Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6672 19. Wahlperiode 20.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6271 – Der Bundesgerichtshof und die sogenannte Rutschklausel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die unabhängige Föderalismuskommission aus dem Jahre 1992 hatte die Aufgabe , „Vorschläge zur Verteilung nationaler und internationaler Institutionen zu erarbeiten, die der Stärkung des Föderalismus in Deutschland auch dadurch dienen sollen, dass insbesondere die neuen Bundesländer Berücksichtigung finden mit dem Ziel, dass in jedem der neuen Bundesländer Institutionen des Bundes ihren Standort finden. Auch vorhandene Institutionen des Bundes in Berlin stehen dafür zur Disposition“ (Bundestagsdrucksache 12/2853, S. 2). Der Deutsche Bundestag hat sodann beschlossen, dass eine partielle Verlagerung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Standort Karlsruhe nach Leipzig stattfinden soll. Danach sollten neue Zivilsenate in Karlsruhe angesiedelt werden; für jeden neuen Zivilsenat sollte ein bestehender Strafsenat nach Leipzig rutschen (Bundestagsdrucksache 12/2853, S. 3). Diese sogenannte Rutschklausel führte dazu, dass trotz steigender Eingangszahlen die vorhandenen Zivilsenate personell aufgestockt wurden, statt neue Senate zu errichten. Einst behalf sich der BGH sogar mit einem Hilfssenat, dem „Xa. Zivilsenat“ zur Entlastung des „X. Zivilsenates“ (https://bit.ly/2PLDywG). Die Arbeitsbelastung der einzelnen Senate stieg jedoch weiter, auch eine in das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) implementierte Streitwertgrenze zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde half dem nicht ab. Vielmehr stellte sich in der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu der Verlängerung der Streitwertgrenze des § 26 Nummer 8 EGZPO deutlich heraus, dass die Arbeitsbelastung vor allem durch die Errichtung neuer Senate gemindert werden könne (https:// bit.ly/2Plk2HK S. 10). Nun ist der Medienberichterstattung zu entnehmen, dass zwei neue Senate errichtet werden sollen. Der Zivilsenat soll in Karlsruhe und der Strafsenat in Leipzig angesiedelt werden (https://bit.ly/2qD5Ifa und https://bit.ly/2PiVWxf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6672 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Ist es richtig, dass am BGH je ein neuer Zivilsenat und Strafsenat errichtet werden sollen? Ist es richtig, dass der Zivilsenat in Karlsruhe und der Strafsenat in Leipzig angesiedelt werden sollen? Die Bundesregierung achtet die Zweckbestimmung, die das Parlament bei der Ausbringung der zusätzlichen Stellen zur Einrichtung zweier neuer Senate beim Bundesgerichtshof getroffen hat. Danach soll ein Strafsenat in Leipzig, ein Zivilsenat in Karlsruhe eingerichtet werden. 2. Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die Errichtung eines neuen Strafsenates in Leipzig die „Rutschklausel“ gewahrt wird? Die Bundesregierung sieht aus Respekt vor dem Parlament davon ab, Beschlüsse des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse zu kommentieren oder zu interpretieren . Sie geht davon aus, dass der Haushaltsausschuss seine Entscheidung als eine angemessene Interpretation der vom Parlament beschlossenen „Rutschklausel “ ansieht. 3. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung, die Rutschklausel in ihrer praktischen Ausgestaltung genau auszulegen und anzuwenden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass die richtige Anwendung der Rutschklausel dazu führen müsste, dass, wenn in Karlsruhe ein neuer Zivilsenat entstünde, in jedem Fall auch ein in Karlsruhe bestehender Strafsenat nach Leipzig umziehen müsste? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es der Errichtung eines neuen Strafsenates in Leipzig bedarf, oder soll dadurch nur die Verlagerung eines bestehenden Strafsenates von Karlsruhe nach Leipzig verhindert werden und zugleich der „Geist der Rutschklausel“, wie es aus der SPD-Bundestagsfraktion heißt (https://bit.ly/2qD5Ifa), gewahrt werden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Eingangszahlen bei den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs seit dem Jahr 2002 (2 939 Neueingänge) deutlich gestiegen sind und im Jahr 2017 mit 3 871 Neueingängen einen Höchststand erreicht haben. Das entspricht einem Anstieg von 31,7 Prozent. 6. Ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass es, unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf Bundestagsdrucksache 19/1686, eher zweier Zivilsenate bedürfe? Nein. Die Bundesregierung ist nicht dieser Auffassung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6672 7. Plant die Bundesregierung, den § 26 Nummer 8 EGZPO als feste Streitwertgrenze in die ZPO zu implementieren? 8. Hat die Bundesregierung seit der oben genannten öffentlichen Anhörung Maßnahmen geplant oder bereits ergriffen, um die Arbeitsbelastung des Bundesgerichtshofs zu verringern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 9. Hat die Bundesregierung konkret Maßnahmen ergriffen, damit § 26 Nummer 8 EGZPO nicht noch einmal verlängert werden muss? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die Regelung des § 26 Nummer 8 EGZPO wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 863) bis zum 31. Dezember 2019 befristet verlängert. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeitet an einer dauerhaften Regelung zur Ausgestaltung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Rechtsmittelrechts . In die Arbeiten fließen die Erkenntnisse aus der Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vom 14. Mai 2018 ein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat aus diesem Anlass auch mit Vertretern aus den Landesjustizverwaltungen und mit Vertretern des Bundesgerichtshofs Gespräche geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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