Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6713 19. Wahlperiode 21.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6027 – Das Ausschusswesen in CETA V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) wurden zahlreiche Ausschüsse mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen errichtet. Seit September 2017 wird CETA in weiten Teilen vorläufig angewandt. Seitdem hat ein Großteil der Ausschüsse und bilateralen Dialogforen bereits getagt. Zu prüfen ist, inwiefern der Einfluss der EU-Mitgliedstaaten sowie die demokratische Kontrolle durch den Deutschen Bundestag gewährleistet sind. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde in Deutschland seit Jahren parallel zum Verhandlungsprozess intensiv parlamentarisch begleitet, so wie es die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages vorsehen. Sowohl verschiedene Ausschüsse als auch das Plenum des Deutschen Bundestages haben sich regelmäßig mit dem Abkommen befasst. Die Bundesregierung leitet alle ihr von der EU übermittelten Dokumente zu den Handelsabkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten gemäß Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) an den Deutschen Bundestag weiter. Das umfasst alle Dokumente des Handelspolitischen Ausschusses, also insbesondere Positionspapiere, Textvorschläge sowie Stellungnahmen von EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten sowie ihre eigenen, im Rahmen des dafür zuständigen Handelspolitischen Ausschusses abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen . Über alle Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses verfasst die Bundesregierung detaillierte Berichte die auch an den Bundestag übermittelt werden. In derselben Weise berichtet die Bundesregierung über Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter, die Aspekte aus Handelsabkommen wie CETA zum Gegenstand haben, sowie in Form von Vor- und Nachberichten sowie Drahtberichten über Sitzungen des Handelsministerrats. Darüber hinaus fertigt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6713 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Bundesregierung seit 2010 halbjährlich Berichte für den Deutschen Bundestag zu aktuellen Fragen der Handelspolitik im Zeitraum der jeweiligen Ratspräsidentschaften . Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Beginn der vorläufigen Anwendung von CETA am 21. September 2017 erst etwas mehr als ein Jahr zurückliegt und sowohl der Gemischte Ausschuss als auch die Sonderausschüsse gemäß Artikel 26.2 CETA in der Regel nur einmal jährlich zusammenkommen. Damit ist es bei allen Ausschüssen, die zum jetzigen Zeitpunkt bereits getagt haben , jeweils nur zur konstituierenden Sitzung gekommen. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Reihe von Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage inhaltliche Überschneidungen mit den derzeit laufenden Verfahren zu CETA vor dem Bundesverfassungsgericht aufweisen. 1. Welche Ausschüsse und sonstigen Gremien aus CETA haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn der vorläufigen Anwendung von CETA wann getagt (bitte eine Übersicht aller Ausschusssitzungen erstellen)? Die Bundesregierung verweist auf den umfassenden, aktuellen Übersichtsplan der Europäischen Kommission für die Ankündigung und Dokumentierung aller CETA-Ausschüsse und sonstigen CETA-Gremien unter http://trade.ec.europa.eu/ doclib/press/index.cfm?id=1811&title=CETA-Meetings-and-documents. 2. a) Welche Dokumente gab es zu den o. g. Sitzungen jeweils, und welche davon wurden dem Deutschen Bundestag von der Bundesregierung zugeleitet (bitte eine Übersicht aller dazugehörigen Dokumente wie vorläufige Tagesordnungen, Tagesordnungen, Teilnehmerlisten, Tagungsunterlagen , ausführliche Protokolle gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 4 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses, Vor-, Nach- bzw. Drahtberichte etc. anfügen)? b) Welche dieser Dokumente hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag noch nicht übermittelt, und warum nicht? Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag nach den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Grundsätzen alle ihr vorliegenden EU-Dokumente entsprechend der folgenden Übersicht (Stand 27. November 2018) zugeleitet . Dokument Thema Versanddatum WK 1791/2018 INIT SPS Committee under CETA 14.02.2018 WK 2868/2018 INIT CETA Committee on Government Procurement 08.03.2018 WK 3137/2018 INIT CETA SPS Joint Management Committee 13.03.2018 WK 3905/2018 INIT CETA Joint Committee 05.04.