Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6664 19. Wahlperiode 20.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6302 – Schlichtung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Schlichtung ist neben der Mediation ein Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung und damit eine Alternative zum Rechtsweg. Den streitenden Parteien wird dabei durch eine neutrale Instanz ein Kompromiss vorgeschlagen, der von den Parteien angenommen werden kann. Auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern kann es zu einem Konflikt kommen, der durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden kann. Die Durchführung einer Schlichtung findet dabei nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten Anwendung. Um ein flächendeckendes Angebot an Schlichtungsstellen sicherzustellen, trat am 1. April 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Es regelt unter anderem das System der Verbraucherschlichtungsstellen und die Grundvoraussetzungen, die von diesen zu erfüllen sind. Um die europarechtlichen Vorgaben eines flächendeckenden Angebots an Schlichtungsstellen zu erfüllen, sollen die Länder sogenannte Universalschlichtungsstellen schaffen. Nichtsdestoweniger wird bis Ende 2019 mit der durch den Bund geförderten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ein ausreichendes Schlichtungsangebot ermöglicht, sodass die Länder bis dahin von der Errichtung von Universalschlichtungsstellen absehen können. Unabhängig vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erlangte die Schlichtung als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung bereits im August 2013 besondere Bedeutung, als das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf 8.8.13, Az. 11 K 3540/12 E) entschied, dass die Kosten eines Schlichtungsverfahrens , durch die ein Prozess vermieden wird, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen. 1. Wie beurteilt die Bundesregierung das Rechtsinstrument der Schlichtung? Die Bundesregierung hält eine frühzeitige konsensuale Beilegung von Konflikten ohne Inanspruchnahme der staatlichen Justiz insgesamt für eine sinnvolle Alternative zur gerichtlichen Konfliktlösung. Die Bundesregierung setzt sich daher dafür ein, dass es in Deutschland ein breites Angebot an außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen gibt. Dazu gehört insbesondere auch die Schlichtung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6664 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode von Konflikten aus Verbraucherverträgen vor einer der 26 in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen. Das im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelte Streitbeilegungsverfahren vor diesen Schlichtungsstellen stellt ein niedrigschwelliges und für Verbraucherinnen und Verbraucher kostengünstiges Verfahren dar. 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Angebote sogenannter Online- Schlichter? Die Bundesregierung begrüßt ein vielfältiges Angebot an Verfahren zur außergerichtlichen und einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten. Für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs (E-Commerce) bietet seit 2009 der sogenannte Online-Schlichter eine Alternative zu einem Gerichtsverfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten. Bei diesem handelt es sich um ein Pilotprojekt, das von den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sowie von zwei Partnern aus der Privatwirtschaft finanziert wird. Die bislang nicht nach dem VSBG anerkannte Stelle ist angesiedelt bei dem Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. in Kehl. Die Schlichtung wird ausschließlich online abgewickelt. Darüber hinaus gibt es unternehmens- oder verbandsgetragene Beschwerdestellen, die eine Online -Schlichtung anbieten, wie z. B. die janoFair Online-Schlichtung zwischen Shopbetreibern und ihren Kunden, die sich ebenfalls nicht nach dem VSBG haben anerkennen lassen. 3. Wie viele Schlichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. April 2016 bundesweit zwischen Unternehmen und Verbrauchern durchgeführt worden? Nach den vom Bundesamt für Justiz ausgewerteten Tätigkeits- und Evaluationsberichten der nach dem VSBG anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen sind bei diesen in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt 130 232 Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens eingegangen, davon 61 694 im Jahr 2016 und 68 538 Anträge im Jahr 2017. Für das Jahr 2018 liegen der Bundesregierung noch keine einschlägigen Statistiken vor. Nach den Berichten endete in insgesamt 50 021 Fällen das Verfahren mit einem Schlichtungsvorschlag gegenüber den Parteien. Zu Schlichtungsstellen, die nicht nach dem VSBG anerkannt sind, liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor. a) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Streitwert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor. b) Wie viele Schlichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung davon erfolgreich beendet worden? Nach den vom Bundesamt für Justiz ausgewerteten Tätigkeits- und Evaluationsberichten der nach dem VSBG anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen sind vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2017 in insgesamt 15 829 Fällen die Schlichtungsvorschläge von beiden Parteien angenommen worden. Darüber hinaus haben sich nach den Berichten die Parteien in 13 531 Fällen noch vor Übermittlung eines Schlichtungsvorschlags geeinigt. Zu Schlichtungsstellen, die nicht nach dem VSBG