Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6779 19. Wahlperiode 28.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6381 – Freibeträge bei der Einkommensteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Freibeträge sind ein bestimmter Teil des Einkommens, der steuerfrei ist. Erst Einnahmen oder Einkünfte, die den jeweiligen Freibetrag überschreiten, werden besteuert. Freibeträge sind als gleitende oder feste Beträge ausgegeben. Sind die Freibeträge bei der Einkommensteuer in absoluten Zahlen ausgegeben, sinkt die Höhe der Beträge an realem Wert im Zuge der kalten Progression. 1. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten (§ 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes – EStG; R 3.26 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) das letzte Mal angehoben? Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 556 – 560) ist der Freibetrag von 2 100 Euro auf 2 400 Euro angehoben worden. a) Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Einkommen aus diesen Tätigkeiten? b) Wie viele Personen hatten Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, die über den Freibetrag hinausgehen? In welcher Höhe überschreiten diese Personen durchschnittlich den Freibetrag ? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6779 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 1a bis 1d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 2. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist, oder aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten (§ 3 Nummer 26a EStG) das letzte Mal angehoben? Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 556 bis 560) ist der Freibetrag von 500 Euro auf 720 Euro angehoben worden. a) Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Einnahmen aus solchen nebenberuflichen Tätigkeiten? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Einkommen aus diesen Tätigkeiten? b) Wie viele Personen hatten Einnahmen aus solchen nebenberuflichen Tätigkeiten , die über den Freibetrag hinausgehen? In welcher Höhe überschreiten diese Personen durchschnittlich den Freibetrag ? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 2a bis 2d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 3. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für die Einnahmen von ehrenamtlichen Vormündern, Betreuern oder Pflegern (§ 3 Nummer 26b EStG) das letzte Mal angehoben? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Regelung enthält lediglich eine Verweisnorm auf § 3 Nummer 26 EStG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6779 a) Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Einnahmen aus diesen Tätigkeiten? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Einkommen aus diesen Tätigkeiten? b) Wie viele Personen hatten Einnahmen aus solchen Tätigkeiten, die über den Freibetrag hinausgehen? In welcher Höhe überschreiten diese Personen durchschnittlich den Freibetrag ? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 3a bis 3d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 4. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist, oder aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten (§ 3 Nummer 26a EStG) das letzte Mal angehoben? a) Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Einnahmen aus solchen nebenberuflichen Tätigkeiten? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Einkommen aus diesen Tätigkeiten? b) Wie viele Personen hatten Einnahmen aus solchen nebenberuflichen Tätigkeiten , die über den Freibetrag hinausgehen? In welcher Höhe überschreiten diese Personen durchschnittlich den Freibetrag ? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Wegen der Identität der Frage 4 mit der Frage 2 wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6779 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Plant die Bundesregierung, den Freibetrag anzuheben? Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für die betriebliche steuerfreie Gesundheitsförderung (§ 3 Nummer 34 EStG) das letzte Mal erhöht? Der Freibetrag für betriebliche Gesundheitsleistungen (§ 3 Nummer 34 EStG) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 zum 1. Januar 2008 eingeführt und seitdem nicht erhöht. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von einer entsprechenden Gesundheitsförderung Gebrauch? b) Wie viele Personen haben eine entsprechende Gesundheitsförderung über dem Freibetrag erhalten? Wie hoch lagen diese Förderungen durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 5a bis 5d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 6. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für steuerfreie Betreuungsleistungen (§ 3 Nummer 34a EStG) das letzte Mal erhöht? Der Freibetrag für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3 Nummer 34a EStG) wurde mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz zum 1. Januar 2015 eingeführt und seitdem nicht erhöht. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch? b) Wie viele Personen liegen über dem Freibetrag? In welcher Höhe? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 6a bis 6d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Plant die Bundesregierung, den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6779 7. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für Sachprämien , die zum Zwecke der Kundenbindung angeschafft wurden (§ 3 Nummer 38 EStG), das letzte Mal erhöht? Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 38 EStG für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen beträgt seit 1. Januar 2004 1 080 Euro. