Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7006 19. Wahlperiode 15.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. sowie der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6358 – Cum-Ex: Internationale Aspekte und juristische Aufarbeitung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sogenannte Cum-Ex-Geschäfte bezeichnen Fälle, in denen Anlegerinnen und Anleger eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe um den Dividendenstichtag herum erreichen konnten, obwohl sie keine Kapitalertragsteuer abgeführt hatten. Bei Cum-Cum-Geschäften wurden unter Einbeziehung ausländischer Steuerpflichtiger in Fällen Kapitalertragsteuererstattungen erwirkt , die eigentlich keine Erstattungsmöglichkeit vorsehen. Beide Geschäfte führten zu massiven fiskalischen Schäden und waren bereits Gegenstand umfassender Diskussion im Deutschen Bundestag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12700, Bericht des entsprechenden Untersuchungsausschusses inklusive Minderheitsvoten der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN). Nach kürzlich veröffentlichten Presseberichten im Rahmen der sogenannten Cum-Ex-Files ist das internationale Ausmaß der in Deutschland seit Jahren diskutierten Geschäfte weitaus größer als bisher bekannt. Experten sprechen vom „größten Steuerraub in der Geschichte Europas“ (Christoph Spengel, Universität Mannheim, www.dw.com/de/cum-ex-der-gr%C3%B6%C3%9Ftesteuerraub -aller-zeiten/a-45945797). Neben Deutschland scheinen mindestens Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande, Dänemark, Belgien, Österreich, Finnland, Norwegen und die Schweiz betroffen. In Rede steht ein Schaden von mindestens 55,2 Mrd. Euro. Vertreter einzelner Staaten haben die Frage aufgeworfen , ob bei entsprechender Warnung durch bereits über Cum-Ex- und vergleichbare Geschäfte informierte deutsche Behörden fiskalische Schäden in anderen Ländern hätten verhindert werden können (www.spiegel.de/wirtschaft/ soziales/cum-ex-skandal-daenemark-will-klarheit-von-deutschland-a-1234795. html). Auch wird durch die Berichterstattung die Frage aufgeworfen, ob Cum- Ex- oder vergleichbare Geschäfte in Deutschland weiterhin möglich sind oder in Zukunft möglich sein könnten. Mit „vergleichbare Geschäfte“ sind hier und im Folgenden all jene Transaktionen oder Kombinationen von Transaktionen im Umfeld des Dividendenstichtags gemeint, deren Rendite ausschließlich durch steuerliche Effekte erzielt wird, etwa durch Steuererstattungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Parallel läuft in Deutschland seit 2012 die juristische Aufarbeitung des Cum- Ex-Skandals. Hierbei ist es neben hunderten laufenden Ermittlungsverfahren und mittlerweile erfolgten Anklagen auch in mindestens einem Fall zu direkten Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen durch Landesfinanzbehörden gekommen (Bundestagsdrucksache 19/852). 1. Welche Möglichkeiten zur Durchführung von Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften sind der Bundesregierung nach der Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/651 EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 bekannt geworden, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung jeweils getroffen , um diese Geschäfte zu verunmöglichen (bitte Fälle und Gegenmaßnahmen schematisch erläutern und tabellarisch unter Nennung des Zeitpunkts des Bekanntwerdens und des Inkrafttretens der Gegenmaßnahme aufführen )? Fallgestaltung Gegenmaßnahme 1. Juli 2017: Verstoß gegen die Melde- und Abführungspflicht der Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 4 EStG durch Nutzung einer als Vehikel genutzten gemeinnützigen Körperschaft September 2017: Erörterung von Gegenmaßnahmen auf der Sitzung der für die Einkommensteuer zuständigen Referatsleiter von Bund und Länder (ESt IV/17) und Einleitung der Abstimmung zur Veröffentlichung eines BMF-Schreiben vor der Dividendensaison 2018. Dezember 2017: Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2017 (BStBl. I 2018, 52) Juni 2018: Referentenentwurf zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG): Ergänzung des § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG zur Beschränkung der Abstandnahme vom Steuerabzug Dezember 2018: Verkündung und Veröffentlichung des UStAVermG im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2338) 2. November 2018 Verstoß gegen US-amerikanische Handelsregelungen zur Ausgabe von Pre- Release-ADRs, um möglicherweise unberechtigte Steuererstattungen zu generieren November 2018 Aussetzung Datenträgerverfahren für ADRs und Einleitung der Abstimmung zur Veröffentlichung eines BMF-Schreibens zur Erteilung von Steuerbescheinigungen für ADRs, Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen BZSt und BaFin über eine Task Force zur Aufklärung der steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Pre-Release-ADRs Dezember 2018 Erstellung des BMF-Schreibens zur Erteilung von Steuerbescheinigungen für ADRs am 18. Dezember 2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7006 2. Wie viel Kapitalertragsteuer auf Dividenden hat Deutschland seit 2007 jeweils pro Jahr bescheinigt, eingenommen und rückerstattet? Der Umfang der bescheinigten Kapitalertragsteuer kann nicht ermittelt werden, da die Bescheinigungen von den Kreditinstituten der Aktionäre erstellt werden und keine Mitteilungspflicht über die Gesamtsumme der bescheinigten Kapitalertragsteuer besteht. Der Betrag der durch die Finanzbehörden des Bundes und der Länder vereinnahmten und erstatteten Kapitalertragsteuer ergibt sich aus der monatlich erstellten Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen. Kapitalertragsteuern auf Dividenden werden dort unter der Steuerart „nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“ erfasst. Neben der Kapitalertragsteuer auf Dividenden werden unter diesem Titel auch weitere im Abzugsverfahren erhobene Steuern vereinnahmt. Der Anteil der Kapitalertragsteuer überwiegt, ist aber nicht genau bekannt (ca. 97 – 98 Prozent). Die von der vereinnahmten Kapitalertragsteuer abgezogenen Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern umfassen auch Erstattungen von Kapitalertragsteuer an inländische Anteilseigner nach § 44b und § 45b EStG, die vor dem 1. Januar 2013 zugeflossen sind, sowie weitere Erstattungen wie z. B. für Abzugsteuer nach § 50a EStG gemäß Doppelbesteuerungsabkommen. Der Anteil der Erstattungen für Kapitalertragsteuern überwiegt, ist aber nicht genau bekannt. Jahr Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Brutto (vor Abzug der Erstattungen BZSt) Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Nicht veranlagte Steuern Kasse in Mio. Euro 2007 16.885,90 3.095,20 13.790,60 2008 19.796,20 3.220,90 16.575,30 2009 15.723,70 3.249,70 12.474,00 2010 14.985,40 2.003,00 12.982,40 2011 19.677,70 1.542,10 18.135,60 2012 21.901,50 1.842,00 20.059,50 2013 18.312,60 1.053,70 17.259,00 2014 19.100,00 1.676,80 17.423,20 2015 19.314,70 1.369,90 17.944,80 2016 21.077,80 1.626,10 19.451,60 2017 22.917,30 1.999,20 20.918,10 Die Erstattungen von Kapitalertragsteuer allein an ausländische Anteilseigner, die das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 50d Absatz 1 EStG im Papierverfahren und im Datenträgerverfahren ausgekehrt hat, ergeben sich wie folgt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Erstattungen Papieranträge Erstattungen DTV-Anträge GESAMT in Mio. Euro 2007 370 177 547 2008 497 278 775 2009 530 598 1.128 2010 566 575 1.141 2011 411 352 763 2012 609 649 1.258 2013 642 182 824 2014 819 660 1.479 2015 617 569 1.186 2016 945 598 1.543 2017 740 1.109 1.849 Die Angaben für die Erstattungen beinhalten nicht nur Erstattungsbeträge für die in dem jeweiligen Jahr einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern auch Zahlungen für in den Vorjahren einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn der Erstattungsantrag erst in den Jahren nach dem Steuereinbehalt gestellt oder beschieden wurde. 3. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aufgrund der Cum- Ex-Files ergriffen? Nach der Berichterstattung im Zusammenhang mit den Cum/Ex-Files ergaben sich keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf zu ergreifende Maßnahmen gegen Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Gestaltungen. Im Übrigen hat die Bundesregierung – auch in der Vergangenheit – die entsprechenden Gestaltungen im Aggressive Tax Planning Directory der OECD gemeldet, erteilt Auskünfte im JITSIC-Netzwerk und informiert andere Staaten im allgemeinen Informationsaustausch; vgl. auch die Antworten zu den Fragen 36 ff. 4. Wurde von Seiten der Bundesregierung auf die Journalisten hinter den Cum- Ex-Files zugegangen, um mehr über die in der Berichterstattung genannten Hinweise zu erfahren? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, was waren die Ergebnisse und welche Maßnahmen wurden aufgrund dessen eingeleitet? BMF hat – auch in der Vergangenheit – auf Nachfragen nach konkreten Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Cum/Ex oder vergleichbaren Gestaltungen keine Auskunft durch Journalisten erhalten. Dessen ungeachtet werden Informationen und konkrete Hinweise auf Fallgestaltungen dieser Art selbstverständlich entgegengenommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7006 5. Kann die Bundesregierung die Aussage des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz bestätigen, nach der in Deutschland aktuell keine Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäfte mehr existieren bzw. möglich sind (www.zeit.de/ wirtschaft/2018-10/cum-ex-geschaefte-olaf-scholz-steuerpolitischer-skandalbeendet )? Der Bundesminister der Finanzen hat im Rahmen einer Podiumsveranstaltung des Magazins „Die Zeit“ seine Auffassung zu Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Geschäften dargelegt und erläutert, dass diese Geschäfte nach derzeitigem Kenntnisstand in Deutschland nicht mehr praktiziert werden. Der Bundesregierung liegen nach wie vor keine Erkenntnisse vor, dass Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Geschäfte nach den ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen noch praktiziert werden. 6. Wie bewertet die Bundesregierung die in seinem Gutachten für den Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages dargelegte Ansicht von Prof. Christoph Spengel, nach der Cum-Cum-Geschäfte in Deutschland weiterhin möglich sind, aber durch eine Reform der beschränkten Steuerpflicht verunmöglicht werden könnten (vgl. www.bundestag.de/blob/438666/15d27facf 097da2d56213e8a09e27008/sv2_spengel-data.pdf)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass der neu eingeführte § 36a EStG ein wirkungsvolles Instrument zur Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen ist. Sofern einzelne Lücken zu Tage treten, werden diese geschlossen. Auf die Antwort zu Frage 1 und die Ergänzungen im Einkommensteuergesetz durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird insoweit verwiesen . Die von Prof. Spengel vorgeschlagene Reform der beschränkten Steuerpflicht erscheint dagegen nicht geeignet, Cum/Cum-Geschäfte auszuschließen. So ist es internationaler Standard, dass in Abkommen zu Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers und nicht dem Quellenstaat des betreffenden Wertpapiers das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Derartige Regelungen in den von Deutschland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung würden also dazu führen, dass eine im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht einbehaltene Steuer aufgrund des Abkommens wieder erstattet werden müsste. Darüber hinaus ließe sich die beschränkte Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne praktisch kaum durchsetzen, wenn ein Steuerausländer die Wertpapiere an einen anderen Steuerausländer veräußert. In diesen Fällen würden die deutschen Finanzbehörden häufig keine Kenntnis von dem Veräußerungsgeschäft erlangen. Zudem wäre eine Vollstreckung des Besteuerungsanspruchs in vielen Ländern nicht möglich. 7. Welchen Beitrag könnte aus Sicht der Bundesregierung die Erweiterung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EstG) (z. B. für „Leihgebühren“ jeglicher Art, die an den Entleiher des Wertpapiers fließen) zur Bekämpfung von Cum-Cum-Geschäften beitragen ? § 36a EStG verhindert bereits effektiv Cum/Cum-Gestaltungen mittels Wertpapierdarlehen . So ist nach § 36a EStG die Anrechnung der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozentpunkten ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige kein bestimmtes Mindestwertänderungsrisiko trägt (§ 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) oder wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die Dividenden ganz oder überwiegend einer anderen Person zu vergüten. Bei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode einem Wertpapierdarlehen (auch als Wertpapierleihe bezeichnet) trägt der Darlehensgeber allerdings weiterhin das wirtschaftliche Risiko für einen Kursverlust der übertragenen Aktien. Darüber hinaus ist bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer regelmäßig verpflichtet, dem Darlehensgeber für die während der Darlehenslaufzeit entgangenen Dividenden einen Ausgleich zu zahlen (Kompensationszahlung ). Das fehlende wirtschaftliche Risiko für einen Kursverlust und die Verpflichtung zur Leistung einer Kompensationszahlung führen dazu, dass der Darlehensnehmer die auf Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozentpunkten nicht anrechnen darf. Wenn der deutsche Gesetzgeber zusätzlich eine beschränkte Steuerpflicht für die Kompensationszahlungen regeln würde, käme es zu einer Doppelbesteuerung. Denn die Dividende würde beim Darlehensnehmer und zusätzlich die Kompensationszahlung auf Seiten des Darlehensgebers besteuert. Eine derartige Doppelbesteuerung ist nicht erforderlich, weil – wie bereits ausgeführt – § 36a EStG Cum/Cum-Gestaltungen über eine Wertpapierleihe effektiv verhindert. Wenn nicht nur der Darlehensgeber, sondern auch der Darlehensnehmer ein Steuerausländer ist, würde darüber hinaus das in der Antwort zu Frage 6 erläuterte Verifikations- und Durchsetzungsdefizit bestehen. 8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus der bei der Verabschiedung zugesagten Evaluierung des Investmentsteuerreformgesetzes bezüglich der Eindämmung von Cum-Cum-Geschäften durch die Einführung erhöhter Halte- bzw. Wartefristen um den Dividendenstichtag vor (vgl. www.bundes finanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/ Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/ 2016-07-26-Investmentsteuerreformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob= publicationFile&v=2)? Im Investmentsteuerreformgesetz ist eine Evaluierung nach Ablauf der ersten drei Anwendungsjahre ab 2018, also nach dem Jahr 2020 vorgesehen (Bundestagsdrucksache 18/8379). Im Rahmen der Evaluierung des neuen Investmentsteuergesetzes werden auch die Wirkungen des neuen § 36a EStG bewertet. Es liegen daher derzeit noch keine Erkenntnisse aus einer Evaluierung vor. 9. Welche Risiken sieht die Bundesregierung bzw. sehen fachkundige Bedienstete hinsichtlich der zukünftigen Durchführung von Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften in Deutschland (bitte begründen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass nach der Systemumstellung durch das OGAW-IV-UmsG zum 1. Januar 2012 noch Gestaltungsmodelle praktiziert wurden, die die Anrechnung oder Erstattung niemals abgeführter Kapitalertragsteuer zum Gegenstand haben. Cum/Cum-Gestaltungen wurden durch Einfügung der §§ 36a EStG und 50j EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 unterbunden. Auch insoweit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, dass diese Gestaltungen derzeit noch praktiziert werden. Die rechtswidrige Ausnutzung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß §§ 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG, 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG in bestimmten Sonderfällen wurde durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ausgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7006 Die möglicherweise praktizierten Gestaltungen mit nicht mit Aktien unterlegten ADRs auf dem US-Wertpapiermarkt wurden nach derzeitigem Kenntnisstand mit dem Ziel verfolgt, bei inländischen Hinterlegungsstellen Steuerbescheinigungen über tatsächlich abgeführte Kapitalertragsteuer zu Lasten anderer ADR-Inhaber zu erlangen und diese Steuerbescheinigungen im Rahmen des Erstattungsverfahrens zu verwenden. 