Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7091 19. Wahlperiode 17.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Anja Hajduk, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6753 – Neue Fragen im Zusammenhang mit den Cum-Fake-Geschäften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nachdem im Oktober 2018 durch Presseberichte im Rahmen der sogenannten Cum-Ex-Files klar wurde, dass der Steuerbetrug mit Aktiengeschäften eine internationale Dimension hat und möglicherweise auch in Deutschland weitergeht , haben Journalisten im November 2018 eine neue Masche der Betrüger offengelegt : Cum Fake. Hierbei werden sogenannte American Depository Receipts (ADR) – Hinterlegungsscheine für Aktien, die deren Handel im Ausland erleichtern sollen – genutzt, um Kapitalertragsteuererstattungen zu erwirken, obwohl nie eine Steuer gezahlt wurde. Diese neuen Erkenntnisse werfen eine Reihe Fragen auf, die die Fragsteller in dieser Anfrage an die Bundesregierung richten. Auch wurden einige der Nachfragen , die die Fragesteller an die Bundesregierung richteten, nur unzureichend beantwortet, weshalb die Fragesteller auf diesem formalen Weg um vollständige Beantwortung bitten. 1. Wie viel Kapitalertragsteuer auf Dividenden hat Deutschland seit 2007 jeweils pro Jahr bescheinigt, eingenommen und rückerstattet? Wie viel davon entfiel jeweils auf beschränkt Steuerpflichtige? 2. Wie viel Kapitalertragsteuer auf Dividenden hat Deutschland jeweils für die Veranlagungszeiträume seit 2007 bescheinigt, eingenommen und rückerstattet ? Wie viel davon entfiel jeweils auf beschränkt Steuerpflichtige? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6358 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7091 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von deutschen Unternehmen in den Jahren seit 2007 jeweils Dividenden ausgeschüttet? Wie viel davon wurde nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils an beschränkt Steuerpflichtige ausgeschüttet? Zur Ausschüttungssumme von Dividenden in den Jahren seit 2007 durch deutsche Unternehmen führt die Bundesregierung keine Statistik. 4. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil deutscher Aktien, der von beschränkt Steuerpflichtigen gehalten wurde, seit 2007 (bitte Anteil jährlich angeben)? Zum Anteilsbesitz beschränkt Steuerpflichtiger liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Der Presseberichterstattung zufolge liegt der Anteilsbesitz ausländischer Investoren an DAX-Unternehmen über 50 Prozent und ist seit 2005 tendenziell gestiegen. 5. Wie erklärt die Bundesregierung die Trends in den Rückerstattungsvolumen, die sich in den in den Fragen 2 und 3 erfragten Daten abzeichnen? a) Gab es relevante Änderungen in den Entlastungsberechtigungen, die zu Erklärung der Trends beitragen? b) Wenn ja, welche Änderungen fanden jeweils wann statt, und wie wirkten sich diese ungefähr auf das Erstattungsvolumen aus (vermindert oder erhöht ; bitte falls vorhanden quantitative Schätzung vornehmen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6358 verwiesen. 6. Was tut das Bundesministerium, um künftig selber Informationen über neue Gestaltungssachverhalte zu erlangen und nicht nur durch journalistische Arbeit oder Ermittlungen nicht nationaler Aufsichtsbehörden (z. B. SEC) auf sie aufmerksam gemacht zu werden? Die Feststellungen der US-Börsenaufsichtsbehörde zu American Depository Receipts betrafen Transaktionen auf dem US-Kapitalmarkt. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben keine Befugnis eigenständig Ermittlungen auf dem US-Kapitalmarkt durchzuführen. Bei Transaktionen auf Auslandsmärkten kommt deshalb den Erkenntnissen der nationalen Aufsichtsbehörden dieser Märkte eine besondere Bedeutung zu. 7. Welchen Weg muss nach Ansicht der Bundesregierung eine Staatsanwaltschaft gehen, falls sie den Bundesminister der Finanzen vor dem Hintergrund von Ermittlungsergebnissen vor einem neuen Steuertrick warnen will? Funktioniert dieser Informationsweg in der Praxis? Die Staatsanwaltschaften prüfen in eigener Zuständigkeit die Weitergabe von Informationen an Behörden der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder. Sofern entsprechende Hinweise das Bundesministerium der Finanzen erreichen, werden zu ergreifende Maßnahmen durch die Fachabteilungen geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7091 8. Hat eine Staatsanwaltschaft Informationen über den ADR-Trick ggf. über eine andere Behörde bzw. Institution in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gegeben? Wenn ja, wen hat diese Information wann erreicht? Im November und Dezember 2018 fanden Erörterungen mit Ermittlungsbehörden über die Relevanz der durch die US-Börsenaufsichtsbehörde getroffenen Feststellungen zu ADR-Transaktionen im Hinblick auf Kapitalertragsteuererstattungen durch deutsche Finanzbehörden statt. An diesen Erörterungen waren auch Vertreter von Staatsanwaltschaften beteiligt. Außerdem ist das Bundeszentralamt für Steuern seit 2017 in Ermittlungen eingebunden , die auch die Erstattung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit ADRs zum Gegenstand haben. 