Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/716 19. Wahlperiode 12.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/538 – Auswertung von technischen Asservaten im Auftrag des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Infolge von Durchsuchungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen gelangen eine Vielzahl technischer Endgeräte, wie auch Datenträger als Beweismittel zu Bundesbehörden (beispielsweise www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker- Leipzig/Massenhafte-Handy-Sicherstellung-in-Leipzig-Demo-Teilnehmer-wehrensich -gegen-die-Polizei). Auch verfügen die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste über Befugnisse, Daten bei Anbietern zu erheben oder greifen unbemerkt auf technische Endgeräte oder Datenträger zu. Es erscheint aus Sicht der Fragesteller jedoch fraglich, ob die Bundesbehörden selbst die möglicherweise großen Mengen von Geräten oder Datenträgern auszuwerten oder ob dafür auf Dritte zurückgegriffen wird. 1. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2016 und 2017 technische Endgeräte , Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die von Beschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt wurden, von Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Zoll auf welcher Rechtsgrundlage zur Auswertung an welche Dritte gegeben (bitte nach Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bzw. Tatvorwurf aufschlüsseln)? Das Bundeskriminalamt hat keine Beauftragung an Dritte im Sinne der Fragestellung durchgeführt. Die Beauftragung Dritter mit der Auswertung sichergestellter Asservate erfolgt durch die sachleitende Staatsanwaltschaft. Weder von der Bundespolizei noch vom Zoll wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zwecke der Auswertung technische Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die von Beschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt wurden, an Dritte gegeben. Weder von der Bundespolizei noch vom Zoll wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zwecke der Auswertung technische Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die von Beschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt wurden, an Dritte gegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/716 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. In welchen Fällen wurden in den Jahren 2016 und 2017 technische Endgeräte , Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten von Personen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf welcher Rechtsgrundlage zur Auswertung an welche Dritte gegeben (bitte nach Beobachtungsbereich aufschlüsseln)? Durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden in den Jahren 2016 und 2017 keine technische Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten von Personen an Dritte gegeben. 3. Falls in offener Form die in den Fragen 1 und 2 erfragten Dritten, die von Stellen des Bundes mit der Auswertung betraut wurden und werden, nicht benannt wurden: Was kann die Bundesregierung allgemein darüber sagen, ob sich darunter auch Universitäten, Hochschulen oder sonstige überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen befinden , und um welche es sich handelt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie und durch wen erfolgt der Transport von beschlagnahmten technischen Endgeräten, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherter Daten zu beauftragten Dritten in den in den Fragen 1 und 2 genannten Fällen? Die „technischen Beweismittel“ werden grundsätzlich vom beauftragten Dritten beim Bundeskriminalamt abgeholt und nach Auswertung wieder zum Bundeskriminalamt zurückgebracht. Die Übergaben werden in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. 5. Inwieweit bestehen seitens der Bundesregierung oder den genannten Stellen des Bundes mit den in den Fragen 1 und 2 genannten Dritten vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Vergabe, über die Aufgabenerfüllung sowie hinsichtlich anlässlich der Aufgabenerfüllung entwickelten technischen Verfahren, insbesondere auch zum Datenschutz? Die Vergabe der Aufträge erfolgt durch die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft . Dieser obliegt im jeweiligen Einzelfall die Entscheidung, welcher Vertragstyp bei der Beauftragung zur Anwendung kommt sowie welche technischen Verfahren zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. 6. Inwieweit sind Mitarbeiter von Dritten, die sich mit der Auswertung von technischen Endgeräten, Datenträgern und in sonstiger Weise gespeicherte Daten in den in den Fragen 1 und 2 genannten Fällen befassen, sicherheitsüberprüft , und welche rechtlichen Vorgaben bestehen hierzu? Die Auftragsvergabe und somit auch alle weiteren in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben obliegen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/716 7. Inwieweit und in welcher Weise erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Auswertung von technischen Endgeräten, Datenträgern und in sonstiger Weise gespeicherter Daten durch Dritte in den in den Fragen 1 und 2 genannten Fällen der Kernbereichsschutz, und wie und durch wen wird sichergestellt , dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht ausgewertet, gesperrt oder gelöscht werden? Die Zuständigkeit liegt bei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 8. Inwieweit, in welcher Weise und durch welche Einrichtungen oder Verfahren sind technischen Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in den in den Fragen 1 und 2 genannten Fällen zur Auswertung an Dritte gegebenen werden, vor Veränderungen, vor Vervielfältigungen oder vor der unberechtigten Weitergabe der Daten etc. verfahrensmäßig, technisch oder in anderer Art (wie) geschützt? Um die Integrität der Daten sicherzustellen, wird bei der Sicherung ein Hash- Wert dokumentiert. Zudem werden Sicherungskopien auf verschlüsselten Datenträgern erstellt. Ergänzend wird hierzu auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1184 vom 16. April 2014 verwiesen. Gemäß § 1 Absatz 1 des Verpflichtungsgesetzes kann jeder, der ohne Amtsträger zu sein bei einer Behörde beschäftigt ist oder für sie tätig ist, zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden , also auch Beschäftigte einer Firma, die Auswertungsarbeiten für eine Behörde vornimmt. 9. Wie werden die technischen Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in den in den Fragen 1 und 2 genannten Fällen von Stellen des Bundes zur Auswertung an Dritte übergeben werden, nach Kenntnis der Bundesregierung dort verwahrt, und welche Vorschriften oder anderen verbindlichen Vorgaben sind dabei zu beachten? Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen. 10. Inwieweit werden Personen, deren technische Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in den in den Fragen 1 und 2 genannten Fällen von Stellen des Bundes zur Auswertung an Dritte gegeben werden, hierüber informiert? Die Benachrichtigungspflicht obliegt der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft . 11. Gab es Fälle bei der Beauftragung oder Inanspruchnahme von Dritten zur Auswertung von technischen Endgeräten, Datenträgern und in sonstiger Weise gespeicherter Daten durch Stellen des Bundes, in denen technische Endgeräte, Datenträger oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten verloren gingen, gelöscht, verändert oder kopiert wurden (bitte nach Jahr, beteiligte Stellen des Bundes und Dritte auflisten)? Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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