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6713 Dokument Thema Versanddatum WK 4284/2018 INIT CETA – Wines and Spirits Committee 13.04.2018 WK 4310/2018 INIT CETA – Canada-EU Dialogue on Biotech Market Access Issues 13.04.2018 WK 4395/2018 INIT CETA – Regulatory Cooperation Forum 16.04.2018 WK 4398/2018 INIT CETA Transparency page for the meetings of the Joint Committee 16.04.2018 WK 6336/2018 INIT CETA – Investment Court System 28.05.2018 9373/18 CETA Joint Committee 30.05.2018 9373/18 ADD 1 CETA Joint Committee 30.05.2018 WK 5788/2018 INIT CETA – Canada-EU Dialogue on Forest Products 16.05.2018 WK 5789/2018 INIT CETA – Committee on Geographical Indications 16.05.2018 WK 7262/2018 INIT CETA – Joint Customs Cooperation Committee 14.06.2018 WK 7509/2018 INIT CETA – Wines and Spirits Committee 19.06.2018 WK 7777/2018 INIT CETA – Recommendation to be signed in the CETA Joint Committee 27.06.2018 WK 7977/2018 INIT CETA – CETA Joint Committee 29.06.2018 9375/18 ADD 1 CETA Joint Committee 09.07.2018 9374/18 CETA Joint Committee 09.07.2018 9375/18 ADD 1 COR 1 CETA Joint Committee 10.07.2018 9375/18 CETA Joint Committee 11.07.2018 WK 8649/2018 INIT CETA – Regulatory Cooperation Forum 12.07.2018 WK 8775/2018 INIT CETA – Joint Committee on Services and Investment 16.07.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6713 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dokument Thema Versanddatum WK 7777/2018 REV 1 CETA Joint Committee 18.07.2018 11131/18 CETA Joint Committee 24.07.2018 WK 9338/2018 INIT CETA – Investment Court System 26.07.2018 WK 9487/2018 INIT CETA - Committee on Agriculture 02.08.2018 WK 9509/2018 INIT CETA – Committee on Trade and Sustainable Development 06.08.2018 11537/18 CETA Committee on Trade and Sustainable Development 10.08.2018 11537/18 ADD 1 CETA Committee on Trade and Sustainable Development 10.08.2018 WK 9656/2018 INIT CETA – Committee on Agriculture 23.08.2018 WK 9784/2018 INIT CETA Joint Committee 29.08.2018 WK 9985/2018 INIT CETA – Committee on Services and Investment 04.09.2018 WK 10445/2018 INIT CETA Committee on Trade and Sustainable Development 13.09.2018 11538/18 CETA Committee on Trade and Sustainable Development 14.09.2018 WK 10736/2018 INIT CETA Joint Committee 18.09.2018 11539/18 CETA Joint Committee 19.09.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6713 Dokument Thema Versanddatum 11539/18 ADD 1 CETA Joint Committee 19.09.2018 CETA Committee on Trade and Sustainable Development Report 08.10.2018 CETA Joint Committee Communique 08.10.2018 CETA – Joint Customs Cooperation Committee Report 08.10.2018 CETA – Joint Committee on Services and Investment Report 08.10.2018 CETA – Financial Services Committee Report 08.10.2018 CETA – Wines and Spirits Committee Report 08.10.2018 WK 13234/2018 INIT CETA – Committee on Agriculture 01.11.2018 WK 12951/2018 INIT CETA – Geographical Indications 07.11.2018 WK 13039/2018 INIT CETA Joint Committee 07.11.2018 WK 14161/2018 INIT CETA Trade in Goods Committee 20.11.2018 Darüber hinaus wurde die regelmäßige Vor- bzw. Nachberichterstattung der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel über die Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses (Mitglieder, Stellvertreter) und des Handelspolitischen Ausschusses (Dienstleistungen und Investitionen) dem Deutschen Bundestag zugänglich gemacht . Aus Anlass der ersten Sitzung des Gemischten CETA-Ausschusses am 26. September 2018 in Montreal berichtete ausnahmsweise auch die deutsche Botschaft Ottawa – jedoch im Wesentlichen über Gespräche, die am Rande der Ausschuss- Sitzung zu Fragen geführt wurden, die nicht den CETA-Ausschuss betrafen. Über die Ausschuss-Sitzung berichtete die Botschaft Ottawa, dass zum damaligen Zeitpunkt an den zur Implementierung des in CETA vereinbarten Investitionsgerichtsystems erforderlichen Regelungen gearbeitet werde, insbesondere an 1. der Einrichtung der Berufungsinstanz (Appellate Tribunal), 2. einem Verhaltenskodex für die Richterinnen Richter und 3. den Mediationsregeln. Ziel sei es, spätestens zum ersten Quartal 2019 auf technischer Ebene eine Einigung zu erreichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6713 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Auf welche Weise bringt die Bundesregierung auf EU-Ebene konkret ihre Position zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ein (bitte unterschieden nach mitgliedstaatlichen und nichtmitgliedstaatlichen Kompetenzen auflisten )? Zu welchen Tagesordnungspunkten hat die Bundesregierung