9. Ist es Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße von Unternehmen, für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist oder an deren Aufsicht sie mitwirkt, auch dann nachzugehen, wenn sich diese Rechtsverstöße auf das Steuerrecht beziehen? Die BaFin hat weder eine gesetzliche Aufgabe noch die Befugnis zur Verfolgung von Steuerstraftaten. Dies ist ausschließlich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Steuerfahndungen der Länder) vorbehalten. Da derartige Sachverhalte für die Aufsicht jedoch unter anderem im Hinblick auf die Zuverlässigkeit von Organmitgliedern, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation oder auch die Solvenz und Liquidität beaufsichtigter Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein können, beobachtet die BaFin diese sehr genau und arbeitet dabei eng mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abgabenordnung (AO) zeigt die BaFin steuerstrafrechtliche Sachverhalte an; sie beantwortet Auskunfts- und Vorlageersuchen der Ermittlungsbehörden und arbeitet im Falle der Aufsicht über bedeutende Institute gemäß § 6 Absatz 1 KWG eng mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammen. 10. Sollte die BaFin nach Auffassung der Bundesregierung, wenn Behörden im Ausland gegen Unternehmen, für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist oder an deren Aufsicht sie mitwirkt, wegen möglicher Verstöße gegen Rechtsnormen im Ausland ermitteln und überprüfen, ob im Zusammenhang mit diesen möglichen Rechtsverstößen im Ausland auch gegen deutsches Recht verstoßen wurde, bzw. entsprechende Informationen an die Strafverfolgungsbehörden im Inland weitergeben? Die BaFin überprüft bei Instituten, für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist oder an deren Aufsicht sie mitwirkt, gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag die Einhaltung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Zu diesem Zweck tauscht sie sich sowohl mit nationalen als auch mit internationalen Behörden aus. Erhält die BaFin Kenntnis von Verstößen gegen ausländische Rechtsnormen und ergeben sich hierbei konkrete Hinweise darauf, dass gegen nationale Straftatbestände verstoßen wurde, erstattet sie regelmäßig Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Obliegt die Aufsicht über ein Institut der EZB, regt die BaFin dort eine solche Maßnahme an. Darüber hinaus prüft die BaFin Verstöße gegen ausländische Rechtsnormen auf ihre aufsichtsrechtliche Relevanz und ergreift in begründeten Fällen angemessene Maßnahmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7091 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Datenträgerverfahrens nach dem 31. Dezember 2011 technisch möglich gewesen, über so genannte pre-ADRs Kapitalertragsteuererstattungen zu erhalten, ohne dass die entsprechende Kapitalertragsteuer abgeführt wurde? Wie hat sich ggf. der Kenntnisstand im BMF zu dieser technischen Möglichkeit im Laufe der Zeit verändert? Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass durch inländische Hinterlegungsstellen von Aktien mehr Kapitalertragsteuer bescheinigt als tatsächlich abgeführt wurde und durch die Verwendung von Pre-Release-ADRs wie bei Cum/Ex-Gestaltungen die Erstattung zuvor niemals abgeführter Kapitalertragsteuer geltend gemacht wurde. 12. Wie erlangen ausländische Eigentümer von ADRs die ihnen zustehende Kapitalertragsteuererstattung , während das Datenträgerverfahren ausgesetzt ist? Ist es geplant, dieses wieder einzusetzen? Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von ADRs kann weiterhin auf amtlichem Vordruck gemäß § 50d Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG beantragt werden. Eine erneute Zulassung dieser Anträge zum Datenträgerverfahren ist nach Abschluss und Auswertung der gegenwärtigen Ermittlungen zu prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333