Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7044 19. Wahlperiode 16.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6535 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zum Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nahm im Jahr 2017 mit 32,4 Prozent gegenüber 7,7 Prozent im Jahr 2016 deutlich zu (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/921). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2017 insbesondere an Italien gerichtet (35,3 Prozent), danach folgten Frankreich (6,9 Prozent) und Ungarn (5,1 Prozent). Betroffen sind auch Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan. Nach jahrelanger Aussetzung gab es 2017 auch 2 312 Übernahmeersuchen an Griechenland, im Jahr 2018 wurden bis Mai fünf Asylsuchende nach Griechenland zurücküberstellt (Bundestagsdrucksache 19/3051). Nach Ungarn werden seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte, keine Asylsuchenden mehr überstellt. Zwar gibt es weiterhin Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln. Den insgesamt 64 267 Dublin-Ersuchen im Jahr 2017 standen 7 102 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind 11 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (46 873) betrug die so genannte Überstellungsquote 15,1 Prozent (gegenüber 13,6 Prozent im Vorjahr). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände: Jeweils knapp 68 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Ungarn bzw. nach Griechenland waren 2017 erfolgreich, in Bezug auf Bulgarien lag die Quote bei 49,3 Prozent, hinsichtlich Italiens bei 22,3 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/1371 (neu), Antwort zu Frage 14). Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren , unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Zuletzt stieg die Überstellungsquote im zweiten Quartal 2018 infolge einer entsprechenden Prioritätensetzung auf 24,5 Prozent an (Bundestagsdrucksache 19/4152), es gibt jedoch Kritik, dass es bei den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu unverhältnismäßigem Vorgehen und Polizeigewalt kommt (Bundestagsdrucksache 19/4960). Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das ansonsten für die reguläre Asylprüfung eingesetzt werden könnte: Im Mai 2018 waren 322,5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF beschäftigt (Bundestagsdrucksache 19/3051). Dabei ist mit dem Dublin- System für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden – obwohl die zwangsweisen Überstellungen die betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten. Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen , bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 7 102 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2017 8 754 Überstellungen nach Deutschland gegenüber, dafür wurden über 64 000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt. 1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im dritten Quartal 2018 bzw. im Jahr 2018 bis zum letzten verfügbaren Stand eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURO- DAC-Treffern differenzieren)? Wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es im dritten Quartal 2018 bzw. zum letzten verfügbaren Stand, und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es im dritten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren )? Inwieweit hat sich die VIS-Statistik des BAMF als „nicht vollständig und plausibel“ erwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4152, Antwort zu Frage 1; bitte genau ausführen, was die Gründe hierfür sind, und wie vor diesem Hintergrund die bislang von der Bundesregierung hierzu angegebenen Daten interpretiert werden müssen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC-Treffer Jan-Nov 2018 151.944 51.558 33,9 65,7 3. Quartal 2018 40.537 12.728 31,4 64,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7044 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern Jan-Nov 2018 3. Quartal 2018 EURODAC-Treffer gesamt 33.888 8.254 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 26.197 5.954 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 5.528 1.670 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 2.163 630 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgen nach Artikel 9 EURODAC- Verordnung nach Artikel 14 EURODAC- Verordnung 3.Quartal 2018 7.529 1.850 Jan-Nov 2018 30.175 6.330 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nutzt die Daten zu den VIS-Treffern als Indikation für die Zuständigkeit im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens. Die sog. VIS-Statistik des BAMF hat sich in einem internen Evaluierungsprozess als nicht valide herausgestellt. Die Daten haben sich als nicht vollständig und plausibel erwiesen. Abgleiche der VIS-Daten des BAMF, welche aus dem System MARiS stammen, mit Aufzeichnungen des Auswärtigen Amts haben gezeigt, dass Inkonsistenzen bei der sog. VIS-Statistik des BAMF vorliegen. Grund dafür sind nicht adäquate und unvollständige manuelle Erfassungen der Daten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welches waren im dritten Quartal 2018 bzw. im Jahr 2018 bis zum letzten verfügbaren Stand die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3.Quartal 2018 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Türkei 1.391 10,9 Nigeria 1.358 10,7 Irak 1.173 9,2 Syrien 990 7,8 Afghanistan 961 7,6 Iran 911 7,2 Somalia 560 4,4 Russische Föderation 554 4,4 Guinea 360 2,8 Eritrea 359 2,8 Ungeklärt 305 2,4 Pakistan 302 2,4 Armenien 286 2,2 Algerien 252 2,0 Aserbaidschan 241 1,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7044 Jan-Nov 2018 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Nigeria 6.010 11,7 Irak 4.984 9,7 Afghanistan 4.429 8,6 Syrien 3.985 7,7 Iran 3.868 7,5 Türkei 3.418 6,6 Somalia 2.558 5,0 Eritrea 2.096 4,1 Russische Föderation 1.953 3,8 Guinea 1.417 2,7 Pakistan 1.077 2,1 Ungeklärt 1.068 2,1 Armenien 1.014 2,0 Algerien 996 1,9 Aserbaidschan 975 1,9 Jan-Nov 2018 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 16.456 31,9 Griechenland 6.552 12,7 Frankreich 4.037 7,8 Spanien 3.534 6,9 Schweden 3.233 6,3 Schweiz 2.107 4,1 Österreich 2.048 4,0 Polen 1.945 3,8 Niederlande 1.874 3,6 Bulgarien 1.388 2,7 Dänemark 1.106 2,1 Rumänien 960 1,9 Belgien 845 1,6 Finnland 720 1,4 Norwegen 713 1,4 Ungarn 584 1,1 Malta 318 0,6 Zypern 29 0,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländer differenzieren), und wie viele der formellen Entscheidungen des BAMF waren in den benannten Zeiträumen Dublin-Entscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 3. Quartal 2018 Jan-Nov 2018 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 4.305 15.683 davon Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 1 15 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 4 nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 2 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 41 199 nach Artikel 9 Dublin III 21 70 nach Artikel 10 Dublin III 18 67 nach Artikel 11 a) Dublin III 15 89 nach Artikel 11 b) Dublin III 7 30 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 11 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 7 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 4 15 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 19 78 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 1 5 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 7.688 35.375 davon Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 11 Nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 nach Artikel 9 Dublin III 2 23 nach Artikel 10 Dublin III 3 9 nach Artikel 11 a) Dublin III 9 23 nach Artikel 11 b) Dublin III 1 8 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 1 2 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 2 32 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 8 41 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7044 3. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 12 Türkei 9 Russische Föderation 1 Afghanistan 1 Kamerun 1 Bulgarien 1 Afghanistan 1 Dänemark 2 Afghanistan 1 Syrien 1 Estland 2 Ägypten 1 Kasachstan 1 Finnland 1 Russische Föderation 1 Frankreich 13 darunter: Nigeria 5 Afghanistan 2 Sri Lanka 1 Kongo, Dem. Republik 1 Iran 1 Griechenland 905 darunter: Türkei 412 Syrien 221 Afghanistan 100 Irak 90 Iran 26 Italien 1.118 darunter: Nigeria 650 Eritrea 64 Somalia 56 Iran 48 Irak 33 Kroatien 5 Afghanistan 3 Türkei 2 Luxemburg 7 Syrien 7 Malta 3 Syrien 2 Ägypten 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Niederlande 17 darunter: Nigeria 3 Irak 3 Syrien 2 Eritrea 1 Vietnam 1 Norwegen 6 Afghanistan 5 Somalia 1 Österreich 13 darunter: Afghanistan 7 Russische Föderation 2 Äthiopien 1 Syrien 1 Algerien 1 Polen 31 darunter: Russische Föderation 24 Kirgisistan 2 Irak 2 Vietnam 1 Kenia 1 Portugal 3 Pakistan 1 Angola 1 Syrien 1 Rumänien 17 Irak 13 Afghanistan 3 Iran 1 Schweden 17 Afghanistan 9 Somalia 5 Äthiopien 1 Türkei 1 Nigeria 1 Schweiz 2 Eritrea 2 Slowakische Republik 10 Armenien 7 Somalia 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7044 3. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Slowenien 5 Iran 4 Aserbaidschan 1 Spanien 27 darunter: Syrien 8 Äquatorialguinea 5 Armenien 5 Ungeklärt 3 Kamerun 2 Tschechische Republik 5 Irak 2 Russische Föderation 2 Armenien 1 Ungarn 166 darunter: Aserbaidschan 63 Afghanistan 25 Irak 21 Türkei 21 Syrien 7 Vereinigtes Königreich 1 Iran 1 Gesamt 2.389 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Nov 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 33 darunter: Türkei 9 Syrien 7 Iran 3 Guinea 3 Kamerun 2 Bulgarien 31 Irak 13 Afghanistan 10 Syrien 6 Pakistan 1 Türkei 1 Dänemark 18 darunter: Afghanistan 11 Syrien 3 Jemen 1 Malaysia 1 Eritrea 1 Estland 2 Ägypten 1 Kasachstan 1 Finnland 9 Irak 4 Russische Föderation 2 Türkei 1 Afghanistan 1 Iran 1 Frankreich 67 darunter: Iran 10 Nigeria 10 Afghanistan 7 Syrien 6 Albanien 5 Griechenland 1.746 darunter: Türkei 726 Syrien 431 Afghanistan 196 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7044 Jan-Nov 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Irak 180 Iran 65 Irland 1 Türkei 1 Italien 3.993 darunter: Nigeria 2.200 Syrien 286 Eritrea 217 Somalia 201 Iran 175 Kroatien 11 Afghanistan 8 Türkei 2 Irak 1 Lettland 5 Aserbaidschan 3 Armenien 1 Vietnam 1 Litauen 18 Tadschikistan 13 Ukraine 2 Libanon 1 Kirgisistan 1 Russische Föderation 1 Luxemburg 8 Syrien 7 Kosovo 1 Malta 22 darunter: Syrien 6 Somalia 5 Eritrea 3 Armenien 3 Türkei 2 Niederlande 54 darunter: Irak 8 Nigeria 8 Syrien 5 Ghana 3 Ägypten 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Nov 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Norwegen 11 Afghanistan 6 Somalia 2 Türkei 1 Äthiopien 1 Eritrea 1 Österreich 17 darunter: Afghanistan 9 Algerien 2 Russische Föderation 2 Türkei 1 Äthiopien 1 Polen 107 darunter: Russische Föderation 75 Armenien 12 Irak 7 Georgien 4 Türkei 2 Portugal 12 darunter: Irak 4 Pakistan 3 Marokko 1 Angola 1 Algerien 1 Rumänien 37 Irak 28 Afghanistan 3 Syrien 3 Iran 2 Türkei 1 Schweden 46 darunter: Afghanistan 24 Somalia 11 Nigeria 3 Äthiopien 3 Türkei 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7044 Jan-Nov 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Schweiz 20 darunter: Nigeria 4 Aserbaidschan 3 Eritrea 3 Georgien 2 Äthiopien 2 Slowakische Republik 15 Armenien 11 Somalia 3 Türkei 1 Slowenien 7 Iran 4 Tunesien 1 Irak 1 Aserbaidschan 1 Spanien 85 darunter: Ungeklärt 21 Syrien 19 Kamerun 10 Guinea 5 Armenien 5 Tschechische Republik 31 darunter: Armenien 12 Russische Föderation 7 Türkei 4 Irak 3 Libyen 2 Ungarn 918 darunter: Irak 256 Afghanistan 206 Aserbaidschan 179 Türkei 64 Syrien 53 Vereinigtes Königreich 1 Iran 1 Gesamt 7.325 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn , Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt, und um welche Fallkonstellationen handelt es sich dabei konkret (bitte darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3.Quartal 2018 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 2.173 darunter: Irak 245 11,3 Iran 187 8,6 Russische Föderation 183 8,4 Afghanistan 154 7,1 Nigeria 135 6,2 Syrien 131 6,0 Somalia 117 5,4 Guinea 82 3,8 Eritrea 77 3,5 Pakistan 66 3,0 Aserbaidschan 61 2,8 Libyen 54 2,5 Tadschikistan 53 2,4 Sudan (ohne Südsudan) 51 2,3 Ungeklärt 51 2,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7044 Jan-Nov 2018 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 8.658 darunter: Irak 977 11,3 Afghanistan 656 7,6 Russische Föderation 641 7,4 Nigeria 571 6,6 Iran 563 6,5 Syrien 526 6,1 Somalia 520 6,0 Guinea 323 3,7 Eritrea 315 3,6 Aserbaidschan 304 3,5 Sudan (ohne Südsudan) 253 2,9 Pakistan 227 2,6 Gambia 225 2,6 Türkei 199 2,3 Armenien 183 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3.Quartal 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 2.173 darunter: Italien 578 26,6 Frankreich 200 9,2 Polen 190 8,7 Österreich 180 8,3 Schweden 151 6,9 Spanien 142 6,5 Schweiz 134 6,2 Niederlande 124 5,7 Belgien 85 3,9 Finnland 62 2,9 Dänemark 57 2,6 Portugal 56 2,6 Litauen 49 2,3 Tschechische Republik 42 1,9 Rumänien 35 1,6 Bulgarien 6 0,3 Malta 4 0,2 Griechenland 0 0,0 Ungarn 0 0,0 Zypern 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7044 Jan-Nov 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 8.658 darunter: Italien 2.707 31,3 Frankreich 685 7,9 Polen 667 7,7 Schweden 625 7,2 Spanien 544 6,3 Österreich 540 6,2 Schweiz 468 5,4 Niederlande 444 5,1 Belgien 373 4,3 Finnland 265 3,1 Norwegen 231 2,7 Dänemark 207 2,4 Tschechische Republik 193 2,2 Litauen 171 2,0 Portugal 170 2,0 Bulgarien 38 0,4 Malta 19 0,2 Griechenland 5 0,1 Zypern 0 0,0 Ungarn 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Stellung eines Asylantrages in DEU Jan-Nov. 2018 388 3. Quartal 2018 85 Die Überstellungen nach der Dublin-Verordnung unter Einschaltung des BAMF ohne Asylantragstellung in Deutschland erfolgt bei Personen, die ohne Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel eingereist sind und zuvor in einem anderem Mitgliedstaat Asyl beantragt hatten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG) davon kein weiteres Verfahren davon Einstellungen Jan-Nov 2018 204.408 28.466 28.393 1 72 3. Quartal 2018 46.323 7.276 7.250 0 26 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat Jan-Nov 2018 204.408 9.994 3. Quartal 2018 46.323 2.795 6. