Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 4. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6937 19. Wahlperiode 09.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6531 – Regulierung der Wölfe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Wolf bewegt sich weiter unkontrolliert in Deutschland und der Handlungsbedarf zur Regulierung von Wolfpopulationen ist aktuell sehr hoch. Die Dynamik der Wolfspopulationen muss nach Ansicht der Fragesteller zunehmend genauer analysiert werden. Dazu gehört auch eine kontinuierliche Neubewertung des Erhaltungszustandes. In Deutschland gibt es das bewährte Mittel der Revierjagd , das eine Bejagung des Wolfes möglich machen könnte. Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz mögliche Einzelentnahme kann nicht die Allzeitlösung zur Regulierung der Wölfe sein. Auf EU-Ebene ist für die Umstufung des Wolfes aus Anhang IV in Anhang V der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie ein einstimmiger Ratsbeschluss notwendig. Die „Rheinische Post“ berichtete am 16. Oktober 2018, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einem Abschuss von Wölfen, die Probleme bereiten, offen gegenüberstehe. Der „Bayerische Rundfunk“ (www. br.de/nachrichten/deutschland-welt/abschiessen-oder-nicht-bundesministerienstreiten -um-den-wolf,R6cgZHq) berichtet, dass das Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und nukleare Sicherheit dagegen keinen Anlass für den Abschuss von Wölfen und Wolfsrudeln sehe. Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden weist hier offensichtlich große Unstimmigkeiten auf, eine konstruktive Lösung wird weiter hinausgezögert. Die Akzeptanz der Bevölkerung für die Wiederansiedlung des Wolfes wird damit weiter sinken. Eine klare, einheitliche Linie der Bundesregierung im Umgang mit dem Wolf ist nach Auffassung der Fragesteller noch immer nicht erkennbar. In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 151 des Abgeordneten Karlheinz Busen zum Erhaltungszustand verweist die Bundesregierung gegenwärtig zudem auf die Erarbeitung eines Berichts zur Evaluierung der Vorschriften in der FFH-Richtlinie (Bundestagsdrucksache 19/5282). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6937 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Wesentliche Elemente eines effektiven Wolfsmanagements ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 sowie aus maßgeblichen Punkten des Beschlusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/2981; Plenarprotokoll vom 28. Juni 2018 S. 4249). Die Bundesregierung arbeitet an deren Umsetzung. Ebenso arbeitet die Bundesregierung mit den Ländern daran, die sich aus der Rückkehr des Wolfs ergebenden Konflikte zu minimieren. Nach dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vom 12. März 2018 sollen Wölfe, die Weidezäune überwunden haben und Schäden anrichten, oder die für den Menschen gefährlich werden, entnommen werden können. 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Genauigkeit der Prognose für das Bestehen einer günstigen Referenzpopulation nach Kriterium E (Aussterbewahrscheinlichkeit < 10 Prozent innerhalb von 100 Jahren; siehe www. bundestag.de/blob/393542/5e21bfea995e1f0f0f19271d442f365d/berichtbmub -data.pdf, Seite 18) hinsichtlich des Prognosezeitraumes von 100 Jahren , und welche Unsicherheitsfaktoren sieht die Bundesregierung in ihrer Prognose? 2. Hält die Bundesregierung es für notwendig, den Prognosezeitraum von 100 Jahren zu verkürzen hinsichtlich einer deutlichen Steigerung des IUCN- Kriteriums D (>1 000 adulte Tiere; siehe www.bundestag.de/blob/393542/ 5e21bfea995e1f0f0f19271d442f365d/bericht-bmub-data.pdf, Seite 18 – IUCN = International Union for Conservation of Nature and Natural Resources ) in den nächsten Jahren? Falls ja, wie wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die Definition des günstigen Erhaltungszustandes geändert wird? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Gesamtzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In dem Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfs (Canis lupus) in Deutschland (Ausschussdrucksache 18[16]313, 28. Oktober 2015) wird in Kapitel 4.3 das in der Fachwelt entwickelte Konzept der Überlebensfähigkeit von Populationen erläutert und im folgenden Kapitel 4.4 die Verbindung dieses Konzepts mit dem Konzept der günstigen Referenzpopulation dargestellt . Die von der IUCN erarbeiteten Kriterien für die Ermittlung eines Gefährdungsgrades einer Art müssen getrennt betrachtet werden von der europarechtlich verbindlichen Bewertung des Erhaltungszustands nach Artikel 17 der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und sind für diese nicht maßgebend . Für die rechtlich verbindliche Bewertung des Erhaltungszustands ist einzig die FFH-RL mit den in Artikel 1 Buchstabe i) enthaltenen Kriterien für alle Arten der FFH-RL gleichermaßen bindend. Die Europäische Kommission hat im Lichte der Evaluierung der EU-Naturschutzrichtlinien (FFH- und Vogelschutz-RL) beschlossen, die Richtlinien nicht zu ändern ; daher wird sie auch keine Initiative zur Änderung der Definitionen in Artikel 1 FFH-RL ergreifen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6937 3. Welche methodischen Ansätze für eine dynamische Bewertung des Erhaltungszustandes sind aus Sicht der Bundesregierung kontinuierlich anzupassen ? Welche europarechtlichen und bundesrechtlichen Regelungen sind in diesem Zusammenhang zu ändern? Der Erhaltungszustand der in Anhang II und IV der FFH-RL gelisteten Arten wird im Rahmen der Durchführungsberichte gemäß Artikel 17 FFH-Richtlinie nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahren und für einen festgelegten und vergleichbaren Zeitraum bewertet. Die Bundesregierung wird künftig jährlich eine zumindest überschlägige Einschätzung für Deutschland aufgrund der Ländermeldungen vornehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 Bezug genommen. 4. Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung entscheidend für das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands der Wölfe? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird Bezug genommen. 5. Verfolgt die Bundesregierung den Ansatz des „Akzeptanzzustand“ der Wölfe und der Ausführung von Schutzjagden innerhalb des deutschen Jagdrechts zur Regulierung überzähliger Wölfe? Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den artenschutzrechtlich geschützten Wolf sind national nach den Kriterien des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes möglich. Diese bestehen insbesondere in Bezug auf Nutztiere reißende Wölfe oder Wölfe, die sich Menschen gegenüber auffällig verhalten. 6. Sind sich die unterschiedlichen zuständigen Behörden der Bundesregierung und der Landesregierungen über die Kriterien zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands der Wölfe einig? Wenn nein, welche unterschiedlichen Positionen werden innerhalb der Bundesregierung und der Landesregierungen vertreten? Die Kriterien für die Bewertung der günstigen Erhaltungssituation sind in Artikel 1 Buchstabe i der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich festgelegt. 7. Gehört der Wolf in die Kulturlandschaft dicht besiedelter Gebiete, und wenn ja, welche Gebiete bewertet die Bundesregierung als geeignet für Wölfe, und welche Arealkonzepte werden verfolgt? Tierarten siedeln sich dort an, wo sie ausreichende Lebensbedingungen vorfinden . Wölfe können sich als Habitatgeneralisten auch an die unterschiedlich stark besiedelte mitteleuropäische Kulturlandschaft anpassen. Wölfe ernähren sich ganz überwiegend von Reh- und Schwarzwild, das in der Kulturlandschaft dicht besiedelter Gebiete anzutreffen ist. Zu auffälligen Wölfen wird auf die Antwort zu Frage 10 Bezug genommen. Die Bundesregierung verfolgt das Konzept, die Weidetierhaltung aus ökologischen , kulturellen und sozialen Gründen sowie zum Erhalt der Artenvielfalt und Kulturlandschaft flächendeckend in Deutschland zu erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6937 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche Rolle soll die Jägerschaft aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen eines bundesweiten einheitlichen Wolfsmanagements spielen? Welche Kosten entstehen verwaltungsseitig? Welche Kosten kommen auf die ehrenamtliche Jagdausübung der Jägerinnen und Jäger zu? Verpflichtungen in Bezug auf den Wolf ergeben sich aus dem internationalen, europäischen und nationalen Naturschutzrecht. Die für die Durchführung des Bundesrechts zuständigen Länder regeln das Wolfsmanagement und ggf. die Einbeziehung von Jägern. 9. Geht ein Wolfsmanagement nach Auffassung der Bundesregierung über die Aufgaben der Jägerinnen und Jäger zur Hege des Wildes hinaus, und wenn ja, inwiefern? Ja. Die Hegepflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) richtet sich an Jagdausübungsberechtigten und gilt für die dem Jagdrecht unterliegenden Arten. Der Wolf ist nicht in § 2 Absatz 1 BJagdG aufgenommen . Mit den Wolfsmanagementplänen legen die Länder den fachlichen und administrativen Rahmen für ihr Handeln in Bezug auf den Wolf fest. Diese Pläne befassen sich unter anderem mit folgenden zentralen Fragen: Aufklärung der Bevölkerung in Bezug auf die Rückkehr des Wolfes (Öffentlichkeitsarbeit ); Schutz von Nutztieren; Interaktionen mit der Jagd; Umgang mit auffälligen Wölfen; Monitoring und Forschung. Die Managementpläne der Länder enthalten wichtige Informationen zu Ansprechpartnern und Handlungsketten bei Auffälligkeiten und auch etwa Verfahren und Inhalte von Prävention- und Schadensersatzangeboten für Nutztierhalter. Darin sind auch Vorgaben zum Monitoring der Wölfe nach einheitlichen Kriterien in den Bundesländern enthalten. 10. Welche Kriterien müssen aus Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit ein Wolf als „auffällig“ anzusehen ist? Auf das Skript 502 des Bundesamts für Naturschutz „Umgang mit auffälligen Wölfen – Empfehlungen der DBBW“ wird Bezug genommen. Nach dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vom 12. März 2018 sollen Wölfe, die Weidezäune überwunden haben und Schäden anrichten, oder die für den Menschen gefährlich werden, entnommen werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Auf Gefahren des Wolfes hinweisen“ auf Bundestagsdrucksache 19/2356 hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333