Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6649 19. Wahlperiode 19.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Zaklin Nastic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5939 – Deutschland und die Transformation der Kosovo Security Force zu voll bewaffneten Streitkräften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Kosovo hatte 2008 einseitig seine Unabhängigkeit von Serbien erklärt. Serbien betrachtet das Kosovo jedoch weiterhin als seine Provinz (www.dw.com/ de/der-kosovo-bekommt-eine-eigene-armee/a-45958097). Nun hat das Kosovo erste Schritte hin zur Gründung einer eigenen Armee unternommen. Das Parlament in Pristina stimmte für drei Gesetze, um die für Katastrophenfälle vorgesehene Kosovo Security Force (KSF) in eine reguläre Armee (KAF) umzuwandeln . Abgeordnete der serbischen Minderheit verließen aus Protest die Parlamentsdebatte (AFP vom 19. Oktober 2018). Bislang hat der Kosovo keine eigene Armee, sondern nur die KSF. Diese Sicherheitstruppe hat derzeit 2 000 Mitglieder. Für die Transformation der KSF in die KAF ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Verfassungsänderung nötig. Um eine Verfassungsänderung zu verabschieden, sind im Kosovo sowohl zwei Drittel der gesamten Stimmen des Parlaments sowie zwei Drittel der Stimmen der Vertreter der Minderheiten nötig. Die kosovo-serbische Minderheit hält 10 der 20 Sitze der Minderheitenabgeordneten. Somit können Verfassungsänderungen nur mit Zustimmung der kosovo-serbischen Abgeordneten verabschiedet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2098, Antwort zu Frage 9). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Beantwortung der Fragen 11, 20, 21, 22, 24, 25 und 26 kann nicht offen erfolgen . Die eingestuften Teile der Antwort enthalten Erkenntnisse, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden und unter Umständen Rückschlüsse auf die Herkunft der Information bzw. die Identität von Quellen zulassen. Der Quellenschutz stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Die öffentliche Bekanntgabe der Identität von Quellen gegenüber Unbefugten würde zum einen die staatliche Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen verletzen. Zum anderen würde die künftige Anwerbung von Quellen schon durch die bloße Möglichkeit des Bekanntwerdens Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6649 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Identität von Quellen insgesamt nachhaltig beeinträchtigt. Dies würde wiederum zu einer erheblichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Eine Beantwortung in offener Form würde damit für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste des Bundes erhebliche Nachteile zur Folge haben und könnte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher ist die Antwort zu einzelnen Fragen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und wird an die Geheimschutzstelle des Bundestages übermittelt. Die Antworten zu den Fragen 13 und 14 und ein Teil der Antwort zu Frage 16 werden als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Beantwortung der Fragen kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde sensitive Informationen über die Zusammenarbeit der Bundeswehr mit den Streitkräften anderer Staaten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland , sondern auch im Ausland zugänglich machen. Die Veröffentlichung dieser Einzelheiten würde von den betreffenden Staaten als Bruch der bilateralen Vertraulichkeit gewertet und könnte sich so nachteilig auf die wirksame Zusammenarbeit mit einzelnen Nationen und damit auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Die entsprechenden Informationen sind daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Die Antwort wird als Anlage separat übermittelt.* 1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob am 3. Oktober 2018 der Innenausschuss des kosovarischen Parlaments drei Gesetzentwürfe zur Einrichtung kosovarischer Sicherheitskräfte, zum Dienst in den Sicherheitskräften sowie zur Einrichtung eines Verteidigungsministeriums angenommen hat? 2. Hat die Bundesregierung Kenntnis, dass das Parlament in Pristina am 18. Oktober 2018 für die drei Gesetze stimmte, um die für Katastrophenfälle vorgesehene KSF in eine reguläre Armee umzuwandeln, wobei Abgeordnete der serbischen Minderheit aus Protest die Parlamentsdebatte verließen (AFP vom 19. Oktober 2018)? 