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7044 3. Quartal 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 410 264 180 237 191 148 Belgien 192 127 85 377 240 71 Bulgarien 232 62 6 10 7 3 Schweiz 479 254 134 298 214 114 Zypern 2 4 Tschechische Republik 113 110 42 10 16 12 Dänemark 226 137 57 79 54 26 Estland 17 11 4 Griechenland 2.721 90 330 321 1.010 Spanien 874 555 142 2 Finnland 195 152 62 9 6 3 Frankreich 1.007 681 200 2.385 1.412 256 Kroatien 80 63 6 9 1 2 Ungarn 30 5 4 6 5 Irland 1 17 9 Island 16 13 3 Italien 3.546 3.268 578 411 350 21 Liechtenstein 5 4 2 Litauen 116 92 49 5 1 3 Luxemburg 13 13 2 63 54 19 Lettland 107 64 1 Malta 74 33 4 9 5 Niederlande 459 270 124 830 671 205 Norwegen 146 90 30 21 19 17 Polen 481 369 190 21 17 9 Portugal 76 95 56 10 3 Rumänien 166 134 35 7 2 1 Schweden 734 569 151 97 73 25 Slowenien 148 110 25 6 4 3 Slowakische Republik 62 60 6 1 1 Vereinigtes Königreich 21 10 4 168 86 6 Gesamt 12.728 7.688 2.173 5.440 3.780 1.965 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Nov 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 2.048 1.200 540 1.247 937 625 Belgien 845 622 373 1.533 1.034 246 Bulgarien 1.388 394 38 64 30 19 Schweiz 2.107 1.076 468 1.242 946 417 Zypern 29 23 22 1 5 Tschech. Rep. 488 452 193 81 54 27 Dänemark 1.106 802 207 320 230 123 Estland 93 70 23 1 Griechenland 6.552 178 5 1.998 910 3.426 Spanien 3.534 2.343 544 5 2 1 Finnland 720 634 265 53 44 28 Frankreich 4.037 2.896 685 9.519 5.116 888 Kroatien 367 320 29 19 5 2 Ungarn 584 178 33 29 27 Irland 9 4 81 47 1 Island 25 13 7 55 33 15 Italien 16.456 15.357 2.707 2.133 1.783 117 Liechtenstein 6 30 19 6 Litauen 579 576 171 20 9 10 Luxemburg 66 38 11 325 261 111 Lettland 291 180 29 Malta 318 155 19 27 12 2 Niederlande 1.874 1.304 444 2.992 2.553 814 Norwegen 713 522 231 79 67 56 Polen 1.945 1.771 667 64 49 41 Portugal 446 439 170 40 23 2 Rumänien 960 699 106 27 16 11 Schweden 3.233 2.562 625 382 292 143 Slowenien 403 347 51 30 13 9 Slowakische Republik 222 159 22 6 3 5 Vereinigtes Königreich 114 61 28 889 440 28 Gesamt 51.558 35.375 8.658 23.317 14.958 7.205 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/7044 7. Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen, differenziert nach Bundesländern (bitte anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen beantworten)? Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem, nach Bundesländern differenziert, gegenüberstanden (bitte ausführen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: …an die Mitgliedstaaten (nur Asylanträge) Jan-Nov 2018 Zustimmungen Überstellungen Baden-Württemberg 3.908 747 Bayern 5.549 1.296 Berlin 1.363 331 Brandenburg 1.283 251 Bremen 240 36 Hamburg 706 135 Hessen 2.501 827 Mecklenburg-Vorpommern 578 188 Niedersachsen 2.847 538 Nordrhein-Westfalen 6.636 1.655 Rheinland-Pfalz 1.725 763 Saarland 290 100 Sachsen 1.651 323 Sachsen-Anhalt 908 326 Schleswig-Holstein 1.356 191 Thüringen 1.087 474 Die o. a. Auswertung nach Bundesländern bezieht sich auf Zustimmungen und Überstellungen bei Asylanträgen im angegebenen Berichtszeitraum. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche EU-Mitgliedstaaten sehen welche Beschränkungen in Hinblick auf die Zahl, den Umfang oder die Art und Weise von Überstellungen in ihr Land vor (bitte nach Ländern auflisten und Angaben machen z. B. zur Zahl akzeptierter Überstellungen in welchem Zeitrahmen und mit welchen Transportmitteln – auch: Linien- oder Charterflug usw. –, ausführliche Angaben bitte insbesondere zu den Ländern Ungarn, Bulgarien, Polen, Italien, Griechenland und Spanien machen)? Inwieweit sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund begrenzter Überstellungsmöglichkeiten die Gefahr, dass nach der geplanten und von der Bundesregierung befürworteten (vgl. z. B. Weisung des Auswärtigen Amts für die 2669. AStV-2-Sitzung am 2. Mai 2018 zu TOP 25 „Dublin-Verordnung “) Änderung im Dublin-System hin zu einer „stabilen Zuständigkeit“ (eine Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats der Schutzsuchenden für die Asylprüfung soll durch Fristablauf erst nach einem langen Zeitraum, etwa acht bis zehn Jahre, entstehen) Tausende Schutzsuchende, unter ihnen viele Schutzbedürftige, ohne geklärten Schutzstatus und mit nur rudimentären sozialen Rechten in formal unzuständigen Mitgliedstaaten leben werden (bitte ausführen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Bundesregierung arbeitet zudem zusammen mit den europäischen Partnern beständig an der Beseitigung etwaiger Beschränkungen. Mitgliedstaat Beschränkungen im Hinblick auf Überstellungen der Zahl zeitliche Vorgaben der MS der Art und Weise AT – Österreich Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr Flug, Landüberstellung, Charter BE – Belgien Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 14:00 Uhr Flug, Landüberstellung, Charter BG – Bulgarien Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 14:00 Uhr Flug, Charter CH – Schweiz Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:00 Uhr Flug, Landüberstellung, Charter CY – Zypern Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr Flug, Charter CZ – Tschechische Republik Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Flug, Landüberstellung, Charter DK – Dänemark Keine Ankunftszeit: Dienstag bis Donnerstag von 09:00 bis 14:00 Uhr Flug, Landüberstellung und Fähre nur bei besonderen medizinischen Fällen EE – Estland Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Flug, Charter ES – Spanien Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr Flug, Charter FI – Finnland Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 16:00 Uhr Flug, Charter FR – Frankreich Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr Flug, Landüberstellung, Charter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/7044 Mitgliedstaat Beschränkungen im Hinblick auf Überstellungen der Zahl zeitliche Vorgaben der MS der Art und Weise GR – Griechenland Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag bis 17:00 Uhr Flug, Charter HR – Kroatien Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 08:30 bis 14:30 Uhr Flug, Charter HU – Ungarn Überstellungen derzeit abhängig von individuellen Zusicherungen. IE – Irland Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr Flug, Charter IS – Island Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr Flug, Charter IT – Italien Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr Flug, Charter LI – Liechtenstein Keine Keine Flug, Charter LT – Litauen Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:00 Uhr Flug, Charter LU – Luxemburg Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr Landüberstellung, Charter LV – Lettland Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 15:00 Uhr Flug, Charter MT – Malta Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr Flug, Charter NL – Niederlande Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr Flug, Landüberstellung, Charter NO – Norwegen Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr Flug, Charter, PL – Polen Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Flug, Landüberstellung, Charter PT – Portugal Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr Flug, Charter RO – Rumänien Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr Flug, Charter SE – Schweden Keine Ankunftszeit: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Flug, Charter, Fähre SI – Slowenien Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 06:00 bis 14:00 Uhr Flug, Charter SK – Slowakei Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr Flug, Charter UK – Vereinigtes Königreich Keine Ankunftszeit: Montag bis Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr Flug, Charter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Anzahl der Zustimmungen ergibt sich aus der Antwort zu Frage 6; mit der Zustimmung wird auch die Überstellung akzeptiert. Die Bundesregierung will den laufenden Verhandlungen zu den Entwürfen der GEAS-Rechtsakte nicht vorgreifen. Die Einführung einer „stabilen Zuständigkeit “ würde jedenfalls Mehrfachprüfungen verhindern und insoweit zur Effektivierung des Dublin-Systems beitragen. Bei Mitwirkung der betreffenden Person steht zu erwarten, dass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat in der Regel zeitnah durchführbar sein wird. Gleichwohl werden im Rahmen der Verhandlungen auch einige Aspekte berücksichtigt, die die Fragesteller andeuten. 9. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2018 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. - 31.10.2018 Stand: 15.12.2018 abgelehnt stattgegeben Gesamt Belgien 327 50 377 Bulgarien 123 222 345 Dänemark 328 31 359 Estland 42 2 44 Finnland 282 28 310 Frankreich 1.051 115 1.166 Griechenland 52 38 90 Island 10 2 12 Italien 5.964 2.138 8.102 Kroatien 146 11 157 Lettland 63 7 70 Litauen 303 40 343 Luxemburg 9 1 10 Malta 72 26 98 Niederlande 464 46 510 Norwegen 246 30 276 Österreich 440 13 453 Polen 1.054 153 1.207 Portugal 280 20 300 Rumänien 356 145 501 Schweden 797 72 869 Schweiz 451 27 478 Slowakische Republik 85 3 88 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/7044 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. - 31.10.2018 Stand: 15.12.2018 abgelehnt stattgegeben Gesamt Slowenien 157 13 170 Spanien 960 117 1.077 Tschechische Republik 261 39 300 Ungarn 54 15 69 Vereinigtes Königreich 11 1 12 Zypern 7 1 8 10. In wie vielen Fällen wurde im dritten Quartal 2018 bzw. im Jahr 2018 bis zum letzten verfügbaren Stand bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 3.Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 905 darunter: Türkei 412 Syrien 221 Afghanistan 100 Irak 90 Iran 26 Armenien 17 Ungeklärt 14 Marokko 8 Pakistan 5 Somalia 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands Jan-Nov 2018 Herkunftsländer gesamt 1.746 darunter: Türkei 726 Syrien 431 Afghanistan 196 Irak 180 Iran 65 Armenien 52 Ungeklärt 15 Pakistan 12 Nigeria 11 Russische Föderation 9 a) Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Praxis bei Ersuchen und Überstellungen nach Griechenland, was waren die Gründe der Ablehnungen von Ersuchen durch Griechenland, und was waren die Gründe dafür, dass zahlreiche Überstellungen nicht zu Stande kamen (bitte ausführen)? Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Anzahl der Ablehnungen Griechenlands überproportional hoch (97 Prozent der Antworten im Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2018), die Begründungen sind nach Einschätzung des BAMF überwiegend nicht stichhaltig. Im Jahr 2018 wurden fünf Personen überstellt. Bei vorliegenden Zustimmungen scheitern Überstellungen nicht an Gründen, die spezifisch am Mitgliedstaat Griechenland festzumachen sind. b) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden bislang für wie viele Personen ausgesprochen, und welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)? 2018 gingen bisher Zusicherungen der griechischen Behörden für 111 Personen im BAMF ein. Der griechische Asyl-Service meldete hinsichtlich des Verbleibs, der Unterbringung und der Asylverfahren der bisher nach Griechenland überstellten Personen keine Veränderung des Sachstandes. c) Wie ist die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Überstellungen nach Griechenland, wie bewertet die Bundesregierung dies, und welche Konsequenzen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen? In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt , dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Artikel 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Vor dem Hintergrund der in Griechenland für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/7044 Schutzsuchende herrschenden Lebensverhältnisse empfiehlt die Europäische Kommission, dass Überstellungen nach Griechenland auf Basis individueller Zusicherungen der griechischen Behörden und unter Ausschluss vulnerabler Personengruppen erfolgen können. Diese Sichtweise wird von den Verwaltungsgerichten durchweg geteilt und zuletzt vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2018 (2 BvR 714/18) bestätigt. Exemplarisch hierfür stehen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam (Beschl. v. 2. Oktober 2018; VG 11 L 743/18.A), Hannover (Urt. v. 22. März 2018; 13 A 12144/17), Magdeburg (Urt. v. 9. August 2018; 9 A 198/18 MD) oder Regensburg (Beschl. v. 16. August 2018; RN 13 S 18.50534), in denen sich die Gerichte einzelfallbezogen mit der behördlichen Zusicherung auseinandersetzen. 11. Mit welchen EU-Mitgliedstaaten bestehen oder laufen derzeit Verhandlungen über Verwaltungsvereinbarungen zur Beschleunigung von Dublin-Verfahren , und wie ist der jeweilige Stand der Verhandlungen (bitte ausführlich darstellen)? Mit Portugal und Frankreich wurden im zweiten Halbjahr 2018 Dublin-Verwaltungsvereinbarungen geschlossen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zudem Kontakt zu den EU-Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark , Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande und Schweden aufgenommen. Die Gespräche mit den genannten Mitgliedstaaten über die Verwaltungsvereinbarungen finden in konstruktiver Zusammenarbeit statt. Es herrscht Konsens zwischen den genannten Mitgliedstaaten, dass ein effektives Dublin-Verfahren ein Schlüsselelement zur Unterbindung von irregulärer Sekundärmigration von Asylsuchenden in unzuständige Mitgliedsstaaten darstellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Stimmt die Bundesregierung der Bewertung der Fragesteller zu, dass die Information von Beamten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (so der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 17. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 17, vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Bundestagsdrucksache 19/3592), mit direkten Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen EU-Binnengrenzen beim Vorliegen eines EURODAC-Treffers befinde man sich rechtlich auf sicherem Terrain, da seien sich die Juristen total sicher, falsch war, da es viele fachkundige Stellungnahmen gibt, die das Gegenteil besagen (vgl.: www.asyl.net/view/detail/ News/stellungnahmen-zu-geplanten-zurueckweisungen-an-der-grenze-undtransitverfahren /) und die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zu der Einschätzung kommen, dass diese Frage in der juristischen Literatur zumindest umstritten und vom Europäischen Gerichtshof noch nicht geklärt sei (vgl. Ausarbeitungen vom 12. und 25. Juli 2018, PE 6 – 3000 – 103/18 und 97/18 – bitte begründen)? Inwieweit haben die beteiligten Abteilungen B, M, V und E des Bundesministeriums zu dieser konkreten Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (bitte darstellen, Wiederholung der Nachfrage zur Antwort auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3592, S. 14, weil der Verweis der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/4152 zu Frage 10 auf eben diese Antwort aus Sicht der Fragesteller keine Antwort auf die Nachfrage zu dieser Antwort beinhaltet)? Das BMI bleibt bei seiner bekannten Rechtsauffassung, dass die Zurückweisung von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen bei Binnengrenzkontrollen rechtmäßig ist, soweit gegen sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht oder sie bereits in einem anderen Staat, für den die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 („Eurodac -Verordnung“) gilt, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Im Übrigen hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, dass „das parlamentarische Frage- und Informationsrecht keinen Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen vermittelt. Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachinformationen zu verfügen. In diesem Sinne kann das parlamentarische Frage- und Informationsrecht zwar als Grundlage nachfolgender Bewertungen und darauf aufbauender politischer Auseinandersetzungen fungieren . Es dient aber nicht dazu, eine in Bundestagsdrucksachen zu veröffentlichende nachvollziehbare juristische Debatte zwischen Parlament und Regierung zu erzwingen“ (Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/916). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/7044 13. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/4152 so zu verstehen, dass die Bundesregierung nicht mehr sagen kann, wie es zu einer der zentralen und politisch bis heute umstrittenen Entscheidungen der Bundesregierung (zur Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden an den EU-Binnengrenzen im Herbst 2015 und danach) gekommen ist und welche unterschiedlichen Rechtsauffassungen welche Abteilungen im Bundesinnenministerium hierzu vertreten haben und dass dies nicht einmal durch entsprechende Nachfragen bei den betroffenen Abteilungen aufgeklärt werden kann (bitte nachvollziehbar erläutern), und welche entsprechenden Aufklärungsbemühungen zur Beantwortung der diesbezüglichen parlamentarischen Anfrage hat die Bundesregierung unternommen (bitte darlegen)? Die Bundesregierung hat die Frage 11 der Kleinen Anfrage „Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren“ auf Bundestagsdrucksache 19/4152 bereits beantwortet. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Exekutive auf umfassende, offene Abstimmungsprozesse innerhalb und zwischen den Verwaltungsteilen angewiesen. Bei der Herausgabe der Information und ihrer nachfolgenden Veröffentlichung wären einengende Vorwirkungen für zukünftige regierungsinterne Besprechungen zu befürchten, die auch unter Abwägung mit dem hohen Stellenwert des parlamentarischen Fragerechts nicht hingenommen werden können. 14. Wie ist die aktuelle Dauer von Dublin-Verfahren (bitte nach Zielstaaten der Überstellung differenziert auflisten)? Wie lange waren die Verfahrensdauern im bisherigen Jahr 2018 und im Jahr 2017 in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. nach EU-Mitgliedstaaten differenziert darstellen)? Eine Auswertung nach dem Zielstaat der Überstellung ist nicht möglich. Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten 3. Quartal 1,5 Jan-Nov 2018 1,5 Die Dauer der Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Staat im Rahmen der Dublin-Verordnung für die Asylprüfung zuständig ist, jedoch anschließend ein Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit geführt wird, ist statistisch nicht auswertbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie beeinflussen Dublin-Verfahren die Statistiken des BAMF zur Asylantragstellung bzw. zu Entscheidungen im Asylverfahren, inwieweit werden z. B. Verfahren, die nach einer ursprünglichen Entscheidung, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig sei, die dann aber doch in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurden, statistisch erfasst (als ein oder zwei Verfahren ), wie werden in solchen Fällen die Ergebnisse der zwei Verfahren erfasst (gehen beide in die Statistik ein oder nur die letzte Entscheidung), und welchen Anteil an allen formellen Erledigungen von Gerichtsverfahren haben solche Verfahren, die sich z. B. durch Fristablauf oder Selbsteintritt erledigen (bitte ausführen)? Die Feststellung, dass ein anderer Staat im Rahmen der Dublin-Verordnung für die Asylprüfung zuständig ist, ist im Rahmen des Asylverfahrens ein Bestandteil der Asylstatistik. Die sog. Dublin-Entscheidung zählt in der Zahl der Gesamtentscheidungen über Asylanträge mit, soweit sie nicht aufgehoben wird. Wird nach der Feststellung, dass ein anderer Staat im Rahmen der Dublin-Verordnung für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit geführt, so zählt auch diese Entscheidung in der amtlichen Asylstatistik. Der zuvor bestehende Dublin-Bescheid wird aufgehoben. Fallen beide Entscheidungen in ein Berichtsjahr, so zählt die letzte Entscheidung in der Kumulierung. Fällt die nationale Entscheidung in ein neues Berichtsjahr, so wird das Ergebnis aus dem Vorjahr nicht revidiert, da der Betrachtungszeitraum abgeschlossen ist. Über den Anteil an allen formellen Erledigungen von Gerichtsverfahren für Verfahren , die sich durch Fristablauf oder Selbsteintritt erledigt haben, gibt es keine statistischen Erfassungen. 16. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung gab es seit Juli 2018, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben, wie viele Ablehnungen gab es, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland fanden bislang im Jahr 2018 statt (bitte jeweils nach Monaten auflisten)? Die Angaben für die Zeiträume Juli bis November 2018 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Ersuchen von Griechenland Jul 2018 Aug 2018 Sep 2018 Okt 2018 Nov 2018 Juli-Nov 2018 gesamt: 132 136 85 157 135 645 davon Fam. Gründe: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 20 25 12 20 18 95 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 3 1 4 Art. 9 Dublin III 47 56 28 75 31 237 Art. 10 Dublin III 15 20 9 16 24 84 Art. 11 Dublin III 1 2 1 4 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 2 5 4 7 2 20 Art. 16 Abs. 2 Dublin III 2 2 Art. 17 Abs. 2 Dublin III 17 14 14 15 36 96 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/7044 Zustimmungen des BAMF an Griechenland Jul 2018 Aug 2018 Sep 2018 Okt 2018 Nov 2018 Juli-Nov 2018 gesamt 141 102 109 100 68 520 davon Fam. Gründe: Art. 8 I Dublin III 31 18 23 16 6 94 Art. 8 II Dublin III 6 6 3 2 17 Art. 8 III Dublin III 1 1 Art. 8 IV Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 74 58 62 61 43 298 Art. 10 Dublin III 22 2 8 13 7 52 Art. 11 a) Dublin III 1 1 Art. 11 b) Dublin III 1 1 Art. 16 I Dublin III 8 1 1 10 Art. 16 II Dublin III 2 2 Art. 17 II Dublin III 4 1 5 Ablehnungen des BAMF an Griechenland Jul 2018 Aug 2018 Sep 2018 Okt 2018 Nov 2018 Juli-Nov 2018 Gesamt 181 89 205 218 186 879 davon Fam. Gründe: Art. 8 I Dublin III 14 15 7 24 20 80 Art. 8 II Dublin III 2 5 5 2 14 Art. 8 III Dublin III 1 1 Art. 8 IV Dublin III 1 2 3 Art. 9 Dublin III 28 13 48 72 52 213 Art. 10 Dublin III 33 6 34 41 28 142 Art. 11 a) Dublin III 1 2 3 Art. 11 b) Dublin III 1 1 Art. 16 I Dublin III 4 2 5 4 6 21 Art. 16 II Dublin III 3 1 4 Art. 17 II Dublin III 68 24 83 37 43 255 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Überstellung von Griechenland an Deutschland Jan 2018 Feb 2018 Mrz 2018 Apr 2018 Mai 2018 Jun 2018 Jul 2018 Aug 2018 Sep 2018 Okt 2018 Nov 2018 Jan- Nov 2018 Gesamt 393 55 140 173 285 619 473 132 474 381 301 3.426 davon Fam. Gründe: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 25 10 16 15 22 31 14 36 37 41 247 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 4 1 2 7 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 134 24 40 56 114 266 185 82 176 121 65 1.263 Art. 10 Dublin III 188 26 84 76 140 267 215 23 222 168 159 1.568 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 2 2 4 4 4 6 4 6 32 Art. 17 Abs. 2 Dublin III 40 2 5 19 14 56 36 9 32 45 22 280 17. Wie ist die bisherige Bilanz der Vereinbarung zwischen dem Bundesinnenministerium und dem griechischen Migrationsministerium zur Zurückweisung Schutzsuchender an der deutsch-österreichischen Grenze, wie viele Zurückweisungen nach Griechenland auf dieser Grundlage gab es bislang (bitte genauere Angaben zum Datum und zu den Einzelfallumständen machen), und wie ist die Bilanz der Vereinbarungen zur Familienzusammenführung (wie viele Zusammenführungen gab es, wie viele zunächst ablehnende Entscheidungen des BAMF wurden erneut mit welchem Ergebnis überprüft usw.)