davon bislang Gebrauch gemacht (bitte einzeln auflisten)? Inwiefern konnte die Bundesregierung ihrer Meinung nach damit ausreichend auf die EU-Position einwirken? Die Ausschüsse treffen gemäß Protokollerklärung Nr. 19 des Rates vom 28. Oktober 2016 im Rahmen der vorläufigen Anwendung keine Beschlüsse über Bereiche , die in mitgliedstaatliche Kompetenz fallen. Die Bundesregierung bringt sich in den jeweils zuständigen Ratsarbeitsgruppen bzw. im Handelspolitischen Ausschuss ein, daneben steht ihr auch der Weg des bilateralen Austausches mit der Europäischen Kommission offen. Die Bundesregierung hat sich insbesondere an den Diskussionen über die Ausgestaltung der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Sonderausschüsse beteiligt und dabei erfolgreich eine Reihe von Punkten eingebracht, um die Rechte der Mitgliedstaaten und die demokratische Rückbindung klarer zu verankern und abzusichern. Dies betrifft u. a. die klarstellende Protokollerklärung des Rates und der Mitgliedstaaten zum Erfordernis der einvernehmlichen Ratsbeschlussfassung zu Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Ferner wurde auch erwirkt, dass die für die Erstellung der vorläufigen Tagesordnungen der Ausschüsse geltenden Mindestfristen verlängert wurden, um einen ausreichenden Vorlauf für die Information des Deutschen Bundestages und die Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Anliegen sicherzustellen. Die Bundesregierung hat sich auch an den Diskussionen im Handelspolitischen Ausschuss (Dienstleistungen und Investitionen) zu den vorläufigen Kommissionsentwürfen des Verhaltenskodexes für die Richterinnen und Richter des Investitionsgerichtsystems , der Verfahrensregeln für die Berufungsinstanz und der Mediationsregeln beteiligt. Auch in diesen Diskussionen hat die EU-Kommission die Positionen der Mitgliedstaaten in zufriedenstellender Weise berücksichtigt, etwa indem sie Anregungen der Bundesregierung zur Verschärfung der Offenlegungspflichten von Richterinnen und Richterkandidaten für das Investitionsgerichtssystem in dem Verhaltenskodex aufgegriffen hat. 4. Von welchen Befugnissen haben die Ausschüsse und sonstigen Gremien nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Gebrauch gemacht (bitte die jeweilige Rechtsgrundlage angeben)? Der Gemischte CETA-Ausschuss hat gemäß Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 26.2 Absatz 4 CETA die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse beschlossen (siehe Antwort zu Frage 6). Ferner hat er auf Grundlage von Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe f drei Empfehlungen zu den Themen Handel, Klimaschutz und Übereinkommen von Paris, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handel und Geschlechtergleichstellung formuliert. Dies zeigt auch, dass Kanada und die EU die Vertragsgremien nutzen, um eine bilaterale Handelsagenda fortzuschreiben, die von gemeinsamen Wertvorstellungen getragen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6713 Der CETA-Ausschuss für Warenhandel hat auf Grundlage von Artikel 21.7 Absatz 5 CETA eine Vereinbarung für den gegenseitigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Konsumgütern und über getroffene Präventions-, Restriktions - und Korrekturmaßnahmen gebilligt (siehe https://ec.europa.eu/info/policies/ consumers/international-cooperation-product-safety/bilateral-cooperation_en#canada). Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hat auf Grundlage der Artikel 23.10 und 24.15 CETA eine Liste mit Personen erstellt, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß der Kapitel 23 und 24 CETA zu fungieren (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/ november/tradoc_157547.pdf). 5. Inwiefern wurden die Mitgliedstaaten davor umfassend unterrichtet, und welche Gestaltungsmacht haben sie (bitte danach differenzieren, ob es sich um ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit handelt)? Die Bundesregierung verweist auf ihre Ausführungen zu den Fragen 2, 3 und 6. Zu der Vereinbarung für den gegenseitigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Konsumgütern und über getroffene Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen informierte die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten außerdem im Vorfeld im Rahmen einer Sitzung der zuständigen nationalen RAPEX-Kontaktstellen. 6. