Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 18. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6636 19. Wahlperiode 19.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Hacker, Katja Suding, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6256 – Jugendmedienschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Jugendschutz ist in Deutschland sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene verankert. Grund dafür ist der Föderalismusgedanke des Grundgesetzes. Das Jugendschutzgesetz als Bundesgesetz regelt den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Hierzu gehört auch die Abgabe (Verkauf und Verleih) von Filmen und Computerspielen mittels Trägermedien. Der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag ist ein Staatsvertrag der 16 Bundesländer und regelt den Schutz der Menschenwürde aller Personen und den Schutz der Jugend vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien. Die Unterscheidung beim Jugendschutz zwischen physischen Medien (CD, DVD, Schallplatte, Blu-Ray uvm.) und nicht physischen Medien (Rundfunk, Telemedien) stößt in einer globalisierten, konvergenten und zunehmend digitalisierten Welt an ihre Wirkungsgrenzen. Seit Jahren besteht eine Diskussion um die Frage, ob der Jugendschutz in Gänze auf Bundes- oder auf Länderebene geregelt werden sollte. Am 22. Oktober 2018 hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Franziska Giffey, unter anderem jugendschutz.net in Mainz besucht . Inhaltlich ging es dabei um die Herausforderungen des Jugendschutzes im Internetzeitalter durch Rechtsextremismus und sogenanntes Cybergrooming. Die Bundesministerin sprach angesichts dieser Herausforderungen wie folgt: „Wir wollen dafür sorgen, dass unser Jugendschutzgesetz, das aus dem Zeitalter von CD-ROMs stammt, im digitalisierten 21. Jahrhundert ankommt. Dafür werden wir die Erkenntnisse von jugendschutz.net nutzen und ein modernes Jugendmedienschutzgesetz erarbeiten“ (www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/ pressemitteilungen/jugendschutz-im-netz/130120). 1. Was versteht die Bundesregierung in diesem Spannungsfeld konkret unter einem Jugendmedienschutzgesetz? Die Bundesregierung plant unter diesem Arbeitstitel gesetzliche Regelungen insbesondere zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, in dem die bundesrechtlichen Regelungen des Kinder- und Jugendmedienschutzes enthalten sind. Ziel ist ein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6636 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zukunftsfähiger und kohärenter Rechtsrahmen für den Kinder- und Jugendmedienschutz . 2. Wird das Jugendmedienschutzgesetz den bisherigen Rechtsrahmen aus Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutzstaatsvertrag ablösen? 3. Wie wird die Bundesregierung ein Jugendmedienschutzgesetz vor dem Hintergrund der entsprechenden Bund-Länder-Kompetenzen umsetzen? 4. Wann ist ein Jugendmedienschutzgesetz der Bundesregierung zu erwarten? 5. Welche Auswirkungen wird ein Jugendmedienschutzgesetz auf die Jugendschutzbeauftragten der Länder, die Freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen, die Bundesprüfstelle, jugendschutz.net sowie sonstige Akteure im Bereich des Jugendschutzes haben? Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 1 wird zunächst verwiesen. Die Bundesregierung beabsichtigt , das Jugendmedienschutzgesetz in der 19. Legislaturperiode zu beschließen . Derzeit werden intensive Gespräche mit allen relevanten Akteuren geführt und entsprechende Entwürfe vorbereitet. Zu Einzelheiten eines noch in der Erarbeitung befindlichen Gesetzes nimmt die Bundesregierung nicht Stellung. 6. Welche Maßnahmen sollen auf regulatorischer Ebene zur Bekämpfung des Rechtsextremismus im Netz ergriffen werden? 7. Welche Maßnahmen sollen auf regulatorischer Ebene zur Bekämpfung des Linksextremismus im Netz ergriffen werden? Ist ein Lagebericht zu Linksextremismus im Netz – ähnlich dem Bericht zum Rechtsextremismus im Netz – geplant? Falls nein, warum nicht? 8. Welche Maßnahmen sollen auf regulatorischer Ebene zur Bekämpfung des islamischen Extremismus im Netz ergriffen werden? Ist ein Lagebericht hierzu – ähnlich dem Bericht zum Rechtsextremismus im Netz – geplant? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 6 bis. 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Kontext Jugendmedienschutzgesetz wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wurde jugendschutz.net 2017 beauftragt, einen Lagebericht Rechtsextremismus im Internet, einen Lagebericht zu Islamismus im Internet und eine Analyse zu Linksextremismus und Linker Militanz im Internet zu erstellen. Im Fokus der Berichte und der Analyse steht die potentielle Gefahr für Jugendliche durch im Internet verbreitete extremistische Inhalte. Dabei geht es vor allem um die Anziehungskraft , die extremistische Phänomene auf die Zielgruppe Jugendliche im Internet ausüben und um die Frage jugendmedienschutzrechtlicher Verstöße, von denen einige auch strafrechtliche Relevanz haben. Alle Phänomenbereiche des Extremismus werden beobachtet und weitere Analysen und Berichte sind geplant. Die Sicherheitsbehörden des Bundes beobachten und bewerten extremistische Aktivitäten im Internet im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten, für den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6636 Phänomenbereich