Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 11. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7013 19. Wahlperiode 15.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6603 – Finanzierungslücke und Haushaltsführung der Alterskasse der Landwirte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2018 (1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14) die so genannte Hofabgabeklausel (§§ 11 und 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte), d. h. die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruches, für verfassungswidrig erklärt. Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde den Forderungen vieler Landwirtinnen und Landwirte Rechnung getragen, die sich jahrelang gegen den überkommenen Anachronismus der Hofabgabeklausel gewehrt haben . Von den durch diese Regelung entstandenen Ungerechtigkeiten waren nicht zuletzt oft betriebsleitende Frauen in landwirtschaftlichen Betrieben betroffen . Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war in diesem Sinne ein aus Sicht der Fragesteller längst überfälliger Schritt für eine emanzipierte, zeitgemäße und moderne Landwirtschaft. Mit der Abschaffung der Hofabgabeklausel ergeben sich voraussichtlich zusätzliche Kosten für die Alterssicherung der Landwirte infolge einer Ausweitung der Rentenansprüche in Höhe von 48 Mio. Euro. Dadurch ist eine Finanzierungslücke im Haushalt der landwirtschaftlichen Alterskasse entstanden. Bisher sind auch im Bundeshaushalt für das Jahr 2019 keine zusätzlichen Mittel zur Deckung der Finanzierungslücke eingestellt (vgl. www.topagrar.com/managementund -politik/news/hofabgabeklausel-finanzierung-bleibt-offen-10094355.html). In seinem Bericht an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages und den Bundesrat nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zum Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie der Organisation der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SVLFG vom 17. September 2018 kommt der Bundesrechnungshof zum Schluss, dass die SVLFG die Obergrenzen der Verwaltungsund Verfahrenskosten erreicht hat, den ihr aufgetragenen Personalabbau unzulänglich steuert und die dadurch erreichten Einsparungen nicht nachhaltig sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7013 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die nach dem Haushaltsjahr 2016 erheblich gestiegen Verwaltungs- und Verfahrenskosten widersprächen der Vorstellung des Gesetzgebers von langfristig deutlich geringeren Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der aktuelle Stand der Organisationsstruktur und der Personalbedarfsermittlung erforderten weiterhin ein nachhaltiges Bemühen der SVLFG. Die Ziele in Bezug auf die Entwicklung der Verwaltungs - und Verfahrenskosten und die Organisationsstruktur habe die SVLFG noch nicht erreicht. Dies zeige die dringende Notwendigkeit, verstärkt auf das Handeln der SVLFG Einfluss zu nehmen. 1. Woraus resultiert nach Kenntnis der Bundesregierung der Fehlbetrag von 48 Mio. Euro bei der Finanzierung der landwirtschaftlichen Alterskasse? Mit dem Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) wurde die Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung als Rentenvoraussetzung in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) sowie flankierend hierzu eine Entlastung der aktiven Landwirte beim Solidarzuschlag in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKV) umgesetzt. Dadurch ist mit einer höheren Inanspruchnahme der Rentenleistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse zu rechnen. Die mit der Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung sowie der flankierenden Absenkung des Solidarzuschlags in der landwirtschaftlichen Krankenkasse verbundenen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt wurden im Zusammenhang mit der Vorbereitung der notwendigen gesetzlichen Änderungen vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für das Jahr 2019 mit einem Mehrbedarf von rund 48 Mio. Euro beziffert. Dies führt aber zu keinem Fehlbetrag bei der Finanzierung der landwirtschaftlichen Alterskasse, da nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte trägt (Defizitdeckung). Es bleibt im Haushaltsvollzug abzuwarten, ob der Mehrbedarf im Rahmen des in Kapitel 1001 bestehenden Deckungsverbundes aufgefangen werden kann. 2. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wissentlich sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ergebende berechtigte Rentenansprüche zur Alterssicherung der Landwirte im Haushalt der Alterskasse nicht berücksichtigt ? 3. Wie bewertet es die Bundesregierung bzw. entspricht es ihrer Auffassung einer guten Haushaltsführung, dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der Alterskasse zur Gewährleistung der Alterssicherung und der sozialen Verantwortung gegenüber den Rentenberechtigten, wenn berechtigte Rentenansprüche im Haushalt der Alterskasse nicht berücksichtigt werden? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 67 ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen und bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamts im Einvernehmen mit dem BMEL. Er dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben der SVLFG im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans 2019 der SVLFG als Landwirtschaftliche Alterskasse im September 2018 stand noch nicht fest, in welcher Form der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen würde. Mögliche Mehrausgaben, die durch die Ab- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7013 schaffung der Hofabgabeverpflichtung entstehen, konnten und durften daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bei der Haushaltsaufstellung der SVLFG nicht berücksichtigt werden. Ein Nachteil für die Rentenberechtigten entsteht dadurch nicht. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze und Erfüllung der Wartezeit besteht ein Anspruch auf Rente. 4. Ab wann hatte die Bundesregierung Kenntnis von der Finanzierungslücke der Alterskasse der Landwirte? 5. Warum hat die Bundesregierung in Kenntnis der Finanzierungslücke die sich daraus ergebenden zusätzlichen Finanzierungsbedarfe aufgrund der berechtigten Rentenansprüche der Landwirte im Bundeshaushalt nicht berücksichtigt ? Die Fragen 4 und 5 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat den Entwurf des Bundeshaushalts 2019 am 6. Juli 2018 beschlossen. Da das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zur Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeverpflichtung am 9. August 2018 veröffentlicht hat, konnte die Bundesregierung den mit der Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung verbundenen finanziellen Mehrbedarf im Bundeshaushalt 2019 nicht berücksichtigen. Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung werden jedoch Gegenstand der Haushaltsaufstellung 2020 und der neuen Finanzplanung sein. 6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages und den Bundesrat zum Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie der Organisation der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 17. September 2018? 7. Mit welchen Maßnahmen soll eine weitere Reduzierung der Verwaltungsund Verfahrenskosten in der SVLFG erreicht werden und deren Organisation verbessert werden? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zum Bericht der SVLFG über die Entwicklung ihrer Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie ihrer Organisation Stellung genommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3383 und Bundesratsdrucksache 341/18). In diesem Zusammenhang steht der Bericht des Bundesrechnungshofes vom 17. September 2018. Die Bundesregierung geht davon aus, dass auf dieser Basis zunächst die parlamentarischen Gremien beraten werden. Die weitere Entwicklung innerhalb der SVLFG wird unabhängig davon auch weiterhin durch die Aufsichtsbehörde sowie BMEL und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333