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch? b) Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Sachprämien über dem Freibetrag hinaus? Welchen Wert haben diese Sachprämien durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 7a bis 7d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 8. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter (§ 3 Nummer 39 EStG) das letzte Mal erhöht? Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 39 EStG wurde ab 2009 mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz als Nachfolgeregelung zu § 19a EStG und einem Höchstbetrag von 360 Euro im Kalenderjahr eingeführt. Der Höchstbetrag wurde seitdem nicht erhöht. Der Höchstbetrag des § 19a EStG betrug zuletzt 135 Euro im Kalenderjahr. Die Steuerfreiheit nach § 19a EStG war zudem noch betragsmäßig auf den halben Wert der Beteiligung begrenzt. a) Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich entsprechende Vermögensbeteiligungen? Nach Angaben des Bundesverbandes Mitarbeiterbeteiligung aus dem Jahr 2015 halten rund 900 000 Arbeitnehmer (in 700 Unternehmen) Belegschaftsaktien und 1,1 Millionen Arbeitnehmer (in 3 500 Unternehmen) stille Beteiligungen und Genussrechte. b) Wie viele Personen haben entsprechende Vermögensbeteiligungen über den Freibetrag hinaus erhalten? Wie hoch waren diese Vermögensbeteiligungen durchschnittlich? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6779 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Die Bundesregierung schätzt die Mindereinnahmen auf etwa 150 Mio. Euro pro Jahr. d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Darüber liegen keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 9. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für den sogenannten Belegschaftsrabatt (§ 8 Absatz 3 EStG) das letzte Mal erhöht? Der Rabattfreibetrag beträgt seit 1. Januar 2004 1 080 Euro. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch? Über diese Vorschrift liegen keine statistischen Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme vor. Im Rahmen des Subventionsberichtes wurde deshalb eine Schätzung vorgenommen. Hiernach beläuft sich die Fallzahl auf rund 530 000 Steuerpflichtige . b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die gesamte Höhe der gewährten Belegschaftsrabatte? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Wie viele Personen haben Belegschaftsrabatte über dem Freibetrag bekommen ? In welcher Höhe lagen diese Rabatte im Durchschnitt? Dazu liegen der Bunderegierung keine Erkenntnisse vor. d) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Im Jahre 2018 werden laut Subventionsbericht die Steuermindereinnahmen mit 80 Mio. Euro beziffert (ohne SolZ). e) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6779 f) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 10. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für Landund Forstwirte (§ 13 Absatz 3 EStG) das letzte Mal erhöht? Der Freibetrag wurde durch Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an auf 900 Euro bzw. 1 800 Euro erhöht. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch? Diese Vorschrift wird im 26. Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt . Hiernach beläuft sich die Fallzahl auf rund 213 000 Steuerpflichtige. b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen wurden im Rahmen des Subventionsberichtes mit 60 Mio. Euro in 2018 beziffert (ohne SolZ). c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Eine Anhebung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent würde nach Schätzung der Bundesregierung zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rd. 15 Mio. Euro, 20 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro führen. d) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 11. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag bei Betriebsveräußerungen (§ 16 Absatz 4 EStG) das letzte Mal erhöht? Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen nach § 16 Absatz 4 EStG wurde letztmals im Jahr 2000 im Rahmen des StSenkG vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433; BStBl. I S. 1428) von 60 000 DM auf 100 000 DM erhöht, im Rahmen des HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076; BStBl. I 2004 S. 120) zwischenzeitlich jedoch auf 45 000 Euro abgesenkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6779 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung von dem Freibetrag jährlich Gebrauch? Der Freibetrag wirkt sich aufgrund der Verweise in den §§ 14 und 18 EStG auch auf Veräußerungsgewinne von Land- und Forstwirten und Selbständigen aus. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen daher neben den Wirkungen auf gewerbliche Einkünfte nach § 16 EStG auch diese Gewinneinkünfte mit ein. Die Vorschriften werden im 26. Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt. Hiernach beläuft sich die Fallzahl insgesamt auf rund 29 200 Steuerpflichtige. b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das Gesamtvolumen aller Betriebsveräußerungen ? Nach den Ergebnissen der Einkommensteuerstatistik 2014 betrugen die Veräußerungsgewinne aus Land- und Forstwirtschaft nach § 14 EStG, aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG und aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG insgesamt rund 9,6 Mrd. Euro. c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Die resultierenden Steuermindereinnahmen wurden im Rahmen des Subventionsberichtes mit insgesamt 130 Mio. Euro in 2018 beziffert (ohne SolZ). d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Eine Anhebung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent würde nach Schätzung der Bundesregierung zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rd. 25 Mio. Euro, 40 Mio. Euro bzw. 65 Mio. Euro führen. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 12. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG) das letzte Mal erhöht? Der Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter wurde mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz zum 1. Januar 2015 eingeführt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6779 a) Wie viele Arbeitgeber machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch? b) Wie viele Personen haben entsprechende Zuwendungen über dem Freibetrag hinaus erhalten? In welcher Höhe lagen diese Zuwendungen durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 11a bis 11d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 13. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für Sachleistungen (Aufmerksamkeiten) des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden (R 19.6 LStR), das letzte Mal erhöht? Einen Freibetrag für Aufmerksamkeiten sehen die Lohnsteuer-Richtlinien nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Geringfügigkeitsgrenze (Freigrenze). Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (seit 1. Januar 2015, zuvor 40 Euro), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. a) Wie viele Arbeitgeber machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch? b) Wie viele Personen bekommen Sachleistungen, die über dem Freibetrag liegen? In welcher Höhe liegen diese Sachleistungen durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 13a bis 13d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6779 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende je Kind (§ 24b EStG) das letzte Mal erhöht? Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) wurde zuletzt durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 ab dem Veranlagungszeitraum 2015 von 1 308 Euro auf 1 908 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde eine Staffelung eingeführt, nach der sich der Betrag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 240 Euro erhöht. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch machen? Die Fallzahl beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung auf rd. 1,3 Millionen Steuerpflichtige. b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Aus dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ergeben sich geschätzte jährliche Steuerminderreinnahmen von rd. 600 Mio. Euro. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Eine Anhebung des Freibetrags (einschließlich der Erhöhungsbeträge je Kind) um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent würde nach Schätzung der Bundesregierung zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rd. 170 Mio. Euro, 280 Mio. Euro bzw. 550 Mio. Euro führen. d) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 15. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag für den Betreuungs - und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 32 Absatz 6 EStG) das letzte Mal erhöht? Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes nach § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG wurde zuletzt durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 ab dem Veranlagungszeitraum 2010 für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen von 1 080 Euro auf 1 320 Euro erhöht. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen bzw. Ehepaare jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch machen? Rund 7,7 Millionen Steuerpflichtige werden nach Schätzung der Bundesregierung durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes entlastet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/6779 b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Aus dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ergeben sich geschätzte jährliche Steuerminderreinnahmen von rund 2,74 Mrd. Euro. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Eine Anhebung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent würde nach Schätzung der Bundesregierung zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rd. 1,7 Mrd. Euro, 3,0 Mrd. Euro bzw. 6,8 Mrd. Euro führen. d) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. 16. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in der Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Absatz 2 EStG) das letzte Mal erhöht? Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 wurde § 33a Absatz 2 EStG in seiner derzeitigen Ausgestaltung geschaffen. Der Freibetrag zur Abgeltung dieses Sonderbedarfs beträgt 924 Euro und wurde bisher nicht erhöht. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen jährlich von diesem Freibetrag Gebrauch machen? Die Fallzahl wird auf knapp 1 Millionen Steuerpflichtige geschätzt. b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch diesen Freibetrag? Aus dem Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs ergeben sich nach Schätzung der Bundesregierung jährliche Steuerminderreinnahmen von rd. 245 Mio. Euro. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Eine Anhebung des Freibetrags um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent würde nach Schätzung der Bundesregierung zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rd. 70 Mio. Euro, 120 Mio. Euro bzw. 240 Mio. Euro führen. d) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Die Bundesregierung plant dazu derzeit keine Gesetzesinitiativen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333