? Auf Grundlage der Verwaltungsabsprache des BMI mit dem griechischen Migrationsministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland aufweisen, sind im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze bislang sieben Zurückweisungen nach Griechenland vollzogen worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/7044 Datum der Feststellung Nationalität Zurückweisungsgrund/Einzelfallumstände 26. August 2018 1 pakistanischer StA - Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (Kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) - Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei - EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 4. September 2018 1 syrischer StA - Verdacht Ausweismissbrauch - Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (Kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) - Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei - EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 1. Oktober 2018 1 syrischer StA - Verdacht Urkundenfälschung - Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (Kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) - Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei - EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 9. Oktober 2018 1 syrischer StA - Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (Kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) - Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei - EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 14. Dezember 2018 3 irakische StA - Verdacht Urkundenfälschung - Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (Kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) - Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei - EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland, Die am 18. August 2018 getroffene Absprache regelt zusätzlich die Verfahrensweise bezüglich der als Familienzusammenführung bezeichneten Dublin-Fälle. Hierbei handelt es sich um Personen, für die Deutschland nach der Dublin-III- Verordnung aufgrund der einschlägigen Artikel 8 bis 11, 16 und 17 zuständig ist und die trotz Ablauf der Überstellungfrist noch nicht nach Deutschland überstellt worden sind. Der Abbau dieser Altfälle erfolgte durch die Absprache schneller als ursprünglich vorgesehen. Anfang Dezember teilte die griechische Asylbehörde mit, dass alle Altfälle mittlerweile nach Deutschland überstellt worden sind. Dieser Teil der Absprache ist damit erfüllt. Für alle weiteren Personen findet das Verfahren entsprechend des in der Dublin-III-VO geregelten Fristensystems Anwendung. 18. Wie viele Übernahmeersuchen von Griechenland an Deutschland gab es seit Juli 2018, und wie viele dieser Ersuchen wurden mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach Monaten, Gründen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Eingang und die nachfolgende Beantwortung von Ersuchen ggf. nicht in denselben Betrachtungszeitraum fallen. Aus diesem Grund kann in einem definierten Betrachtungszeitraum die Zahl der Antworten die Zahl der eingegangenen Ersuchen übersteigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Übernahmeersuchen von Griechenland Jul-Nov 2018 Gesamt 645 davon: Jul 18 132 Aug 18 136 Sep 18 85 Okt 18 157 Nov 18 135 Ablehnungen des BAMF an Griechenland Jul-Nov 2018 Gesamt 879 davon: Art. 3 II Dublin III 5 Art. 8 I Dublin III 80 Art. 8 II Dublin III 14 Art. 8 III Dublin III 1 Art. 8 IV Dublin III 3 Art. 9 Dublin III 213 Art. 10 Dublin III 142 Art. 11 a) Dublin III 3 Art. 11 b) Dublin III 1 Art. 12 IV Dublin III 0 Art. 16 I Dublin III 21 Art. 16 II Dublin III 4 Art. 17 I Dublin III 2 Art. 17 II Dublin III 255 Art. 18 I a Dublin III 0 Art. 18 I b Dublin III 8 Art. 18 I d Dublin III 5 Art. 19 II Dublin III 42 Art. 19 III Dublin III 31 Art. 22 VII Dublin III 0 Sonstige 49 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/7044 Ablehnungen des BAMF an Griechenland nach Herkunftsländern Jul-Nov 2018 Gesamt 879 darunter: Afghanistan 319 Syrien 298 Irak 75 Albanien 60 Türkei 42 Pakistan 18 Iran 18 Somalia 12 ohne Angabe 11 Georgien 6 Eritrea 5 Sierra Leone 3 Staatenlos 3 Algerien 2 Kamerun 2 Ablehnungen des BAMF an Griechenland nach Monaten Juli-Nov 2018 Gesamt 879 davon: Jul 18 181 Aug 18 89 Sep 18 205 Okt 18 218 Nov 18 186 19. Wie viele Familienangehörige, für die das BAMF bereits die Zustimmung zur Übernahme erklärt hat, warten aktuell in Griechenland noch auf ihre Überstellung (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und differenzieren, in welchem Quartal die Zustimmung erfolgte)? Nach Auskunft des Griechischen Asyl-Service ergeben sich zum Ende des dritten Quartals ca. 800 Personen, die auf ihre Überstellung nach Deutschland warten . Dabei habe sich die Zusammensetzung der Herkunftsländer im Vergleich zum vorausgehenden Quartal nicht verändert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. In welchem Umfang gab es seit Juli 2018 neuerliche Prüfungsersuchen durch Griechenland (Wiedervorlagen) nach einer Ablehnung durch das BAMF (bitte nach Monaten auflisten)? Die Angaben zu Remonstrationen von Griechenland an Deutschland können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Remonstrationen von Griechenland Jul-Nov. 2018 903 davon Jul 18 252 Aug 18 186 Sep 18 264 Okt 18 115 Nov 18 86 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse zum aktuellen Stand der asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn. Allgemeine Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren werden von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Pressearbeit gegeben. Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren sind zudem über diese Datenbank-Suchfunktion abrufbar: http://ec.europa.eu/atwork/applyingeu -law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm. Etwaige Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen andere Mitgliedstaaten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie sind gegebenenfalls auch über die Suchfunktion auf der Website des Gerichtshofs auffindbar : http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?language=de. a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3051, Antwort zu Frage 20a)? Es gab in 2018 keine Überstellungen nach Ungarn. b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor, und wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung zunächst noch versucht hat, sich hierzu eine Meinung zu bilden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3051, Antwort zu Frage 20b), während sie auf erneute Nachfrage zu diesem Thema lediglich erklärte, hierfür sei „in erster Linie“ die EU-Kommission zuständig (Bundestagsdrucksache 19/4152, Antwort zu Frage 20b), und gibt es keinen inhaltlichen Austausch zwischen Deutschland und Ungarn zu dieser Frage (bitte darlegen)? Individuelle Zusicherungen durch die ungarischen Behörden liegen bislang nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/7044 22. Wird die Bundesregierung nunmehr, wie bereits in