islamistischer Extremismus auch im Gemeinsamen Internetzentrum (GIZ), für den Phänomenbereich Rechtsextremismus in der Koordinierten Internetauswertung Rechtsextremismus (KIA-R) und für den Bereich Linksextremismus in der Koordinierten Internetauswertung Linksextremismus (KIA-L). Auf europäischer Ebene wird derzeit ein Verordnungsvorschlag zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte beraten, der die Wirksamkeit der bislang im Rahmen des EU Internet Forums auf freiwilliger Basis von den Internetunternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Erkennung, Identifizierung und Entfernung terroristischer Internetinhalte erhöhen soll. 9. Welche Maßnahmen sollen auf regulatorischer Ebene zur Bekämpfung des sogenannten Cybergrooming ergriffen werden? Bei dem Phänomen Cybergrooming handelt es sich um ein auch kinder- und jugendmedienschutzrechtlich relevantes sogenanntes Interaktionsrisiko, welchem Kinder und Jugendliche durch die orts- und elternunabhängige Nutzung digitaler Medien verstärkt ausgesetzt sind. Der Anstieg von Gefahren für Kinder und Jugendliche im Netz ist besorgniserregend. Die Bundesregierung nimmt diese kinder - und jugendmedienschutzrelevanten Risiken sehr ernst. Um Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen, ist ein umfassender Ansatz über einzelne Mediengattungen und Verbreitungswege hinweg erforderlich. Hinsichtlich der erforderlichen Änderungen im Jugendschutzgesetz wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Zudem sollen zukünftig die Fälle strafrechtlich erfasst werden , in denen der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Damit setzt sich die Bundesregierung für eine effektive Strafverfolgung pädokrimineller Täter sowie einen besseren Schutz von Kindern in der digitalen Lebenswelt ein. 10. Welche Maßnahmen sollen auf regulatorischer Ebene zum Onlineglückspielschutz speziell bei der Zielgruppe Kinder und Jugendliche ergriffen werden ? Soweit Online-Glücksspiel spezifisch kinder- und jugendmedienschutzrechtlich erfasst werden kann, wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Die Regulierung des Online-Glücksspiels fällt im Übrigen in die Zuständigkeit der Länder. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. 11. Welche Maßnahmen sollen auf regulatorischer Ebene zur Onlinesuchtprävention speziell bei der Zielgruppe Kinder und Jugendliche ergriffen werden ? Digitale Medien verändern den Alltag wie kaum eine andere Technologie zuvor. Ihre Nutzung findet in nahezu alle Lebensbereiche Eingang. Neben dem Nutzen und den vielfältigen Chancen, die damit verbunden sind, birgt diese Entwicklung jedoch auch die Gefahr, dass sich in Einzelfällen internetbezogene Störungen mit vielfältigen Konsequenzen für den Alltag entwickeln. Die Bundesregierung nimmt diese Gefahren ernst. Soweit Online-Suchtprävention regulatorisch und spezifisch kinder- und jugendmedienschutzrechtlich erfasst werden kann, wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6636 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Maßnahmen sollen auf regulatorischer Ebene im Bereich eSports/ Online-Gaming speziell bei der Zielgruppe Kinder und Jugendliche getroffen werden? Soweit eSports/Online-Gaming regulatorisch und spezifisch kinder- und jugendmedienschutzrechtlich erfasst werden kann, wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. 13. Welche Jugendschutzmaßnahmen können im Lichte von Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) mit Blick auf Elternverantwortung und altersgerechter Eigenverantwortung durch die Bundesregierung ergriffen werden? Die Bundesregierung ist im Rahmen des staatlichen Wächteramtes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Eltern bei der Bewältigung der Herausforderungen des digitalen Wandels in Bezug auf ihre Erziehungsverantwortung zeitgemäß unterstützt und weiter befähigt werden. Hierzu ist es vor allem notwendig, durch einen kohärenten Rechtsrahmen wieder medienübergreifend verlässlich Orientierung zu schaffen. Dies ist gleichermaßen die Voraussetzung für eine altersgerechte und eigenverantwortliche Nutzung digitaler Medien durch Kinder und Jugendliche selbst. Auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 wird im Übrigen verwiesen. 14. Wie steht die Bundesregierung zu einem globalen Jugendmedienschutzansatz , und gibt es dahingehend Bestrebungen, auf europäischer oder internationaler Ebene seitens anderer Staaten oder der Bundesregierung selbst, initiierend tätig zu werden? Die Bundesregierung soll nach Maßgabe des Koalitionsvertrages dafür sorgen, dass der Kinder- und Jugendmedienschutz auch gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Angeboten wirksam durchgesetzt wird. Wegen der Konvergenz nicht nur der Medien, sondern auch der Gefährdungslagen , und der transnationalen Dimension digitaler Medien sind für einen wirkungsvollen Kinder- und Jugendmedienschutz auch Absprachen und Regelungen auf europäischer und internationaler Ebene in den Blick zu nehmen. Hierzu verpflichtet auch die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die am 4. Juli 2018 vom Ministerkomitee des Europarates im Rahmen seiner Sofia-Strategie zur Stärkung der Kinderrechte verabschiedeten Leitlinien zur Achtung, zum Schutz und zur Verwirklichung der Rechte des Kindes im digitalen Umfeld (Empfehlung CM/Rec(2018)7). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333