Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6686 19. Wahlperiode 21.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carl-Julius Cronenberg, Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6299 – Digitalisierung der Mindestlohndokumentation V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zum 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn von damals 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Seitdem sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV – Geringfügige Beschäftigung) oder in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche beschäftigen, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Für die betroffenen Unternehmen führt diese Dokumentationspflicht zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Darunter leiden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die nicht über eine automatisierte Zeiterfassung und/oder entsprechendes Personal verfügen. Nach Ansicht der Fragesteller ist es daher erforderlich, die im Mindestlohngesetz vorgesehenen Aufzeichnungsund Dokumentationspflichten einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen und insgesamt besser handhabbar zu machen. Ein erster Schritt können dabei auch digitale Anwendungen sein, die die Aufzeichnung erleichtern. Im Rahmen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zeiterfassungs-App „einfach erfasst“ (im Folgenden „App“ genannt) entwickelt, mit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zeiterfassung selbstständig durchführen und per E-Mail an den Arbeitgeber übermitteln können. 1. Seit wann ist die App nach Kenntnis der Bundesregierung zum Download verfügbar? Die App „einfach erfasst“ wird seit Juni 2015 für die Betriebssysteme Android und iOS zum Download angeboten. Im November 2015 kam eine Version für das Betriebssystem Windows Phone hinzu. Die letztgenannte Version steht seit April 2018 nicht mehr zum Download bereit, kann aber von Nutzern, die die App installiert haben, weiter genutzt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6686 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Personen haben die App nach Kenntnis der Bundesregierung seitdem heruntergeladen? Insgesamt gab es bisher ca. 15 000 Downloads. Davon entfallen ca. 7 800 Downloads auf die Version für iOS, ca. 5 700 Downloads auf die Version für Android und ca. 1 500 Downloads auf die Version für Windows Phone. 3. Wie viele Personen nutzen die App nach Kenntnis der Bundesregierung täglich (wöchentlich bzw. monatlich)? 4. Besitzt die Bundesregierung darüber Kenntnis, in wie vielen Unternehmen die App regelmäßig genutzt wird? 5. Besitzt die Bundesregierung darüber Kenntnis, in welchen Wirtschaftszweigen die App regelmäßig genutzt wird? 6. Besitzt die Bundesregierung darüber Kenntnis, bei welchen Unternehmensgrößen die App regelmäßig genutzt wird? Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Daten vor. 7. Inwieweit waren Unternehmen, die von der Mindestlohndokumentation betroffen sind, bei der Entwicklung der App eingebunden? Die konzeptionelle und technische Umsetzung der App erfolgte allein durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die beauftragte Internet-Agentur. 8. Welche positiven und negativen Rückmeldungen von Arbeitgebern hat die Bundesregierung bisher zu der App erhalten? 9. Welche positiven und negativen Rückmeldungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die Bundesregierung bisher zu der App erhalten? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erreichten vereinzelte Verbesserungsvorschläge sowie Fragen von Nutzern, die zwar beantwortet, aber statistisch nicht aufbereitet wurden. Eine Differenzierung nach Arbeitgebern einerseits und nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anderseits ist insoweit nicht möglich . Feedback zu der App kann auf den nachfolgenden Websites der App-Stores eingesehen werden: https://play.google.com/store/apps/details?id=de.bmas.einfach_ erfasst und https://itunes.apple.com/de/app/bmas-app-einfach-erfasst/ id1012872512?l=de&mt=10. 10. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, die App weiterzuentwickeln oder neue Funktionen zu integrieren? Die künftige Weiterentwicklung der App wird nicht ausgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6686 11. Wie und auf welchen Kanälen wird die App durch die Bundesregierung beworben ? Die App wurde mithilfe von Google Ads Textanzeigen von Juni 2015 bis Juni 2017 sowie auf Facebook vom 20. Juli 2015 bis zum 17. August 2015 beworben . Darüber hinaus wird auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohnapp -einfach-erfasst.html) über die App informiert. 