Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6568 19. Wahlperiode 17.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6081 – Niedergeschlagene Erstattungsbescheide im Rahmen von Verpflichtungserklärungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) heißt es: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.“ Gemäß einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16. März 2018 (vgl. https://bit.ly/2RKzI3Y) wurde veranlasst, den Aktenbestand der gemeinsamen Einrichtungen (gE) daraufhin zu überprüfen , ob für Leistungsberechtigte, die über einen Schutzstatus als Asylberechtigte , Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte verfügen, eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist. Soweit festgestellt wird, dass in Fällen einer Verpflichtungserklärung noch keine Erstattungsforderung nach den §§ 68, 68a AufenthG geprüft wurde, ist dies nachzuholen. Soweit der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist oder nicht ausnahmsweise Härtefall- bzw. Billigkeitsgesichtspunkte in Betracht kommen, sind die Erstattungsforderungen gegenüber den Verpflichtungsgebern festzusetzen und geltend zu machen (vgl. Fachliche Weisung zu § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II, Rz. 50 ff.). Bei den festgesetzten Erstattungsforderungen wird innerhalb der Verjährungsfrist(en) bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen (befristete Niederschlagung ). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6568 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Baden-Württemberg befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 2. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Baden-Württemberg befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Alb-Donau-Kreis, Träger-Nummer 68404 b) Jobcenter Baden-Baden, Stadt, Träger-Nummer 63120 c) Jobcenter Böblingen, Träger-Nummer 67704 d) Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald, Träger-Nummer 61702 e) Jobcenter Calw, Träger-Nummer 64702 f) Jobcenter Emmendingen, Träger-Nummer 61704 g) Jobcenter Esslingen, Träger-Nummer 62102 h) Jobcenter Freiburg im Breisgau, Stadt, Träger-Nummer 61706 i) Jobcenter Freudenstadt, Träger-Nummer 64708 j) Jobcenter Göppingen, Träger-Nummer 62106 k) Jobcenter Heidelberg, Stadt, Träger-Nummer 62402 l) Jobcenter Heidenheim, Träger-Nummer 61108 m) Jobcenter Heilbronn, Träger-Nummer 62704 n) Jobcenter Heilbronn, Stadt, Träger-Nummer 62702 o) Jobcenter Hohenlohekreis, Träger-Nummer 67402 p) Jobcenter Karlsruhe, Träger-Nummer 63108 q) Jobcenter Karlsruhe, Stadt, Träger-Nummer 63102 r) Jobcenter Konstanz, Träger-Nummer 63402 s) Jobcenter Lörrach, Träger-Nummer 63702 t) Jobcenter Main-Tauber-Kreis, Träger-Nummer 67410 u) Jobcenter Mannheim, Universitätsstadt, Träger-Nummer 64402 v) Jobcenter Neckar-Odenwald-Kreis, Träger-Nummer 67408 w) Jobcenter Rastatt, Träger-Nummer 63122 x) Jobcenter Rems-Murr-Kreis, Träger-Nummer 67102 y) Jobcenter Reutlingen, Träger-Nummer 66402 z) Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis, Träger-Nummer 62404 aa) Jobcenter Rottweil, Träger-Nummer 68708 bb) Jobcenter Schwäbisch Hall, Träger-Nummer 67404 cc) Jobcenter Schwarzwald-Baar-Kreis, Träger-Nummer 68702 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6568 dd) Jobcenter Sigmaringen, Träger-Nummer 61406 ee) Jobcenter Tübingen, Träger-Nummer 66404 ff) Jobcenter Ulm, Universitätsstadt, Träger-Nummer 68402 gg) Jobcenter Zollernalbkreis, Träger-Nummer 61402? 3. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Berlin befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 4. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Berlin befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf, Träger-Nummer 95502 b) Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg, Träger-Nummer 96202 c) Jobcenter Lichtenberg, Träger-Nummer 96208 d) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf, Träger-Nummer 96206 e) Jobcenter Mitte, Träger-Nummer 96204 f) Jobcenter Neukölln, Träger-Nummer 92202 g) Jobcenter Pankow, Träger-Nummer 95504 h) Jobcenter Reinickendorf, Träger-Nummer 95506 i) Jobcenter Spandau, Träger-Nummer 95508 j) Jobcenter Steglitz-Zehlendorf, Träger-Nummer 92208 k) Jobcenter Tempelhof-Schöneberg, Träger-Nummer 92210 l) Jobcenter Treptow-Köpenick, Träger-Nummer 92204? 5. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Brandenburg befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 6. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Brandenburg befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Barnim, Träger-Nummer 03602 b) Jobcenter Brandenburg an der Havel, Stadt, Träger-Nummer 03902 c) Jobcenter Cottbus, Stadt, Träger-Nummer 03502 d) Jobcenter Dahme-Spreewald, Träger-Nummer 03510 e) Jobcenter Elbe-Elster, Träger-Nummer 03504 f) Jobcenter Frankfurt (Oder), Stadt, Träger-Nummer 03702 g) Jobcenter Märkisch-Oderland, Träger-Nummer 03708 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6568 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Jobcenter Oberspreewald-Lausitz, Träger-Nummer 03506 i) Jobcenter Potsdam, Stadt, Träger-Nummer 03904 j) Jobcenter Prignitz, Träger-Nummer 03804 k) Jobcenter Teltow-Fläming, Träger-Nummer 03908? 7. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Bremen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 8. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Bremen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Bremen, Stadt, Träger-Nummer 21404 b) Jobcenter Bremerhaven, Stadt, Träger-Nummer 21420? 9. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Hamburg, Träger -Nummer 12302, befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 10. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Hessen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 11. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Hessen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Darmstadt, Wissenschaftsstadt, Träger-Nummer 41512 b) Jobcenter Frankfurt am Main, Stadt, Träger-Nummer 41920 c) Jobcenter Gießen, Träger-Nummer 42702 d) Jobcenter Kassel, Träger-Nummer 43504 e) Jobcenter Kassel, documenta-Stadt, Träger-Nummer 43502 f) Jobcenter Limburg-Weilburg, Träger-Nummer 44302 g) Jobcenter Schwalm-Eder-Kreis, Träger-Nummer 43904 h) Jobcenter Waldeck-Frankenberg, Träger-Nummer 43902 i) Jobcenter Werra-Meißner-Kreis, Träger-Nummer 43520 j) Jobcenter Wetteraukreis, Träger-Nummer 42708? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6568 12. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Mecklenburg- Vorpommern befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 13. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Mecklenburg-Vorpommern befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Bad Doberan, Träger-Nummer 03204 b) Jobcenter Güstrow, Träger-Nummer 03208 c) Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Träger-Nummer 03324 d) Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord, Träger-Nummer 03122 e) Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Süd, Träger-Nummer 03102 f) Jobcenter Nordwestmecklenburg, Träger-Nummer 03304 g) Jobcenter Rostock, Hansestadt, Träger-Nummer 03202 h) Jobcenter Schwerin, Landeshauptstadt, Träger-Nummer 03302 i) Jobcenter Vorpommern-Greifswald Nord, Träger-Nummer 03002 j) Jobcenter Vorpommern-Greifswald Süd, Träger-Nummer 03006? 14. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Niedersachsen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 15. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Niedersachsen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Braunschweig, Stadt, Träger-Nummer 21102 b) Jobcenter Celle, Träger-Nummer 22102 c) Jobcenter Cloppenburg, Träger-Nummer 27404 d) Jobcenter Cuxhaven, Träger-Nummer 26704 e) Jobcenter Delmenhorst, Stadt, Träger-Nummer 26104 f) Jobcenter Diepholz, Träger-Nummer 27708 g) Jobcenter Emden, Stadt, Träger-Nummer 22402 h) Jobcenter Gifhorn, Träger-Nummer 24112 i) Jobcenter Goslar, Träger-Nummer 21124 j) Jobcenter Hameln-Pyrmont, Träger-Nummer 23408 k) Jobcenter Harburg, Träger-Nummer 25104 l) Jobcenter Helmstedt, Träger-Nummer 24110 m) Jobcenter Hildesheim, Träger-Nummer 24402 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6568 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode n) Jobcenter Holzminden, Träger-Nummer 23406 o) Jobcenter Lüchow-Dannenberg, Träger-Nummer 25110 p) Jobcenter Lüneburg, Träger-Nummer 25102 q) Jobcenter Nienburg (Weser), Träger-Nummer 27718 r) Jobcenter Northeim, Träger-Nummer 23106 s) Jobcenter Oldenburg (Oldenburg), Stadt, Träger-Nummer 26106 t) Jobcenter Osnabrück, Stadt, Träger-Nummer 26402 u) Jobcenter Region Hannover, Träger-Nummer 23702 v) Jobcenter Salzgitter, Stadt, Träger-Nummer 21104 w) Jobcenter Stade, Träger-Nummer 26702 x) Jobcenter Uelzen, Träger-Nummer 25112 y) Jobcenter Vechta, Träger-Nummer 27402 z) Jobcenter Wesermarsch, Träger-Nummer 26110 aa) Jobcenter Wilhelmshaven, Stadt, Träger-Nummer 26126 bb) Jobcenter Wolfenbüttel, Träger-Nummer 21106 cc) Jobcenter Wolfsburg, Stadt, Träger-Nummer 24114? 16. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Nordrhein-Westfalen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 17. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Nordrhein-Westfalen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Bielefeld, Stadt, Träger-Nummer 31704 b) Jobcenter Bochum, Stadt, Träger-Nummer 32102 c) Jobcenter Bonn, Stadt, Träger-Nummer 32302 d) Jobcenter Bottrop, Stadt, Träger-Nummer 34506 e) Jobcenter Dortmund, Stadt, Träger-Nummer 33302 f) Jobcenter Duisburg, Stadt, Träger-Nummer 34102 g) Jobcenter Düsseldorf, Stadt, Träger-Nummer 33702 h) Jobcenter Euskirchen, Träger-Nummer 32504 i) Jobcenter Gelsenkirchen, Stadt, Träger-Nummer 34502 j) Jobcenter Hagen, Stadt, Träger-Nummer 34704 k) Jobcenter Heinsberg, Träger-Nummer 31106 l) Jobcenter Herford, Träger-Nummer 35302 m) Jobcenter Herne, Stadt, Träger-Nummer 32112 n) Jobcenter Höxter, Träger-Nummer 37338 o) Jobcenter Köln, Stadt, Träger-Nummer 35702 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6568 p) Jobcenter Krefeld, Träger-Nummer 36102 q) Jobcenter Leverkusen, Stadt, Träger-Nummer 31502 r) Jobcenter Märkischer Kreis, Träger-Nummer 35502 s) Jobcenter Mettmann, Träger-Nummer 36402 t) Jobcenter Mönchengladbach, Stadt, Träger-Nummer 36502 u) Jobcenter Oberbergischer Kreis, Träger-Nummer 31504 v) Jobcenter Oberhausen, Stadt, Träger-Nummer 37106 w) Jobcenter Olpe, Träger-Nummer 38104 x) Jobcenter Paderborn, Träger-Nummer 37302 y) Jobcenter Remscheid, Stadt, Träger-Nummer 39104 z) Jobcenter Rhein-Erft-Kreis, Träger-Nummer 32502 aa) Jobcenter Rheinisch-Bergischer Kreis, Träger-Nummer 31506 bb) Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Träger-Nummer 36504 cc) Jobcenter Rhein-Sieg-Kreis, Träger-Nummer 32304 dd) Jobcenter Siegen-Wittgenstein, Träger-Nummer 38102 ee) Jobcenter Soest, Träger-Nummer 38302 ff) Jobcenter Städteregion Aachen, Träger-Nummer 31108 gg) Jobcenter Unna, Träger-Nummer 35104 hh) Jobcenter Viersen, Träger-Nummer 36108 ii) Jobcenter Wesel, Träger-Nummer 38702? 18. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Rheinland-Pfalz befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 19. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Rheinland-Pfalz befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Ahrweiler, Träger-Nummer 51906 b) Jobcenter Altenkirchen (Westerwald), Träger-Nummer 54702 c) Jobcenter Alzey-Worms, Träger-Nummer 52704 d) Jobcenter Bad Kreuznach, Träger-Nummer 51102 e) Jobcenter Bernkastel-Wittlich, Träger-Nummer 56302 f) Jobcenter Birkenfeld, Träger-Nummer 51106 g) Jobcenter Bitburg-Prüm, Träger-Nummer 56304 h) Jobcenter Cochem-Zell, Träger-Nummer 51904 i) Jobcenter Deutsche Weinstraße, Träger-Nummer 54312 j) Jobcenter Donnersbergkreis, Träger-Nummer 51502 k) Jobcenter Germersheim, Träger-Nummer 54302 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6568 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode l) Jobcenter Kaiserslautern, Träger-Nummer 51510 m) Jobcenter Kaiserslautern, Stadt, Träger-Nummer 51506 n) Jobcenter Koblenz, Stadt, Träger-Nummer 51902 o) Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße, Träger-Nummer 54308 p) Jobcenter Mainz, Stadt, Träger-Nummer 52706 q) Jobcenter Neuwied, Träger-Nummer 54708 r) Jobcenter Pirmasens, Stadt, Träger-Nummer 51516 s) Jobcenter Rhein-Hunsrück-Kreis, Träger-Nummer 51110 t) Jobcenter Rhein-Lahn-Kreis, Träger-Nummer 53502 u) Jobcenter Trier, Stadt, Träger-Nummer 56306 v) Jobcenter Trier-Saarburg, Träger-Nummer 56308 w) Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen, Träger-Nummer 52302 x) Jobcenter Westerwaldkreis, Träger-Nummer 53504 y) Jobcenter Worms, Stadt, Träger-Nummer 52710 z) Jobcenter Zweibrücken, Stadt, Träger-Nummer 51518? 20. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Saarland befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 21. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Saarland befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Merzig-Wadern, Träger-Nummer 55520 b) Jobcenter Neunkirchen, Träger-Nummer 55514 c) Jobcenter Regionalverband Saarbrücken, Träger-Nummer 55502? 22. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Sachsen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 23. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Sachsen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Chemnitz, Stadt, Träger-Nummer 07302 b) Jobcenter Dresden, Stadt, Träger-Nummer 07402 c) Jobcenter Leipzig, Stadt, Träger-Nummer 07502 d) Jobcenter Mittelsachsen, Träger-Nummer 08002 e) Jobcenter Nordsachsen, Träger-Nummer 07602 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6568 f) Jobcenter Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, Träger-Nummer 07702 g) Jobcenter Vogtlandkreis, Träger-Nummer 07804 h) Jobcenter Zwickau, Träger-Nummer 09202? 24. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Sachsen-Anhalt befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 25. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Sachsen-Anhalt befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Börde, Träger-Nummer 04514 b) Jobcenter Dessau-Roßlau , Träger-Nummer 04202 c) Jobcenter Halle (Saale), Stadt, Träger-Nummer 04402 d) Jobcenter Jerichower Land, Träger-Nummer 04506 e) Jobcenter Magdeburg, Landeshauptstadt, Träger-Nummer 04502 f) Jobcenter Mansfeld-Südharz, Träger-Nummer 04704 g) Jobcenter Stendal, Träger-Nummer 04802 h) Jobcenter Wittenberg, Träger-Nummer 04214? 26. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Schleswig-Holstein befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 27. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Schleswig-Holstein befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Dithmarschen, Träger-Nummer 12702 b) Jobcenter Flensburg, Stadt, Träger-Nummer 11902 c) Jobcenter Herzogtum Lauenburg, Träger-Nummer 11116 d) Jobcenter Kiel, Landeshauptstadt, Träger-Nummer 13102 e) Jobcenter Lübeck, Hansestadt, Träger-Nummer 13502 f) Jobcenter Neumünster, Stadt, Träger-Nummer 13902 g) Jobcenter Ostholstein, Träger-Nummer 13506 h) Jobcenter Pinneberg, Träger-Nummer 11502 i) Jobcenter Plön, Träger-Nummer 13106 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6568 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode j) Jobcenter Rendsburg-Eckernförde, Träger-Nummer 13912 k) Jobcenter Segeberg, Träger-Nummer 11522 l) Jobcenter Steinburg, Träger-Nummer 12712 m) Jobcenter Stormarn, Träger-Nummer 11102? 28. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Thüringen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? 29. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den nachfolgend genannten gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Thüringen befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide (bitte für die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Altenburger Land, Träger-Nummer 09418 b) Jobcenter Eisenach, Stadt , Träger-Nummer 09818 c) Jobcenter Erfurt, Stadt, Träger-Nummer 09302 d) Jobcenter Gera, Stadt, Träger-Nummer 09402 e) Jobcenter Gotha, Träger-Nummer 09502 f) Jobcenter Hildburghausen, Träger-Nummer 09804 g) Jobcenter Ilm-Kreis, Träger-Nummer 09304 h) Jobcenter Kyffhäuserkreis, Träger-Nummer 09708 i) Jobcenter Nordhausen, Träger-Nummer 09702 j) Jobcenter Saale-Holzland-Kreis, Träger-Nummer 09606 k) Jobcenter Saale-Orla-Kreis, Träger-Nummer 09414 l) Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt, Träger-Nummer 09614 m) Jobcenter Sömmerda, Träger-Nummer 09308 n) Jobcenter Sonneberg, Träger-Nummer 09806 o) Jobcenter Suhl, Stadt, Träger-Nummer 09802 p) Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis, Träger-Nummer 09506 q) Jobcenter Wartburgkreis, Träger-Nummer 09810 r) Jobcenter Weimar, Stadt, Träger-Nummer 09310 s) Jobcenter Weimarer Land, Träger-Nummer 09312? 30. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund abgegebener Verpflichtungserklärungen (sogenannte Flüchtlingsbürgschaften ) von den gemeinsamen Einrichtungen (gE) in Bayern befristet niedergeschlagen, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die niedergeschlagenen Erstattungsbescheide? Die Fragen 1 bis 30 werden gemeinsam beantwortet. Die erfragten Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine vollständige und zuverlässige statistische Erfassung aller befristet niedergeschlagenen Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen ist derzeit nicht möglich. In ihrer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/6568 Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6003 hat die Bundesregierung mitgeteilt, wie viele Erstattungsbescheide von den gemeinsamen Einrichtungen nach dortigem Stand erfasst wurden und auf welche Erstattungsbeträge sich diese belaufen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur Erfassung der Erstattungsbescheide wird Bezug genommen. Eine Vollstreckung aus diesen Forderungen findet derzeit nicht statt, sei es aufgrund der befristeten Niederschlagung oder wegen eines anhängigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens (s. auch schon die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 81 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/5984). 31. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die unmittelbaren und mittelbaren Kosten ein, die durch die befristete Niederschlagung der Erstattungsbescheide bisher angefallen sind? Wer trägt diese Kosten im Einzelnen? Die befristeten Niederschlagungen erfolgten zentral und automatisiert durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die gEen, die die Serviceleistung Inkasso vereinbart haben. Die gEen Bad-Tölz Wolfratshausen, Cham und Prignitz ziehen ihre Forderungen in eigener Zuständigkeit ein und nehmen daher Niederschlagungen grundsätzlich selbst vor. Den gEen sind für die Erstellung der Niederschlagungsverfügungen (mittelbare) Verwaltungskosten in Höhe von 5 249,55 Euro entstanden. Beim Inkasso-Service der BA sind (unmittelbare) Verwaltungskosten in Höhe von 7 670,90 Euro entstanden . Die Ermittlung der Verwaltungskosten erfolgte mittels Fallpauschalen und auf Grundlage der Zahl der befristeten Niederschlagungen. Der Einzug von Forderungen im Rechtskreis SGB II zählt zum Aufgabenbereich der gEen. Sie tragen die entstehenden Personal- und Sachkosten aus ihrem Verwaltungskostenbudget . Die Finanzierung erfolgt zu 84,8 Prozent durch den Bund und zu 15,2 Prozent durch die kommunalen Träger. 32. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die unmittelbaren und mittelbaren Kosten je Bundesland ein, die durch die befristete Niederschlagung der Erstattungsbescheide bisher angefallen sind (bitte die Kosten nach Bundesland getrennt ausweisen)? Wer trägt diese Kosten im Einzelnen? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6568 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Mittelbare Kosten Unmittelbare Kosten Bayern 13,29 19,42 Berlin 146,19 213,62 Brandenburg 39,87 58,26 Baden-Württemberg 66,45 97,10 Hessen 704,37 1.029,26 Hamburg 132,90 194,20 Schleswig-Holstein 451,86 660,28 Mecklenburg-Vorpommern 39,87 58,26 Nordrhein-Westfalen 2.564,97 3.748,06 Niedersachsen 704,37 1.029,26 Rheinland-Pfalz 146,19 213,62 Saarland 13,29 19,42 Sachsen 66,45 97,10 Sachsen-Anhalt 159,48 233,04 33. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters Bonn vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/5782) der im Schreiben des BMAS vom 16. März 2018 genannte Grund für die befristeten Niederschlagung (vgl. https://bit.ly/ 2RKzI3Y) entfallen ist? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und gegebenenfalls welche Folgerungen sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. 34. Welche konkreten rechtlichen oder verwaltungsinternen Fragen sind nach Ansicht der Bundesregierung durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters Bonn vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/5782) noch nicht abschließend geklärt, die einer Aufhebung der befristeten Niederschlagung aktuell noch entgegenstehen (bitte einzeln aufführen)? 35. Wann ist nach Ansicht der Bundesregierung mit einer Aufhebung der befristeten Niederschlagung voraussichtlich zu rechnen? Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. 36. Welche Stelle ist nach Ansicht der Bundesregierung zuständig und berechtigt , die Aufhebung der befristeten Niederschlagung anzuordnen? Nach § 44b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat die BA in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB II gegenüber den gEen ein Weisungsrecht. Die BA wiederum untersteht insoweit der Rechts- und Fachaufsicht des BMAS. Hinsichtlich der zugelassenen kommunalen Träger obliegt die Aufsicht den Ländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/6568 37. Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine gesonderte Aufhebung der befristeten Niederschlagung durch die zuständige und berechtigte Stelle explizit notwendig, nachdem der genannte Grund für die Niederschlagung gemäß dem Schreiben des BMAS vom 16. März 2018 zwischenzeitlich entfallen ist? Wenn ja, auf welche rechtlichen Bestimmungen beruft sich die Bundesregierung dabei im Einzelnen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Schreiben vom 16. März 2018 mit keiner auflösenden Bedingung oder ähnlichem versehen war, sondern weitergilt, bis die zuständigen Stellen etwas Anderes bestimmen. Rechtsgrundlage für den Erlass von Weisungen des BMAS an die BA ist § 47 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II. 38. Wie hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters Bonn vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/5782) auf die Entscheidungspraxis der einzelnen Verwaltungsgerichte bisher ausgewirkt? Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit keine Entscheidung in der Sache getroffen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit. 39. Wie wird sich nach Ansicht der Bundesregierung die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters Bonn vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/5782) auf die Entscheidungspraxis der einzelnen Verwaltungsgerichte zukünftig auswirken? Die Verwaltungsgerichte entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit. Die Bundesregierung gibt daher keine Prognosen über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ab. 40. Welche kommunalen Spitzenverbände, denen das Schreiben des BMAS vom 16. März 2018 nachrichtlich zugestellt wurde, sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufforderung nachgekommen und haben ebenfalls eine befristete Niederschlagung der Erstattungsforderung vorgenommen (bitte einzeln ausweisen)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass kommunale Spitzenverbände eine befristete Niederschlagung von Erstattungsforderungen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch angeordnet haben. 41. Wie viele gemeinsame Einrichtungen sind der Aufforderung des BMAS vom 16. März 2018 bereits nachgekommen und haben das mögliche Volumen der Erstattungsforderungen bereits beziffert und zurückgemeldet? Alle 303 gemeinsamen Einrichtungen haben mögliche Erstattungsforderungen gegen Verpflichtungsgeber aufgrund von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG geprüft und bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung die Forderungen geltend gemacht. Die Meldungen erfolgten über die Regionaldirektionen an die Zentrale der BA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6568 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 42. Welches mögliche Volumen der Erstattungsforderungen ergibt sich insgesamt aus den in Frage 41 genannten Rückmeldungen der gemeinsamen Einrichtungen ? Die bislang festgesetzten Erstattungsforderungen belaufen sich nach derzeitigem Stand auf insgesamt 21 218 202,35 Euro. 43. Welche gemeinsamen Einrichtungen sind der Aufforderung des BMAS vom 16. März 2018 noch nicht nachgekommen bzw. haben das mögliche Volumen der Erstattungsforderungen noch nicht beziffert oder zurückgemeldet (bitte die betreffenden gemeinsamen Einrichtungen einzeln ausweisen)? Alle gemeinsamen Einrichtungen sind der Aufforderung des BMAS nachgekommen und haben das nach dem jeweiligen Erkenntnisstand mögliche Erstattungsvolumen ermittelt und gemeldet. 44. Welche Hauptzollämter führen für den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) etwaige Vollstreckungsverfahren durch (bitte die Hauptzollämter einzeln ausweisen)? 45. In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Inkasso- Service der BA bereits ein Mahnverfahren für Forderungen eingeleitet, die auf einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beruhen (bitte für die Jahre 2013 bis 2018 getrennt ausweisen)? 46. Wie viele der in Frage 45 genannten Mahnverfahren wurden a) bereits abgeschlossen bzw. b) noch nicht abgeschlossen? 47. In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Inkasso- Service der BA bereits ein Vollstreckungsverfahren für Forderungen eingeleitet , die auf einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenth G beruhen (bitte für die Jahre 2013 bis 2018 getrennt ausweisen)? 48. Wie viele der in Frage 47 genannten Vollstreckungsverfahren wurden a) bereits abgeschlossen bzw. b) noch nicht abgeschlossen? Die Fragen 44 bis 48 werden gemeinsam beantwortet. Mahn- oder Vollstreckungsverfahren auf Grundlage von Erstattungsbescheiden aus Verpflichtungserklärungen finden derzeit nicht statt. Dazu, in welchem Umfang vor Anordnung der befristeten Niederschlagung Mahn- oder Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurden, liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333