Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6797 19. Wahlperiode 02.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6597 – Eisplatten auf Lkw-Dächern als Gefährdung der Verkehrssicherheit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Werden die Planendächer von Lkw bei Schneefall und Frost in der Winterzeit nicht beräumt, geht von ihnen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer durch herunterfliegende Eisplatten und Schneemengen aus. Auf den Planen von Lkw-Anhängern bzw. Lkw-Aufliegern können sich unter Umständen mehr als 100 Liter Wasser sammeln, die bei entsprechender Witterung frieren und zusammenhängende Eisplatten bilden. Kommt der Lkw-Fahrer seiner Sorgfaltspflicht nicht nach und entfernt die Eisplatten vor Antritt der Fahrt, können sich Eisstücke während der Fahrt lösen und gefährden dadurch nachfolgende Pkw und Lkw, innerstädtisch aber auch Radfahrer und Fußgänger. Dabei kommt es in jedem Winter in Deutschland zu teilweise schweren Unfällen . Bisher fehlt es in Deutschland entlang des Bundesfernstraßennetzes an einer ausreichenden Anzahl von Schneeräumgerüsten, die es auch auf den Lkw-Stellplätzen an den Autobahnen erlauben, dass die Fahrer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Planendächer ihrer Fahrzeuge umfassend beräumen können. Die notwendige Beschau der Planendächer und die Entfernung der Eisplatten ist entlang des Autobahnnetzes praktisch nicht möglich, da geeignete Einrichtungen weitgehend fehlen. Das Besteigen der Lkw-Planendächer ohne Hilfseinrichtungen passiert letztlich auf eigene Gefahr, wie die Praxis der Berufsgenossenschaften zeigt. Derzeit existieren nur 50 öffentlich zugängliche Räumstationen in ganz Deutschland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6797 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele öffentlich zugängliche Räumstationen bzw. Plattformsysteme wie z. B. Schneeräumgerüste existieren in unmittelbarer Nähe der Bundesfernstraßen , wie verteilen sie sich auf die Bundesländer, und wer hat die dafür notwendigen Investitionen getätigt und trägt die Unterhaltungskosten (bitte differenziert nach Art der Räumstation und Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen angeben sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)? 2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2013 unternommen, um die Gefährdungen durch Eisplatten und Schneemengenabstürze, die von Lkw-Planen herunterfliegen, für alle Verkehrsteilnehmer zu minimieren? 3. Plant die Bundesregierung den Ausbau von öffentlich zugänglichen Schneeräumgerüsten bzw. Plattformsystemen entlang des Bundesfernstraßennetzes, und wenn ja, in welchem Zeitraum, in welchem Umfang, und mit welchen finanziellen Mitteln, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung fördert den Bau und Betrieb von Eisfreigerüsten durch die entgeltlose Bereitstellung der Flächen auf den bundeseigenen Rastanlagen Eine Auflistung aller Standorte liegt der Bundesregierung nicht vor. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 StVO hat derjenige, der ein Fahrzeug führt, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Die Rechtsprechung entnimmt aus der Straßenverkehrs- Ordnung eine Verantwortlichkeit des Fahrers für Eisplatten auf dem Dach oder der Dachplane. Es handelt sich dabei nicht um eine Aufgabe des Straßenbaulastträgers. 4. Könnte nach Ansicht der Bundesregierung der Aufbau eines Netzes von Schneeräumgerüsten bzw. Plattformsystemen entlang des Bundesfernstraßennetzes aus dem Haushaltstitel „Um- und Ausbau, Rastanlagen“ finanziert werden? 5. Wie hoch ist nach Ansicht der Bundesregierung der Bedarf an Schneeräumgerüsten bzw. Plattformsystemen auf den Rastanlagen und Lkw-Stellplätzen entlang des Bundesfernstraßennetzes, um die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten? 6. Welche einmaligen (Investitions-)Kosten und laufenden jährlichen Unterhaltungs - und Betriebskosten fallen für ein Schneeräumgerüst bzw. Plattformsystem an? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6797 7. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung Lkw-Fahrer ihrer Sorgfaltspflicht zur Schneeberäumung ihrer Fahrzeuge (vgl. § 23 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung – StVO: Wer ein Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen , dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet; vgl. § 1 Absatz 2 StVO: Verkehrsteilnehmer müssen sich im Straßenverkehr stets so verhalten, dass kein anderer geschädigt , gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird) unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (Besteigen der Lkw-Planen) auf Rastanlagen und Stellplätzen nachkommen , wenn keine Schneeräumgerüste bzw. Plattformsysteme vorhanden sind? Die Fragen 4 bis 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es handelt sich um freiwillige Serviceleistungen der oben genannten Akteure bzw. um Aufgaben und Pflichten des Fahrzeughalters bzw. -führers. Der Bundesregierung liegen hinsichtlich des Bedarfs daher keine Informationen vor. 8. Können sich Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen über das Förderprogramm „De-minimis“ die Nachrüstung bzw. den Einbau von fahrzeuginternen Systemen zur Herstellung der Verkehrssicherheit im Winter und zur Schnee- und Eisberäumung, wie druckluftbetriebene Schlauchsysteme zum Anheben des Planendachs oder Planenheizsysteme fördern lassen, und wenn ja, inwiefern fördert die Bundesregierung entsprechende Nachrüstungen bzw. Einbauten bereits, und wenn nein, plant sie dies? Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug werden über das De-minimis-Förderprogramm des BMVI gefördert (Maßnahme 1.3 der Anlage zur „Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ vom 15. Dezember 2015, BAnz AT 5. Januar 2016 B4, geändert durch BAnz AT 27. Dezember 2016 B4). Zu diesen förderfähigen Sicherheitseinrichtungen gehören u. a. Dachplanenhubvorrichtungen (Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333