Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6776 19. Wahlperiode 28.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6362 – Bundesfreiwilligendienst – Ausgleich von Beeinträchtigungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Unterausschuss „Bürgerliches Engagement“ werden zurzeit Fragen zur Verbesserung und Förderung der Freiwilligendienste erörtert (UA-Drucksache 19/002). Eines der Themen hat den „Ausgleich von Beeinträchtigungen“ zum Inhalt. Hierzu gab es im Ausschuss die Information, dass dieser Ausgleich zuvorderst Übersetzungsleistungen enthält. Dr. Julia Schlicht, Referentin des Bundesfreiwilligendienstes vom Paritätischen Wohlfahrtsverband, führte am 26. September 2018 aus, dass Assistenzleistungen für Menschen mit Beeinträchtigung refinanziert werden müssen (siehe Tischvorlage). 1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Freiwilligen , welche einen Ausgleich von Beeinträchtigungen benötigen (bitte den letzten aktuellen Stand angeben, wenn möglich aufgeteilt nach den verschiedenen Kategorien der benötigten Assistenzleistung)? Die Bundesregierung verfügt jenseits von Einzelfällen, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von Betroffenen bekannt gemacht werden, über keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung. 2. Wie viele der sprachlich Beeinträchtigten sind nach Kenntnis der Bundesregierung Asylsuchende (bitte nach Status anerkannt bzw. nicht anerkannt aufschlüsseln )? Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. 3. Ist das Ableisten oder die Teilnahme eines freiwilligen Jahres oder die Übersetzungsleistung ein Abschiebehinderungsgrund? Nein. Insbesondere kommt in diesem Zusammenhang die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht in Betracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333