Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6790 19. Wahlperiode 02.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Paul Viktor Podolay, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6388 – Gamma-Butyro-Lacton – Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen und Bekämpfung von Drogenmissbrauch V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gamma-Hydroxy-Butyrat (GHB) und die Vorläufersubstanz Gamma-Butyro- Lacton (GBL), die im Körper zu GHB umgewandelt wird, werden beide unter den Szenenamen Liquid Ecstasy, Liquid E oder G als sogenannte Partydrogen verwendet (www.aerzteblatt.de/archiv/14661/Liquid-Ecstasy-die-neue-Partydroge und www.aerzteblatt.de/archiv/61305/Liquid-Ecstasy-ein-relevantes-Drogenproblem). GHB unterliegt seit 2002 den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, GBL nur einem freiwilligen Monitoring-System (www.aerzteblatt.de/archiv/61305/ Liquid-Ecstasy-ein-relevantes-Drogenproblem). GBL wird nicht nur als Droge missbraucht, sondern auch zur Begehung anderer Straftaten genutzt. Es wird u. a. für sogenannte K.-o.-Tropfen verwendet. Die Zahl der Menschen, die nachweislich mit K.-o.-Tropfen betäubt und missbraucht wurden, stieg allein in Baden-Württemberg zwischen 2006 und 2016 von 78 auf 283 (www.sueddeutsche.de/news/panorama/kriminalitaet---stuttgartjaehrlich -hunderte-missbrauchsfaelle-durch-ko-tropfen-dpa.urn-newsml-dpa-com- 20090101-170805-99-526280). Auch im Fall der nach einem Discobesuch in Freiburg im Oktober 2018 von mehreren Männern vergewaltigten 18-Jährigen besteht der Verdacht, dass K.-o.- Tropfen eingesetzt wurden (www.derwesten.de/panorama/freiburg-vergewaltigungthomas -strobl-id215704371.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Begriff „K.-o.-Tropfen“ stellt einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von Substanzen dar, die für einen Missbrauch zur Begehung von Straftaten mittels Betäubens (insbesondere Sexual- und Raubdelikte) in Betracht kommen. Die in Betracht kommenden Substanzen sind zum Teil verschreibungspflichtige Arzneimittel . Teilweise unterliegen die in Betracht kommenden Substanzen den strengen Regeln des Betäubungsmittelrechts. Gamma-Butyrolacton (GBL) ist eine In- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6790 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dustriechemikalie, die in sehr großen Mengen hergestellt, gehandelt und industriell verarbeitet wird. GBL untersteht als Massenchemikalie nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern unterliegt dem freiwilligen europäischen Monitoring-System im Rahmen der Grundstoffüberwachung (freiwillige Zusammenarbeit der Industrie und des Handels mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt beim Bundeskriminalamt). Dieses Monitoring-System verzeichnet – aufgrund der regelmäßig verlässlichen Zusammenarbeit mit den in Deutschland beteiligten Unternehmen der chemischen Industrie und des Chemikalienhandels – gute Ergebnisse in Bezug auf die Kontrolle der Herstellung solcher Stoffe und des Verkehrs mit solchen Stoffen in Deutschland. Insoweit gibt es Maßnahmen, um Abzweigungen zu Missbrauchszwecken zu begegnen, die auch genutzt werden. Gleichwohl sind die Grenzen dieses kooperativen europäischen Monitoring-Systems dann erreicht, wenn es sich um von vorneherein zu Missbrauchszwecken bestimmtes GBL handelt, das – so die kriminalpolizeiliche Erkenntnislage – überwiegend in Asien hergestellt und über im Ausland betriebene Internet-Shops bezogen wird. Die missbräuchliche Verwendung von GBL oder von anderen Substanzen als K.-o.-Tropfen ist strafbar, etwa als gefährliche Körperverletzung, im Fall von sexuellen Handlungen an der betäubten Person darüber hinaus als sexueller Übergriff . Beide Straftatbestände ermöglichen eine tat- und schuldangemessene Bestrafung und erlauben hohe Freiheitsstrafen. 1. Beabsichtigt die Bundesregierung, auch Gamma-Butyro-Lacton zum Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen und zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes stellen zu lassen? Die Regelungen des BtMG sind für industrielle Massenchemikalien wie GBL nicht geeignet. Gegenwärtig finden Überlegungen statt, inwieweit GBL im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geregelt werden könnte, die nicht nur Aspekte des Umwelt- sondern auch des Gesundheitsschutzes umfasst. 2. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Lieferanten von Gamma-Butyro- Lacton zum Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen und zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch die Beimischung von Bitterstoffen vorzuschreiben? Die von einzelnen Experten vorgeschlagene Pflicht zum Vergällen des Stoffes ist aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführend, zum einen weil der hierdurch zugefügte Bittergeschmack leicht übertönt beziehungsweise der Vergällungsstoff wieder entfernt werden kann, zum anderen weil in der Regel gerade keine Substanzen aus deutscher Produktion missbräuchlich verwendet werden. Diejenigen, die GBL gezielt zum Eigenkonsum einsetzen, dürften sich durch den Zusatz von Bitterstoffen auch nicht vom Konsum abhalten lassen. 3. Sieht die Bundesregierung andere Möglichkeiten, Missbrauch zu bekämpfen und die Sicherheit bzgl. sogenannter K.-o.-Tropfen zu erhöhen? Die missbräuchliche Verwendung von GBL oder von anderen Substanzen als K.-o.-Tropfen ist strafbar, etwa als gefährliche Körperverletzung, im Fall von sexuellen Handlungen an der betäubten Person auch als sexueller Übergriff. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2009 entschieden, dass die Abgabe von GBL zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6790 Konsumzwecken eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) darstellt. Inwieweit die Veräußerung von GBL als Rauschmittel auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Juli 2014 zum Arzneimittelbegriff nach den Regeln des AMG verfolgt werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht zu dieser Frage noch aus. Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit ist eine gezielte Prävention geboten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Frauennotrufe und Beratungsstellen klären insbesondere über die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit K.-o.-Tropfen auf. Verschiedene Bundesländer haben Informationsmaterialien erarbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333