10. In welchem Verhältnis steht nach Kenntnis der Bundesregierung das Handelsvolumen von a) Aktien und b) Derivaten auf Aktien der im Deutschen Aktienindex zusammengefassten 30 Unternehmen in den fünf Tagen vor und nach der Hauptversammlung zum Handelsvolumen im Jahresdurchschnitt, und wie hat sich dieses Verhältnis seit 2005 entwickelt? Ad a) Die BaFin hat die Handelsvolumina der DAX 30-Werte in den fünf Tagen vor und nach der Hauptversammlung zwischen 2005 und 2018 ausgewertet. Dabei wurden die Umsätze der DAX-30-Aktien im Dividendenzeitraum mit den durchschnittlichen Tagesumsätzen an den 250 Handelstagen zuvor verglichen. Berücksichtigt wurden dabei alle börslichen wie auch außerbörslichen Geschäfte, die der BaFin gemäß § 9 WpHG a. F. sowie Artikel 25 MiFID I bzw. gemäß Artikel 26 MiFIR gemeldet wurden. Die Meldesätze umfassen bis 2007 Geschäfte an deutschen Handelsplätzen (z. B. Xetra; Frankfurt) außerbörsliche Geschäfte von Marktteilnehmern, die gemäß § 9 WpHG a. F. meldepflichtig waren (dies betrifft in erster Linie deutsche Meldepflichtige). Seit 2008 umfassen die Meldesätze Geschäfte an europäischen Handelsplätzen (z. B. Xetra; London Stock Exchange) Geschäfte an außereuropäischen Handelsplätzen (z. B. New York Stock Exchange) sofern sie von Meldepflichtigen aus Deutschland und anderen EU- Staaten, die am europäischen Transaction Reporting Exchange Mechanism teilnahmen, getätigt wurden, sowie außerbörsliche Geschäfte von Meldepflichtigen aus Deutschland und anderen EU-Staaten, die am europäischen Transaction Reporting Exchange Mechanism teilnahmen. Die der BaFin vorliegenden Transaktionsdaten enthalten keine außerbörslich getätigten Geschäfte von Handelsteilnehmern aus Drittstaaten sowie Geschäfte dieser Handelsteilnehmer an Handelsplätzen in Drittstaaten. Es konnte festgestellt werden, dass der Umsatz 2005 in den fünf Tagen vor und nach der Hauptversammlung durchschnittlich das Dreifache des üblichen Handelsvolumens betrug. In den Jahren 2006 bis 2007 war ein leichter Umsatzrückgang zu verzeichnen. 2008 stieg der Umsatz auf mehr als das Fünffache des durchschnittlichen Handelsvolumens, bevor er 2009 wieder auf das etwa Zweieinhalbfache fiel. 2010 erreichte der Umsatz rund um die Hauptversammlungen seinen Höchstwert mit dem Siebenfachen des üblichen Handelsvolumens. Die Umsatzvolumina nahmen in den Jahren 2011 und 2012 in den fünf Tagen vor und nach der Hauptversammlung stark ab. Nach einem geringen Anstieg im Jahr 2013 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nahmen die Umsätze in den Jahren 2014 und 2015 wieder leicht ab. Ein weiterer deutlicher Rückgang der Umsätze rund um die Hauptversammlungen erfolgte im Jahr 2016. Seitdem bewegen sich die Umsätze auf niedrigem Niveau und betrugen im Jahr 2018 etwa das Eineinhalbfache des Handelsvolumens im Jahresdurchschnitt . Ad b) Die Auswertung der Handelsvolumina standardisierter börsengehandelter Derivate auf die DAX 30-Werte hinsichtlich des Umsatzes in den fünf Tagen vor und nach der Hauptversammlung findet derzeit statt und ist noch nicht abgeschlossen . Aufgrund der sehr großen Anzahl nicht-standardisierter börsengehandelter Derivate ist eine Auswertung der Handelsvolumina in diesen Instrumenten nicht möglich. Für nicht-börsengehandelte Derivate können die Daten erst ab dem Jahr 2018 ausgewertet werden, da sie vor Einführung des Artikels 26 MIFIR nicht in den Transaktionsdaten der BaFin enthalten waren. 11. In welchem Verhältnis steht nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der am Markt für Wertpapierpensionsgeschäfte („Repomarkt“) getätigten Transaktionen auf Aktien der im Deutschen Aktienindex zusammengefassten 30 Unternehmen in den fünf Tagen vor und nach der Hauptversammlung zum Handelsvolumen im Jahresdurchschnitt, und wie hat sich dieses Verhältnis seit 2005 entwickelt? Der BaFin liegen keine Daten zu Wertpapierpensionsgeschäften vor. Eine Meldepflicht für Wertpapierpensionsgeschäfte wird voraussichtlich ab 2020 auf der Grundlage der EU-Verordnung über Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren Weiterverwendung (SFT-Verordnung) bestehen. 12. Gibt es einen Austausch zwischen der Bundesregierung und dem Unternehmen Clearstream bezüglich Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäfte? a) Wann wurde dieser Austausch initiiert, und wann fanden diesbezüglich Treffen und Kontakte jeweils statt? b) Auf welchen Ebenen findet dieser Austausch statt? c) Was ist das Ziel des Austausches? d) Welche Ergebnisse wurden bisher erzielt? Das Bundesministerium der Finanzen stellt anlassbezogen Anfragen an Clearstream zur Erlangung von Informationen betreffend die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen . Dazu gehörte insbesondere die Entwicklung von Transaktionsvolumina von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag seit 2011. Die abgefragten Volumina waren jeweils rückläufig. Dies wertet die Bundesregierung als ein Indiz, dass die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Cum/Ex- Gestaltungen und Cum/Cum-Gestaltungen wirksam waren. Eine Statistik zu einzelnen Kontakten und Anfragen mit Clearstream wird durch das Bundesministerium der Finanzen nicht geführt. Ein Austausch zwischen BaFin und Clearstream Banking AG Frankfurt (CBF) bezüglich Cum-Ex-Transaktionen erfolgte seit dem Jahr 2016. Der Austausch erfolgte auf Ebene Abteilungsleitung bzw. Arbeitsebene. Gegenstand des Austausches waren insbesondere die Darlegung der Prozesse bzgl. der Besteuerung von Dividenden sowie der Dividendenkompensation in den Jahren von 2002 bis 2012, allgemeine Fragen zum Abwicklungs- und Clearing-Prozess sowie Informationen zur Einschätzung der Risikosituation. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7006 13. Wertet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die ihr vorliegenden Transaktionsdaten systematisch aus, um z. B. auffällige Transaktionsmuster um den Dividendenstichtag zu identifizieren? a) Wenn nein, warum nicht? Eine systematische Auswertung der vorliegenden Transaktionsdaten erfolgt nicht. Die BaFin darf die bei ihr vorgehaltenen Datenbestände nur dann auswerten , wenn dies im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 FinDAG), insbesondere zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (z. B. § 6 Absatz 1 Satz 1 WpHG) erforderlich ist. Eine systematische Analyse der Handelsvolumina rund um den Dividendenstichtag ist für die Wahrnehmung der Aufgaben der BaFin nicht erforderlich. b) Wenn nein, wäre sie dazu technisch und personell derzeit in der Lage? Derzeit wäre die BaFin weder technisch noch personell dazu in der Lage, eine solche systematische Auswertung der vorliegenden Transaktionsdaten durchzuführen . 