3. Vertritt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass für die Transformation der KSF in die voll bewaffneten Streitkräfte (KAF) eine Verfassungsänderung nötig ist, wofür sowohl zwei Drittel der gesamten Stimmen des Parlaments sowie zwei Drittel der Stimmen der Vertreter der Minderheiten nötig ist (Bundestagsdrucksache 19/2098, Antwort zu Frage 9)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammengefasst beantwortet. Das kosovarische Kabinett beschloss am 13. September 2018 drei Gesetzesentwürfe zur Weiterentwicklung der Kosovo Security Force (KSF). Nach Angaben von Ministerpräsident Haradinaj handelt es sich dabei um eine Änderung des Aufgabenfelds von bisher eher zivilen Katastrophenschutz- und polizeilichen Unterstützungsaufgaben hin zu Verteidigungsaufgaben, einschließlich der Teilnahme an internationalen Friedenseinsätzen. Die Gesetzesentwürfe sind am 17. September 2018 im kosovarischen Parlament eingegangen. Sie wurden in erster Lesung am 18. Oktober 2018 behandelt. Die Abgeordneten der Srpska Lista blieben der Abstimmung fern. * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort zu den Fragen 13, 14 und 16 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/6649 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6649 Die Verabschiedung der drei Gesetzesentwürfe durch das kosovarische Parlament wird für den 14. Dezember 2018 erwartet. Die vollständige Umwandlung der KSF zur „Kosovo Armed Force“ soll nach jetzigem Verständnis erst am Ende eines auf zehn Jahre angelegten Prozesses stehen. Dafür wäre nach Artikel 126 der Kosovarischen Verfassung eine Verfassungsänderung nötig. 4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die für eine Verfassungsänderung im Kosovo notwendigen zwei Drittel der gesamten Stimmen des Parlaments sowie zwei Drittel der Stimmen der Vertreter der Minderheiten hinsichtlich der Abstimmung am 18. Oktober 2018 im Parlament des Kosovo zustande gekommen sind? Bei der Abstimmung am 18. Oktober 2018 wurde eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erreicht. Eine Zweidrittelmehrheit der Minderheitenvertreter lag nicht vor. Eine Verfassungsänderung stand dabei nicht zur Debatte. 5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass die kosovo-serbische Minderheit, die 10 der 20 Sitze der Minderheitenabgeordneten hält und somit Verfassungsänderungen nur mit Zustimmung der kosovo-serbischen Abgeordneten verabschiedet werden können, nicht abgestimmt hat (www.dw.com/de/derkosovo -bekommt-eine-eigene-armee/a-45958097)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Nach Einschätzung der Bundesregierung berühren die Gesetzesentwürfe nicht den Verfassungsrahmen. 6. Und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus, dass die Transformation der KSF in die KAF unter Bruch der Verfassung vollzogen werden soll? Das grundsätzliche Recht der Republik Kosovo auf Schaffung regulärer Streitkräfte im Einklang mit den Bestimmungen der kosovarischen Verfassung wird von der Bundesregierung anerkannt. 7. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es unter den westlichen Partnern für die Gründung der Kosovoarmee Zustimmung gebe, wie der Parlamentspräsident des Kosovo, Kadri Veseli, nach einem Treffen mit seinem Amtskollegen Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble in Berlin behauptete (www.dw.com/de/der-kosovo-bekommt-eine-eigenearmee /a-45958097)? Die Regierung der Republik Kosovo trifft ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung . Das parlamentarische Verfahren zur Weiterentwicklung der KSF ist nicht mit der Bundesregierung abgestimmt worden. 8. Inwieweit trifft es zu, dass alles, was die Regierung in Pristina unternimmt, mit der EU, mit Deutschland aber an erster Stelle mit den USA abgestimmt wird (www.srf.ch/news/international/politisches-manoever-kosovo-willaufruesten -serbien-protestiert), und inwieweit hat es auch für das entsprechende parlamentarische Vorgehen bezogen auf die Gründung einer eigenen Armee eine Abstimmung mit Deutschland gegeben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6649 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6649 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass nach dem letzten Besuch des kosovarischen Präsidenten Hashim Thaçi und Premierminister Ramush Haradinaj in den USA und einem Treffen mit US-Verteidigungsminister James Mattis das Kosovo die Zustimmung der amerikanischen Regierung zur Transformation der KSF in die KAF ohne Verfassungsänderung bekommen hätte (www.dw.com/de/derkosovo -bekommt-eine-eigene-armee/a-45958097)? Die völkerrechtliche Nichtanerkennung der Republik Kosovo durch die genannten EU-Mitgliedstaaten prägt auch ihre Haltung zur Frage der Transformation der KSF. 10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Position der EU- Mitgliedstaaten, die das Kosovo nicht anerkannt haben (Griechenland, Rumänien , die Slowakei, Spanien und Zypern), hinsichtlich der Transformation der KSF in die KAF? Die Bundesregierung hat die Republik Kosovo völkerrechtlich anerkannt und unterstützt ihre Mitgliedschaft in internationalen Organisationen. 11. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Bildung einer Armee im Kosovo und auch dessen Mitgliedschaft bei Interpol zum derzeitigen Zeitpunkt ausgeschlossen sind, solange die Rechtssituation des Landes nicht geklärt sei (www.tt.com/ticker/14927787/strache-gegen-armee-undinterpol -mitgliedschaft-des-kosovo)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass für die KAF bereits 300 Mio. Euro für den Kauf von Waffen und militärischer Ausrüstung und Ausbildung von Militärs vorgesehen sind (www.vecernji.hr/vijesti/bez-obzira-na-velike-pritiske-iz-beograda-i-srbi-ulazeu -vojsku-kosova-1278998)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Position der Türkei hinsichtlich der Transformation der KSF in die KAF? 14. Wie viele Offiziere und Offiziersanwärter der Sicherheitskräfte der KSF wurden 2018 bis dato im Rahmen eines Truppenpraktikums oder der Teilnahme an einem Lehrgang (Offiziersausbildung, internationale General- und Admiralsdienstausbildung, VN-Militärbeobachter- und VN-Stabsoffiziersausbildung , Multinational Joint Logistic Base Course) der Bundeswehr ausgebildet , und wie viele sollen es 2018 insgesamt sein (bitte entsprechend auflisten )? Die Fragen 13 und 14 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 19/6649 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6649 15. Wie viele Offiziere und Offiziersanwärter der Sicherheitskräfte der KSF sollen 2019 nach derzeitigen Planungen im Rahmen eines Truppenpraktikums oder der Teilnahme an einem Lehrgang (Offiziersausbildung, internationale General- und Admiralsdienstausbildung, VN-Militärbeobachter- und VN- Stabsoffiziersausbildung, Multinational Joint Logistic Base Course) der Bundeswehr ausgebildet werden (bitte entsprechend auflisten)? Die Bundeswehr unterstützt Kräfte der KSF im Rahmen von Beratung vor Ort und durch Militärische Ausbildungshilfe. Auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen. Die Bundespolizei plant im Jahr 2018 die Durchführung von insgesamt acht Maßnahmen , unter anderem im Bereich Urkunden-/Dokumentsicherheit sowie Auswertung und Analyse. Die Maßnahmen befinden sich teilweise noch in der Abstimmung , teilweise bereits in der Umsetzung. Die Bundesregierung unterstützt die Sicherheitssektorreform im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP-Mission EULEX Kosovo ) im Bereich Management von Polizei, Grenzschutz und Zoll sowie im Gefängnismanagement . 16. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung 2018 im Bereich der Sicherheitssektorreform bislang unterstützt bzw. werden im Jahr 2018 noch unterstützt (bitte nach Ressorts aufschlüsseln) (Bundestagsdrucksache 19/2098, Frage 7)? Die Beratung vor Ort bezog sich vor allem auf Logistik und Materialerhaltung. Hinsichtlich der Militärischen Ausbildungshilfe wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 17. Worin konkret hat die Bundeswehr Kräfte der Kosovo Security Force (KSF) im Rahmen von Beratung vor Ort und militärischer Ausbildungshilfe unterstützt (Bundestagsdrucksache 19/2098, Frage 7)? Die Bundeswehr wird Kräfte der KSF weiter im Rahmen von Beratung vor Ort und durch Militärische Ausbildungshilfe unterstützen. Die Maßnahmen der Bundespolizei für das Jahr 2019 befinden sich noch in der Abstimmung. 18. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung 2019 im Bereich der Sicherheitssektorreform unterstützen (bitte nach Ressorts aufschlüsseln )? Aus den folgenden Ländern wurden 2017 nach amtlichen kosovarischen Angaben die höchsten Direktinvestitionen in Kosovo getätigt (alle Zahlen in Euro): Deutschland 55,9 Mio., Schweiz 50,6 Mio., Türkei 29,4 Mio., Großbritannien 27 Mio., Österreich 20.3 Mio., USA 20.3 Mio., Vereinigte Arabische Emirate 13,4 Mio., Italien 7,0 Mio., Frankreich 3,5 Mio., Norwegen 3,5 Mio. Diese Angaben der kosovarischen Zentralbank sind unter folgender Adresse abrufbar: https://bqk-kos.org/?m=t&id=55 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6649 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6649 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Welche jeweiligen zehn Länder haben in welcher Höhe (in Euro) nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 die höchsten Direktinvestitionen im Kosovo getätigt (bitte jeweils nach Jahren die Länder auflisten) (Bundestagsdrucksache 19/520, Frage 2)? Aus den genannten Länder wurden 2017 nach amtlichen kosovarischen Angaben die folgenden Direktinvestitionen in Kosovo getätigt: Türkei 29,4 Mio., Vereinigte Arabische Emirate 13,4 Mio., Albanien 2,5 Mio., Kuwait 0,04 Mio. Katar und Saudi-Arabien sind in den amtlichen Angaben der kosovarischen Zentralbank nicht aufgelistet. Diese Angaben der kosovarischen Zentralbank sind unter folgender Adresse abrufbar: https://bqk-kos.org/?m=t&id=55. 