Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6977 19. Wahlperiode 14.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6228 – Anzahl eingegangener Verpflichtungserklärungen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/5395) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 (Az. 2 BvE/06) hinsichtlich des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung u. a. Folgendes fest: Der Informationsanspruch erstreckt sich auf alle Informationen, über die die Regierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge können die Bundesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen. Will die Regierung die erbetenen Auskünfte verweigern, muss sie die Gründe hierfür darlegen. Da das Parlament nur anhand einer angemessenen Begründung beurteilen kann, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert, muss es die zugrunde liegenden Abwägungen auf ihre Plausibilität überprüfen können . Zudem können ggf. die erbetenen Auskünfte in einer solchen Art und Weise erteilt werden, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt. Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist danach aus Sicht der Fragesteller nicht vom Vorhandensein spezieller rechtlicher Grundlagen für die Auswertung bzw. statistische Aufbereitung vorhandener Verwaltungsdaten abhängig. Die Bundesregierung weist in der Bundestagsdrucksache 19/5265 auf diverse Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hin, in der sich umfangreiche Übersichten zu weltweit von deutschen Auslandsvertretungen bearbeiteten Visumanträgen finden (vgl. z. B. die Anlagen zu Bundestagsdrucksache 19/2035). Nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) ist „bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt“ zu speichern. Folglich wäre den Übersichten bzw. Aufstellungen – sofern diese ganz oder teilweise auf einer Auswertung der Visadatei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6977 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode basieren – in den Anlagen der Antworten zu den vorgenannten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. nach Auffassung der Fragesteller lediglich eine Spalte hinzuzufügen, die Aufschluss über abgegebene Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Visumantragsbearbeitung gibt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nennt in der Publikation „Das Bundesamt in Zahlen 2017“ (vgl. Seite 13) für das Jahr 2015 insgesamt 476 649 Asylanträge (davon 441 899 Erstanträge), für das Jahr 2016 745 545 Asylanträge (davon 722 370 Erstanträge) und für das Jahr 2017 222 683 Asylanträge (davon 198 317 Erstanträge). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (BVerfGE 124, 161 [189, 196]; 139, 194 [227]). Dies betrifft vorrangig Fragen zu Aktivitäten oder Gegenständen in der Kompetenz anderer Verfassungsorgane (etwa des Deutschen Bundestages selbst), der Länder, anderer Staaten oder internationaler Organisationen. 1. Basieren die in den Anlagen der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/2035, insbesondere die der „Anlage 1 zu Frage 1“) dargestellten Übersichten bzw. Tabellen auch auf Erkenntnissen bzw. Auswertungen aus der in Kapitel 3 des AZRG geregelten Visadatei? a) Wenn nein, aus welchen anderen Quellen wurden die Zahlen gewonnen? b) Wenn ja, in welchen Teilen? Nein. Die in den Anlagen der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/2035, insbesondere die der „Anlage 1 zu Frage 1“) dargestellten Übersichten /Tabellen basieren auf der Visastatistik des Auswärtigen Amtes. 2. Werden dem Gesetz folgend bei jeder Visumerteilung die in § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG genannten Daten im Datensatz des erteilten Visums gespeichert , und wenn nicht, aus welchen Gründen? Den gesetzlichen Vorgaben des § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) i. V. m. § 30 Absatz 1 AZRG entsprechend werden in der Visaanwendung des Auswärtigen Amts bei Bearbeitung des Visumantrages das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 und § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die Stelle, bei der sie vorliegt, erfasst und an das Bundesverwaltungsamt als datenverarbeitende Behörde für die Visadatei des Ausländerzentralregisters übertragen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Ausländerbehörden der Länder ihren sich aus den Gesetzen ergebenden Pflichten zur Speicherung von Daten nicht nachkommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6977 3. Werden trotz Absehens von der Einhaltung des Visumverfahrens im Einzelfall zur Vermeidung einer Doppelbearbeitung in materiellen Prüfungsfragen (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. 