14. Wie häufig hat die BaFin von der im Jahr 2015 eingeräumten Möglichkeit (§ 9 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes – KWG) Gebrauch gemacht, Auskünfte an Finanzbehörden zu erteilen (bitte jährliche Angaben nach Bundesland für 2015 bis 2018 machen)? a) Auf wessen Initiative erfolgten die Auskünfte jeweils? b) In wie vielen Fällen hatten die Auskünfte einen Bezug zu Cum-Ex- und vergleichbare Geschäften? Austausch mit der Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen: Die BaFin hat nach der gesetzlichen Änderung von § 9 Absatz 5 Satz 1 KWG sämtliche Akten der Beaufsichtigten mit relevanten steuerstrafrechtlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit Cum-Ex Geschäften zusammengeführt. Auf Initiative der BaFin ist im Februar 2016 der Kontakt zu der Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen etabliert worden, da diese Finanzbehörde bei Cum-Ex-Sachverhalten eine koordinierende Rolle zu weiteren Finanzbehörden in weiteren Bundesländern übernommen hatte. Die BaFin und diese Finanzbehörde in Nordrhein-Westfalen haben sich hierzu intensiv ausgetauscht und abgestimmt. Die BaFin hat der Finanzbehörde alle bis Juli 2016 relevanten Fälle zu Cum-Ex übermittelt. Im Zuge dieser Zusammenarbeit ist in insgesamt 31 Fällen Auskunft erteilt worden, die durch zentrale Unterlagen der BaFin aufbereitet worden waren. Die Finanzbehörde hat der BaFin zugesichert, die Unterlagen an die Finanzbehörden weiterer Bundesländer zu übermitteln. Darüber hinaus gibt es seit November 2015 diverse Meldungen über Cum-Ex von einzelnen Instituten, die regelmäßig unmittelbar gegenüber den zuständigen Staatsanwaltschaften und den zuständigen Landesfinanzbehörden erfolgen. Bezüglich solcher Auskünfte an Finanzbehörden hat die BaFin im Jahr 2016 zweimal und in den Jahren 2017 und 2018 jeweils einmal weitere Auskünfte zu bestimmten Instituten an Finanzbehörden erteilt. In zwei Fällen handelte es sich um Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen, in einem Fall um eine Finanzbehörde in Berlin und in einem Fall um eine Finanzbehörde im europäischen Ausland . Alle Fälle hatten einen Bezug zu Cum-Ex oder vergleichbaren Geschäften. Die Initiative ging in zwei Fällen von den Finanzbehörden und in zwei Fällen von der BaFin aus. Darüber hinaus erteilte die BaFin in den Jahren 2015 bis 2018 in insgesamt sieben Fällen Auskünfte an verschiedene Staatsanwaltschaften. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Außerdem hat die BaFin dem BZSt alle erforderlichen Informationen zu wertpapier - und bankaufsichtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Cum-Exund vergleichbaren Geschäften zur Verfügung gestellt. 15. Versteht die BaFin es als Teil ihrer Aufgabe, gegen Aktivitäten zur Steuerhinterziehung und andere kriminelle Aktivitäten im Finanzmarktbereich vorzugehen ? a) Arbeitet sie hierzu mit anderen relevanten Behörden, z. B. den Steuerbehörden , aktiv zusammen? Die BaFin hat weder die gesetzliche Aufgabe noch die Befugnis zur Verfolgung von Steuerstraftaten. Dies ist ausschließlich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Steuerfahndungen der Länder) vorbehalten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 der Abgabenordnung (AO) zeigt die BaFin steuerstrafrechtliche Sachverhalte an; sie beantwortet Auskunfts- und Vorlageersuchen der Ermittlungsbehörden und bezieht bei Bedarf die Europäische Zentralbank (EZB) mit ein. Da derartige Sachverhalte für die Aufsicht jedoch unter anderem im Hinblick auf die Zuverlässigkeit von Organmitgliedern, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation oder auch die Solvenz und Liquidität beaufsichtigter Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein können, beobachtet die BaFin diese sehr genau und arbeitet dabei eng mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammen. b) Welche Maßnahmen wurden seit 2012 ergriffen, um die Zusammenarbeit der BaFin mit den Steuerbehörden zu fördern? Seit der Lockerung der für die BaFin geltenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten im November 2015 geht die BaFin bei steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalten aktiv auf die zuständigen Finanzbehörden auf Bundes- und Länderebene zu. Sie stellt den zuständigen Staatsanwaltschaften bzw. Steuerfahndungen u. a. diverse Informationen zu Cum/Ex-relevanten Sachverhalten, über die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Kenntnis erlangt, zur Verfügung. Dieser intensive Austausch besteht fort. Außer mit den zuständigen Landesbehörden tauscht sich die BaFin auch eng mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus. Seit 2016 fanden mehrere Treffen beider Behörden sowohl auf Leitungs- als auch auf Arbeitsebene statt. Unter anderem führte die BaFin im Juni 2017 eine mehrtägige Informationsveranstaltung für Mitarbeiter des BZSt durch. Im Herbst 2017 informierten Vertreter des BZSt auf Einladung der BaFin über den Umfang der Anzeigepflicht nach § 116 AO. c) Wenn nein, warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung unter Umständen signifikante Strafen aufgrund von Steuerhinterziehung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder anderen kriminellen Aktivitäten durch Finanzinstitute von der BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtsaktivität nicht als Risiken für diese Institute aufgefasst und dementsprechend aufsichtspraktisch behandelt? Aufsichtlich relevante Steuerstraftaten oder andere Verstöße von Finanzinstituten gegen geltende Finanzaufsichtsgesetze werden von der BaFin aufsichtspraktisch behandelt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu 15a verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7006 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Bankenaufsicht nicht nur die Risiken von Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften für die Banken im Hinblick auf eine Insolvenzgefahr zu beobachten hat, sondern auch überprüfen muss, ob die Geschäftsleitung im Sinne des § 25c KWG fachlich geeignet und zuverlässig ist? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die „Eignung“ und „Zuverlässigkeit “ im Sinne des § 25 c KWG nicht vorliegt, wenn die Geschäftsleitung einer Bank Cum-Ex- oder vergleichbare Geschäfte für ihre Bank zugelassen hat? In wie vielen Fällen ist die BaFin seit 2012 in diesem Sinne gegen die Geschäftsleitungen von Banken, die in Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften tätig waren, vorgegangen (bitte Fälle auflisten)? Gemäß „der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank“ obliegt die Aufsicht über bedeutende Institute seit November 2014 der Europäischen Zentralbank. Die übrigen, weniger bedeutenden Institute werden hingegen weiterhin in nationaler Zuständigkeit beaufsichtigt. Grundsätzlich gilt, dass die BaFin im Rahmen ihrer Zuständigkeit für weniger bedeutende Kreditinstitute die Eignung als Geschäftsleiter gemäß § 25c Absatz 1 KWG regelmäßig dann zu überprüfen hat, wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls Zweifel an der fachlichen Eignung oder der persönlichen Zuverlässigkeit begründet sind. Im Fall einer durch Geschäftsleiter einer Bank gebilligten Durchführung von Cum-Ex-Geschäften steht im Hinblick auf die Geschäftsleitereignung die Frage nach der Zuverlässigkeit im Vordergrund. Von mangelnder Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an den Geschäftsleiter zu stellenden Anforderungen an Sorgfalt und Integrität nicht mehr gewährleistet sind. Relevante Tatsachen in diesem Sinne sind vor allem die Verwirklichung von Straftatbeständen insbesondere im vermögensrechtlichen Bereich. Berücksichtigt wird außerdem