Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 13. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6572 19. Wahlperiode 17.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6257 – Kfz-Prüfmittel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden derzeit die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Thema Doppelprüfung für die einzusetzenden Prüf- und Messmittel (hier Stückprüfung und DAkkS-konforme Kalibrierung – DAkkS = Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) behandelt. Gleiches ist jetzt in der Mess- und Eichverordnung erforderlich. Die aktuelle Rechtslage führt in diesem Bereich ab Januar 2019 bei AU-Geräten zu aufwendigen Doppelprüfungen (Eichung und DAkkS-konforme Kalibrierung). Es ist zu befürchten, dass dadurch bürokratischer Mehraufwand und zusätzliche Kosten für Werkstätten entstehen. 1. Wie ist der Bearbeitungsstand zur rechtlichen Zusammenfassung von Stückprüfungen und Kalibrierung für die jeweiligen Prüf- und Messmittel? Die Richtlinien zur regelmäßigen technischen Fahrzeugüberwachung (Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) beinhalten für die dabei eingesetzten Prüf- und Messmittel im Rahmen der jeweils durchzuführenden Stückprüfung auch eine Kalibrierung. Eine rechtliche Zusammenfassung ist nicht möglich, da die Anforderungen an eine Kalibrierung klar geregelt sind. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik von Doppelprüfungen bei Prüf- und Messmitteln durch Eichung und Kalibrierung? Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion ist die Frage, wie im Rahmen der Anerkennung von Überwachungsorganisationen deren Kompetenz festgestellt werden soll. Wenn – wie in der StVZO geschehen – die Akkreditierung gewählt wird, muss in der Folge auch der Akkreditierungsrahmen mit allen Regeln, in diesem Fall mit dem Erfordernis der Kalibrierung, eingehalten werden. Die Bundesregierung sieht in der Eichung, der Markt- und Verwendungsüberwachung , eine wesentliche Aufgabe der Eichbehörden, um zu einer soliden Qualitätsinfrastruktur in Deutschland beizutragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6572 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Sieht die Bundesregierung Vorteile des Eichverfahrens gegenüber des Kalibrierverfahren oder andersherum, und wenn ja, was sind diese Vorteile? Eine Kalibrierung liefert die Abweichung der Anzeige eines Messgerätes vom richtigen Wert der Messgröße zum Zeitpunkt der Prüfung. Die Eichung bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und bis zum Ende der Eichgültigkeitsdauer die Verkehrsfehlergrenzen einhalten wird. 4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Doppelprüfungen soweit als möglich zu verhindern? Die Bundesregierung hat die Länder aufgefordert, ihre Eichbehörden akkreditieren zu lassen, um sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten für die Kalibrierung von Abgasmessgeräten zur Verfügung stehen. Da in der StVZO die Akkreditierung der Überwachungsorganisationen vorgeschrieben ist, ist aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Qualität von Eichung (hoheitlich) und Kalibrierung (privatwirtschaftlich) eine Doppelprüfung nicht auszuschließen. 5. Plant die Bundesregierung eine Änderung der Eichordnung, und wenn ja, wie soll diese ausgestaltet werden, und wann soll diese veröffentlicht werden ? Ein Verzicht auf die Eichung der Abgasmessgeräte ließe die hoheitliche Prüfung sowie die Markt- und Verwendungsüberwachung durch die Eichbehörden entfallen . Die Bundesregierung sieht in der Eichung, der Markt- und Verwendungsüberwachung , eine wesentliche Aufgabe der Eichbehörden, um zu einer soliden Qualitätsinfrastruktur in Deutschland beizutragen. 6. Unterstützt die Bundesregierung Bemühungen von Eichämtern, Eichung und Kalibrierung aus einer Hand anzubieten, und wenn ja, wie tut sie dies? Für den Vollzug des Mess- und Eichrechts sowie die Anerkennung von Überwachungsorganisationen sind die Länder zuständig. Die Bundesregierung hat die Länder wiederholt aufgefordert, ihre Eichbehörden akkreditieren zu lassen, um sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten für die Kalibrierung von Abgasmessgeräten zur Verfügung stehen und Eichung und Kalibrierung aus einer Hand angeboten werden können. 7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Kalibrierungen und Eichungen jeweils im vorgeschriebenen Zeitraum (z. B. von zwölf Monaten für Abgasmessgeräte ) erfolgen? Für den Vollzug des Mess- und Eichrechts sowie der StVZO sind die Länder zuständig . 8. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der betroffenen Prüf- und Messmittel ein, die von einer Doppelprüfung durch Eichung und Kalibrierung betroffen sind? Die Anzahl der Prüf- und Messmittel wird nicht zentral erfasst. Der Bundesregierung liegen daher hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6572 9. Kommt es nach Auffassung der Bundesregierung zu einer Kostensteigerung durch die Doppelprüfung, und wie bewertet sie dies in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ? Zu Kosten für Kalibrierdienstleistungen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Gebühren für die Eichung ergeben sich aus der Mess- und Eichgebührenverordnung. 10. Gibt es in anderen EU-Staaten aktuell eine solche Doppelprüfung, oder sind der Bundesregierung Überlegungen dazu in anderen EU-Staaten bekannt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333