Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Auswärtigen Amts vom 21. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6827 19. Wahlperiode 02.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tino Chrupalla, Armin-Paulus Hampel, Dr. Roland Hartwig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6387 – Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Presseangaben war die Bundesregierung federführend an der Ausarbeitung des Globalen Pakts für sichere, geordnete und reguläre Migration beteiligt. (www.cicero.de/aussenpolitik/un-migrationspakt-sevim-dagdelen-bundesregierungafd -jens-spahn/plus). Die Bundesregierung hat mehrfach erklärt, dass es sich bei dem Pakt um keinen völkerrechtlichen Vertrag handelt, und dass dieser Pakt rechtlich nicht bindend sei (www.csu-landesgruppe.de/themen/innen-und-bau-rechtund -verbraucherschutz/deutschland-hat-groesstes-interesse-internationalerdebatte -ueber-migration). Nach Auffassung der Fragesteller widerspricht die formale Gestaltung des Globalen Pakts allerdings den formalen Vorgaben der Bundesregierung für Verträge , die unterhalb der völkerrechtlich bindenden Vertragsschwelle liegen, wie sie in der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Richtlinie für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV) festgelegt sind. 1. Hat das Auswärtige Amt der Aufnahme einer „Präambel“ sowie der Begriffe „verpflichten“ und „Verpflichtung(en)“, die im vorliegenden Entwurf des Globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration knapp 90- mal vorkommen, vorbehaltlos zugestimmt, obwohl gemäß seinen eigenen Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV), konkret in der Anlage H, diese Wortwahl für Vereinbarungen unterhalb der völkerrechtlich bindenden Vertragsschwelle ausdrücklich untersagt wird? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6050 wird verwiesen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2018 – 2 BvQ 105/18 – (insbesondere Randnummer 16) hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6827 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Möglichkeit sieht das Auswärtige Amt, zu dem Globalen Pakt im Fall einer Unterzeichnung einen Vorbehalt oder eine Auslegungserklärung abzugeben? Der Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration wurde im Rahmen der dafür vorgesehenen zwischenstaatlichen Konferenz in Marrakesch, Marokko, am 10. Dezember 2018 im Konsens angenommen. Am 19. Dezember 2018 wurde der Globale Pakt durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen indossiert. Die Bundesregierung hat dabei keine Protokollerklärungen abgegeben . Es ist nicht beabsichtigt, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333