das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren hinsichtlich finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtlicher Aspekte. Ob durch die Durchführung von Cum-Ex-Geschäften im Einzelfall Straftatbestände unter Billigung oder auf Veranlassung der Geschäftsleiter des Instituts verwirklicht wurden, ist durch die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden zu bewerten . Die Beurteilung, ob auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften Umstände vorliegen, die auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter schließen lassen, ist nur im jeweiligen Einzelfall möglich und erfolgt in Abhängigkeit von der rechtlichen Bewertung der in Frage stehenden jeweiligen Geschäfte. Ob ein Geschäftsleiter unzuverlässig ist, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Wenn feststeht, dass ein Geschäftsleiter wissentlich und willentlich systematischen Steuerbetrug oder Beihilfe dazu in seinem Institut zugelassen hat, wird die Zuverlässigkeit regelmäßig zu verneinen sein. Wenn strafbare Handlungen innerhalb der Bank ohne Kenntnis und Billigung der Geschäftsleiter begangen wurden, können die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und damit die fachliche Eignung in Frage stehen. Einzelfälle: Bereits im Vorfeld bevorstehender bankaufsichtsrechtlicher Maßnahmen gab es Fälle, in denen Geschäftsleiter aus eigener Entscheidung zurücktraten. Bei einem Institut führte das Anhörungsschreiben zur Abberufung des Geschäfts- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode leiters zum Rücktritt dieser Person, sodass die Zustellung des belastenden Verwaltungsaktes entbehrlich wurde. In vier weiteren Fällen wurde die Aufarbeitung von Cum-Ex und ähnlichen Geschäften aufsichtlich besonders eng begleitet. Ein aufsichtlicher Handlungsbedarf gegen die noch amtierenden Geschäftsleiter ergab sich jedoch nicht. 17. Welche konkreten Maßnahmen hat die BaFin seit 2012 ergriffen, um im Rahmen ihrer Prüf- und Aufsichtstätigkeit die Durchführung von Cum-Exoder vergleichbaren Geschäften in Deutschland zu erkennen und zu verunmöglichen ? Wie viele zusätzliche Kräfte mit spezifischem Fachwissen zu Cum-Ex- und vergleichbaren Geschäften hat die BaFin seit 2008 eingestellt? Wie viele Sonderprüfungen zu Cum-Ex- und vergleichbaren Geschäften bzw. den daraus resultierenden Geschäftsrisiken hat die BaFin seit 2008 jeweils pro Jahr durchgeführt? Die BaFin ist u. a. zuständige Aufsichtsbehörde über die weniger bedeutenden Kreditinstitute sowie über Wertpapierhandelsbanken und Kapitalverwaltungsgesellschaften in Deutschland. Für die bedeutenden Kreditinstitute innerhalb Deutschlands ist die Europäische Zentralbank seit November 2014 zuständige Behörde gemäß § 6 Absatz 1 KWG. Die folgenden Informationen in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute und in Bezug auf Wertpapierhandelsbanken sowie die Kapitalverwaltungsgesellschaften beruhen auf Kenntnissen, die die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erlangt hat. Informationen über signifikante Kreditinstitute liegen der BaFin nach November 2014 nur über ihre Mitwirkung in den Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams (JST) bestehend aus EZB, Bundesbank und BaFin) über diese Institute vor und können nur angegeben werden, sofern sie öffentlich bekannt sind. Die BaFin hat im Februar 2016 über die Deutsche Bundesbank ein Auskunftsersuchen über sogenannte Cum-Ex-Geschäfte an die weniger bedeutenden Kreditinstitute sowie an Wertpapierhandelsbanken gesandt. Die Versendung der Umfrage für bedeutende Institute erfolgte durch die zuständigen JSTs ebenfalls im Februar 2016. Etwa zeitgleich wurde ein weiteres Auskunftsersuchen an die Kapitalverwaltungsgesellschaften versandt. Auch bei ähnlichen Geschäften ist die BaFin tätig geworden. In Bezug auf Cum- Cum-Geschäfte gab es im Juli 2017 eine entsprechende Umfrage bei den deutschen Instituten. Zu Geschäften mit ADR wurden an ausgewählte Kreditinstitute und Wertpapierhandelsbanken sowie die Kapitalverwaltungsgesellschaften im Dezember 2018 ebenfalls Auskunftsersuchen gerichtet. Ziel all dieser Maßnahmen war es, Erkenntnisse über diese Geschäfte zu erlangen und diese aufsichtlich zu bewerten. Die BaFin hat dann wegen Cum-Ex und vergleichbarer Geschäfte folgende konkrete Maßnahmen gegen einzelne Kreditinstitute nebst Tochterunternehmen (mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und/oder Kennzahlen des beaufsichtigten Unternehmens) erlassen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7006 Jahr 2015: Aufforderung zur Einreichung eines Konzeptes zur Begleichung einer drohenden Steuernachzahlung; Jahr 2016: Auskunftsersuchen, zwei Sonderprüfungen und eine Konzern-/Jahresabschlussprüfung mit entsprechender Schwerpunktsetzung bzgl. der in Rede stehenden Geschäfte, Gewinnausschüttungsverbot, Kreditverbot, Boniverbot, Bestellung eines Sonderbeauftragten, Moratorium, Insolvenzantrag, Aufhebung der Bankerlaubnis; Jahr 2017: Auskunftsersuchen. Bei einem Erkenntnisgewinn in Richtung Verdacht auf Steuerthemen wurden die zuständigen Finanzbehörden informiert. Jahr 2018: Auskunftsersuchen und Auferlegung von Meldepflichten. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit wurde 2018 bei einem Institut ein Auskunfts- und Vorlageersuchen angeordnet. Darüber hinaus wurde gemäß § 24 Absatz 3b KWG eine zusätzliche Ad-hoc-Meldepflicht sowie eine monatliche Berichterstattungspflicht angeordnet. Darüber hinaus hat die BaFin im Rahmen ihrer Tätigkeit weitere Maßnahmen durchgeführt, wie beispielsweise Aufsichtsgespräche, Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen , Hinweise an die Bank oder im Rahmen der JST-Arbeit die Mitwirkung an Joint Decisions an die jeweiligen Banken und konkrete Nachfragen ohne formelles Auskunftsersuchen. Im Übrigen steht die BaFin – mit Blick auf die Cum-Ex Thematik – im ständigen Austausch mit den zuständigen Behörden. Die BaFin ist zuständige Behörde für Banken- und Wertpapieraufsicht. Geschäfte von Finanzinstituten mit Steuerbezug, wie beispielsweise Cum-Ex, werden, wie andere Geschäfte auch, im Rahmen der Aufsichtstätigkeit berücksichtigt. Spezielle Mitarbeiter mit Fachwissen zu Cum-Ex oder ähnlichen Geschäften wurden daher nicht eingestellt. 18. Wie viele zusätzliche Kräfte mit spezifischem Fachwissen zu Cum-Ex- und vergleichbaren Geschäften haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzbehörden der Bundesländer und des Bundes seit 2008 eingestellt (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Das derzeit im Cum/Ex-Bereich des Bundeszentralamts für Steuern tätige Personal beträgt 36,5 AK. Es wurde durch hausinterne Umsetzungen und Neueinstellungen von Diplomfinanzwirten/Diplomfinanzwirtinnen gewonnen. Zu den personalwirtschaftlichen Maßnahmen der Bundesländer liegen keine Erkenntnisse vor. 19. Wie viele steuerliche Sonderprüfungen zu Cum-Ex- und vergleichbaren Geschäften haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzbehörden der Bundesländer und des Bundes seit 2008 durchgeführt (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Zu steuerlichen Sonderprüfungen im Zusammenhang mit Cum/Ex-Gestaltungen wird keine Statistik geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Wie ist der Stand von Ermittlungsverfahren bzw. Verdachtsfällen mit Bezug zu Cum-Ex- und vergleichbaren Geschäften nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich a) der Anzahl, b) der Verdachtsmomente, c) der Anzahl jeweils betroffener natürlicher und juristischer Personen, d) des finanziellen Umfangs und e) der geografischen Verteilung über die Bundesländer (bitte die Unterpunkte a) bis e) jeweils in Beziehung zueinander aufschlüsseln)? 