einer Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages in Aussicht gestellt (vgl. hierzu zuletzt die Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 19/921, Frage 16, m. w. N.), in entsprechenden EU-Gremien auf Berichte über Misshandlungen von Flüchtlingen durch ungarische Polizisten zu sprechen kommen, nachdem das Anti-Folter-Komitee des Europarats einen entsprechenden Bericht vorgelegt hat (vgl. dpa vom 18. September 2018: „Beobachter werfen Ungarns Polizei Misshandlungen von Migranten vor“), und wenn nein, warum nicht (bitte darlegen)? Die Bundesregierung fordert stets in allen bilateralen und europäischen Formaten die konsequente Einhaltung der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der entsprechenden menschenrechtlichen Vorgaben. Das BAMF wird Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur nach Ungarn überstellen, wenn diese entsprechend den Normen der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylanträge nach Maßgabe der Asylverfahrens -Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet werden und dies seitens der ungarischen Behörden individuell zugesichert wird. Im Übrigen obliegt die Überwachung der Einhaltung der europäischen Normen in erster Linie der Europäischen Kommission als „Hüterin der Verträge“. 23. Von welchen Initiativen der EU-Kommission in Bezug auf das Asylsystem und die Behandlung von Flüchtlingen in Bulgarien hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte so konkret wie möglich darstellen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 24. Inwieweit und in welcher konkreten Gestalt ist mittlerweile das so genannte Salvini-Dekret zur Unterbringung von Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung in eine gesetzliche Regelung überführt worden, welche Regelung sind für die Frage der Zumutbarkeit und Rechtmäßigkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung von Asylsuchenden bzw. von Personen mit einem italienischen Schutzstatus nach Italien relevant, und welche Schlussfolgerungen für die Überstellungspraxis nach Italien werden im BAMF hieraus gezogen (bitte so konkret wie möglich darstellen; vgl. Plenarprotokoll 19/60, S. 6773, Mündliche Frage 51)? Das sog. Salvini-Dekret trat am 4. Dezember 2018 als Gesetz in Kraft. Es regelt die Verteilung auf die Art der Unterkünfte neu. So werden in sog. SPRAR-Einrichtungen anerkannte Personen und Minderjährige untergebracht. Die Unterbringung vulnerabler Personengruppen wurde bereits mit Dekret 142 vom 18. August 2015 dergestalt geregelt, dass diese in sog. CAS-Einrichtungen untergebracht werden, nicht in SPRAR-Unterkünften. Sie sind daher vom sog. Salvini-Dekret nicht betroffen. Aus diesem Grund hält das BAMF an seiner bisherigen Überstellungspraxis fest. 25. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublinverfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen Planungen gibt es? In der für Dublinverfahren zuständigen Gruppe sind zum Stand 1. Dezember 2018 Personen im Umfang von 312,05 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beschäftigt; hiervon sind 9,95 VZÄ im höheren Dienst, 174,1 VZÄ im gehobenen Dienst und 128 VZÄ im mittleren Dienst tätig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Wie ist der genaue Stand der auf der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017 vereinbarten Maßnahmen zur Bearbeitung von Dublin-Verfahren (Bund-Länder-AG), und welche Kernaussagen und Handlungsempfehlungen wurden von dieser AG erarbeitet, unabhängig davon, wie die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und zwischen den Bundesländern hierzu ist (Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4152, Antwort zu Frage 22; bitte so konkret wie möglich und mit in diesem Zusammenhang verwandten wichtigen Zahlenangaben beantworten)? Bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017 wurde die Einsetzung einer Bund- Länder-Arbeitsgruppe beschlossen, die prüft, wie eine Konzentration der Zuständigkeiten für Dublin-Verfahren beim Bund und der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für damit zusammenhängende Verfahren erzielt werden kann. Die Arbeitsgruppe sollte Zuständigkeitskonzentrationen und Vereinfachungen im Dublin-Verfahren aufzeigen und Verbesserungsvorschläge erarbeiten mit dem Ziel, die Anzahl der Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu erhöhen . Die abgestimmten Verbesserungsvorschläge wurden in einem Abschlußbericht zusammengefasst und bereits weitgehend umgesetzt. Der Abschlußbericht zeigt zu insgesamt 13 beschlossenen Ziffern konkrete Verbesserungen und Lösungsansätze auf. Die beschlossenen Ziffern befassen sich mit den folgenden Themenfeldern : Ziffer 1 Verbesserung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Planung und Koordinierung der Charterflüge: Das BMI wird sich gegenüber den Mitgliedstaaten (MS) zügig dafür einsetzen, dass Dublin-Überstellungen auf dem Luftweg in größeren Kontingenten (vor allem durch Charterflüge), über möglichst viele Flughäfen oder Kombinationen von Zielflughäfen angeflogen werden können und Überstellungen auch in größeren Zeitfenstern als bisher möglich sind. Auch für die Möglichkeit von Überstellungen und Durchbeförderungen auf dem Landweg wird sich das BMI verstärkt einsetzen, insbesondere bei Überstellungen in Nachbarstaaten. Ziffer 2 Verbesserte EASY-Verteilung durch Einbeziehung von erwarteten Dublin-Überstellungen: Das BAMF und die Länder werden prüfen, ob und wie bereits bei der EASY Verteilung die spätere Dublin-Überstellung in den voraussichtlich zuständigen MS berücksichtigt werden kann. Unverhältnismäßige Belastungen einzelner Länder sind zu vermeiden. Ziffer 3 Reduzierung der Überstellungsabbrüche aufgrund kurzfristig vorgetragener Reiseunfähigkeit: Hinweise auf Reiseunfähigkeit sollen möglichst frühzeitig weiter verfolgt werden . Ziffer 4 Einrichtung einer Koordinationsstelle für Abschiebungshaftplätze und Steigerung der Zahl der geeigneten Haftplätze: Bund und Länder haben über das ZUR bereits eine Koordinierungsstelle für Abschiebungshaftplätze eingerichtet, an welche die Länder offene Haftplätze melden und abfragen können. Die Länder stellen eine ausreichende Zahl an geeigneten Haftplätzen zur Verfügung und werden die Anzahl der verfügbaren Haftplätze, soweit erforderlich, erhöhen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/7044 Ziffer 5 Abschaffung des Zuständigkeitsübergangs aufgrund von Fristüberschreitung im Rahmen der Dublin-IV-Verordnung: Der Kommissionsentwurf für eine Dublin-IV-Verordnung sieht vor, dass bei Überschreiten der Überstellungsfristen nicht länger ein Zuständigkeitsübergang eintritt. Der zuständige Mitgliedstaat bliebe damit weiterhin zuständig, auch wenn sich die Überstellung verzögert und die entsprechenden Fristen nicht eingehalten werden können. Hierdurch würden klare Verantwortlichkeiten geschaffen. Ziffer 6 Beschleunigte Dublin-Verfahren bei Wiedereinreise: Es soll geprüft werden, ob es rechtlich möglich wäre, dass bei kurzfristigen Wiedereinreisen nach erfolgter Überstellung das Dublin-Verfahren nicht von neuem betrieben werden muss. Ziffer 7 Verbesserung des Datenflusses zwischen Ländern und BAMF: Zur Verbesserung des Informationsflusses und zur Effektivierung der Abläufe sollen zentrale Ansprechstellen sowie standardisierte Informationswege eingerichtet werden. Das BAMF hat seine telefonische Erreichbarkeit für dringliche Nachfragen bereits erweitert. Ziffer 8 Einsatz für die Errichtung einer