Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 5. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/663 19. Wahlperiode 07.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/502 – Polychlorierte Biphenyle in öffentlichen Gebäuden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind organische Chlorverbindungen. Sie wurden als Weichmacher, insbesondere in Kunststoffen, Lacken und Isoliermitteln, auch im Gebäudebau verwendet. Mit dem Inkrafttreten der Stockholm-Konvention über persistente organische Schadstoffe und nachfolgend mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG wurde die Nutzung von PCB im Jahr 2004 wegen ihrer Giftigkeit und krebsauslösenden Eigenschaften international eingeschränkt bzw. verboten. Als persistente und bioakkumulative Stoffe sind PCB als Schadstoffe weithin in der Natur nachweisbar. PCB-haltiges Fugenmaterial stellt eine beständige PCB- Ausgasungsquelle und somit eine Gesundheitsgefahr dar. Altlasten müssen einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden (www.umweltbundesamt.de/ themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/abfallarten/gefaehrliche-abfaelle/poppcb -haltige-abfaelle#textpart-1). 1. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesbauten, die bedingt durch Bauzeit oder Bauausführungen unter PCB-Verdacht stehen? Wenn ja, welche? 2. Werden an Bundesbauten, die unter PCB-Verdacht stehen, entsprechende Untersuchungen durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie viele weitere öffentliche Gebäude sind in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung mit PCB belastet? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/663 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele private Gebäude sind in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung mit PCB belastet? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Mitteilung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) steht der in ihrem Eigentum befindliche Gebäudebestand mangels konkreter Hinweise nicht unter PCB-Verdacht. Der Bundesregierung und den für das Bauordnungsrecht zuständigen Ländern sind keine Erhebungen über die Anzahl von belasteten Gebäuden oder Informationen über bestehende Kataster in Deutschland bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 15. Januar 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/293 verwiesen. 5. Nach welchen Vorschriften müssen nach Kenntnis der Bundesregierung öffentliche Gebäude auf etwaige PCB-Belastungen hin untersucht werden, und für welche Gebäude gelten diese jeweils? 6. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Verpflichtungen zu PCB- Messungen und gegebenenfalls Sanierungen bei Gebäuden in Privatbesitz? Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es gibt keine grundsätzliche Erkundungspflicht. Sobald eine Belastung vermutet wird, sollte nach der PCB-Richtlinie verfahren werden. Die bauaufsichtlich eingeführte PCB-Sanierungsrichtlinie aus dem Jahr 1994, die im Jahr 2010 nochmals ergänzt und partiell angepasst wurde, ist für die Bewertung und Sanierung von PCB-belasteten Gebäuden weiterhin anzuwenden. Die Eingriffs- und Zielwerte dieser PCB-Richtlinie wurden unlängst auch noch einmal durch den Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) bestätigt. Der AIR besteht aus Fachleuten des Bundes und der Länder, die von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) benannt werden. Das Umweltbundesamt (UBA) beruft zusätzliche Expertinnen und Experten für die Arbeit in diesem Ausschuss. Eine Verpflichtung zu PCB-Messungen und ggf. Sanierungen bestehen für private Gebäudeeigentümer nicht. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um auf nationaler Ebene einen genauen Überblick über die Dimension von PCB im Gebäudebestand zu erhalten? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. 8. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung ein flächendeckendes Kataster über den Bestand von PCB-Altlasten bzw. potentiellen PCB-Quellen? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Wir verweisen darüber hinaus auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/663 9. Welche Grenzwerte für PCB-Belastungen von Raumluft werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen? Die WHO hat von der Ableitung von Leitlinien für die PCB Belastung in der Raumluft mit der Begründung abgesehen, dass die inhalative Exposition nur sehr geringfügig zur Gesamtexposition der Menschen beiträgt (1 bis 2 Prozent). Den Hauptexpositionspfad für den Menschen stellen PCB-kontaminierte Lebensmittel dar. 10. Inwieweit weichen die in Deutschland geltenden Vorsorge- bzw. Interventionswerte für die Konzentration von PCB in Raumluft von den Empfehlungen der WHO ab, und warum? Die WHO hat keine Leitwerte für die Konzentrationen von PCB in der Raumluft erstellt. 11. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung bei Lebensmitteln toxikologisch ermittelte Grenzwerte für PCB-Belastungen, und wenn nein, warum nicht? In Deutschland bestehen gemäß der EU-Kontaminanten-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 europaweit gültige Grenzwerte für PCB-Belastungen in Lebensmitteln in Form von sogenannten Höchstgehalten. Die hier geregelten Bestimmungen umfassen Höchstgehaltsvorschriften für verschiedene Lebensmittel tierischen Ursprungs, pflanzliche Fette sowie Säuglings- und Kleinkindnahrung. Darüber hinaus existieren in Deutschland gemäß der nationalen Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln zusätzliche Höchstgehalte für weitere Lebensmittelgruppen (z. B. Fleisch von Wildtieren sowie bestimmte Fleisch- und Eiprodukte), die vom Regelungsumfang der EU-Kontaminanten- Verordnung nicht erfasst werden. Die zusätzlichen nationalen Höchstgehaltsvorschriften leisten einen weiteren Beitrag für den gesundheitlichen Verbraucherschutz in Deutschland. 12. Inwieweit weichen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grenzwerte für PCB-Belastungen von Lebensmitteln von den Empfehlungen der WHO ab, und warum? Den Festlegungen von Höchstgehalten auf europäischer Ebene liegen die einschlägigen Empfehlungen der WHO zu Toxizitätsäquivalenzfaktoren zugrunde (siehe EU-Kontaminanten-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Fußnote 31). Diese EU-Verordnung gilt in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar. Im Übrigen wird bezüglich der weiteren Lebensmittelgruppen in der nationalen Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln auf die Antwort auf Frage 11 verwiesen. Lebensmittel dürfen nicht angeboten werden, wenn die Gehalte an PCB die geltenden europäischen oder nationalen Höchstgehalte überschreiten. Werden bei Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung Höchstgehaltsüberschreitungen festgestellt, werden die Produkte vom Markt genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/663 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Existierten nach Kenntnis der Bundesregierung Regelungen oder Vereinbarungen über die Entsorgung von PCB in offenen Anwendungen analog zu dem in der Stockholm-Konvention festgelegten Entsorgungsziel für geschlossene Anwendung bis 2028? Wenn nein, warum nicht? Kenntnisse über Regelungen oder Vereinbarungen über ein Entsorgungsziel von PCB in offenen Anwendungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass PCB entsprechend den Vorgaben der PCB/PCT-Abfallverordnung entsorgt wird. 14. Plant die Bundesregierung einen PCB-Entsorgungsplan für offene PCB-Anwendungen ? Wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung erstellt keinen Entsorgungsplan für offene PCB-Anwendungen . Nach § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind ausschließlich die Länder für die Abfallwirtschaftsplanung zuständig. 15. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die anfallenden Entsorgungskosten für PCB jeweils aus offenen und geschlossenen Anwendungen ein, und wie und durch wen sollen nach Auffassung der Bundesregierung diese Kosten jeweils getragen werden? Der Bundesregierung liegen über die Entsorgungskosten keine Erkenntnisse vor. Nach dem KrWG obliegen die Kosten für die Abfallentsorgung grundsätzlich dem Abfallerzeuger. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333