Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6934 19. Wahlperiode 09.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gyde Jensen, Alexander Graf Lambsdorff, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6385 – Evaluation des § 219a des Strafgesetzbuchs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Spätestens seit dem Strafverfahren gegen eine Gießener Gynäkologin, die auf ihrer Website darauf hingewiesen hat, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt, wird öffentlich wieder über § 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) diskutiert . Das Hauptargument der Befürworter der Norm ist die Annahme eines Zusammenhangs zwischen dem Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche und die Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Damit wird das Argument der damaligen Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1974 wieder aufgegriffen (Erster Bericht des Sonderausschusses vom 24. April 1974, Bundestagsdrucksache 7/1981 (neu), S. 17), ohne dass diese auf empirische Erkenntnisse zum o. g. Zusammenhang gestützt werden. So stellen Vertreter der die Bundesregierung tragenden Fraktionen von CDU, CSU und SPD einen Zusammenhang fest zwischen dem Fortbestehen des § 219a StGB und dem Erfüllen des Schutzauftrags für das ungeborene Leben bzw. halten das Informationsverbot für Ärzte gemäß § 219a StGB für einen unverzichtbaren Bestandteil innerhalb des Schutzkonzepts für das ungeborene Kind (www.zeit.de/ gesellschaft/zeitgeschehen/2018-10/paragraf-219a-union-spd-werbeverbotschwangerschaftsabbrueche -gesetz). Am Beispiel der Stadtstaaten Berlin, Bremen oder Hamburg wird aus Sicht der Fragesteller deutlich, dass aktuell auf kommunaler Ebene der Handlungsbedarf erkannt wurde und deshalb Informationsmöglichkeiten , unabhängig von der Bundesregierung, geschaffen werden. So listen die Stadtstaaten Hamburg und Berlin Ärzte und Ärztinnen auf, die Abbrüche vornehmen (www.hamburg.de/contentblob/4242250/272b866a4431174c 124b894c48c1d524/data/liste-praxiseinrichtungen-schwangerschaftsabbrueche. pdf; www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/schwangerschaft-und-kindergesundheit/ schwangerschaft-und-familienplanung/schwangerschaftskonfliktberatung/ arztpraxen-fuer-schwangerschaftsabbrueche/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6934 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem Bestehen von § 219a StGB und der Häufigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen ? Auf welches Datenmaterial stützt die Bundesregierung ihre Beurteilung, und mit welcher Methodik wurde ein etwaiger Zusammenhang zwischen dem Bestehen von § 219a StGB und der Häufigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen erforscht? 2. Falls Frage 1 dahingehend beantwortet wurde, dass keine methodische Überprüfung stattfand, aus welchem Grund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit noch keine Studien oder Evaluierungen durchgeführt ? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. § 219a des Strafgesetzbuches (StGB) ist Teil eines gesetzgeberischen Schutzkonzeptes für das ungeborene Leben. Für Datenerhebungen zum Zusammenhang zwischen dem Bestehen von § 219a StGB und der Häufigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen bestand in der Vergangenheit kein Anlass. 3. Welche statistischen, rechtswissenschaftlichen oder rechtsökonomischen Bemühungen unternimmt die Bundesregierung, um die Wirkungen und Zusammenhänge des § 219a StGB zu erforschen (bitte die Fundstellen zu etwaig bestehenden bzw. veröffentlichten Ergebnissen oder zur Methodologie der statistischen, rechtswissenschaftlichen oder rechtsökonomischen Bemühungen angeben)? 4. Über welches statistische Zahlenmaterial aus anderen Staaten, in denen sachliche Informationen auch durch behandelnde Ärzte einer breiten Öffentlichkeit gegenüber bereitgestellt werden dürfen, verfügt die Bundesregierung? Konnte hier ein statistischer Zusammenhang zwischen der Information durch behandelnde Ärzte und der Zunahme von Schwangerschaftsabbrüchen und/oder einer Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen festgestellt werden? Wenn ja, welcher? 5. Sollten der Bundesregierung keine Zahlen vorliegen zu den Fragen 3 und 4, welches Zahlenmaterial liegt der Bundesregierung vor, auf das die Bundesregierung die Begründung der Notwendigkeit des § 219a StGB stützt? Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Der Bundesregierung liegen weder Zahlen noch Zahlenmaterial vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 6. Welche Anbieter von Verzeichnissen mit Ärztelisten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/6519 verwiesen , in der die Länder genannt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6934 7. Welche Einflussmöglichkeiten hat die Bundesregierung auf die Bundesländer bezüglich solcher Verzeichnisse? Wie nutzt sie die Einflussmöglichkeiten? 8. Welche eigenen Maßnahmen über das Veröffentlichen von Listen über Ärzte und Ärztinnen durch Kommunen im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung hinaus ergreift die Bundesregierung zur unabhängigen Aufklärung über Anbieter von Schwangerschaftsabbrüchen? Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 zusammen beantwortet. Gemäß § 13 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes obliegt die Aufgabe, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen, den Ländern. Die Länder entscheiden daher selbst, ob und wie sie über die Anbieter von Schwangerschaftsabbrüchen informieren. Der Bund hat hierauf keinen Einfluss. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 9. Welche Informationen stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend öffentlich zugänglich über behandelnde Ärzte und Ärztinnen bereit, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen? Wie in der Antwort zu den Fragen 7 und 8 dargestellt, entscheiden allein die Länder darüber, ob und wie sie diese Informationen zur Verfügung stellen. 10. Welche Informationen stellt das Bundesministerium für Gesundheit öffentlich zugänglich über behandelnde Ärzte und Ärztinnen bereit, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 11 verwiesen. 11. Sollten die Fragen 8 bis 10 dahingehend beantwortet werden, dass seitens der beiden Bundesministerien keine Informationen über behandelnde Ärzte angeboten werden, plant die Bundesregierung, öffentlich zugängliche Informationen über behandelnde Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen , bereitzustellen? Die Koalitionsfraktionen von CDU, CSU und SPD haben die Bundesregierung aufgefordert, darüber zu beraten, inwieweit für die Bereitstellung von Informationen für Schwangere in Konfliktsituationen und das Verbot von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und dafür Vorschläge zu unterbreiten. Die Bundesminister und Bundesministerinnen Horst Seehofer, Dr. Katarina Barley, Jens Spahn, Dr. Franziska Giffey und Prof. Dr. Helge Braun haben am 12. Dezember 2018 eine Erklärung zum Stand der Beratungen abgegeben. 12. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung des § 219a StGB 2000, aufgeschlüsselt nach Bundesländern ? 13. Wie viele Strafanzeigen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt in dem genannten Zeitraum (bitte nach Jahr aufschlüsseln), die auf § 219a StGB zielen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6934 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in demselben Zeitraum von Amts wegen eingeleitet, d. h. ohne dass dem Ermittlungsverfahren eine Strafanzeige vorausging? 15. Sollte die Frage 14 dahingehend beantwortet werden, dass von Amts wegen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, wie erklärt sich die Bundesregierung , dass die Ermittlungsbehörden bei potentiellen, öffentlichen Straftaten gemäß § 219a StGB nicht proaktiv tätig werden? 16. Wie wurden die Ermittlungsverfahren, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Arten der Beendigung, nach Kenntnis der Bundesregierung beendet, d. h. wie häufig gab es infolge eines Ermittlungsverfahrens Einstellungsverfügungen , Strafbefehle, Einstellungen des Strafverfahrens gegen Auflage, Strafverfahren mit Hauptverhandlung, die in einer Verurteilung endeten, und Strafverfahren mit einer Hauptverhandlung, die in einem Freispruch endeten , und wie häufig wurde das Strafverfahren anderweitig beendet (bitte nach Bundesländern und Arten der Verfahrensbeendigung aufschlüsseln)? 17. Wie hat sich die Anzahl an Anzeigen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren nominal und prozentual entwickelt? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 bis 17 gemeinsam beantwortet und es wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/6519 verwiesen. Die Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen der letzten Jahre kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Daten für die Jahre 2000 und 2001 liegen insgesamt nicht vor. Daten für das Berichtsjahr 2018 liegen noch nicht vor. Jahr § 219a StGB Abgeurteilte Verurteilte Beendigung durch 2002 - - - 2003 - - - 2004 - - - 2005 k.A. - k.A. 2006 - - - 2007 k.A. - k.A. 2008 - - - 2009 2 1 Einstellung des Verfahrens*/Verurteilung** 2010 2 1 Einstellung des Verfahrens*/Verurteilung** 2011 - - - 2012 1 - Einstellung des Verfahrens 2013 1 - Einstellung des Verfahrens 2014 - - - 2015 - - - 2016 1 1 Verurteilung 2017 1 1 Verurteilung Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6934 Die Aburteilungen verteilten sich auf die Länder wie folgt: Bayern (2017 und 2012), Nordrhein-Westfalen (2016, 2013, 2010*, 2009*/**), Thüringen (2010**) Im Jahr 2007 gab es eine Aburteilung, die zu einer Einstellung des Verfahrens führte. Zudem ist eine verwarnte Person mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB vermerkt . Daten für das Jahr 2007 liegen jedoch nur als aggregierte Daten der §§ 219a, 219b StGB vor. Es kann deshalb nicht gesagt werden, ob es sich um eine Aburteilung nach § 219a StGB oder um eine nach § 219b StGB handelte. Ebenso wenig liegt die Information über das Land des aburteilenden Gerichtes vor. Dasselbe gilt für das Jahr 2005, in dem ebenfalls eine Aburteilung entweder nach § 219a StGB oder nach § 219b StGB vermerkt ist, in der das Verfahren eingestellt wurde. Daten zu Verfahrenserledigungen im Vorverfahren liegen nicht vor. Hinweise: Die Erhebung der Daten für die Jahre 2002 bis 2006 umfasst nur das frühere Bundesgebiet einschließlich Gesamt-Berlin. Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u. a. Einstellung, Freispruch) getroffen wurden. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe , Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Bei der Aburteilung/Verurteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tat-mehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird die/der Ange-klagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Die Anzahl an Abgeurteilten ist nicht zwingend mit der Anzahl an staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gleichzusetzen. Ein gerichtliches Verfahren kann mehrere staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren umfassen. Das Erhebungsmerkmal der Einstellung des Verfahrens umfasst sämtliche endgültigen Einstellungen durch ein Gericht nach den Vorschriften der StPO sowie nach den Bestimmungen des § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, auch die aufgrund einer Amnestie. Bei den hier aufgeführten Daten handelt es sich um Einstellungen des Verfahrens ohne Maßregeln. Es kann anhand der vorliegenden Daten jedoch nicht gesagt werden, ob die gerichtliche Einstellung unter Auferlegung von Auflagen und/oder Weisungen erfolgte (§ 153a Absatz 2 StPO) oder ob wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen wurde (§ 153 Absatz 2 StPO). Verwarnte mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB sind Personen, die eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt haben, bei denen das Gericht aber nach Schuldspruch und Bestimmung der Strafe die Verurteilung vorbehalten hat. Verwarnte mit Strafvorbehalt sind in der Zahl der Abgeurteilten nicht enthalten. Sie werden nur dann als abgeurteilt und gleichzeitig verurteilt gezählt, wenn der Verwarnte sich nicht bewährt und deshalb gemäß § 59b Absatz 1 StGB zu der vorbehaltenen (Geld-)Strafe verurteilt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6934 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Wie hat sich die Zahl der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 15 Jahren verändert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland Schwangerschaftsabbrüche durchführen, liegt der Bundesregierung nicht vor. Stattdessen wird die Gesamtzahl der Meldestellen gemäß § 18 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erhoben. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/6519 verwiesen. 19. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung einen statistischen Zusammenhang zwischen Aktivitäten von Abtreibungsgegnern und der zahlenmäßigen Entwicklung der durchführenden Ärzte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 20. Welche Möglichkeiten haben behandelnde Ärzte und Ärztinnen aus Sicht der Bundesregierung, selbst darauf hinzuweisen, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, ohne den Straftatbestand des § 219a StGB zu erfüllen? Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können in dem durch § 219a StGB vorgegebenen Rahmen darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333