Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6939 19. Wahlperiode 10.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6708 – Erfassung politisch motivierter Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes für das Jahr 2017 wurden als Summe aller Länderstatistiken 1 504 antisemitische Straftaten registriert, davon 898 Volksverhetzungen und 209 Propagandadelikte. Davon seien 95 Prozent politisch rechts motiviert (www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/30 850; www.tagesspiegel.de/politik/kriminalstatistik-2017-mehr-antisemitischestraftaten -in-deutschland/21258274.html). An dieser Zuordnung der Tätermotivation , die früher ausschließlich auf deutsche rechtsradikale und neonazistischantisemitische Kreise angewendet wurde, sind in letzter Zeit erhebliche Zweifel laut geworden: So befassten sich sowohl die baden-württembergische Landesregierung (Landtagsdrucksachen 16/3031, 16/3346, 16/3804) als auch die rheinland -pfälzische Landesregierung (Drucksache 17/6734) auf parlamentarische Anfragen unterschiedlicher Parteien mehrfach mit dieser Frage. Im Ergebnis wurde ausgeführt, dass die Statistik nur bedingt aussagekräftig ist, da in der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts alle antisemitische Straftaten (definiert durch eine antijüdische Motivation) Eingang finden, auch dann, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden konnten; hingegen scheinen in die Kategorien PMK-links, PMK-ausländische Ideologie und PMK-religiöse Ideologie nur solche Straftaten aufgenommen zu werden, in denen die Verursacher und deren Motiv feststehen, ansonsten werden diese Straftaten der „PMK-nicht zuzuordnen “ zugeschlagen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Neuigkeiten entbrannte über die „richtige“ Statistik eine Debatte. „DIE WELT“ vom 8. Mai 2018 zitierte die Frankfurter Soziologin Julia Bernstein, wonach die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erheblich von der Erfahrung vieler Juden abweiche. Demzufolge gaben laut einer Studie rund 80 Prozent aller jüdischen Gewaltopfer Muslime als Täter an (www. welt.de/politik/deutschland/article176193755/Kriminalstatistik-2017-Mehr-linke- Gewalt-und-Judenhass.html). Dies ist nach Auffassung der Fragesteller kaum mit einer 95-prozentigen Täterschaft „deutscher Rechter“ zu vereinbaren. Der Antisemitismusbericht 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11970) des „Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus“ weist auf Seite 115 aus, dass 19 Prozent der Beleidigungen und körperlichen Angriffe von betroffenen jüdischen Mitbürgern Rechtsextremen zugeordnet wurden, 62 Prozent der Beleidigungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6939 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und 81 Prozent der körperlichen Angriffe aber Muslimen zugeordnet wurden. Weiterhin war auf Seite 93 zu lesen, dass in Deutschland 56 Prozent der Zugewanderten , aber 16 Prozent der Deutschen antisemitische Einstellungen haben. Die „Jüdische Allgemeine“ vom 15. Februar 2018 wirft die Frage auf: „90 Prozent der antisemitischen Straftaten werden von Rechtsextremisten begangen. Doch wie wird das berechnet?“ Neben anderen Aussagen wird der Berliner Leiter der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) in Berlin, Benjamin Steinitz, mit den Worten zitiert: „Hitlergrüße und ,Sieg Heil‘-Rufe auf einer Al-Quds-Demonstration in Berlin wurden als rechtsradikale Straftaten gewertet, obwohl der Hitlergruß ja auch bei der Hisbollah üblich ist.“ und „Was wir heute wissen, ist, dass die Zahlen der PKS mit Vorsicht zu genießen sind, auch wegen der hohen Dunkelziffer. Aber wie es tatsächlich genau aussieht, kann niemand sagen.“ (www.juedischeallgemeine .de/article/view/id/30850). Ergänzend berichten die „BILD“-Zeitung und „DIE WELT“ von Redebeiträgen auf der Anti-Rassismus-Demo „#Unteilbar“, die von Israel-Hass und Antisemitismus zeugen: „So forderte ein Redner unter der Flagge des Internationalistischen Bündnisses die „Befreiung von ganz Palästina 48“, ein klarer Aufruf gegen die Existenz des 1948 gegründeten Staates Israel. Die einzige Demokratie im Nahen Osten verunglimpfte er als faschistisches Regime. Danach sprach die in Kreisen von Israel-Hassern bekannte Charlotte Kates vom „Samidoun“-Netzwerk für palästinensische Häftlinge in israelischen Gefängnissen.