21. Wie ist der Stand von Anklagen mit Bezug zu Cum-Ex- und vergleichbaren Geschäften nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich a) der Anzahl, b) der Anklagepunkte, c) der Anzahl jeweils betroffener natürlicher und juristischer Personen, d) des finanziellen Umfangs und e) der geografischen Verteilung über die Bundesländer (bitte die Unterpunkte a) bis e) jeweils in Beziehung zueinander aufschlüsseln)? Die Fragen 20 und 21 werden zusammengefasst beantwortet. Auf Grundlage der letzten Sammelabfrage in Bund und Ländern ergibt sich die Verteilung der Verdachtsfälle wie folgt: Bayern 27 Verdachtsfälle 565 Mio. Euro Berlin 2 Verdachtsfälle 2 Mio. Euro Baden-Württemberg 8 Verdachtsfälle 196 Mio. Euro Hamburg 25 Verdachtsfälle 376 Mio. Euro Hessen 88 Verdachtsfälle 1,4 Mrd. Euro Nordrhein-Westfalen 268 Verdachtsfälle 3,2 Mrd. Euro Der Bundesregierung liegt zu Anklagen und Ermittlungsverfahren keine Gesamtübersicht vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften “ (Fachserie 10, Reihe 2.6) erfasst Ermittlungsverfahren und deren Abschlussentscheidung nur nach stark aggregierten Sachgebietsschlüsseln, die keine Rückschlüsse auf die hier gesuchte Verfahrensart zulassen. Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) erfasst zwar Ab- und Verurteilungen nach einem Straftatenverzeichnis, das den einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches bzw. den Strafvorschriften ausgewählter anderer Gesetze aus dem Bereich des so genannten Nebenstrafrechts folgt, mithin auch Straftaten nach der Abgabenordnung erfasst. Die Statistik „Strafverfolgung“ erfasst dabei grundsätzlich jedoch keine über den gesetzlichen Straftatbestand hinausgehende Zusatzattribute (hier: Cum-Ex-Geschäft ), weshalb statistische Angaben hierüber nicht möglich sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7006 Das Bundeskriminalamt führt aktuell sechs Ermittlungsverfahren mit Bezug zu Cum/Ex und vergleichbaren Geschäften im Hinblick auf den Verdacht der Geldwäsche als nachgelagerte Tat zu Steuerdelikten, davon wird ein Verfahren in Erledigung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens geführt. In den beim Bundeskriminalamt in Deutschland geführten Verfahren liegt der im Ausland eingetretene Steuerschaden bei ca. 2 Mrd. Euro. 22. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass (wie den Fragestellern berichtet wurde) die Staatsanwaltschaft Köln bzw. das Amtsgericht Köln Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen von Ermittlungen angeordnet und durchgeführt hat, die sich u. a. auf den Verdacht stützen, mit Cum-Ex-Geschäften vergleichbare Geschäfte, die auf einer mehrfachen Erstattung einer nur einmal abgeführten Steuer basieren, seien auch nach 2012 und bis ins Jahr 2018 durchgeführt worden? Die Bundesregierung nimmt zur Durchführung und Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen durch Staatsanwaltschaften und Gerichte keine Stellung. 23. Inwieweit tauscht sich die Bundesregierung mit den Ermittlungsbehörden über Erkenntnisse zu Cum-Ex vergleichbaren Geschäften nach 2012 (in das Steuergeheimnis nicht verletzender Weise) aus? a) Wenn ja, wie häufig fanden diese Austausche statt, und zu welchen Erkenntnissen ist sie dabei gelangt? b) Wenn nein, weshalb nicht? Das Bundesministerium der Finanzen steht in ständigem Kontakt mit den Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu Fragestellungen betreffend Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen bzw. zu vergleichbaren Geschäften. Eine Statistik zu diesen Kontakten wird nicht geführt. Das Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium des Inneren Sachstandsberichte zu den beim Bundeskriminalamt geführten Ermittlungsverfahren mit Tatzeitraum vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt. 24. In wie vielen Fällen und ggf. mit welchem Volumen haben öffentliche Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Prozessführung zu Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften Aufträge an private Rechtsfirmen vergeben? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben öffentliche Stellen in fünf Fällen mit einem Volumen von 714 000 Euro Aufträge im Rahmen der Prozessführung an private Rechtsfirmen vergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. In welchen Jahren fanden die Cum-Ex-Geschäfte zu den in der Antwort auf die Schriftliche Frage 28 des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick genannten 418 Fallkomplexen mit einem Gesamtvolumen von 5,7 Mrd. Euro (vgl. Bundestagsdrucksache 19/534, S. 25) statt (bitte nach Möglichkeit Fallkomplexe und Volumen pro Jahr angeben)? a) Überschneiden sich die dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Bundesministerium der Finanzen bekannten 418 Fallkomplexe und die der BaFin bekannten 72 Cum-Ex-verdächtigen Transaktionen bzw. 19 Verdachtsfälle ? b) Wenn ja, in wie vielen Fällen? Die Fallkomplexe erstreckten sich auf einen Zeitraum von 2003 bis 2011. Die bekannten Fallkomplexe und die der BaFin bekannten Transaktionen und Verdachtsfälle überschneiden sich. 26. Wie viele Fälle von Steuergestaltungen wurden auf der Grundlage des BMF- Schreibens vom 17. Juli 2017 zur steuerlichen Behandlung von Cum-Cum- Transaktionen von den Steuerbehörden des Bundes und der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung aufgegriffen? a) Um wie viele Banken handelt es sich dabei? b) Wie hoch ist das Gesamtvolumen der strittigen Steuerzahlungen in diesen Fällen? c) Um welche Summe geht es im größten der Fälle? Zum Aufgriff der Cum/Cum-Fallgestaltungen durch die Steuerbehörden des Bundes und der Länder liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. 27. Wie hohe Rückstellungen haben Banken in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund laufender oder erwarteter juristischer Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften gebildet? Die BaFin verfügt über kein bankaufsichtliches Meldewesen bzgl. der jeweiligen Gründe, aus denen jeweils Rückstellungen gebildet werden. Die BaFin hat sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung von Umfragen allerdings ein Bild über die zu diesen Zeitpunkten bestehenden Rückstellungen gemacht. Die nachfolgenden Informationen umfassen ausschließlich die Daten jener Institute , für welche die BaFin die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist. Institute, deren Aufsicht gem. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die Europäische Zentralbank übergegangen ist, sind nicht umfasst . Insgesamt sind nach derzeitigem Kenntnisstand Rückstellungen für Cum-Exoder vergleichbare Geschäfte i. H. v. insgesamt rund 240 Mio. Euro gebildet worden . Zu berücksichtigen ist, dass es nicht zwingend zur Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Cum-Ex oder vergleichbaren Geschäften kommen muss. Denkbar wäre auch, dass beispielsweise einem Steuerrückerstattungsantrag nicht entsprochen wurde oder dass während des laufenden Geschäftsjahres ein Steuerbescheid mit Steuerrückforderungen erging, für den vorher keine Rückstellungen gebildet wurden und dass die Steuerrückforderung sofort beglichen wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7006 28. Bezüglich wie vieler Fälle fanden von 2012 bis 2018 im Zusammenhang mit Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften direkte Treffen zwischen dem BMF und Finanzbehörden der Bundesländer statt (bitte Anzahl der Fälle nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Zu den Treffen wird keine Statistik geführt. 29. In wie vielen dem BMF bekannten Fällen mit Cum-Ex-Bezug wurden zwischen 2012 und 2018 Maßnahmen von Landesfinanzbehörden gegen eine drohende Verjährung erst nach Intervention des BMF ergriffen (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesland, Jahr und Art der Intervention durch das BMF aufschlüsseln)? 