Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 14. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6580 19. Wahlperiode 18.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6262 – Personalbesetzung der Geschäftsstelle des nationalen Begleitgremiums V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Um einen von allen Teilen der Gesellschaft akzeptierten Standort für die Endlagerung radioaktiven Materials zu finden, wurde im Standortauswahlgesetz ein Trilog zwischen drei Institutionen geschaffen. Eine davon ist das nationale Begleitgremium (NBG), welches die Auswahl des Endlagerstandorts vom zivilgesellschaftlichen Standpunkt aus beeinflusst. Nur durch Transparenz und vor allem personelle Unabhängigkeit (§ 8 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes – StandAG) sowie Unabhängigkeit im Verfahren werden eine glaubwürdige Bürgervertretung und Vertrauen ermöglicht (Kurzbericht über die 19. Sitzung des Nationalen Begleitgremiums). Zur Unterstützung des NBG wurde eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Beschlüsse des NBG umsetzt. Die Geschäftsstelle des NBG ist dienstlich dem Umweltbundesamt (UBA) angegliedert und fachlich Weisungen des Gremiums unterstellt . Dadurch sind zwar die ehrenamtlichen Mitglieder des NBG unabhängig von Institutionen und wirtschaftlichen Interessen (§ 8 Absatz 3 StandAG), dessen Geschäftsstelle ist jedoch rechtlich an das Umweltbundesamt angegliedert . Obwohl das Standortauswahlgesetz bereits 2016 beschlossen wurde, hat sich die Besetzung der Geschäftsstelle lange verzögert und ist bis heute noch nicht abgeschlossen (NBG: „Erster Bericht zum Auswahlverfahren für einen Endlagerstandort “). Dies verhinderte konstruktive und unabhängige Arbeit des NBG, da das Personal, also die ausführende Kraft, fehlte. Zur Anstellung von Mitarbeitern in der Geschäftsstelle, kann das NBG zwar Anforderungen äußern und die finale Entscheidung zur Einstellung treffen, das UBA sichtet jedoch die Bewerber und macht Vorschläge. Diese müssen dann vom NBG mit einer schriftlichen Begründung abgelehnt werden, falls ihnen die Besetzung nicht zusagt. Die Einstellung neuer Mitglieder in die Geschäftsstelle des NBG kann durch die Angliederung ans UBA demnach nur mit Einbezug des UBA geschehen. Mitglieder des nationalen Begleitgremiums kritisieren diese Angliederung als eine Einschränkung ihrer unabhängigen Arbeit (Protokoll der 19. Sitzung des NBG, Tagesordnungspunkt 8b). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6580 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Inwiefern musste sich das NBG, wie von dessen Mitgliedern selbst hinterfragt , bei der Besetzung der NBG-Geschäftsstelle an interne UBA-Richtlinien halten (NBG „Erster Bericht zum Auswahlverfahren für einen Endlagerstandort “, S. 56)? Die Beschäftigten der Geschäftsstelle des Nationalen Begleitgremiums (NBG) unterliegen laut Erlass zur Einrichtung der Geschäftsstelle des NBG vom 15. September 2016 der Dienstaufsicht des Umweltbundesamtes (UBA). Für sie gelten die dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen wie für alle Beschäftigten des UBA. Damit gilt wie bei allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Grundsatz der Bestenauslese. Bei Entscheidungen über Personaleinstellungen für die Geschäftsstelle des Nationalen Begleitgremiums wird nach der Erlasslage das Einvernehmen mit dem Vorsitz des Nationalen Begleitgremiums hergestellt. 2. Inwiefern und wodurch wird nach Meinung der Bundesregierung sichergestellt , dass das UBA durch seine Dienstaufsicht nicht in die fachliche Unabhängigkeit der NBG-Geschäftsstelle eingreift? Es gibt keine inhaltlichen Berührungspunkte zwischen der fachlichen Arbeit des NBG und den fachlichen Aufgaben des UBA. Dessen Einfluss bezieht sich ausschließlich auf Fragen der Dienstaufsicht (siehe Antwort zu Frage 1). Die fachliche Unabhängigkeit des NBG ist davon unberührt, denn in der fachlichen Arbeit unterliegen die Beschäftigten der Geschäftsstelle laut Erlass vom 15. September 2016 ausschließlich den Weisungen des NBG. 3. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, durch einen konkreteren Errichtungserlass und konkretere Verwaltungsvorschriften des BMU zur NBG-Geschäftsstelle die unabhängige Fachaufsicht des NBG sicherzustellen ? Aus Sicht der Bundesregierung besteht derzeit kein Grund, den Errichtungserlass des NBG zu verändern. Das NBG ist nicht weisungsgebunden, siehe hierzu auch Antwort zu Frage 2. 