Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 08. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6941 19. Wahlperiode 10.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6397 – Prepper in Bundeswehr und Sicherheitsbehörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Als Prepper werden Personen bezeichnet, die sich durch individuelle Maßnahmen auf Katastrophenszenarien vorbereiten. Prepper verfolgen dabei nicht zwangsläufig extremistische Ziele, sondern wollen grundsätzlich auf mögliche Gefahren vorbereitet sein. In der jüngeren Vergangenheit mehrten sich jedoch Medienberichte über Bezüge der Szene zu rechtsradikalen bzw. rechtsextremistischen Kreisen. So bestehe im Umfeld der Bundeswehr und anderer Sicherheitsbehörden ein Prepper-Netzwerk mit Verbindungen zur rechtsextremen Szene (vgl. „Die Verschwörung“, FOCUS vom 10. November 2018: S. 34; „Hannibals Schattenarmee“, taz.de vom 16. November 2018, https://taz.de/ !5548926/). Aus Sicht der Fragesteller müssen die Bundesregierung und die Sicherheitsbehörden die Entwicklungen im Umfeld der Prepper-Bewegung daher sensibel beobachten . Spätestens die Reichsbürgerszene hat gezeigt, dass es auch in – zunächst – kleinen Szenen zu Entwicklungen kommen kann, die eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Strukturen des Staates nach sich ziehen. 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die sogenannte Prepper- Bewegung und ihre Verankerung in Deutschland? Wie hat sich die Bewegung in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? 2. Mit welcher Definition der Prepper-Bewegung arbeitet die Bundesregierung ? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Um sich dem Phänomen anzunähern, entwickelten die beteiligten Sicherheitsbehörden eine lagebildrelevante Definition, die eine unbedenkliche Notfallvorsorge von sicherheitsrelevantem „Preppen“ abgrenzen soll. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundeskriminalamts (BKA) wurde diese um verschiedene Sicherheitselemente ergänzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6941 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei den sogenannten Preppern (Englisch „to prepare“ = vorbereiten) handelt es sich um Personen, die sich Vorräte (Lebensmittel, Dinge des alltäglichen Bedarfs, evtl. auch Waffen zur Verteidigung) anlegen, um auf Katastrophen (Naturkatastrophen , politische Umstürze, Kriege) vorbereitet zu sein. Aus polizeilicher Sicht handelt es sich um Personen und Gruppen, die sich mittels eigens darauf ausgerichteter Maßnahmen, die weit über das vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) empfohlene Maß hinausgehen , auf Katastrophenszenarien vorbereiten und bei denen gleichzeitig waffenrechtliche oder staatsschutzrelevante (alle Phänomenbereiche) Erkenntnisse vorliegen . Hierzu sind bislang nur wenige Einzelfälle bekannt geworden. Ein kriminalistisch bedeutender Trend oder ein potenziell staatschutzrelevantes Fehlverhalten durch Mitglieder der „Prepper-Szene“ lässt sich auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse nicht herleiten. Ungeachtet der Intensität von Vorbereitungshandlungen ist eine Krisenvorsorge nicht als extremistisch zu bewerten. Soweit eine Verknüpfung von „Preppern“, insbesondere mit der rechtsextremistischen Szene sowie „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ besteht, verweist die Bundesregierung auf die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2017 (Seite 67 f.). 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Überschneidungen zwischen der Prepper-Bewegung mit der Reichsbürgerszene sowie der rechtsextremen Szene in Deutschland? „Krisenvorsorge“ und Vorbereitungen auf einen „Tag X“ sind Bestandteil von Diskussionen der rechtsextremistischen Szene wie auch der extremistischen „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. Einzelne Personen und Gruppierungen dieser Szenen weisen auch „prepper-ähnliche“ Verhaltensweisen auf. „Preppen“ kann somit im Einzelfall mit einer extremistischen Motivlage einhergehen . Kennzeichnend für die Krisenvorsorge von Extremisten ist dabei, dass sie die Krise nicht nur befürchten, sondern entweder selbst herbeiführen wollen oder zumindest zur Realisierung ihrer extremistischen Vorstellungen nutzen wollen. 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Überschneidungen zwischen der Prepper-Bewegung mit der linksextremen Szene in Deutschland? 