Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6718 19. Wahlperiode 27.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6290 – Organisierte Kriminalität in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Organisierte Kriminalität (OK) ist eine anhaltende Herausforderung für die Sicherheitsbehörden in Deutschland. Laut des „Bundeslagebilds Organisierte Kriminalität “ des Bundeskriminalamts (BKA) für das Jahr 2017 ist ihr Bedrohungspotenzial in Deutschland unverändert hoch. Schlagzeilen machen dabei häufig „Clanstrukturen“ in Regionen und Stadtteilen wie dem Berliner Bezirk Neukölln oder dem Duisburger Stadtteil Marxloh. Beide gelten bereits seit Jahren als Hochburgen krimineller Familienclans. Für die Sicherheitsbehörden ist die Verfolgung von Organisierter Kriminalität eine große Herausforderung: So sind die Phänomenbereiche von Organisierter Kriminalität zahlreich und höchst unterschiedlich. Von Rauschgifthandel, über Eigentums- und Wirtschaftskriminalität sowie Menschenhandel bis hin zu Sozialbetrug zeigen sich die Aktivitäten im Bereich der Organisierten Kriminalität. So ist dem deutschen Staat allein im letzten Jahr durch bandenmäßigen Sozialleistungsmissbrauch ein Vermögensschaden von rund 50 Mio. Euro entstanden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5424). Eine exakte Auswertung der im BKA- Bundeslagebild erfassten OK-Verfahren ist aufgrund fehlender Erfassungskriterien bislang jedoch nicht möglich. Auch das zunehmende Gewaltpotential krimineller Clans und Banden bedroht das Sicherheitsempfinden vieler Bürgerinnen und Bürger. Dazu warnte der Neuköllner Bezirksbürgermeister, Martin Hikel, dass die „extreme Brutalität“ einiger Clans eine Gefahr für „den sozialen Frieden“ darstelle (s. „Aussteigerprogramm für Clan-Mitglieder“, DER TAGESSPIEGEL, 24. Oktober 2018, S. 7). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der OK in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren? Die Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren gegen OK-Gruppierungen liegt seit Jahren auf einem unverändert hohen Niveau, ebenso das von der Organisierten Kriminalität ausgehende Bedrohungspotenzial. Als Geschäftsfeld der OK steht die international organisierte Rauschgiftkriminalität im Vordergrund, gefolgt von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6718 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eigentums- und Wirtschaftskriminalität in unterschiedlicher Ausprägung. Es entwickeln sich darüber hinaus fortlaufend neue OK-Phänomene, die eine entsprechende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden erfordern. Bestimmte Bereiche der Organisierten Kriminalität – Italienische Organisierte Kriminalität, Russisch-Eurasische Organisierte Kriminalität und Rockerkriminalität – stehen nach wie vor im Fokus. Die OK-Gruppierungen machen vor den nationalen Grenzen nicht halt, sondern arbeiten eng mit Gruppierungen aus dem Ausland zusammen. 2. In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Schwerpunkte im Bereich der OK? Im Jahr 2017 wurden in Deutschland insgesamt 572 OK-Verfahren geführt. Zahlenmäßige Schwerpunkte lagen dabei insbesondere in den Ländern Nordrhein- Westfalen (111), Bayern (76) und Berlin (68). Die Zuordnung der OK-Verfahren der Bundesbehörden zu den Bundesländern erfolgte nach dem Sitz der das jeweilige Verfahren leitenden Staatsanwaltschaft. 3. Durch welche Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung den Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder für den Bereich der OK? Auf welchen Rechtsgrundlagen erfolgt der Informationsaustausch? Der Informationsaustausch zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt für den Bereich der Organisierten Kriminalität durch das Bundeskriminalamt (BKA). Nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) unterstützt das BKA als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung und unterhält als Zentralstelle zur Unterstützung und Koordinierung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Sammlungen. Des Weiteren ist das BKA im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 3 BKAG Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern und stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Verbundsystem zur Verfügung. Grundlage für die Datenverarbeitung im polizeilichen Verbund sind die §§ 13 und 29 ff. BKAG. Die Daten können u. a. nach Maßgabe des § 25 BKAG auch an die Verbundteilnehmer oder an andere Behörden übermittelt werden. 