5.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AufenthGAVwV) die von den Ausländerbehörden eingeholten Verpflichtungserklärungen unter Beachtung von § 90c AufenthG entsprechend § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG in der Visadatei gespeichert? Die von den Ausländerbehörden eingeholten Verpflichtungserklärungen werden in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. 5.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG VwV), in denen von der Einhaltung des Visumverfahrens in Einzelfällen abgesehen werden kann, nicht in der Visadatei gespeichert. Die Speicherung von Daten eines Ausländers in der Visadatei ist nur zulässig, wenn dieser ein Visum beantragt hat (§ 28 AZRG). 4. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2013 bis 2017 (bitte getrennt ausweisen ) von der Einhaltung des Visumverfahrens nach § 5 AufenthG abgesehen ? Die Ermessenentscheidung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. 5.2.2.1 AufenthG VwV obliegt den Ausländerbehörden der Länder. Der Bundesregierung liegen zu den Entscheidungen der Ausländerbehörden der Länder keine statistischen Informationen vor. 5. Gibt es Gründe, weshalb die Spalte „Erteilt“ (vgl. Anlage 1 zu Frage 1, Bundestagsdrucksache 19/2035) nicht um eine Spalte „Erteilt inkl. Angabe nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG vorhanden“ ergänzt werden kann? a) Falls ja, aus welchem Grund (bitte ausführlich erläutern)? b) Falls nein, wie ist das Ergebnis für die Jahre 2013 bis 2017 (bitte die jeweiligen Tabellen ergänzen)? Ja. Die in den Anlagen der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/2035, Anlage 1 zu Frage 1) dargestellten Übersichten/Tabellen basieren auf der Visastatistik des Auswärtigen Amts. Statistische Angaben zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 AZRG müssten aus der von der Visastatistik des Auswärtigen Amts zu unterscheidenden AZR-Visadatei entnommen werden. Zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine statistische Aufbereitung der in der AZR-Visadatei gespeicherten personenbezogenen Daten wird auf die Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/5395 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6977 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Können die genannten „Aufenthaltszwecke“ in der Aufstellung der „Erteilten Visa nach Aufenthaltszwecken“ (vgl. Anlage 5 zu Frage 10, Bundestagsdrucksache 19/2035) durch die Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlage für die Visumerteilung ersetzt werden? a) Wenn ja, wie lautet das Ergebnis für die Jahre 2013 bis 2017 (bitte die Bezugstabellen abändern)? b) Wenn nein, aus welchem Grund (bitte ausführlich erläutern)? Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schengen-Visa ist der Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). Für alle Reisezwecke gelten demnach dieselben Erteilungsvoraussetzungen. Sofern mit einem Schengen -Visum eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll, richtet sich die Zulässigkeit nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Aufenthaltszweck Rechtsgrundlage Internationaler Straßen-/Schienenverkehr, Fahrer § 18 Aufenth G i. V. m. § 20 BeschV Saisonbeschäftigung § 18 Aufenth G i. V. m. § 15a BeschV Die Rechtsgrundlagen der in Anlage 5 zu Frage 10, Bundestagsdrucksache 19/2035, genannten „Aufenthaltszwecke“ für nationale Visa können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die genannten Rechtsgrundlagen gelten für die Jahre 2013 bis 2017. Aufenthaltszweck Rechtsgrundlage „Working Holiday Programme“ § 18 AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 3 BeschV Arbeitsplatzsuche § 18c AufenthG Au Pair § 18 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV Ausländische Ehefrau zu ausländischem Ehemann /ausländischer Ehemann zu ausländischer Ehefrau § 30 AufenthG i. V. m. § 29 AufenthG Ausländische Ehefrau zu deutschem Ehemann/ausländischer Ehemann zu deutscher Ehefrau § 28 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG Führungskräfte § 18 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV Hochqualifizierte § 19 AufenthG i. V. m. § 2 BeschV Jüdische Zuwanderung § 23 Absatz 2 AufenthG Kind unter 18 Jahren zu ausländischem Elternteil § 32 i. V. m. § 29 AufenthG Kind unter 18 Jahren zu deutschem Elternteil § 28 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 36 Absatz 2 AufenthG Sonstige Arbeitsaufnahme z. B. § 18 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV, § 2 Absatz 3 BeschV; § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG Sonstige Aufenthaltszwecke