5. Wie hat sich die Größenordnung der Prepper-Bewegung in Deutschland in den vergangen fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte aufschlüsseln und erläutern)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6941 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Anhängerinnen und Anhänger der Prepper-Bewegung in a) der Bundeswehr (inkl. Militärischer Abschirmdienst – MAD), b) dem Bundeskriminalamt, c) der Bundespolizei, d) dem Bundesamt für Verfassungsschutz, e) dem Bundesnachrichtendienst, f) der Bundeszollverwaltung (inkl. Zollkriminalamt), g) dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie h) sonstigen Bundesbehörden (bitte jeweils einzeln ausführen und erläutern )? 7. Wie viele Angehörige der Behörden in Frage 6 konnten durch die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Behörden als Anhänger der Prepper-Bewegung identifiziert werden (bitte nach Behörden aufschlüsseln)? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Zugehörigkeit zur „Prepper-Szene“ stellt für sich genommen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Handlungen und Verhaltensweisen, die für Anhänger der „Prepper-Bewegung“ als typisch angesehen werden, werden daher als solche nicht erfasst. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 8. Werden die Prepper-Bewegung bzw. einzelne Anhängerinnen und Anhänger der Prepper-Bewegung umfassend vom Verfassungsschutz oder sonstigen Sicherheitsbehörden des Bundes beobachtet? Falls nein, warum nicht? Gibt es diesbezüglich eine Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und dem Militärnachrichtendienst MAD? 9. Besteht eine Zusammenarbeit der Bundesregierung mit den zuständigen Behörden in der Schweiz und in Österreich hinsichtlich der Prepper-Bewegung ? Welche Absprachen wurden getroffen? Gibt es ein gemeinsam abgestimmtes Vorgehen? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Verfassungsschutzbehörden beobachten nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) extremistische Bestrebungen von Gruppierungen und Einzelpersonen . Dabei arbeiten sie und der Militärische Abschirmdienst (MAD) im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten zusammen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Im Einzelfall findet eine Zusammenarbeit des BfV mit ausländischen Nachrichtendiensten statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6941 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Was hat die sogenannte Prepper-Kommission in Mecklenburg-Vorpommern nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ergeben? Werden Erkenntnisse aus dieser Kommission mit den Bundesbehörden geteilt ? Wurde ein systematisches Vorgehen entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird verwiesen. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Verein „Uniter“? Der Bundesregierung liegen zu dem Verein „Uniter e. V.“ die öffentlich zugänglichen Informationen vor. Bei „Uniter e. V.“ handelt es sich nach eigenen Angaben um ein Netzwerk internationaler Experten sowohl aus dem operativen als auch dem administrativen Sicherheitsbereich. „Uniter e. V.“ ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und führt in seinen Statuten die Förderung der demokratischen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Dabei versteht sich „Uniter e. V.“ als unpolitischer und überparteilicher Zusammenschluss im Sinne von Demokratie, Humanität und Rechtstaatlichkeit. In Deutschland ist das „Uniter“-Netzwerk ursprünglich aus Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte (KSK) eines Jahrganges hervorgegangen und zählt nunmehr auch aktive oder ehemalige Angehörige von Spezialeinheiten aus Bund, Ländern und der Polizei, aber auch Personen außerhalb dieser Spezialisierungen zu seinen Mitgliedern. Zu dem Verein „Uniter e. V.“ führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) einen Beobachtungsvorgang. Es haben sich dabei bislang keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 152 der Strafprozessordnung (StPO) für ein die Zuständigkeit des GBA begründendes strafbares Verhalten von Mitgliedern des Vereins „Uniter e. V.“ oder für einen auf die Begehung solcher Straftaten gerichteten Zweck des Vereins ergeben. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Franco A. zur Last gelegten Straftaten oder die zwei Personen aus der „Gruppe Nord“ vorgeworfenen Straftaten in einem Zusammenhang mit „Uniter e. V.“ stehen könnten. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen des Vereins „Uniter“ zur Person Franco A.? Der Bunderegierung liegen keine Erkenntnisse über eine Mitgliedschaft des Franco A. im Verein „Uniter e. V.“ vor. Mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gegen Franco A. müssen weitere Auskünfte unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Strafverfahren würde die weitere Sachaufklärung erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6941 13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen des Vereins „Uniter“ zur Prepper-Bewegung? Wenn ja, welche? Der Bundesregierung ist bekannt, dass es einzelne Personen gibt, die Mitglied bei „Uniter e. V.