4. Wie wird momentan nach Meinung der Bundesregierung eine unabhängige Arbeit des nationalen Begleitgremiums sowie dessen Geschäftsstelle sichergestellt ? Die fachliche Unabhängigkeit der Arbeit des NBG und seiner Geschäftsstelle ist im Errichtungserlass für die Geschäftsstelle beachtet. Es gibt in dem gewählten Modell keine Vorgaben oder Einschränkungen, die diese in Frage stellen. In fachlicher Hinsicht bestehen keinerlei Berichtspflichten der NBG-Geschäftsstelle gegenüber dem UBA. Die Sitzungen und sämtliche inhaltliche Aktivitäten finden ohne Beteiligung des UBA statt. Siehe hierzu auch die Antworten zu den Fragen 2 und 3. 5. Welche alternativen Organisationsformen der NBG-Geschäftsstelle bestehen nach Information der Bundesregierung neben einer Angliederung an das Umweltbundesamt? Das Modell der Einrichtung einer Geschäftsstelle bei einer nachgeordneten Behörde hat sich im Fall des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) über mehrere Jahrzehnte bewährt. Auch wegen der langjährigen Erfahrung des UBA mit der bei ihm angesiedelten Geschäftsstelle des SRU wurde dieses Modell vom Bundesumweltministerium für das NBG gewählt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6580 6. Könnte sich die Bundesregierung eine Änderung des § 4 StandAG zur Einsetzung der NBG-Geschäftsstelle durch das BMU vorstellen, bei der das NBG zu einer eigenständigen, juristischen, privatrechtlichen Rechtsperson, z. B. in Form einer gemeinnützigen GmbH, erklärt wird? Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des NBG im Standortauswahlverfahren erscheint eine privatrechtliche Organisationsform nicht angemessen . Insbesondere, da dem NBG im Standortauswahlverfahren besondere öffentliche Aufgaben und Befugnisse sui generis zugewiesen sind, zu denen auch eine Akteneinsicht bei den beteiligten Akteuren nach § 8 Absatz 2 StandAG zählt. Zudem unterliegt das NBG der Amtsverschwiegenheit. 7. Ist eine unabhängige Besetzung der Geschäftsstelle des NBG durch Vorsortierung der Bewerber durch das UBA aus Sicht der Bundesregierung möglich ? Ja. Dem NBG obliegt die Vorauswahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Letztentscheidung (in Absprache mit dem UBA) nach Abschluss der Auswahlverfahren . Da die Beschäftigten der Geschäftsstelle als Beschäftigte des UBA ebenso den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen (siehe Antwort zu Frage 1) unterliegen, ist auch das UBA bei der (Vor-)Auswahl der künftigen Beschäftigten beteiligt. Das UBA berät das NBG bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Blick auf gesetzliche und interne Vorgaben (siehe Antwort zu Frage 1), um eine rechtssichere Auswahl sicher zu stellen. 8. Ist eine größtmögliche Unabhängigkeit der Geschäftsstelle des nationalen Begleitgremiums vom UBA aus Sicht der Bundesregierung wünschenswert? Die gewünschte und erforderliche Unabhängigkeit der Geschäftsstelle ist im Errichtungserlass beachtet und angelegt. Sie ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Erfordernissen zur Arbeit des NBG nach § 8 StandAG. Wie ausgeführt, unterliegt die Geschäftsstelle in ihrer fachlichen Arbeit ausschließlich den Weisungen des NBG. Die Geschäftsstelle hat laut Erlass vom 15. September 2016 die Funktion, das NBG in seiner Arbeit zu unterstützen. Dazu gibt es eine enge Verbindung und Zusammenarbeit mit dem UBA, insbesondere den Verwaltungs- und Service-Einheiten, etwa dem Personalreferat, der Vergabestelle oder der IT. Die Zusammenarbeit hat sich im Laufe der Zeit auch durch die Einstellung weiteren kundigen Personals in der anfangs nur mit zwei Personen ausgestatteten Geschäftsstelle gut entwickelt und garantiert, dass das NBG bestmöglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben unterstützt wird. 9. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die Dienstaufsicht der Geschäftsstelle des NBG, im Rahmen von festgelegten finanziellen Mitteln und Tarifverträgen, ganz zur Aufgabe des nationalen Begleitgremiums zu machen? Das Nationale Begleitgremium ist keine Behörde und kann daher keine behördliche Dienstaufsicht wahrnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6580 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Warum wurde, nach Informationen der Bundesregierung, das NBG im StandAG an das BMU angegliedert (§ 4 StandAG)? Die Regelung des Standortauswahlgesetzes geht auf einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/8704) zurück, der zur Begründung ausführt: „Das Nationale Begleitgremium benötigt eine Geschäftsstelle; diese soll vom Bundesumweltministerium eingesetzt werden und haushälterisch dort verortet sein. Eine organisatorische Aufhängung soll analog zum Sachverständigenrat für Umweltfragen beim Umweltbundesamt erfolgen.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333