Spezialitätenköche § 18 AufenthG i. V. m. § 11 Absatz 2 BeschV Sprachkurs § 16b AufenthG (vormals § 16 Absatz 5 AufenthG) Studienbewerbung § 16 AufenthG (vormals § 16 Absatz 1a AufenthG) Studium/Studienvorbereitung § 16 AufenthG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6977 Aufenthaltszweck Rechtsgrundlage Werkvertragsarbeitnehmer § 18 AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 1 BeschV Forscher § 20 AufenthG Freiwilligendienst etc. § 18 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1 Nr. 1 BeschV Schulbesuch/Schüleraustausch § 16b AufenthG (vormals § 16 Absatz 5 AufenthG) Selbstständige, Freiberufler § 21 AufenthG Dienstleistung/“Vander Elst“ § 18 AufenthG i. V. m. § 21 BeschV Blaue Karte EU § 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV Aussiedler § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG Nachzug zum deutschen Kind § 28 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG Wissenschaft/Gastwissenschaftler/Lehrer § 18 AufenthG i. V. m. § 5 BeschV Arbeitsaufnahme Westbalkan § 18 Absatz 3 oder 4 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 2 BeschV Praktikum/Aus-/Fortbildung § 17 AufenthG FZ zu Minderjährigen § 36 Absatz 1 AufenthG 7. Enthält die Aufstellung der „Erteilten Visa nach Aufenthaltszwecken“ (vgl. Anlage 5 zu Frage 10, Bundestagsdrucksache 19/2035) auch die Anzahl der nach § 23 Absatz 1 oder § 23 Absatz 2 AufenthG erteilten Visa, und wenn ja, in welchem „Aufenthaltszweck“ steckt diese Zahl, und wie viele waren das in den Jahren 2013 bis 2017 (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlagen getrennt benennen)? Die nach § 23 Absatz 1 oder § 23 Absatz 2 AufenthG erteilten Visa wurden bis 30. Juni 2018 in der Visastatistik des Auswärtigen Amts nicht gesondert erfasst, sondern fielen unter den Aufenthaltszweck „Sonstige Aufenthaltszwecke“. Visa, die zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten auf Grundlage von § 23 Absatz 2 AufenthG erteilt wurden, werden unter dem Aufenthaltszweck „Jüdische Zuwanderung“ erfasst . Hinsichtlich der Zahlen für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/5265 verwiesen. 8. Wie viele Menschen, denen im Zeitraum 2013 bis 2018 nach § 23 Absatz 1 oder § 23 Absatz 2 AufenthG ein Visum erteilt wurde, sind tatsächlich in Deutschland eingereist (bitte getrennt nach Jahr und Rechtsgrundlage ausweisen )? Für Aufnahmen auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 AufenthG sind die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die tatsächlichen Einreisen vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat aufgrund von Anordnungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Zeitraum 2013 bis 2018 im Rahmen von Humanitären Aufnahmeverfahren 24 755 Aufnahmezusagen gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG erteilt, zu denen Rückmeldungen über tatsächliche Einreisen erfolgt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6977 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nachfolgend ist die gewünschte Auflistung nach Jahren und Rechtsgrundlage aufgeführt: Jahr erteilte Aufnahmezusagen gem. § 23 (2) AufenthG 2013 1.879 2014 9.936 2015 7.192 2016 174 2017 2.757 2018 2.817 24.755 9. Wie viele Personen im Sinne von Frage 8 haben nach der Einreise in Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte getrennt nach Jahren und Rechtsgrundlage)? Unter Verweis auf die Einschränkung in der Antwort zu Frage 8, wonach der Bundesregierung keine Kenntnisse über die tatsächliche Einreise vorliegen, kann mit Stichtag 30. November 2018 nur über die Anzahl der Asylantragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung einen gültigen Aufenthaltstitel nach § 23 Aufenth G besaßen, informiert werden: Rechtsgrundlage/Jahr der Asylantragstellung 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Gesamt nach § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 5 2.448 5.202 1.719 325 109 9.808 nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung ) 2 2 nach § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) 5 244 1.920 1.336 507 306 4.318 Gesamt 12 2.692 7.122 3.055 832 415 14.128 10. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass für alle auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 AufenthG erteilten Visa der Jahre 2013 bis 2018 eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, und wenn nein, was waren die Ausnahmen von der Regel, und wie viele Fälle betrifft das? Nein, es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Soweit die Visumerteilung auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 AufenthG aber im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen zugunsten syrischer Schutzsuchender wegen des Krieges im Heimatland der Betroffenen erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Programme explizit die Abgabe einer Verpflichtungserklärung als Voraussetzung für Einreise und späteren Aufenthalt vorsehen oder vorsahen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6977 11. Für wie viele der nach „Anordnung des Bundesministerium des Innern gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m § 24 Aufenthaltsgesetz zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18. Juli 2014“ aufgenommenen Personen wurden Verpflichtungserklärungen abgegeben? 12. Was waren die Gründe dafür, dass für Personen nach Frage 11 keine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, und wie viele Fälle betrifft das? Die Fragen 11 und 12 werden wegen Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung war nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Aufnahme im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms zugunsten syrischer Schutzsuchender. 13. Aus welchem Grund spricht die Bundesregierung hinsichtlich des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung bei einer Verwendung durch die Länder von einer Empfehlung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/5782), obwohl nach den verwaltungsintern bindenden Vorschriften des AufenthGAVwV (vgl. 68.2.1.1.1, erster Satz) genau dieses Muster zu verwenden ist? Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist das bundeseinheitliche Formular in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Über die ausländerbehördliche Praxis der Bundesländer, wie das Formular tatsächlich befüllt wird, liegen der Bundesregierung keine näheren Kenntnisse vor. 14. Aus welchen Gründen verweist die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/5782 auf eine punktuelle aus veröffentlichten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten bekanntgewordene Sachverhalte, obwohl die gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung nach AufenthGAVwV (68.2.1.3) im Visumverfahren der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen ist und sie bereits danach über die Auslandsvertretungen von abgeänderten Verpflichtungserklärungen hätte erfahren müssen? Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 die bis dahin offene Rechtsfrage geklärt, dass nach erfolgreich abgeschlossenem Asylverfahren kein Aufenthaltszweckwechsel erfolgt und die Haftung des Verpflichtungsgebers davon unberührt bleibt. Auch nach dieser Grundsatzentscheidung haben Verwaltungsgerichte Klagen gegen Erstattungsforderungen mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen stattgegeben, etwa wenn die Betreffenden Vertrauensschutz geltend machen können, zum Beispiel indem Änderungen am Muster der Verpflichtungserklärungen vorgenommen wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6977 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung im Falle des Erkennens von Fehlentwicklungen bei der Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen (z. B. im Zusammenhang mit der Nutzung des bundeseinheitlichen Musters, bei der Bonitätsprüfung oder der Beratung; vgl. zum Thema Beratung auch die Antworten der Landesregierung Niedersachsen zu Frage 5, Niedersächsischer Landtag, Drs. 18/185) gegenüber den Bundesländern auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften zum AufenthG hinzuwirken, insbesondere soweit mit den Verpflichtungserklärungen mögliche Rückforderungsanspruche von Bundesmitteln abgesichert sind? Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes obliegt nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes den Ländern. Etwaige Probleme beim Vollzug werden in geeigneten Foren der Bund-Länder-Koordinierung thematisiert . 16. Welche öffentlichen Mittel nach § 68 AufenthG betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung die Haushalte (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/5782) der Länder (bitte Leistungen getrennt aufführen und die Rechtsgrundlage benennen)? Von § 68 AufenthG sind sämtliche öffentliche Mittel umfasst, die für den notwendigen Lebensunterhalt eines Ausländers nach den einschlägigen Fachgesetzen einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus , Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 17. Wie viele Personen, denen von 2013 bis 2017 ein Visum erteilt wurde, sind a) tatsächlich eingereist, b) wie viele von diesen nach Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer nicht wieder ausgereist, und c) wie viele haben nach der Einreise den ursprünglich im Visaantragsverfahren festgestellten Aufenthaltszweck