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Beschlüsse der Ausschüsse vor bzw. stehen welche in absehbarer Zeit an? Wurden sie dem Deutschen Bundestag förmlich von der Bundesregierung zugeleitet? Welche internen Anforderungen und Verfahren sind jeweils einschlägig? Der Gemischte CETA-Ausschuss hat am 26. September 2018 gemäß Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 26.2 Absatz 4 CETA die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse beschlossen . Voraus ging dieser Annahme ein Ratsbeschluss über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkt auf Grundlage der Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag für diesen Ratsbeschluss (Ratsdokument 9373/18) vom 28. Mai 2018 wurde dem Deutschen Bundestag durch die Bundesregierung am 30. Mai 2018 gemäß § 6 Absatz 1 EUZBBG förmlich zugeleitet. Sodann wurde hierüber für den Bundestag ein Berichtsbogen gemäß § 6 Absatz 2 EUZBBG angefertigt. Der Vorschlag war außerdem Gegenstand einer Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages. Der Entwurf des o. g. Ratsbeschlusses wurde im Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie mehrfach im Handelspolitischen Ausschuss behandelt. Veröffentlicht wurde er im Amtsblatt der EU, L190, 27. Juli 2018, Seite 13 bis 19. Auch den Vorschlag für einen Beschluss des Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung bzgl. einer Liste mit Personen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß der Kapitel 23 und 24 CETA zu fungieren (Ratsdokument 11537/18 vom 10. August 2018) hat Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6713 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag gemäß § 6 Absatz 1 EUZBBG förmlich zugeleitet (am 14. August 2018), und es wurde ein Berichtsbogen gemäß § 6 Absatz 2 EUZBBG erstellt. Wie oben bei der Geschäftsordnung dargelegt, erfolgte auch in Bezug auf diesen Vorschlag eine EU-interne Behandlung, bevor er am 27. November 2018 vom CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung beschlossen wurde (siehe bereits oben die Antwort zu Frage 4). 7. Welche Empfehlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang durch die Ausschüsse ausgesprochen, welche gemeinsamen Stellungnahmen beschlossen und welche operativen Schlussfolgerungen angenommenen? Auf Grundlage von Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe f hat der Gemischte CETA- Ausschuss drei Empfehlungen zu den Themen Handel, Klimaschutz und Übereinkommen von Paris, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handel und Geschlechtergleichstellung formuliert (siehe bereits oben die Antwort zu Frage 4). Nach Kenntnis der Bundesregierung sind alle operativen Schlussfolgerungen in den veröffentlichten Ausschussberichten aufgeführt (siehe bereits oben die Antwort zu Frage 1). 8. Welche mit der Arbeit der Ausschüsse verbundenen Dokumente erhält nach Kenntnis der Bundesregierung nur die EU-Ebene und erhalten nicht die EU- Mitgliedstaaten? Nach Kenntnis der Bundesregierung erhält in den Fällen, in denen sich die Sonderausschüsse nur mit Materien in ausschließlicher EU-Zuständigkeit befassen, nur die EU-Ebene die ausführlichen Protokolle der Sonderausschüsse gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung, während die Mitgliedstaaten die Protokollzusammenfassungen erhalten. 9. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass auch alle Sonderausschüsse , die bereits getagt haben, die Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses für sich übernommen haben? Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses gilt, dass, sofern von den einzelnen Sonderausschüssen nichts anderes bestimmt wird, diese Geschäftsordnung sinngemäß für die Sonderausschüsse und die anderen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien gilt. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat bislang kein Sonderausschuss eine abweichende Geschäftsordnung erlassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6713 10. In welchen Fällen deckt sich das veröffentlichte Protokoll bzw. die veröffentlichte Tagesordnung (vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index. cfm?id=1811&title=CETA-Meetings-and-documents und Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses, nach dem eine Protokollzusammenfassung veröffentlicht wird) mit denen, die der Bundesregierung bzw. dem Deutschen Bundestag über EUDOX zugeleitet wurden (vgl. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA- Ausschusses; bitte begründen)? Wo findet sich jeweils die „Liste der Namen, Titel und Zugehörigkeiten aller Personen, die in einer bestimmten Funktion an der Sitzung teilnehmen.“ (Artikel 9 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses)? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die veröffentlichten und die ihr bzw. dem Bundestag zugeleiteten Protokolle, Protokollzusammenfassungen und Tagesordnungen voneinander abgewichen sind. Artikel 9 Absatz 5 Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses gestattet es, aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in die veröffentlichten Protokollzusammenfassungen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 3 aufzunehmen. Im Interesse der Transparenz unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte ist inzwischen aber von Kanada und der EU damit begonnen worden, den Protokollzusammenfassungen eine Liste der an den Sitzungen teilnehmenden Institutionen bzw. Organisationen beizufügen . Im Falle des veröffentlichten Protokolls der ersten Sitzung des Gemischten CETA-Ausschusses sind die Vertragsparteien übereingekommen, im Interesse der maximalen Transparenz statt einer Protokollzusammenfassung gem. Artikel 9 Absatz 5 das umfassende Protokoll gem. Artikel 9 Absatz 1 i. V. m. Absatz 4 zu veröffentlichen. Zum Schutze der o. g. Persönlichkeitsrechte wurde deswegen auf eine Nennung der Namen der einzelnen Personen verzichtet und es wurden stattdessen zur Herstellung der Transparenz alle vertretenen Institutionen aufgelistet. 11. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher mitgliedstaatliche Vertreter auf Grundlage der Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Gemischen CETA-Ausschusses an Sitzungen teilgenommen (bitte einzeln auflisten, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 19/3762)? Trifft es zu, dass die Entscheidung, Vertreter der Mitgliedstaaten zur Teilnahme einzuladen, in den o. g. Fällen bei der Europäischen Union liegt und auch von der Zustimmung Kanadas abhängt? Wenn nein, wo genau geht das aus der Geschäftsordnung des Gemeinsamen CETA-Ausschusses hervor? An der Sitzung des Gemischten CETA-Ausschusses am 26. September 2018 nahmen Vertreter der Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Vertragsparteien gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 i. V. m. Artikel 5 der Geschäftsordnung des Gemischen CETA-Ausschusses teil. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten bedarf mithin nicht der Zustimmung Kanadas. Lediglich für eine Teilnahme nach Artikel 8 Absatz 5 ist gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Ergänzend verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 12. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6713 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Beobachter haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Gemischen CETA-Ausschusses an den Sitzungen teilgenommen? Gab es Fälle, in denen eine Teilnahme daran scheiterte, dass kein Einvernehmen erzielt werden konnte (bitte auflisten)? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Beobachter gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Gemischen CETA-Ausschusses teilgenommen haben oder von einer Partei vorgesehen waren. 13. Welche Gespräche mit welchen Stakeholdern gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils im Vorfeld und im Nachhinein (bitte auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde am 12. September 2018 das „EU-Canada Civil Society Forum“ durchgeführt (Informationen unter http://trade.ec. europa.eu/doclib/events/index.cfm?id=1901). In Vorbereitung des geplanten Forums für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen hatte die Europäische Kommission im Januar 2018 außerdem ein öffentliches Interessensbekundungsverfahren durchgeführt, um Themen zu identifizieren, bei denen seitens der EU-Stakeholder Interesse an einer Zusammenarbeit mit Kanada in Regulierungsfragen besteht . Dem Aufruf sind 26 Stakeholder aus den verschiedensten Bereichen gefolgt und ihre Beiträge wurden unter http://trade.ec.europa.eu/consultations/index. cfm?consul_id=248 veröffentlicht. Für das erste Treffen des Forums für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen am 14. Dezember 2018 ist ferner ein Debriefing für Stakeholder noch am selben Tag geplant und die Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft sind zur Teilnahme eingeladen worden (vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/events/index.cfm?id=1941). 14. Welche Ausschüsse und sonstigen Gremien aus CETA haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht getagt, und wann werden sie voraussichtlich das erste Mal zusammentreffen (bitte auflisten)? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 1. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333