20. In welcher Höhe (in Euro) haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 die Länder Katar, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuweit, Türkei und Albanien Direktinvestitionen im Kosovo getätigt (bitte jeweils nach Jahren die Länder auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob es im Kosovo unabhängig von Direktinvestitionen in den letzten Jahren ein andauerndes, verstärktes oder abnehmendes Engagement von Geldgebern aus den Golfstaaten Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuweit sowie aus der Türkei und Albanien gibt (bitte entsprechend der Länder beantworten)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 22. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob Geldgeber aus den Golfstaaten wie Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuweit sowie aus der Türkei und Albanien unabhängig von Direktinvestitionen in den letzten Jahren im Kosovo verstärkt oder vermindert versuchen, Einfluss im Kosovo im Rahmen eines Engagements im religiösen und sozialen Bereich zu nehmen (bitte entsprechend der Länder beantworten)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 23. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob Geldtransfers von Geldgebern aus den Golfstaaten wie Katar, Saudi- Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuweit sowie aus der Türkei und Albanien auch über deren Botschaftsangehörige realisiert werden (bitte entsprechend der Länder beantworten)? Der Bundesregierung liegen für Kosovo keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 24. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob Geldtransfers von Geldgebern aus den Golfstaaten wie Katar, Saudi- Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuweit sowie aus der Türkei und Albanien auch über Angehörige der Regierung und/oder des Parlaments realisiert werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 19/6649 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6649 25. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über Aktivitäten der 2016 gegründeten türkischen staatlichen Bildungsstiftung Maarif im Kosovo, die angeblich dem türkischen Islamprediger Fethullah Gülen nahestehende Schulen in verschiedenen Ländern wie in Pakistan 2017 und Afghanistan 2018 (dpa vom 26. Februar 2018) sowie im Tschad (www.dailysabah.com/deutsch/tuerkei/2017/12/26/tuerkische-maarifstiftung -uebernimmt-fetoe-schulen-im-tschad) übernimmt? Bezüglich einer Übernahme von Bildungseinrichtungen durch die Stiftung Maarif wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 26. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die türkische staatliche Bildungsstiftung Maarif die fünf der Gülen- Bewegung zugerechneten Bildungseinrichtungen im Kosovo (Bundestagsdrucksache 18/12347, Frage 20) übernommen hat bzw. ob die türkische Regierung auf eine Übergabe drängt? Laut Medienberichten betreibt die Bildungsstiftung Maarif in Albanien die privaten Universitäten „University of New York“ und „Canadian Institute of Technology “ in Tirana sowie ein privates Gymnasium („New York High School“) und eine private Schule („New York Basic Education“) in Tirana. Es finden sich ferner Presseberichte, dass der neue Eigentümer des mutmaßlich früher Gülen-nahen Gymnasiums „Turgut Özal“ in Tirana der türkischen Staatsführung nahe stehe. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In Bosnien und Herzegowina wurde die erste Maarif-Schule mit 850 Schülern im September 2018 in Sarajewo auf dem Grundstück einer früheren, der Gülen-Bewegung zuzurechnenden Schule eröffnet, nachdem der Vertrag der früheren Schule mit dem Kanton Sarajewo ausgelaufen war. (www.faktor.ba/vijest/otvorenaprva -maarif-skola-u-sarajevu/3553; https://avaz.ba/kantoni/sarajevo/348552/turskafondacija -%E2%80%9Emaarif%E2%80%9C-otvara-jedan-od-najmodernijihskolskih -centara-u-bih) Weitere Schulen sind in Mostar, Zenica, Tuzla und Bihac geplant. Weitere Einzelheiten sind der Bundesregierung nicht bekannt. In der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gibt es insgesamt acht privat finanzierte Yahya Kemal Schulen, darunter eine Grundschule in Struga, die von der türkischen Regierung als Gülen-Einrichtungen bezeichnet werden. Die Maarif-Stiftung hat im Schuljahr 2017/2018 ihre Tätigkeit mit einer Schule in Tetovo begonnen, die 1.000 Schüler aufnehmen kann. Versuche, die Yahya Kemal Schulen zu übernehmen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis die Idee bzw. den Vorschlag des albanischen Ministerpräsidenten Edi Rama einer engen politischen Union zwischen Albanien und Kosovo, die eine gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik, eine Zollunion, ein einheitliches Bildungssystem und einen Staatspräsidenten „als Symbol der nationalen Einheit“ beinhaltet (derstandard.at/2000074533176/Albaniens-Premier-will-gemeinsamen- Praesidenten-fuer-sein-Land-und-Kosovo)? Die Bundesregierung unterstützt die Verbesserung der regionalen Kooperation zwischen den Ländern des Westlichen Balkans. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6649 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6649 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Liegt der Finanzierungsanteil Deutschlands und der anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen Finanzhilfen aus der EU für den Kosovo (sog. Vorbeitrittshilfen IPA I bzw. IPA II) für das Jahr 2017 inzwischen vor (Bundestagsdrucksache 19/2324, Antwort zu Frage 1)? Wenn ja, wie hoch war er (bitte in absoluter Zahl und Prozent angeben)? Der Finanzierungsanteil Deutschlands und der anderen EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2017 ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle (Finanzbericht der EU über den EU-Haushalt 2017). 29. In welcher Höhe sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Finanzhilfen aus der EU für den Kosovo (sog. Vorbeitrittshilfen IPA I bzw. IPA II) bis 2020 geplant (bitte nach Jahren und danach, wie viel Deutschland und die anderen EU-Mitgliedstaaten im Einzelnen jeweils beisteuern, aufschlüsseln )? Nach dem revidierten Strategiepapier für Kosovo (Juli 2018) sind folgende Mittelzuweisungen für Kosovo geplant: 2018: 100,7 Mio. Euro 2019: 98,9 Mio. Euro 2020: 101,7 Mio. Euro (2018-2020: 301,3 Mio. Euro) Für die Jahre 2018 bis 2020 liegen noch keine Daten zur anteiligen Finanzierung durch die EU-Mitgliedstaaten vor. Drucksache 19/6649 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. in  % 2 0 0 7 2 0 0 8 2 0 0 9 2 0 1 0 2 0 1 1 2 0 1 2 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 6 2 0 1 7 B e lg ie n 4 ,0                  4 ,2             4 ,3             4 ,0              4 ,1               4 ,1             3 ,8             4 ,1              4 ,1                   4 ,3             4 ,4                 B u lg ar ie n 0 ,3                  0 ,3             0 ,4             0 ,3              0 ,3               0 ,3             0 ,3             0 ,4              0 ,4                   0 ,3             0 ,4                 T sc h e ch is ch e  Re p u b lik 1 ,1                  1 ,3             1 ,3             1 ,3              1 ,4               1 ,2             1 ,2             1 ,2              1 ,2                   1 ,2             1 ,3                 D än e m ar k 2 ,0                  2 ,1             2 ,3             2 ,0              2 ,0               2 ,1             2 ,1             1 ,8              1 ,8                   1 ,9             2 ,0                 D e u ts ch la n d 1 9 ,7               2 0 ,0           1 8 ,8           2 0 ,0            1 9 ,3            2 0 ,3           2 1 ,0            2 1 ,2            1 9 ,7               2 0 ,7           2 0 ,5              E st la n d 0 ,2                  0 ,1             0 ,1             0 ,1              0 ,1               0 ,1             0 ,2             0 ,2              0 ,2                   0 ,2             0 ,2                 Ir la n d 1 ,4                  1 ,4             1 ,4             1 ,2              1 ,1               1 ,1             1 ,2             1 ,3              1 ,4                   1 ,5             1 ,8                 G ri e ch e n la n d 2 ,7                  2 ,1             2 ,2             1 ,9              1 ,6               1 ,4             1 ,4             1 ,5              1 ,0                   1 ,3             1 ,2                 Sp an ie n 8 ,9                  9 ,0             1 0 ,3           8 ,5              