Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6780 19. Wahlperiode 28.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6382 – Freigrenzen bei der Einkommensteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Freigrenzen sind Regelungen, nach denen Einkünfte erst ab einer bestimmten Grenze erfasst werden. Liegen die Einnahmen oder Einkünfte über der jeweiligen Freigrenze, wird die gesamte Einnahme bzw. Einkunft besteuert. Sind die Freigrenzen bei der Einkommensteuer in absoluten Zahlen ausgegeben, sinkt die Höhe der Grenze an realem Wert im Zuge der kalten Progression. 1. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Freigrenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG), das letzte Mal angehoben? Die Freigrenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG), wurde zuletzt im Rahmen der Euroumrechnung durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) auf 40 Euro angehoben und beträgt seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) 35 Euro. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von der Freigrenze Gebrauch? b) Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Geschenke über die Freigrenze hinaus? In welcher Höhe durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Freigrenze? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6780 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Teilfragen 1a bis 1d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Bei der Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. 2. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die (monatliche) Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) das letzte Mal angehoben ? Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge betrug bei ihrer Einführung ab 1. Januar 1996 50 DM. Sie wurde bei Einführung des Euro auf 50 Euro angehoben und beträgt seit 1. Januar 2004 44 Euro. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung monatlich bzw. jährlich von der Freigrenze Gebrauch? b) Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung monatlich bzw. jährlich entsprechende Sachbezüge über die Freigrenze hinaus? In welcher Höhe durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Freigrenze? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 2a bis 2d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Bei der Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. 3. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Freigrenze für Zuwendungen bei Diensteinführungen, Verabschiedungen, runden Jubiläen und runden Geburtstagen (R 19.3 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) das letzte Mal angehoben? Die Regelung in R 70 Absatz 2 LStR wurde bei Einführung des Euro von 200 DM auf 110 Euro festgelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6780 a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von der Freigrenze Gebrauch? b) Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Zuwendungen über die Freigrenze hinaus? In welcher Höhe durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Freigrenze? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 3a bis 3d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Bei der Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. 4. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Freigrenze für die Vermietung einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses (R 21.2 Absatz 1 der Einkommensteuer-Richtlinie – EStR) das letzte Mal angehoben ? Die Freigrenze der Richtlinie R 21.2 Absatz 1 EStR (vormals R 161 Absatz 1 Satz 1 EStR) wurde letztmalig mit den EStR 2001 i. d. F. vom 23. November 2001 (BStBl 2001 I Sondernummer 2/2001) im Zuge der Umrechnung der DM- Beträge in Euro-Beträge angehoben. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von der Freigrenze Gebrauch? b) Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Zuwendungen über die Freigrenze hinaus? In welcher Höhe durchschnittlich? c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Freigrenze? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Fragen 4a bis 4d werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Bei der Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6780 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Freigrenze für Einkünfte aus Leistungen, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören, beispielsweise Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nummer 3 EStG), das letzte Mal angehoben? Die Freigrenze in § 22 Nummer 3 EStG ist zuletzt mit dem Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 17. Dezember 1954 (BGBl. I 1954, S. 373 bis 421) von 300 DM auf 500 DM (jetzt umgerechnet 256 Euro) angehoben worden. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von der Freigrenze Gebrauch? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Wie viele Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich entsprechende Einkünfte über die Freigrenze hinaus? In welcher Höhe durchschnittlich? Nach einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus der aktuellen amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2014 hatten im Jahr 2014 rund 45 500 Personen Einkünfte aus Leistungen über der Freigrenze in durchschnittlicher Höhe von rd. 5 400 Euro. c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Freigrenze? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent würde zu geringfügigen Steuermindereinnahmen führen. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Bei der Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. 6. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Freigrenze für private Veräußerungsgewinne (§ 23 Absatz 3 EStG) das letzte Mal angehoben? Die Freigrenze des § 23 Absatz 3 EStG für private Veräußerungsgewinne wurde letztmalig mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 angehoben. a) Wie viele Personen machen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von der Freigrenze Gebrauch? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6780 b) Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Veräußerungsgewinne über die Freigrenze hinaus? In welcher Höhe durchschnittlich? Nach einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus der aktuellen amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2014 erzielten im Jahr 2014 rund 33 000 Personen Veräußerungsgewinne über der Freigrenze in einer durchschnittlichen Höhe von rd. 30 000 Euro. c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Freigrenze? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Bei der Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Es ist nicht geplant, die Freigrenze anzuheben. 7. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Freigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlages (§ 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes – SolzG 1995) das letzte Mal angehoben? Mit Wirkung ab 1998 wurde die Freigrenze auf 1 836 /3 672 DM (Einzel-/ Zusammenveranlagung) angehoben. Mit Wirkung ab 2002 kam es zur Umstellung und Glättung der Freigrenze auf 972 /1 944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung ). a) Wie viele Personen fallen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich unter die Freigrenze? Ungefähr 6 Millionen Steuerpflichtige fallen nach Schätzung der Bundesregierung im Jahr 2018 unter die Freigrenze des § 3 Absatz 3 SolzG 1995. b) Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich Einkommen über die Freigrenze hinaus? In welcher Höhe durchschnittlich? Etwa 25,7 Millionen Steuerpflichtige haben nach Schätzung der Bundesregierung eine Bemessungsgrundlage, die über der Freigrenze liegt. Deren durchschnittliche Bemessungsgrundlage liegt bei 12 620 Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6780 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Freigrenze? Die jährlichen Steuermindereinnahmen durch die Freigrenze werden auf rund 260 Mio. Euro geschätzt. d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Eine Anhebung der Freigrenze um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent bei gleichbleibender Ausgestaltung der Einschleifzone würde zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rund 145 Mio. Euro, 255 Mio. Euro bzw. 580 Mio. Euro führen. e) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um den Freibetrag anzuheben? Bei der Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Es ist nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages geplant, die Freigrenze im Jahr 2021 anzuheben. f) Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um die Freigrenze in einen Freibetrag zu ändern? Wenn solche Maßnahmen geplant sind, wie würde dieser Freibetrag ausgestaltet sein? Maßnahmen, um die Freigrenze in einen Freibetrag zu ändern, sind nicht geplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333