“ (www. bild.de/politik/inland/politik-inland/hetz-rede-bei-unteilbar-demo-veranstalterverurteilen -israel-hasser-57846870.bild.html; www.welt.de/politik/deutschland/ article182221792/Unteilbar-in-Berlin-Wut-auf-der-Wohlfuehl-Demo.html). Später berichtete die „Junge Freiheit“ ebenfalls im Oktober 2018, dass ein auf dem Oktoberfest den Hitlergruß zeigender Afghane laut Aussage der Polizei der Kategorie PMK-rechts zugeordnet werde (www.jungefreiheit.de/politik/ deutschland/2018/hitlergruessender-afghane-laesst-rechte-straftaten-wachsen). Im Antisemitismusbericht heißt es: „Weit verbreitet sind antisemitische Einstellungen auch unter muslimisch-migrantischen jungen Menschen in Deutschland mit arabischem Hintergrund bzw. unter solchen, die aus Ländern des Mittleren und Nahen Ostens stammen. Eine judenfeindliche Haltung wird vielfach als geradezu ,normal‘ betrachtet und als Teil der kollektiven Identität als muslimischmigrantischer Jugendlicher verstanden“ (Seite 214 des Antisemitismusberichts ). Neben möglichen arabisch-islamischen Motivationslagen für antisemitische Straftaten darf auch ein anderer Aspekt nach Ansicht der Fragesteller nicht aus den Augen gelassen werden: Im Verlauf von Demonstrationen anlässlich des Tötungsdelikts an einem 35-jährigen Deutschen in Chemnitz ist nicht auszuschließen , dass auch aus der linksextremistischen Szene dazu aufgerufen wurde, Demonstrationen durch das Zeigen des „Hitler-Grußes“ zu diskreditieren (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_84402720/chemnitzin -eigener-sache-korrektur-zu-unserer-berichterstattung.html). Jedenfalls stellt sich die Frage, in welchem Ausmaß auch Linksextreme und andere Provokateure aus dem Motiv heraus, Andersdenkenden zu schaden, die Statistik „rechtsextremer Propagandadelikte“ in die Höhe treiben. Nicht zuletzt muss auch das „Gesetz zur Verfassungsschutzreform“ aus dem Jahr 2015 in diese Überlegungen mit einfließen. Denn danach dürfen V-Leute und verdeckte Mitarbeiter (entsprechende Regelungen finden sich auch auf landesrechtlicher Ebene) sich an einer strafbaren Vereinigung als Mitglied oder Unterstützer beteiligen. Staatsanwälte können außerdem beispielsweise nach den § 9a Absatz 3 Satz 1, § 9b Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgesetzes davon absehen, Vergehen zu verfolgen, die V-Leute oder verdeckte Mitarbeiter „im Einsatz“ begangen haben. Gemeint sind damit vor allem – ohne dass dies im Gesetz konkretisiert wird – szenetypische Straftaten; im Falle von Neonazis Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6939 beispielsweise das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen oder das Zeigen von „Hitlergrüßen“ (www.taz.de/!5015201/). Propagandadelikte von Mitarbeitern der Ämter, die in neonazistische Vereinigungen eingeschleust werden, gehen daher in die PKS ein, obwohl die Verfahren dann eingestellt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) dient der Beobachtung der Kriminalität insgesamt. Sie erfasst als Ausgangsstatistik die der Polizei bekannt gewordenen Straftaten erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Demzufolge erfasst die PKS die in einem Kalenderjahr polizeilich abgeschlossenen Taten unabhängig vom Zeitpunkt der Tatbegehung. In der PKS sind – mit Ausnahme der (echten) Staatsschutzdelikte – auch die Straftaten enthalten, die als Politisch motivierte Kriminalität (PMK) erfasst werden . Straftaten, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden, werden darüber hinaus gesondert im Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch Motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) erfasst. Anders als bei der PKS handelt es sich hierbei um eine Eingangsstatistik, bei der die Straftaten bereits mit Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen und damit bereits beim ersten Anfangsverdacht erfasst werden. Stellen sich Fälle aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als Fehlmeldungen heraus oder sind sie falsch kategorisiert worden, müssen sie nachträglich korrigiert werden. Gehen erforderliche Erkenntnisse über eine Tat, Nachmeldungen oder Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter (LKÄ) gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss (= 31. Januar des Folgejahres) ein, finden die Nachmeldungen und Korrekturen in den jährlichen Statistiken grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr. In die jährlichen PMK-Statistiken gehen also nur die Fälle ein, deren Tatzeitpunkt in dem betreffenden Kalenderjahr liegt und die bis zum 31. Januar des Folgejahres der Polizei bekannt geworden sind. 1. Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass nach den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ und ggf. den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen politisch motivierte Staftaten zwar einem der vier Phänomenbereiche zugeordnet werden (und bei Unklarheiten dem Phänomenbereich „nicht zuzuordnen“ zugeschlagen werden), aber abweichend von diesem Grundsatz nur bei fremdenfeindlichen und antisemitischen Straftaten dem Phänomenbereich „PMK-rechts“ auch dann zugeordnet werden, wenn keine gegenteiligen Tatumstände erkennbar, keine Tätermotivation bekannt und auch kein Täter ermittelt wurde? Entgegen der Formulierung in der Frage 1 lautet die Ausführung in der gültigen Ausfüllanleitung zu Kriminaltaktischen Anfragen in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK) zur phänomenologischen Zuordnung von antisemitischen und fremdenfeindlichen Straftaten: „Fremdenfeindliche sowie antisemitische Straftaten sind dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen.“ Dieser Zuordnungsgrundsatz hat Bestand. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6939 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Ist es vor diesem Hintergrund zutreffend, dass die Innenministerkonferenz (IMK) im Frühjahr 2018 anregte, diese Verfahrensweise zu überprüfen und die Fachgremien der IMK derzeit die statistische Erfassung politisch motivierter Straftaten ohne Hinweise auf die Tätermotivation überprüfen, und wie sehen gegebenenfalls die Ergebnisse dieser Prüfung aus? Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Nachgang zur 208. Sitzung eine Prüfung beauftragt. Die Prüfung des beauftragten polizeilichen Fachgremiums kommt zu folgendem Ergebnis: Die Erfassung antisemitischer sowie fremdenfeindlicher Straftaten ohne Hinweise auf die Tätermotivation unter dem Phänomenbereich PMK -rechts- ist keine Regelerfassung. Die auf Grundlage der gültigen Ausfüllanleitung zur KTA-PMK getroffene phänomenologische Zuordnung antisemitischer und fremdenfeindlicher Straftaten ist auch unter Berücksichtigung der Fallzahlen aus statistischer Sicht als sachgerecht zu bezeichnen. Diese Regelung bringt keine Einschränkung der phänomenologischen Zuordnung mit sich. Vielmehr ist bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse eine Zuordnung in die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -ausländische Ideologie- und PMK –religiöse Ideologie- geboten. 3. Wie viele der 1 504 antisemitischen Straftaten aus dem Jahr 2017 mit dem Ergebnis einer rechtsextremen Tätermotivation im klassischen Sinne (Täter also Neonazis, Hooligans und vergleichbare) wurden aufgeklärt, und wie viele der Straftaten (bitte nach Gewalttaten und sonstige Straftaten differenzieren ) wurden (bisher) nicht aufgeklärt, blieben aber dennoch in der Kategorie PMK-rechts? Im Jahr 2017 wurden zum Stichtag 31. Januar 2018 von 1 504 Straftaten zum Themenfeld „Antisemitisch“ 1 412 Delikte dem Phänomenbereich der PMK -rechts- zugeordnet. Davon wurden 576 Straftaten geklärt. 836 Straftaten wurden (davon vier Gewaltdelikte) bisher nicht aufgeklärt. 4. Wie viele Straf- und Gewalttaten der Politisch motivierten Kriminalitätrechts sind im Jahr 2017 von Nichtdeutschen begangen worden? Im Jahr 2017 (Stichtag: 31. Januar 2018) wurden 20 520 (davon 1 130 Gewaltdelikte ) politisch rechtsmotivierte Straftaten gemeldet. Hiervon konnten 8 938 (davon 801 Gewaltdelikte) aufgeklärt werden. Von diesen wurden 8 528 (davon 768 Gewaltdelikte) durch deutsche Tatverdächtige begangen. Zu 410 (davon 33 Gewaltdelikte) Straftaten wurden Nichtdeutsche als Tatverdächtige gemeldet. 5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass bestimmte strafrechtlich relevante Handlungen, wie zum Beispiel das Zeigen des Hitlergrußes oder antisemitische Straftaten, die üblicherweise dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden, auch auf der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Al-Quds-Demonstration oder der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Anti-Rassismus-Demo „#Unteilbar“ festgestellt wurden und trotzdem eine Einordnung in die Kategorie PMK-rechts erfolgte? Mit Stand vom 2. Januar 2019 liegen der Bundesregierung im Rahmen des KPMD-PMK jedenfalls keine Meldungen des Landeskriminalamtes (LKA) Berlin vor, welche dem Phänomenbereich der PMK -rechts- zugeordnet wurden und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6939 mit den Ereignissen der Al-Quds-Demonstration am 9. Juni 2018 sowie der „#Unteilbar “ Demonstration am 13. Oktober 2018 im Zusammenhang stehen. 6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass linksextremistische Personen, Gruppierungen oder Organisationen strafrechtlich relevante Handlungen, die üblicherweise dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden (z. B. Zeigen eines Hitlergrußes, Aufmalen eines Hakenkreuzes) in der Absicht begehen, den politischen Gegner zu diskreditieren? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine bundesweit gesteuerte Strategie im Sinne der Fragestellung belegen. 7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie Sicherheitsbehörden die Tätermotivation bei Tathandlungen, die üblicherweise dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden (z. B. Zeigen eines Hitlergrußes, Aufmalen eines Hakenkreuzes) prüfen, um eine politische Instrumentalisierung solcher Taten wie in Frage 6 dargestellt, verlässlich auszuschließen? Die länderpolizeilichen Ermittlungen zu politisch motivierten Straftaten richten sich am jeweiligen Einzelfall aus. Bei dieser Einzelfallbetrachtung wird aus den Umständen der Tat und/oder der Einstellung des Täters oder aus anderen Umständen (z. B. Zeugenaussagen) geprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat einem anderen Phänomenbereich zuzuordnen ist. Die Polizeien der Länder richten in solchen Fällen Änderungs- bzw. Ergänzungsmeldungen an das Bundeskriminalamt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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