“ und zugleich der sogenannten „Prepper-Bewegung“ zuzurechnen sind. Daraus kann jedoch nicht auf eine Verbindung des Vereins „Uniter“ als Ganzes zur „Prepper-Bewegung“ geschlossen werden. 14. Wird der Verein „Uniter“ von Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten des Bundes beobachtet? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung beantwortet grundsätzlich die Frage nach Beobachtungsobjekten aus Gründen des Staatswohls nicht, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die Erkenntnislage zu. Die Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzund Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen des Vereins „Uniter“ zu Organisationen, die Beobachtungsobjekt von Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten des Bundes sind? Wenn ja, welche? 16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass der Verein „Uniter“ auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sogenannte Safe-Houses eingerichtet hat (vgl. „Hannibals Schattenarmee“, taz.de vom 16. November 2018, https://taz.de/!5548926/)? Wenn ja, welche? 17. Wie viele der sogenannten Safe-Houses wurden von den deutschen Behörden bislang identifiziert? Werden identifizierte Safe-Houses auf Waffenlager o. Ä. durchsucht? Welche Maßnahmen werden weiter in Bezug auf die sogenannten Safe-Houses ergriffen? Die Fragen 15 bis 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6941 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Hält die Bundesregierung die Vorgänge um die Prepper-Bewegung und den Verein „Uniter“ (vgl. „Die Verschwörung“, Focus vom 10. November 2018, S. 34; „Hannibals Schattenarmee“, taz.de vom 16. November 2018, https:// taz.de/!5548926/) für ein realistisches Bedrohungsszenario und einen Angriff auf unsere Verfassung? Falls ja, welche Maßnahmen wurden und werden in Zukunft dagegen ergriffen ? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 19. Wie oft wurden durch den Verein „Uniter“ in den vergangenen fünf Jahren Veranstaltungen in Liegenschaften der Bundeswehr durchgeführt (bitte aufschlüsseln )? Am 7. April 2018 besuchte der Verein „Uniter e. V.“ mit ca. 20 Personen die Gedenkstätte „Wald der Erinnerung“, die sich in der Henning-von-Tresckow-Kaserne in Schwielowsee befindet und nach einem Passwechselverfahren für jedermann zugänglich ist. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 20. Wie oft wurden durch den Verein „Uniter“ in den vergangenen fünf Jahren Veranstaltungen in Liegenschaften anderer Bundesbehörden durchgeführt (bitte aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 21. Erhält der Verein „Uniter“ staatliche finanzielle Zuwendungen des Bundes (bitte aufschlüsseln)? „Uniter e. V.“ erhält keine staatlichen finanziellen Zuwendungen des Bundes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6941 22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Präsidenten des MAD, Christof Gramm, der im Deutschen Bundestag aussagte, dass keine gewaltbereiten Rechtsextremisten festgestellt werden konnten und eine Vernetzung von gewaltbereiten Extremisten innerhalb der Bundeswehr nicht stattfinde? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der öffentlichen Anhörung der Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) am 16. November 2018 im Deutschen Bundestag hat sich der Präsident des MAD auf die Frage des Abgeordneten Grötsch (SPD) zur Thematik wie folgt geäußert (Kernaussagen ): Die Zahl der Extremisten - rechts - in der Bundeswehr ist im letzten Jahr nicht angestiegen, sondern sie ist stabil. Wir haben dabei keine gewaltbereiten Rechtsextremisten festgestellt. Eine Vernetzung von gewaltbereiten Extremisten innerhalb der Bundeswehr findet deswegen auch nach unserer Wahrnehmung nicht statt. Die „Prepper-Szene“ ist keineswegs eine bundeswehrspezifische Szene, sondern das ist eine Szene, in der sich die gesamte Gesellschaft mischt; unter Umständen natürlich auch Soldaten. Anknüpfungspunkt für unsere Arbeit ist selbstverständlich nicht die Zugehörigkeit zur „Prepper-Szene“, sondern Gewaltbereitschaft. Der MAD hält aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse an der getroffenen Bewertung fest. Der GBA führt derzeit keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ein Netzwerk von gewaltbereiten Extremisten innerhalb der Bundeswehr. Soweit sich aus dem Verfahren gegen Franco A. Bezüge zu Bundeswehrangehörigen ergeben haben, sind terroristisch motivierte Straftaten nicht festzustellen. Die Bundeswehr und Sicherheitsbehörden sind sensibilisiert. Die Bundesregierung bleibt weiterhin wachsam, insbesondere gegenüber gewaltbereiten Extremisten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333