Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6974 19. Wahlperiode 14.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6705 – Sekundärmigration nach Deutschland – Schengenvisum – Ausländische Verpflichtungserklärung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei bzw. vor Einreise in den Schengenraum muss ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Weiterreise in einen Drittstaat verfügen. Unter anderem diese Voraussetzung ist durch die (die Einreise) genehmigende Stelle bzw. bei Einreise durch die Grenzkontrollstelle umfassend zu prüfen (vgl. Kapitel 1 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen – Schengener Grenzkodex). Wie die visaerteilenden Stellen bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts von Drittstaatsangehörigen vorzugehen haben, ist u. a. in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft geregelt. Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Sicherung der Lebenshaltungskosten für den geplanten Aufenthalt mittels einer Kostenübernahmeerklärung bzw. Verpflichtungserklärung durch Dritte erbracht wird. Danach ist nach Auffassung der Fragesteller davon auszugehen, dass andere EU-Länder analog der für Deutschland in den §§ 66 und 68 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Verpflichtungserklärung verfahren. Entsprechend den Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksachen 18/7625, 18/8450, 18/10575, 18/12623 und 19/273) wurden von 2014 bis zum dritten Quartal 2017 25 723 (abzüglich der von Deutschland ausgestellten Visa) VIS-Treffer registriert. Das heißt, bei Asylantragstellung wurde festgestellt, dass die Antragstellenden ein durch einen anderen EU-Staat ausgestelltes Einreisevisa besaßen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6974 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. In wie vielen der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten 25 723 Fällen wurde seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die deutsche Auslandsvertretung Kontakt mit der für die Visaerteilung zuständigen Vertretung des Mitgliedstaats Kontakt aufgenommen und die Visaantragsunterlagen angefordert? 2. In wie vielen Fällen hat sich dabei herausgestellt, dass im Rahmen des durch die ausländische Auslandsvertretung durchgeführten Visaantragsverfahren eine Verpflichtungserklärung bzw. Kostenübernahmeerklärung nach ausländischem Recht abgegeben wurde? 3. Wie viele der 25 723 Personen, bei denen im Rahmen des Asylantrags in Deutschland ein ausländisches Visum durch VIS-Treffer nachgewiesen werden konnte, wurden erfolgreich entsprechend den Dublin-Regeln (Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013) an die für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaaten überstellt? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten 25 723 Fälle beruhen auf der sog. VIS-Statistik des BAMF, die sich in einem internen Evaluierungsprozess als nicht valide herausgestellt hat. Die Daten haben sich als nicht vollständig und plausibel erwiesen (siehe Bundestagsdrucksache 19/4152, S. 3). Diese Statistik wurde bis auf weiteres eingestellt. Abgesehen davon nutzt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Daten zu den VIS-Treffern als Indikation für die Zuständigkeit im Rahmen des Dublinverfahrens. Statistische Auswertungen zu den Fragen 1 bis 3 liegen nicht vor. 4. Auf welchem Weg nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die für einen Asylantragsteller zuständigen Ausländerbehörden (sofern dies nicht im Rahmen der Asylantragsprüfung durch das BAMF passiert) Kontakt mit einer ausländischen Stelle auf, um in Erfahrung zu bringen, ob im Rahmen eines durch einen Mitgliedstaat durchgeführten Visumverfahrens eine Verpflichtungserklärung bzw. Kostenübernahmeerklärung nach ausländischem Recht durch einen ausländischen Bürgen abgegeben wurde? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Aus welchem Grund ist trotz einheitlicher europäischer Vorschriften zur Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengenvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 keine Rückforderung bzw. Vollstreckung bei Bürgen im EU-Ausland (vgl. AufenthGAVwV, 68.2.1.2.1) möglich? Im Visumverfahren wird geprüft, ob der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Schengen -Gebiet sowie für die Hin- und Rückreise bzw. Weiterreise in einen Drittstaat verfügt. Ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können gemäß Artikel 21 Absatz 5 Satz 2 des Visakodex auch durch den Nachweis einer Kostenübernahme und bzw. oder einer privaten Unterkunft belegt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Möglichkeit eines solchen Kostenübernahmenachweises bleibt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Rechts überlassen. In Deutschland regelt § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Einzelheiten einer von einem Verpflichtungsgeber gegenüber deutschen Behörden zugesicherten Haftung für den Lebensunterhalt eines sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Ausländers, für dessen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6974 6. Wie hoch ist die Gesamtsumme der öffentlichen Mittel, die vom deutschen Steuerzahler übernommen werden mussten, obwohl für die Absicherung der Lebenshaltungskosten im Rahmen des ausländischen Visumverfahrens EU- Ausländer durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung bzw. Kostenübernahmeerklärung nach ausländischem Recht gebürgt haben, diese Forderungen aber entsprechend Frage 5 nicht geltend gemacht wurden (bitte für die Jahre 2010 bis 2018 getrennt angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333