geändert (bitte nach Jahren und Aufenthaltszweck getrennt auflisten; u. a. wird auf Bundestagsdrucksache 19/2035 hingewiesen)? Bei der Ein- und Ausreisekontrolle an den Schengen-Außengrenzen erfolgt derzeit keine systematische Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen . Am 29. Dezember 2017 ist die Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Ein- und Ausreisesystem (EES) in Kraft getreten. EES wird die systematische Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen, ermöglichen. Ein-/Ausreise und Aufenthalt, insbesondere die zulässige Aufenthaltsdauer, können elektronisch berechnet werden und besser kontrolliert werden. Geplant ist eine Umsetzung bis Ende 2021. Eine statistische Auswertung, ob eine Person tatsächlich eingereist ist und ob danach der Aufenthaltszweck geändert wurde, ist aus dem VIS nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/6977 18. Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen den in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Asylantragszahlen von 2015, 2016 und 2017 zu den in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/5395 angegebenen durchgeführten VIS-Abfragen vor dem Hintergrund dessen, dass die VIS-Abfrage eine originäre Zuständigkeit des BAMF und insbesondere im Erstantragsverfahren durchzuführen ist sowie durch das BAMF im Falle eines Treffers eine Meldung an die zuständige Ausländerbehörde zu erfolgen hat? Für eine VIS-Abfrage im Asylverfahren gibt es, entgegen der Darstellung in der Fragestellung, keine gesetzliche Verpflichtung. Vielmehr kann das BAMF gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 VIS-Abfragen zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge durchführen. Seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) erfolgt die VIS-Abfrage zu Asylsuchenden im Rahmen des automatisierten Registerabgleichs (vgl. § 73 Absatz 1a AufenthG i. V. m. § 21a AZRG). Die technische Realisation wurde zum 25. Oktober 2017 abgeschlossen. Bis dahin war dem BAMF eine manuelle VIS-Abfrage über das BVA-Registerportal möglich . Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 19/5395 verwiesen. 19. Besitzen die Ausländerbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zugriffsberechtigung für die Visadatei? Ausländerbehörden können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren der Visadatei zugelassen werden (vgl. § 33 Satz 1 AZRG). 20. Sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung des sog. Ankunftsnachweises technische Probleme bekannt, wonach für eine VIS- Abfrage (Suche mittels Fingerabdrücken) erforderliche Nistfiles (nach Einführung des Ankunftsnachweises) den Außenstellen bzw. Ankunftszentren des BAMF nicht zur Durchführung der VIS-Abfrage zur Verfügung gestellt werden konnten, und wenn ja, welche Außenstellen bzw. Ankunftszentren, welchen Zeitraum und wie viele Fälle betraf das? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 21. Wie schätzt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der bekannt gewordenen Probleme bei der Identifizierung von Asylantragstellern durch nicht vorhandene oder verfälschte Personaldokumente, Transkriptionsfehler sowie einer ggf. vorhandenen Täuschungsabsicht bei der Angabe von Personaldaten bei der Antragsannahme die Erfolgschancen einer Namensrecherche im VIS (die sämtliche Datensätze erteilter und abgelehnter europäischer Visa enthält; alleine Deutschland hat 2017 ca. 2,2 Millionen Visa erteilt und ca. 205 345 abgelehnt, vgl. Bundestagsdrucksache 19/2035, S. 23) ein? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass es bei der Recherche in VIS zu signifikanten Problemen kommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6977 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Welche Konsequenzen können sich nach Ansicht der Bundesregierung daraus ergeben, dass für einen Asylantragsteller ein im VIS hinterlegter Datensatz über ein von Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat erteiltes oder abgelehntes Visum übersehen wird? Das BAMF kann über VIS-Abfragen Anhaltspunkte gewinnen, die für alle Verfahrensschritte des Asylverfahrens relevant sein können. Die konkrete Bewertung dieser Erkenntnisse erfolgt im Rahmen des jeweiligen Einzelfalls und ist dem BAMF vorbehalten. Das Übersehen eines VIS-Datensatzes kann im Einzelfall z. B. Auswirkungen haben auf die Identitätsklärung im Asylverfahren, die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO und nach erfolgloser Durchführung des Asylverfahrens auf die Passersatzpapierbeschaffung bezüglich einer Rückkehr ins Herkunftsland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333