4. Wie bewertet die Bundesregierung den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder im Bereich der OK? Sieht die Bundesregierung hier Verbesserungspotential? Wenn ja, welches? Die Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität ist eine ständige Kernaufgabe der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern. Hierbei gewährleisten 16 Polizeien der Bundesländer in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei, dem BKA und den zuständigen Zollbehörden die Innere Sicherheit in Deutschland . Die deutsche Polizei hat auf die Herausforderungen, die sich bei der Be- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6718 kämpfung der OK ergeben, reagiert und u. a. eine länderübergreifende projektierte Zusammenarbeit vereinbart. Dieser Ansatz von Bund und Ländern bei der OK-Bekämpfung soll fortgesetzt und intensiviert werden. 5. In wie vielen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage wurden in den vergangenen fünf Jahren Ermittlungsverfahren im Bereich der OK von Bundesbehörden durchgeführt (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)? Die Rechtsgrundlage für das Führen von Ermittlungsverfahren der Bundesbehörden ist in den jeweiligen Bestimmungen des BKAG, des Bundespolizeigesetzes und des Zollfahndungsdienstgesetzes geregelt. Folgende Übersicht zeigt die Ermittlungsverfahren im Bereich der OK von Bundesbehörden in den Jahren 2013 bis 2017: BKA BPOL Zoll 2013 18 35 77 2014 27 42 74 2015 22 47 77 2016 22 43 84 2017 16 46 71 6. In wie vielen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage wurden in den vergangenen fünf Jahren Ermittlungsverfahren im Bereich der OK durch Bundesbehörden von Landesbehörden übernommen (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird durch die Bundesregierung nicht geführt. 7. In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen fünf Jahren im Bereich der OK zu anlassbezogenen Besprechungen, Abstimmungen, Videokonferenzen etc. zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Besprechungen, Abstimmungen, Videokonferenzen etc. zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder finden anlassbezogen statt. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird durch die Bundesregierung nicht geführt. 8. Durch welche Kriterien werden Straftaten im Bereich der OK durch die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden konkret erfasst? Sofern keine Kriterien festgelegt sind, plant die Bundesregierung eine Festlegung entsprechender Erfassungskriterien, und bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen? Die Erfassungskriterien sind durch die im Mai 1990 von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe (GAG) Justiz/Polizei verabschiedete Arbeitsdefinition „Organisierte Kriminalität“ festgelegt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6718 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.“ 9. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung familiäre Strukturen im Bereich der OK (sog. Clankriminalität)? Nach Einschätzung der Bundesregierung hat kriminelles Handeln familiärer Strukturen in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität an Bedeutung gewonnen. Konkretere Aussagen können ab dem „Bundeslagebild Organisierte Kriminalität“ des BKA für das Jahr 2018 getroffen werden , da in diesem erstmals einheitliche Zuordnungskriterien und Indikatoren für Clankriminalität im Zusammenhang mit OK herangezogen werden. 10. Werden Straftaten im Bereich der Clankriminalität durch die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden gesondert erfasst? Wenn nicht, warum nicht, und erwägt die Bundesregierung eine gesonderte Erfassung? Beim BKA werden im Rahmen der Erstellung des Bundeslagebildes Organisierte Kriminalität die festgestellten Tatverdächtigen ab 2018 gesondert erfasst, die dem Bereich Clankriminalität zugeordnet werden können. Aufgrund der Zielrichtung dieses Lagebildes werden Straftaten der Clankriminalität unterhalb der Schwelle der Schweren und Organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. 