anerkannt sind, liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor. Für das Jahr 2018 liegen der Bundesregierung noch keine Zahlen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6664 4. Wie viele Schlichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. April 2016 bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt worden? Nach den vom Bundesamt für Justiz ausgewerteten Tätigkeits- und Evaluationsberichten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. nach § 34 VSBG sind im Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 bei dieser Stelle insgesamt 2 943 Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens eingegangen, davon 825 Anträge im Jahr 2016 und 2 118 im Jahr 2017. In insgesamt 22 Fällen endete das Verfahren mit einem Schlichtungsvorschlag gegenüber den Parteien. Im Jahre 2018 sind zwei weitere Allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen vom Bundesamt für Justiz anerkannt worden. Dies ist die Streitbeilegungsstelle des Vereins „Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle NRW e. V.“. mit Sitz in Köln sowie die Streitbeilegungsstelle des Vereins „Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e. V.“ mit Sitz in Leipzig. Der Bundesregierung liegen zu der Zahl der Schlichtungen vor diesen beiden Stellen noch keine Statistiken vor. a) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Streitwert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor. b) Wie viele Schlichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgreich beendet worden? Nach den vom Bundesamt für Justiz ausgewerteten Tätigkeits- und Evaluationsberichten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. nach § 34 VSBG sind im Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 von den insgesamt 22 ergangenen Schlichtungsvorschlägen 18 von beiden Parteien angenommen worden. Darüber hinaus haben sich die Parteien in weiteren 327 Fällen geeinigt, bevor ihnen ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet worden ist. Zu den beiden weiteren genannten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen liegen der Bundesregierung auch insoweit noch keine Statistiken vor. 5. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang der Begriff „Verbraucherschlichtungsstelle“ unberechtigt geführt worden? 6. Welche Konsequenzen folgen aus der unberechtigten Führung des Begriffes „Verbraucherschlichtungsstelle“? 7. Sieht die Bundesregierung in Bezug auf die unberechtigte Führung des Begriffs „Verbraucherschlichtungsstelle“ Handlungsbedarf? Die Fragen 5 bis 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammengefasst beantwortet. Die unberechtigte Bezeichnung als Verbraucherschlichtungsstelle ist nach § 41 Absatz 1 VSBG eine Ordnungswidrigkeit und wird nach § 41 Absatz 2 VSBG mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen sich seit Inkrafttreten des VSBG zum 1. April 2016 eine Schlichtungsstelle unberechtigt als „Verbraucherschlichtungsstelle “ bezeichnet hat. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6664 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie viele Schlichter sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bei Verbraucherschlichtungsstellen tätig? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bei den 26 Verbraucherschlichtungsstellen insgesamt 94 Streitmittler/-innen tätig (Stand: 11. Dezember 2018). 9. Hält die Bundesregierung die außergerichtliche Streitbeilegung durch Schlichtungen für förderungswürdig? Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang zur Förderung ergriffen? Die Bundesregierung hält die Verbraucherschlichtung aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen für förderungswürdig. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) fördert gemäß § 43 Absatz 1 VSBG bis zum 31. Dezember 2019 die Arbeit einer ausgewählten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (§ 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG), die bundesweit tätig ist. Ausgewählte Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl. Begleitend untersucht das BMJV gemäß § 43 Absatz 2 VSBG in einem wissenschaftlichen Forschungsvorhaben die Funktionsweise dieser Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle , um Erkenntnisse in Bezug auf Inanspruchnahme, Fallzahlen, Arbeitsweise, Verfahrensdauer, Erfolgsquoten, Kosten und Entgelte zu sammeln und auszuwerten. Der Zwischenbericht zu diesem Forschungsvorhaben wird gemäß § 43 Absatz 3 VSBG bis zum 31. Dezember 2018 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt. Das Forschungsvorhaben wird mit einem Abschlussbericht bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein. Zudem führt das BMJV zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schlichtung regelmäßig Veranstaltungen durch. Hierzu zählen die jährlichen Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Verbraucherschlichtungsstellen . Im November 2016 hat das BMJV eine Konferenz zur „Verbraucherschlichtung aus Unternehmersicht“ für Unternehmer und interessierte Verbände über alternative Streitbeilegung nach dem VSBG ausgerichtet. Im November 2018 fand im BMJV eine Fachveranstaltung zur Verbraucherschlichtung anlässlich der Vorstellung des ersten Verbraucherschlichtungsberichts 2018 statt. Auf die Veröffentlichung des Verbraucherschlichtungsberichts 2018 und die im Bericht genannten Zahlen zur Verbraucherschlichtung ist zudem mit einer Pressemitteilung des BMJV vom 9. Juli 2018 aufmerksam gemacht worden. 