30. Wann und in welcher Form ist das BMF der Forderung Hamburgs nachgekommen , seine Ende 2017 ergangene Weisung an die Hamburger Finanzbehörden zu Steuernachforderungen in einem Fall wegen Cum-Ex-Geschäften juristisch zu begründen (www.abendblatt.de/hamburg/article213561835/ Steuerfall-M-M-Warburg-wird-zum-Politikum.html)? 31. Wann und in welcher Form haben Hamburger Behörden auf eine etwaige juristische Begründung durch das BMF reagiert, und wurde die Steuernachforderung im entsprechenden Fall wegen Cum-Ex-Geschäften nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Hamburger Behörden vor Ablauf von Verjährungsfristen gestellt? 32. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Fall der Weisung des BMF an die Hamburger Finanzbehörde durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen , die auf ein höheres Volumen an Cum-Ex Geschäften hindeuten, die Notwendigkeit einer über den Ende 2017 im Raum stehenden Betrag erhöhten Steuernachforderung ergeben, und haben die Hamburger Behörden eine etwaige erhöhte Steuernachforderung nach Kenntnis der Bundesregierung fristgerecht gestellt? 33. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Fall der Weisung des BMF an die Hamburger Finanzbehörde Steuernachforderungen bereits beglichen? Die Fragen 29 bis 33 werden zusammen beantwortet. Die Antwort der Bundesregierung ermöglicht Rückschlüsse auf die steuerlichen Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger. Die die Anfrage betreffenden Vorgänge sind Gegenstand noch nicht abgeschlossener Steuerverfahren. Aufgrund der öffentlichen Berichterstattung zu einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen könnten durch die Veröffentlichung der Antwort der Bundesregierung Rückschlüsse auf einzelne Steuerpflichtige gezogen werden. Dies betrifft insbesondere die unternehmerischen bzw. sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger. Die Geheimhaltung dieser die Steuerverfahren betreffenden Angaben und Verhältnisse ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes geboten. Zur Wahrung dieser grundrechtlichen Verbürgungen wurde dieser Teil der Antwort der Bundesregierung als „VS – Vertraulich“ eingestuft und kann nur als Verschlusssache übermittelt werden.* * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Ab welchem Zeitpunkt bestünde nach Kenntnis der Bundesregierung in wie vielen Verdachtsfällen mit Cum-Ex-Bezug ein Verjährungsrisiko (bitte begründen und tabellarisch für die Jahre 2018 bis 2020 auflisten)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass für die Jahre 2018 bis 2020 in den Cum/Ex-Verdachtsfällen der Eintritt der Verjährung droht. 35. Ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang hatte die Bundesregierung Kenntnis von der Existenz von Cum-Ex- und vergleichbaren Geschäften in anderen Ländern oder mit fiskalischer Relevanz für andere Länder (bitte auflisten )? Dem Bundeskriminalamt liegen seit 2015 Erkenntnisse zu Geschäften in Bezug zu Belgien und Dänemark vor. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus außerhalb der aktuellen Presseberichterstattung keine Erkenntnisse vor zur Existenz von Cum/Ex- und vergleichbaren Geschäften in anderen Ländern. Den internationalen Informationsaustausch betreffend wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen . 36. Wann hat die Bundesregierung, bzw. ihr nachgeordnete Behörden, im Zeitraum 2008 bis 2018 im Rahmen internationaler Informationsaustausche andere Länder zu Cum-Ex-Geschäften informiert (bitte jeweils die Anzahl der Informationsaustausche pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Informationsaustauschen auf Ersuchen und Spontanaustauschen sowie aufgeschlüsselt nach EU und nicht EU-Staaten, angeben)? a) Wie viele verschiedene Länder wurden dabei jeweils pro Jahr informiert? b) Wie viele verschiedene Länder wurden im Gesamtzeitraum 2008 bis 2018 insgesamt informiert? c) Wie viele von diesen gehören zur Gruppe der jetzt in den Cum-Ex-Files genannten betroffenen Ländern (Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande , Dänemark, Belgien, Österreich, Finnland, Norwegen und die Schweiz)? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die zuständige Behörde für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen. Der als Anlage beigefügten Tabelle kann entnommen werden, wie viele Auskünfte zu Cum- Ex-Geschäften pro Jahr durch das BZSt an EU und Nicht EU-Staaten übersandt wurden. Die Beantwortung der Fragen 36a und 36b erfolgt ebenfalls in der als Anlage beigefügten Tabelle. Seit 2015 führte das Bundeskriminalamt im Rahmen der unter Frage 20 aufgeführten Verfahren einen fortlaufenden Informationsaustausch mit insgesamt vier Ländern (Dänemark, Belgien, Großbritannien, USA). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7006 37. Wann hat die Bundesregierung, bzw. haben ihr nachgeordnete Behörden im Zeitraum 2008 bis 2018 im Rahmen internationaler Informationsaustausche andere Länder zu mit Cum-Ex-Geschäften vergleichbaren Geschäften informiert (bitte jeweils die Anzahl der Informationsaustausche pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Informationsaustauschen auf Ersuchen und Spontanaustauschen sowie aufgeschlüsselt nach EU und nicht EU-Staaten, angeben)? a) Wie viele verschiedene Länder wurden dabei jeweils pro Jahr informiert? b) Wie viele verschiedene Länder wurden im Gesamtzeitraum 2008 bis 2018 insgesamt informiert? c) Wie viele von diesen gehören zur Gruppe der jetzt in den Cum-Ex-Files genannten betroffenen Länder (Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande , Dänemark, Belgien, Österreich, Finnland, Norwegen und die Schweiz)? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die zuständige Behörde für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen. Die Fragen 37a und 37b werden zusammen beantwortet. In dem abgefragten Zeitraum hat das BZSt keine Auskünfte zu Cum-Cum-Geschäften an andere Staaten übersandt . Zu den unter Frage 20 durch das Bundeskriminalamt geführten Ermittlungsverfahren fanden ab 2017 insgesamt fünf Informationsaustausche auf polizeilicher/ justizieller Ebene in Form direkter Treffen statt. Hieran nahmen neben Deutschland vier Mal Dänemark, drei Mal Belgien und zwei Mal die USA teil. 38. Wann und wie häufig hat die Bundesregierung andere Länder von 2008 bis 2018 jeweils allgemein – außerhalb formeller internationaler Informationsaustausche – über die Thematik Cum-Ex informiert? In welchen Zusammenhängen fanden diese Informationen jeweils statt? 39. Wann und wie häufig hat die Bundesregierung andere Länder von 2008 bis 2018 jeweils allgemein – außerhalb formeller internationaler Informationsaustausche – über die Thematik mit Cum-Ex-Geschäften vergleichbarer Geschäfte informiert? In welchen Zusammenhängen fanden diese Informationen jeweils statt? Die Fragen 38 und 39 werden zusammen beantwortet. Außerhalb der für den internationalen Informationsaustausch bestehenden formellen Verfahren wurden keine Informationen ausgetauscht. 40. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung Cum-Ex bzw. vergleichbare Konstruktionen erst im Jahr 2015 im Aggressive Tax Planning Directory der OECD gemeldet? Cum-Ex wurde von deutscher Seite dem Aggressive Tax Planning Directory zu dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem die Sachverhalte und rechtlichen Fragen von den zuständigen Behörden hinreichend aufbereitet und übermittlungsfähig waren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 41. Welche weiteren dem Aggressive Tax Planning Directory ähnlichen internationalen Datenbanken oder Foren zur gegenseitigen Information bzgl. Steuerbetrug oder Steuervermeidung gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung? a) Bei welchen dieser Datenbanken bzw. Foren arbeitet die Bundesregierung mit? Deutschland ist Mitglied im JITSIC -Netzwerk. JITSIC (Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration) ist ein Zusammenschluss von 38 Steuerverwaltungen der Welt, die sich zu effektiveren und effizienteren Wegen zur Bekämpfung der Steuervermeidung verpflichtet haben. Über dieses Netzwerk werden auch mögliche Gestaltungsmodelle ausgetauscht. b) Wann hat sie in diesen Foren jeweils Informationen zu Cum-Ex-Gestaltungsmodellen geteilt? Die Informationsübermittlung erfolgt bei diesem Verfahrensweg auch auf Grundlage von innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie Rechtsakten der EU (vgl. § 117 Absatz 2 AO). Die EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG) regelt den steuerlichen Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Steuern, die nicht Mehrwertsteuer, Zölle oder Verbrauchsteuern sind, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Als völkerrechtliche Vereinbarungen sind die zweiseitigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu nennen, die Deutschland mit zahlreichen Staaten und Gebieten abgeschlossen hat. Sie enthalten jeweils Regelungen über den zwischenstaatlichen Informationsaustausch, die grundsätzlich dem Artikel 26 des OECD-Musterabkommens folgen. Daneben ist für Deutschland das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Übereinkommen) in Kraft. Bei der Informationsübermittlung gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit. Dieser ist völkerrechtlich bindend und folgt dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Die einschlägigen Abkommen und die EU-Amtshilferichtlinie enthalten jeweils Bestimmungen über die Geheimhaltung bei der Durchführung des zwischenstaatlichen Informationsaustausches. Im Einzelnen sind dies: Artikel 16 der EU-Amtshilferichtlinie, umgesetzt in § 19 des Gesetzes über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 (EU-Amtshilfegesetz) (BGBl. I S. 1809); Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens inhaltlich entsprechende Bestimmungen in den DBA, die jeweils mit Zustimmungsgesetz (Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG) zu innerstaatlichem Recht wurden; Artikel 22 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens, in innerstaatliches Recht umgesetzt mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 966). Die Vertraulichkeit ist grundlegende Voraussetzung für die Bereitschaft der Staaten , an dem Informationsaustausch teilzunehmen. Zudem sichert er dessen Wirksamkeit , da das Bekanntwerden eines Auskunftsersuchens, der übermittelten In- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/7006 formation oder der Amtshilfe im Verhältnis zu einzelnen Staaten den damit verfolgten Zweck vereiteln kann. Die Vertraulichkeit gewährleistet damit eine effektive Amtshilfe, die wiederum den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung durchsetzt. Würde Deutschland die geltenden Vertraulichkeitsregeln nicht respektieren, würde die Kooperationsbereitschaft der Partnerstaaten spürbar beeinträchtigt . Die langjährigen Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerflucht und Steuervermeidung durch die Mittel des internationalen Informationsaustausches würden dadurch unmittelbar konkret gefährdet. Die Beantwortung der Frage ist wegen o. g. Gründe nicht möglich. c) Wann hat sie in diesen Foren jeweils Informationen zu mit Cum-Ex-Gestaltungsmodellen vergleichbaren Gestaltungsmodellen geteilt? Auf die Antwort zu Frage 41b wird hingewiesen. 42. In welcher Form hat die Bundesregierung bereits auf die Forderung des dänischem Steuerministers Karsten Lauritzen, „Klarheit [zu schaffen], ob [Dänemark ] bei rechtzeitiger Warnung aus Deutschland den Betrug hätte stoppen können“ (dpa, 24. Oktober 2018), reagiert, bzw. wie beabsichtigt die Bundesregierung zu reagieren? Die Bundesregierung hat den dänischen Steuerminister Karsten Lauritzen zum Kenntnisstand zu den in Dänemark praktizierten Geschäften informiert. So liegen zu dem konkret zu Lasten Dänemarks praktizierten Modell keine näheren Erkenntnisse vor. 43. Welchen Austausch zu Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften zwischen der Bundesregierung und der dänischen Regierung (oder jeweils nachgeordneten Stellen) gab es seit 2008? a) Wann fand der Austausch jeweils statt? b) Wer waren die beteiligten Personen oder Behörden? c) In welchem Zusammenhang fand der Austausch statt? d) Auf wessen Initiative hin fand der Austausch statt? e) Was war der Inhalt des Austausches? Mit dem dänischen Finanzministerium konnte zwischenzeitlich Einvernehmen erzielt werden, dass nachfolgender Informationsaustausch zwischen Deutschland und Dänemark offengelegt werden kann. Für andere Staaten gilt jedoch unverändert oben genannter Grundsatz der gegenseitigen Vertraulichkeit. Insofern kann die Beantwortung der Fragen 43a bis 43e wie folgt erfolgen: September 2015 Anfrage der dänischen Finanzbehörden mit der Bitte um Darstellung der Cum/Ex-Problematik in Deutschland, da in Dänemark ein ähnliches Problem bestehe, Übersendung einer Übersicht über das Gestaltungsmodell in Deutschland und Angebot weiterer Unterstützung, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7006 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nachfrage Dänemarks bzgl. der Abwicklungssystematik von Dividendenzahlungen in Deutschland, Dänemark informiert, dass in Dänemark kein Steuerbescheinigungssystem vorhanden ist. Aufgrund dieser Abweichung zu Deutschland sei Problematik in Dänemark anders gelagert. September 2016 Spontaner Informationsaustausch an Dänemark, der durch die Finanzverwaltung in Hessen veranlasst war (Inhalt: Sachverhalt mit möglicher Cum/Ex-Gestaltung ) November 2016 Anfrage Dänemarks über JITSIC (Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration) zu Cum/Ex-Fallgestaltungen, Beantwortung durch BMF in Januar 2017 Dezember 2016 Auskunftsersuchen Dänemarks über BZSt zu vermeintlichem Cum/Ex-Sachverhalt , Übermittlung der ersuchten Informationen an Dänemark im Wege eines parallel erfolgten Rechtshilfeersuchens im Juni 2017 Dezember 2018 Spontaner Informationsaustausch an Dänemark, veranlasst durch BZSt, Inhalt: Mutmaßlich sachdienliche Informationen zu mit Cum/Ex-Sachverhalten im Zusammenhang stehenden Personen, gegen die in Dänemark ermittelt werde. Zu einem vom Bundeskriminalamt unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Ermittlungsverfahren, fand seit 2015 kontinuierlich ein Informationsaustausch statt. Weitere Angaben können aufgrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht gemacht werden. 44. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Details der in den Cum- Ex-Files benannten Geschäfte in Dänemark? Aufgrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen können dazu keine Angaben gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/7006 Anlage 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Gesamtzahl der Auskünfte zu Cum-Ex an andere Staaten 0 0 0 6 0 3 7 32 4 3 6 Betroffene Staaten (Antwort auf Frage 36a)) 0 0 0 3 0 1 6 3 3 3 4 davon x-mal Gruppe (Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande, Dänemark, Belgien, Österreich, Finnland, Norwegen und die Schweiz) betroffen (Antwort auf Frage 36 b)) 0 0 0 2 0 1 2 2 1 2 2 davon Anzahl der Auskünfte an EU-Staaten 0 0 0 6 0 3 5 32 3 3 3 davon Informationsaustausche auf Ersuchen 0 0 0 6 0 3 5 32 2 2 1 davon Spontanaustausche 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 2 davon Anzahl der Auskünfte an Nicht-EU-Staaten 0 0 0 0 0 0 2 0 1 0 3 davon Informationsaustausche auf Ersuchen 0 0 0 0 0 0 2 0 1 0 3 davon Spontanaustausche 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333