11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um der Entstehung von Familienclans, die „unter Missachtung der vorherrschenden staatlichen Strukturen, deren Werteverständnis und Rechtsordnung eine eigene, streng hierarchische, delinquente Subkultur“ bilden, entgegenzuwirken (s. Bundeslagebild OK 2017, BKA: 17)? Die Kommission Organisierte Kriminalität (KOK) hat im Oktober 2018 beschlossen , die Bekämpfung von Kriminalität durch Mitglieder ethnisch abgeschotteter Subkulturen zu intensivieren und diesbezüglich ein dauerhaftes Netzwerk aufzubauen . 12. In wie vielen Fällen kam nach Kenntnis der Bundesregierung das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zur Anwendung? Die Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Daten zur Gewinnabschöpfung finden sich in den vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Statistiken „Strafgerichte“ (Fachserie 10, Reihe 2.3) und „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10, Reihe 2.6), die jedoch nicht nach Fäl- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6718 len und auch nicht danach differenzieren, ob das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zur Anwendung kam. Zahlen zu den durch Polizeibehörden getroffenen Sicherungsmaßnahmen für das Jahr 2018 werden sich aus der „Statistik zu Maßnahmen der Vermögenssicherung bei den Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes“ ergeben, die voraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 zur Verfügung steht. 13. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gesetzes, insbesondere im Rahmen der Urteilsvollstreckung? Wenn ja, welche? Belastbare Erkenntnisse über etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gesetzes, insbesondere bei der Urteilsvollstreckung, liegen der Bundesregierung bislang nicht vor. Die Bundesregierung beobachtet jedoch die rechtstatsächliche Entwicklung und befindet sich darüber auch im Austausch mit den Ländern, dem Generalbundesanwalt und dem Bundesgerichtshof. 14. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei der Vermögensabschöpfung um ein wirksames Mittel im Bereich der OK handelt? Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass es sich bei der Vermögensabschöpfung um ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität handelt. Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist – insbesondere mit Blick auf Terrorismus und Organisierte Kriminalität – mit § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches ein rechtliches Abschöpfungsinstrument geschaffen worden, das die rechtliche Abschöpfungslücke für die Fallgruppe des aus Straftaten herrührenden Vermögens unklarer Herkunft schließt. Die Regelung ermöglicht es, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht von ihrer illegalen Herkunft überzeugt ist. 15. Ist bandenmäßiger Sozialleistungsmissbrauch (Hartz IV, Hilfe zur Pflege etc.) aus Sicht der Bundesregierung dem Bereich der OK zuzurechnen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Bandenmäßiger Sozialleistungsmissbrauch wird dann der OK zugerechnet, wenn die Voraussetzungen der in der Antwort zu Frage 8 genannten Definition „Organisierte Kriminalität“ erfüllt sind. Im Bereich OK wurden im Jahr 2017 insgesamt 572 OK-Verfahren registriert, von denen drei OK-Verfahren Sozialleistungsbetrug zum Gegenstand hatten. 16. Welche Maßnahmen erachtet die Bundesregierung für sinnvoll, um bandenmäßigen Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen? Von „Sozialleistungsmissbrauch“ kann nur in Fällen gesprochen werden, in denen Anspruchsvoraussetzungen mit dem Ziel vorgetäuscht werden, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu erhalten. Derartigen Leistungsmissbrauch bekämpft die Bundesagentur für Arbeit (BA) aktiv. Im Bereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) hat sie die Jobcenter vor Ort sensibilisiert und die Voraussetzungen für eine konsequente Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6718 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufdeckung derartiger Missbrauchsfälle geschaffen. Die Jobcenter vor Ort arbeiten hierzu mit zahlreichen weiteren Bundes-, Landes- und kommunalen Behörden zusammen, insbesondere den Staatsanwaltschaften, der Polizei, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS), den Ordnungs- und den Finanzämtern sowie den Familienkassen. Um organisierten kriminellen Strukturen wirkungsvoll entgegentreten zu können, wird seitens des BKA ein ganzheitlicher Handlungsund Bekämpfungsansatz – sowohl im Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland als auch mit weiteren Behörden – verfolgt. Bei der Bekämpfung des bandenmäßigen Sozialleistungsmissbrauchs erfolgt insbesondere eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Zentralstellen der BA und dem BKA. Auch die FKS ist gut aufgestellt, um auch bei der Bekämpfung des bandenmäßigen Sozialleistungsmissbrauchs effizient zu unterstützen. Insbesondere im Bereich Sozialleistungsmissbrauch wird erwogen, zukünftig die Prüfungsund Ermittlungskompetenz der FKS auf Fälle von vorgetäuschten Arbeitsverhältnissen und vorgetäuschter selbständiger Tätigkeit zu erweitern, um so auch die Bekämpfung von bandenmäßigem Sozialleistungsmissbrauch weiter zu optimieren . Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüfen derzeit, wie zukünftig Erkenntnisse der Bundesagentur für Arbeit über möglichen Sozialleistungsmissbrauch unmittelbar dem BKA als polizeiliche Zentralstelle übermittelt und von dort gegebenenfalls an die Landeskriminalämter weitergeleitet werden können. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Bereich des Sozialleistungsmissbrauchs nicht nur einzelne Straftaten, sondern auch strukturelle Zusammenhänge erkannt werden. Diese Vernetzung verschiedener Behörden ist geeignet, die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs weiter zu fördern. 17. In welcher Höhe sind dem Staat Steuerausfälle durch Straftaten der OK in dem Bereich der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung entstanden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. 18. Wie gestaltet sich der europäische bzw. internationale Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Bereich der OK? Mit welchen Ländern bestehen Gemeinsame Ermittlungsgruppen oder ähnliche Kooperationen? Die Bekämpfung der schweren und Organisierten Kriminalität ist eine ständige Kernaufgabe der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern. Die Aufgabenerledigung erfolgt sowohl national als auch international im Zusammenspiel mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern auf bi- und multilateraler Ebene. Dabei wird sowohl die anlassbezogene als auch die institutionalisierte Zusammenarbeit intensiv verfolgt. In einem zusammenwachsenden Europa kommt beispielsweise dem europäischen Polizeiamt Europol eine herausragende Rolle zu, das eine Vielzahl von strategischen und operativen Unterstützungsmöglichkeiten bietet. Im Rahmen des vom EU-Rat eingerichteten EU-Politikzyklus (EU-Policy Cycle) zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität werden Bedrohungsschwerpunkte auf Grundlage einer durch Europol erstellten Analyse zur Kriminalitätsentwicklung (Serious and Organised Crime Threat Assessment – SOCTA) festgelegt. Die Umsetzung darauf basierender operativer und strategischer Maß- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6718 nahmen erfolgt im Rahmen einer strukturierten, multidisziplinären Kooperationsplattform (European Multidisziplinary Platform against Criminal Threats – EMPACT). Unterstützt wird die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung unter anderem durch Kooperationen in Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit sowie die Entsendung von Verbindungsbeamten. Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit bestehen derzeit mit Frankreich, Luxemburg, Polen, Tschechien und Dänemark. 19. Wie bewertet die Bundesregierung den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Bereich der OK auf europäischer bzw. internationaler Ebene? Sieht die Bundesregierung hier Verbesserungspotential? Wenn ja, welches? Die Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität erfordert eine ausgeprägte internationale Zusammenarbeit, die über vielfältige Kooperationsformen sichergestellt ist. Die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsteams und die Mitarbeit in Projekten Europols und Interpols bieten dabei eine gute Möglichkeit des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den europäischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Der vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wurde in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Demnach entsprechen die gesetzlichen Grundlagen den europäischen Vorschriften. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Harmonisierung der Gesetze der einzelnen Länder der Europäischen Union (EU) hinsichtlich der Kriminalisierung dieser Straftaten sowie die Festlegung entsprechender Sanktionen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333