Schlichtungsstelle im Rahmen der Dublin-IV-VO: Die Bundesregierung setzt sich für die Beibehaltung und effektivere Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen der Reform der Dublin-IV- VO ein. Der Schlichtungsausschuss soll den zuständigen MS verbindlich bestimmen , sofern dies zwischen den beteiligten MS strittig ist. Ziffer 9 Verbesserte Zustellung des Bescheids: In den Aufnahmeeinrichtungen soll das Vorhandensein einer Stelle zur Entgegennahme von Zustellungen sichergestellt werden. Im Übrigen erfolgt die Zustellung durch das BAMF weiterhin per Postzustellungsurkunde. Ziffer 10 Personalausstattung zur Verkürzung der Verfahren und Erweiterung der Flugkapazitäten: Es soll sichergestellt werden, dass bei den beteiligten Behörden ausreichend Personal zur Verfügung steht, um eine zügige Bearbeitung der Verfahren sicherzustellen . Außerdem wird sich das BMI gegenüber den relevanten Fluggesellschaften dafür einsetzen, dass ausreichend Flugplätze für Dublin-Überstellungen zur Verfügung stehen, um vermehrt Personen auf Linienflügen, insbesondere in die besonders nachgefragten Mitgliedstaaten, überstellen zu können . Ziffer 11 Verhinderung des Eindrucks eines Zuständigkeitsübergangs aufgrund einer Duldungserteilung: Es darf nicht der Eindruck eines Zuständigkeitsübergangs aufgrund der Erteilung einer Duldung bei zeitweiligem Überstellungshindernis nach Zustellung des Bescheides entstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7044 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ziffer 12 Problematik des Kirchenasyls in Dublin-Fällen: BMI hat entsprechend dem IMK-Beschluss vom 8. Dezember 2017 ein länderoffenes Gespräch mit Kirchenvertretern zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen mit dem BAMF vom 24. Februar 2015 geführt. In diesem Rahmen konnte mit den Ländern eine abgestimmte Haltung erarbeitet werden, die den Kirchen in einem länderoffenen Gespräch vermittelt worden ist. Der daraus folgende IMK-Beschluss vom 6. Juni 2018 wurde durch Weisung des BMI an das BAMF vom 3. Juli 2018 umgesetzt. Danach wird sich das BAMF künftig auf die 18-monatige Überstellungsfrist nach Artikel 29 Absatz 2 Dublin-III-VO berufen, wenn bei der Meldung des Kirchenasyls nicht deutlich wird, dass ein kirchlicher Ansprechpartner einbezogen ist, innerhalb eines Monats nach der Kirchenasyl-meldung kein Dossier zur Begründung eingeht oder der Antragsteller das Kirchenasyl trotz abschlägiger Entscheidung des BAMF über sein Dossier nicht verlässt. Ziffer 13 Optimierung bei Dublin-Überstellungen im Zusammenhang mit der Einrichtung sog. Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungszentren (AnkER): Die kommenden Pilotprojekte zu den AnkER-Einrichtungen sollen aufzeigen, ob gesetzliche oder organisatorische Änderungen bzw. Zuständigkeitsverlagerungen zielführend sind, um die Effektivität des Dublin-Verfahrens weiter zu steigern. Die Pilotprojekte sollen auch gerade dazu dienen, diese Fragestellungen zu schärfen und soweit möglich zu klären. 27. Was genau beinhalten die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erarbeiteten Vorschläge „für Maßnahmen zur Beschleunigung und Erleichterung des Dublin-Verfahrens“ (bitte auflisten; vgl. dpa vom 19. November 2018: „Geteiltes Echo auf Pläne für verschärfte Abschieberegeln“), inwieweit entsprechen diese Vorschläge der Arbeit der in Frage 26 genannten Bund-Länder-AG zu „Maßnahmen zur Bearbeitung von Dublin-Verfahren “, und welche Reaktionen der Bundesländer gab es auf diese Vorschläge (bitte ausführen)? Im Rahmen des Koalitionsausschusses vom 5. Juli 2018 wurde vereinbart, dass das BMI zeitnah Vorschläge für weitere Beschleunigungsmöglichkeiten des Dublin -Verfahrens vorlegt. Die Vorschläge des BMI sind unabhängig von den Empfehlungen der Bund-Länder AG und betreffen Beschleunigungs- und Verbesserungsmöglichkeiten die in verschiedene Zuständigkeitsbereiche fallen. Sie umfassen neben Gesetzesänderungen und praktischen Verfahrensverbesserungen, die durch den Bund umsetzbar sind, auch Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zielen in erster Linie auf eine Effektivierung der innerstaatlichen Prozesse ab. Die in Bundeszuständigkeit fallenden Beschleunigungsvorschläge sind: Prüfung gesetzgeberischer Anpassungsbedarfe des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Vermehrter Einsatz von Sammelüberstellungen u. a. durch Dublin-Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 36 Dublin-VO Vereinbarung mit Fluggesellschaften zur erleichterten Durchführung von Dublin -Überstellungen Schaffung einer bundesweiten onlinebasierten Überstellungsplattform Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/7044 Die in Landeszuständigkeit fallenden Vorschläge sind: Vermehrter Einsatz sog. Nachtzeitverfügungen Elektronisches Chipsystem in den Unterkünften Zentralisierung der Überstellungsbehörden in jedem Bundesland Festanstellung von ärztlichem Personal in den Gemeinschaftsunterkünften und AnkER-Einrichtungen. 28. Wie beurteilt die Bundesregierung Vorwürfe des Berliner Flüchtlingsrats angesichts einer Sammel-Dublin-Abschiebung aus Berlin, Behörden würden „mit allen Mitteln“ versuchen, „Asylsuchende außer Landes zu schaffen“ (vgl. Pressemitteilung vom 22. Oktober 2018: „Horror-Sammelabschiebung unter Federführung Berlins“; http://fluechtlingsrat-berlin.de/presseerklaerung/ horror-sammelabschiebung-unter-federfuehrung-berlins/)? Welche Angaben kann die Bundespolizei dazu machen, wie oft im Rahmen von Dublin-Überstellungen, auch im Vergleich zu „normalen“ Abschiebungen , Zwangsmittel, Fesselungen, Sedierungen usw. zum Einsatz kommen, bzw. in wie vielen Fällen und zu welchem Anteil Menschen betroffen sind, denen (zunächst) eine Reiseunfähigkeit attestiert wurde bzw. die durch die Maßnahme der Abschiebung bzw. Überstellung von Familienangehörigen getrennt werden (bitte so konkret wie möglich antworten und soweit vorhanden auf entsprechende Statistiken eingehen)? Zur Bewertung der Sammelrückführung am 6. Juni 2018 vom Flughafen Berlin- Schönefeld nach Madrid wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Berichte über Polizeigewalt im Zuge einer Dublin-Sammelabschiebung am 6. Juni 2018 von Berlin nach Madrid“ auf Bundestagsdrucksache 19/4960 verwiesen. Zur Anwendung von körperlichen Hilfsmitteln enthält die Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei folgende Angaben: Anzahl eingesetzter Hilfsmittel der körperlichen Gewalt bei Abschiebungen im dritten Quartal 2018 Abschiebungen Gesamt Klettband Festhaltegurt Kopf- und Beißschutz Plastikhandfessel Stahlhandfessel Fußfessel Anzahl eingesetzter Hilfsmittel 368 63 127 4 62 6 106 davon bei Dublin- Überstellungen 56 24 16 1 4 0 11 davon bei anderen Abschiebungen 312 39 111 3 58 6 95 Weitere Daten im Sinne der Fragestellung werden durch die Bundespolizei nicht erhoben; weitere Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Die statistische Erfassung einer Aufenthaltsbeendigung als „Dublin-Überstellung“ erfolgt aufgrund der jeweiligen Angabe der veranlassenden Landesbehörde. Das BAMF prüft im Vorfeld von Überstellungsmaßnahmen u. a. die Reisefähigkeit aufgrund eingereichter Unterlagen, wie Reiseunfähigkeitsbescheinigungen oder Attesten. Dabei müssen die Unterlagen den Anforderungen des § 60a Absatz 2c AufenthG entsprechen. Liegt eine Reiseunfähigkeit vor, wird die Person für die Dauer der Reiseunfähigkeit nicht überstellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333