-Württemberg 14 204 12 902 943 359 Bayern 15 996 14 412 1 066 518 Berlin 11 537 10 043 1 233 261 Brandenburg 4 181 1 381 2 488 312 Bremen 3 040 2 900 91 49 Hamburg 4 634 3 857 734 43 Hessen 11 186 9 867 1 104 215 Mecklenburg-Vorpommern 3 299 1 306 1 799 194 Niedersachsen 9 880 6 293 3 390 197 Nordrhein-Westfalen 25 852 23 289 1 631 932 Rheinland-Pfalz 3 919 3 070 792 57 Saarland 1 963 1 854 65 44 Sachsen 6 719 3 659 2 729 331 Sachsen-Anhalt 4 856 2 363 1 881 612 Schleswig-Holstein 3 627 2 030 1 433 164 Thüringen 4 757 2 236 2 267 254 Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6519 2017 Land, in dem der Eingriff vorgenommen wurde Alle Ort des Eingriffs Gynäkolo-gische Praxis Krankenhaus (ambulant) Krankenhaus (stationär) Schwangerschaftsabbrüche insgesamt 101 209 79 715 18 535 2 959 Baden-Württemberg 8 584 7 303 963 318 Bayern 11 893 10 639 747 507 Berlin 9 649 9 031 402 216 Brandenburg 3 769 1 533 2 211 25 Bremen 2 349 2 198 108 43 Hamburg 3 826 3 373 369 84 Hessen 8 588 7 652 653 283 Mecklenburg-Vorpommern 2 468 1 115 1 305 48 Niedersachsen 7 294 4 901 2 279 114 Nordrhein-Westfalen 22 034 19 393 1 839 802 Rheinland-Pfalz 3 871 3 208 584 79 Saarland 1 761 1 678 45 38 Sachsen 5 789 3 014 2 499 276 Sachsen-Anhalt 3 247 1 763 1 446 38 Schleswig-Holstein 3 052 1 425 1 577 50 Thüringen 3 035 1 489 1 508 38 Quelle: Statistisches Bundesamt c) Welche Gründe sieht die Bundesregierung für einen Rückgang der Zahl der Einrichtungen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen. Die Zahl der Einrichtungen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, liegt statistisch nicht vor. d) Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die zahlenmäßigen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bei in Arztpraxen und Kliniken vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen? Die absoluten Zahlen über Schwangerschaftsabbrüche sind für diese Frage nicht aussagefähig, da sie keine Orientierung bezüglich der unterschiedlichen Bevölkerungsdaten in Ost- und Westdeutschland geben. Die Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland sind seit Jahren auf niedrigem Niveau konstant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6519 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wenn die Bundesregierung über nicht ausreichend detaillierte Informationen für eine Antwort zu Frage 4a verfügt, auf welche Weise will sie dieses Erkenntnisdefizit beheben? Es besteht kein Erkenntnisdefizit der Bundesregierung. Der Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen obliegt gemäß § 13 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes den Bundesländern. 6. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Altersstruktur der derzeit einen Abbruch in ihrer Praxis durchführenden Ärztinnen und Ärzte darstellt und wie hoch der Anteil dieser Ärztinnen und Ärzte ist, die in den nächsten fünf Jahren ihre Tätigkeit voraussichtlich aufgeben werden? Die Altersstruktur der derzeit einen Abbruch in ihrer Praxis durchführenden Ärztinnen und Ärzte ist der Bundesregierung nicht bekannt. 7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die geltende Rechtslage gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes i. V. m. § 10 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes ausreichend ist, um einen Überblick über die Versorgungssituation zu schaffen? Wenn nein, warum nicht, und wird sie eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für das Statistische Bundesamt zur Erstellung eines solchen Überblicks schaffen? Wenn ja, wie kleinräumig könnte eine solche Darstellung nach Ansicht der Bundesregierung sein? Die Bundesregierung wird prüfen, ob der Überblick über die Versorgungsituation unter Berücksichtigung der neuen Regeln der Datenschutzgrundverordnung verbessert werden kann. 8. Wie viele Strafanzeigen, wie viele Gerichtsverfahren und wie viele Verurteilungen im Zusammenhang mit § 219a StGB gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Anzahl der Strafanzeigen nach § 219a StGB vor. In der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes (PKS) werden nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten (Verbrechen und Vergehen einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche) erfasst. Bundeseinheitlich wird die PKS seit dem 1. Januar 1971 als „Ausgangsstatistik“ geführt, das heißt die bekannt gewordenen Straftaten werden erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfasst. In der nachfolgenden Übersicht sind die erfassten Fälle in Bezug auf § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) dargestellt. Daten für das Berichtsjahr 2018 liegen noch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6519 Jahr Erfasste Fälle insgesamt § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) 2009 17 2010 12 2011 14 2012 3 2013 11 2014 2 2015 27 2016 35 2017 21 Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik Angaben zur Zahl der Ermittlungsverfahren liegen der Bundesregierung nicht vor. Die insoweit einschlägige, vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10, Reihe 2.6) erfasst die Daten nicht differenziert nach einzelnen Straftatbeständen, sondern aggregiert nach sogenannten Sachgebietsschlüsseln. Die Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen der letzten zehn Jahre kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Daten für das Berichtsjahr 2018 liegen noch nicht vor: Jahr § 219a StGB Abgeurteilte Verurteilte 2009 2 1 2010 2 1 2011 - - 2012 1 - 2013 1 - 2014 - - 2015 - - 2016 1 1 2017 1 1 Quelle: Statistisches Bundesamt Hinweis: Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u. a. Einstellung, Freispruch) getroffen wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6519 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe , Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Bei der Aburteilung/Verurteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt , so wird die/der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333