9 ,2               8 ,3             8 ,1             8 ,5              7 ,5                   8 ,4             8 ,3                 Fr an kr e ic h 1 5 ,4               1 6 ,2           1 8 ,4           1 6 ,4            1 6 ,3            1 6 ,5           1 6 ,7            1 6 ,1            1 5 ,4               1 6 ,0           1 5 ,5              K ro at ie n 0 ,2             0 ,3              0 ,3                   0 ,3             0 ,4                 It al ie n 1 2 ,8               1 3 ,6           1 4 ,2           1 2 ,9            1 3 ,4            1 2 ,8           1 2 ,3            1 2 ,2            1 2 ,0               1 1 ,9           1 2 ,0              Zy p e rn 0 ,2                  0 ,2             0 ,2             0 ,2              0 ,2               0 ,1             0 ,1             0 ,1              0 ,2                   0 ,1             0 ,1                 Le tt la n d 0 ,2                  0 ,2             0 ,2             0 ,1              0 ,2               0 ,2             0 ,2             0 ,2              0 ,2                   0 ,2             0 ,2                 Li ta u e n 0 ,2                  0 ,3             0 ,3             0 ,2              0 ,3               0 ,3             0 ,3             0 ,3              0 ,3                   0 ,3             0 ,3                 Lu xe m b u rg 0 ,3                  0 ,2             0 ,3             0 ,2              0 ,2               0 ,2             0 ,2             0 ,2              0 ,3                   0 ,3             0 ,3                 U n ga rn 0 ,8                  0 ,9             0 ,8             0 ,8              0 ,8               0 ,7             0 ,7             0 ,8              0 ,8                   0 ,8             0 ,8                 M al ta 0 ,1                  0 ,1             0 ,1             0 ,1              0 ,1               0 ,1             0 ,1             0 ,1              0 ,1                   0 ,1             0 ,1                 N ie d e rl an d e 5 ,7                  6 ,0             3 ,1             4 ,7              4 ,9               4 ,7             4 ,7             5 ,6              5 ,1                   5 ,1             5 ,1                 Ö st e rr e ic h 2 ,0                  2 ,0             2 ,1             2 ,2              2 ,2               2 ,3             2 ,3             2 ,2              2 ,1                   2 ,3             2 ,3                 P o le n 2 ,6                  3 ,1             2 ,9             3 ,1              3 ,0               3 ,0             3 ,0             3 ,0              3 ,2                   3 ,1             3 ,2                 P o rt u ga l 1 ,3                  1 ,3             1 ,5             1 ,6              1 ,4               1 ,4             1 ,3             1 ,3              1 ,2                   1 ,3             1 ,3                 R u m än ie n 1 ,0                  1 ,1             1 ,2             1 ,0              1 ,0               1 ,1             1 ,1             1 ,1              1 ,1                   1 ,2             1 ,2                 Sl o w e n ie n 0 ,3                  0 ,4             0 ,4             0 ,3              0 ,3               0 ,3             0 ,3             0 ,3              0 ,3                   0 ,3             0 ,3                 Sl o w ak e i 0 ,5                  0 ,5             0 ,7             0 ,5              0 ,6               0 ,6             0 ,6             0 ,6              0 ,5                   0 ,6             0 ,6                 Fi n n la n d 1 ,5                  1 ,5             1 ,7             1 ,4              1 ,6               1 ,6             1 ,6             1 ,5              1 ,4                   1 ,5             1 ,5                 Sc h w e d e n 2 ,7                  2 ,9             1 ,7             2 ,7              2 ,8               2 ,9             3 ,0             3 ,0              2 ,7                   2 ,9             2 ,7                 V e re in ig te s K ö n ig re ic h 1 2 ,2               9 ,1             9 ,3             1 2 ,3            1 1 ,5            1 2 ,5           1 2 ,2            1 1 ,0            1 5 ,7               1 2 ,0           1 1 ,9              F in a n zi e ru n g sa n te il e  de r M it g li e d st a a te n  zu m  EU ‐Ha u sh a lt  in  % A u fs ch lü ss e lu n g d e r E U ‐Be it rä ge  De u ts ch la n d s u n d  de r a n d e re n  M it gl ie d ss ta at e n Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6649 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333