12. In welchem Umfang verringert die Nutzung der App nach Einschätzung der Bundesregierung den bürokratischen Aufwand der Mindestlohndokumentation für Unternehmen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Daten vor. 13. In welchem Umfang verringert die Nutzung der App nach Einschätzung der Bundesregierung den Kontrollaufwand für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ? Durch die Nutzung der App verringert sich der Prüfaufwand für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) im Vergleich zu einer Erfassung der Arbeitszeit in anderer Form nicht. Unabhängig davon, wie die Arbeitszeit erfasst wird, liegt der Prüfaufwand im Abgleich der aufgezeichneten Daten mit den Angaben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber bei der Personenbefragung und mit den eingesehenen Geschäftsunterlagen. 14. Was verbirgt sich nach Kenntnis der Bundesregierung hinter der Aussage auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wonach mit Hilfe der App „bei Bedarf […] auf diesem Wege von der Kontrollbehörde ohne weitere technische Ausrüstung diese Ablage eingesehen werden“ kann (www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-appeinfach -erfasst.html)? Die Aussage bezieht sich auf die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffene Möglichkeit, die von ihnen erfasste Arbeitszeit per App an die E-Mail- Adresse des Arbeitgebers zu übermitteln. Der Arbeitgeber kann der Kontrollbehörde die E-Mail sodann als Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vorlegen. Hierfür benötigt der Arbeitgeber keine weitere technische Ausrüstung. 15. Wie genau erfolgt der Zugriff der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf betriebsinterne Mailprogramme nach Kenntnis der Bundesregierung? Die FKS greift auf betriebsinterne Email-Programme im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Befugnisse zu. In Ermittlungsverfahren setzt sie hierfür forensische Hard- und Software ein. Im Prüfverfahren muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 5 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) die Daten zur Verfügung stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6686 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. In welchem Umfang führt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes mit Daten durch, die in der App erfasst wurden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Statistisch wird nicht erfasst, ob die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Papierform , in einem elektronischen Zeiterfassungssystem oder mit Hilfe der App „einfach erfasst“ aufgezeichnet wird. 17. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Verstöße gegen das Mindestlohngesetz festgestellt, die auf in der App erfassten Daten basieren? Wenn ja, um wie viele Verstöße handelt es sich dabei? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Statistisch wird nicht erfasst, mit welchem Beweismittel Verstöße gegen das MiLoG festgestellt und nachgewiesen werden. 18. Welche weiteren digitalen Anwendungen zur Zeiterfassung sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass verschiedene Anbieter Software zur digitalen Zeiterfassung anbieten. In „App-Stores“ sind zahlreiche Zeiterfassungs- Apps erhältlich. Welche Anwendungen die Arbeitgeber im Einzelnen tatsächlich nutzen, ist nicht bekannt. 19. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, die Dokumentation und Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns in Zukunft häufiger auf digitalem Weg durchzuführen? Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG ist nicht formgebunden und muss daher nicht auf digitalem Weg erfolgen. Soweit die Arbeitszeit nicht digital erfasst wird, kann bei Kontrollen auch nicht auf elektronisch gespeicherte Datensätze des Arbeitgebers zurückgegriffen werden . Auf die Prüfung durch die FKS hätte es keine Auswirkungen, wenn die Arbeitszeit in Zukunft häufiger auf digitalem Weg dokumentiert würde. 20. Gibt es rechtliche Bedenken seitens der Bundesregierung, die einer elektronischen Übermittlung der Mindestlohndokumentation an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit entgegenstehen? Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine elektronische Übermittlung der Mindestlohndokumentation an die FKS. Nach § 5 Absatz 3 SchwarzArbG in Verbindung mit § 15 Satz 1 MiLoG haben der Arbeitgeber und der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SchwarzArbG in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu übermitteln. Im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SchwarzArbG dürfen der Arbeitgeber und der Entleiher automatisiert verarbeitbare Datenträger, die die erforderlichen Daten enthalten, auch nicht ausgesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333