10. Sieht die Bundesregierung Bedarf, die Förderung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen auch über das Jahr 2019 hinaus zu verlängern? 11. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das flächendeckende Angebot der Schlichtungsstellen für Verbraucher auch nach 2019 bereits ausreichend gesichert ist? 12. Inwieweit unterstützt der Bund die Länder bei der Einrichtung der Universalschlichtungsstellen im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes? 13. Inwieweit wird bei der Einrichtung der Universalschlichtungsstellen als auch bei der Arbeit der Allgemeinen Schlichtungsstelle auf die Möglichkeiten der Digitalisierung Rücksicht genommen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6664 14. Welche Maßnahmen müssen aus Sicht der Bundesregierung noch ergriffen werden, um einen gelungenen Übergang der allgemeinen Schlichtungsstelle zu den Universalschlichtungsstellen zu gewährleisten? Die Fragen 10 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammengefasst beantwortet. Das VSBG sieht zur Schließung von Lücken im Streitbeilegungsangebot die Einrichtung ergänzender sogenannter Universalschlichtungsstellen durch die Länder vor, um flächendeckend den Zugang der Verbraucherinnen und Verbraucher zu anerkannten Streitbeilegungsstellen zu gewährleisten. Allerdings haben die Länder bislang von der Einrichtung solcher Universalschlichtungsstellen abgesehen, da das BMJV seit dem 1. April 2016 die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl fördert und damit gewährleistet, dass ein flächendeckendes ausreichendes Schlichtungsangebot im Sinne von § 29 Absatz 2 VSBG besteht. Die Förderung läuft am 31. Dezember 2019 aus. Damit auch nach dem genannten Zeitpunkt die Aufgabe der Universalschlichtung durch eine bundeseinheitliche zentrale Stelle wahrgenommen werden kann, erarbeitet das BMJV derzeit einen Gesetzentwurf, nach dem – entsprechend der Vorgabe des Koalitionsvertrages vom 14. März 2018 – die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle dauerhaft zentral vom Bund getragen werden soll. Bei der Ausgestaltung der künftigen Universalschlichtungsstelle des Bundes werden die Möglichkeiten der Integrierung von IT in die Streitbeilegungsverfahren zu berücksichtigen sein. 15. In welchen Fällen wird nach Ansicht der Bundesregierung eine Schlichtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrachtet? 16. Sollten aus Sicht der Bundesregierung die Kosten einer Schlichtung generell als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG betrachtet werden? Die Fragen 15 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammengefasst beantwortet. Ob die Kosten für ein Schlichtungsverfahren nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof das in der Anfrage genannte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. August 2013 (Az. 11 K 3540/12 E) mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. VI R 62/13) aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen hat. 17. Sieht die Bundesregierung Verbesserungspotential bei der steuerlichen Berücksichtigung einer Schlichtung? Die Bundesregierung sieht kein Verbesserungspotenzial bei der steuerlichen Berücksichtigung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6664 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. In welchen Fällen wird nach Ansicht der Bundesregierung die Mediation als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG betrachtet? 19. Sollten aus Sicht der Bundesregierung die Kosten einer Mediation generell als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 des EStG betrachtet werden? Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammengefasst beantwortet. Ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise die Kosten für eine Mediation nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. 20. Sieht die Bundesregierung Verbesserungspotential bei der steuerlichen Berücksichtigung einer Mediation? Die Bundesregierung sieht kein Verbesserungspotenzial bei der steuerlichen Berücksichtigung . 21. Wie beurteilt die Bundesregierung ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor einer fälligen Klage wie nach § 14 des österreichischen Behindertengleichstellungsgesetzes ? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Ausgestaltung eines verpflichtenden Schlichtungsverfahrens vor einer fälligen Klage im Anwendungsbereich des § 14 des österreichischen Behindertengleichstellungsgesetzes vor. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 27. Juli 2016 wurde gemäß § 16 des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Für Menschen mit Behinderungen als natürliche Personen ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht Voraussetzung eines Rechtsbehelfs, sondern ein zusätzliches , für die Antragstellerinnen und Antragsteller kostenfreies Angebot. Verbandsklagen durch einen nach § 15 Absatz 3 BGG anerkannten Verband sind demgegenüber nur zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, § 15 Absatz 2 Satz 5 BGG. Durch die Einrichtung der Schlichtungsstelle wurde ein inzwischen rege genutztes Instrument geschaffen, um Rechtsverletzungen im Sinne des BGG niedrigschwellig und kostenfrei geltend zu machen. Da die Schlichtungsverfahren nach den bisherigen Erfahrungen mehrheitlich zu einer Streitbeilegung zwischen den Verfahrensbeteiligten führen, wird hierdurch insbesondere dem Bedürfnis nach einer auf Freiwilligkeit der Verfahrensbeteiligten beruhenden außergerichtlichen und pragmatischen Einigung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Rechnung getragen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333