Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 16. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7161 19. Wahlperiode 18.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6552 – Stilllegung für den Naturschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ soll bis zum Jahr 2020 eine natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der gesamten Waldfläche in Deutschland stattgefunden haben. Sogar 10 Prozent des öffentlichen Waldes sollen sich natürlich weiterentwickeln. Ergänzend sollen sich 2 Prozent der Landfläche zu Wildnisgebieten entwickeln. Die Zielgröße von 5 Prozent natürlicher Waldentwicklung wurde bereits 2016 erreicht (www.bfn.de/presse/ pressearchiv/2013/detailseite.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=4726&cHash= b4782b739a720394b528a38cecad55c5; www.dstgb.de/dstgb/Homepage/ Schwerpunkte/Kommunalwald%20in%20Deutschland/Aktuelles/W%C3%A4lder% 20in%20Deutschland%20BMEL%3A%20Obligatorische%20Stilllegungen% 20nicht%20sinnvoll/). In diesem Jahr befasste sich die Bundesregierung mit einer weiteren Übertragung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen an das Nationale Naturerbe (NNE) (www.topagrar.com/news/Home-top- News-Weitere-20-000-Hektar-BVVG-Flaechen-fuer-den-Naturschutz-9194413. html). Die Übertragung dieser Flächen geschieht unentgeltlich an Länder oder an „ihnen benannte Organisationen und Einrichtungen“. Die Übertragung von Produktionsfläche an anliegende Land- und Forstbetriebe ist damit ausgeschlossen. Die zweckmäßige Nutzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen und Gewässer garantierte bisher ihre langfristige Erhaltung. Die Einschränkung von Nutzungsrechten und die Überführung wertvoller Gewässer, Acker- und Waldflächen in den Naturschutz erschweren aus Sicht der Fragesteller einen fairen Interessenausgleich zwischen dem Naturschutz und der Land- und Forstwirtschaft. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In der Einleitung weisen die Fragesteller auf den fairen Interessenausgleich zwischen Landwirtschaft und Naturschutz hin. Bei der Umsetzung des Koalitionsvertrages wird die Bundesregierung auf einen fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft achten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7161 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen und Gewässer zu Zwecken des Naturschutzes, zur Stilllegung oder zur Einschränkung der ursprünglichen land-, forst- und gewässerwirtschaftlichen Nutzung erworben worden (bitte nach staatlichen, kommunalen und privaten Erwerbern jeweils je Bundesland aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, weil es im Naturschutz keine Meldepflichten zum Erwerb von Naturschutzflächen gibt. 2. Wie viele Naturschutzorganisationen und Stiftungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung rechtmäßige Grundeigentümer von Acker- und Waldflächen und Gewässern (bitte nach Organisationen und Stiftungen und den dazugehörigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern aufschlüsseln)? In Deutschland gibt es zahlreiche Naturschutzorganisationen und Stiftungen, die über Grundeigentum an Acker- und Waldflächen und Gewässern verfügen. Der Bundesregierung liegen lediglich Listen der Naturschutzeinrichtungen vor, die vom Bund Flächen erhalten haben (siehe Antwort zur Frage 3) oder die aus dem Bundeshaushalt Fördermittel zum Ankauf von Naturschutzflächen erhalten haben (s. Antwort zu Frage 8). Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. In welchem Umfang ist Eigentum an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern vom Bund auf Naturschutzorganisationen und private Stiftungen in den vergangenen 30 Jahren übertragen worden? In welchem Umfang erfolgte der Eigentumsübergang auf einer unentgeltlichen Rechtsgrundlage? Der Bund hat in den vergangenen drei Legislaturperioden in drei Tranchen insgesamt rund 123 000 Hektar (ha) naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen als Nationales Naturerbe an die DBU Naturerbe GmbH, die Länder sowie an Naturschutzstiftungen und -verbände unentgeltlich übertragen. Bei den unentgeltlich übertragenen Flächen handelt es sich überwiegend um ehemalige Militärflächen und weiterhin um Flächen des Grünen Bandes, Bergbaufolgelandschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen aus dem ehemaligen Treuhandvermögen in naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten. Grundlage der unentgeltlichen Übertragung waren jeweils Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Für die Übertragung von Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) im Rahmen der 1. Tranche erfolgte eine Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes. Für den Bereich der BVVG wird auf die beigefügte Tabelle (Anlage 1) verwiesen, in der die durch die BVVG bereits übertragenen Flächen – untergliedert nach „entgeltlich“ und „unentgeltlich“ – dargestellt sind. Die Anlage enthält auch entgeltliche Übertragungen außerhalb des Nationalen Naturerbes. Vor der Sicherung des Nationalen Naturerbes (NNE) waren bereits rund 37 000 ha Waldflächen in Nationalparken und Naturschutzgebieten auf Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes unentgeltlich vom Bund an die Länder bzw. an von diesen benannte Naturschutzorganisationen übertragen worden (sog. Magdeburger Liste). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7161 Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbauverwaltungsgesellschaft (LMBV) hat seit ihrer Bildung im Jahr 1995 insgesamt 8 746 ha an Naturschutzorganisationen und privaten Stiftungen zur dauerhaften Sicherung für den Naturschutz veräußert. Davon waren 691 ha Wasserflächen, 1 772 ha Forstflächen, 280 ha Landwirtschaftsflächen sowie 6 003 ha naturnahe Flächen, wie z. B. Sukzessionsflächen. Bei den veräußerten Flächen handelt es sich um Bergbaufolgelandschaften, die im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen hergestellt worden sind und zum Zeitpunkt der Übertragung mehrheitlich keiner wirtschaftlichen Nutzung unterlagen. Hinsichtlich der Landwirtschaftsflächen wurden vertragliche Regelungen getroffen , nach denen der Erwerber in die bestehenden landwirtschaftlichen Pachtverträge eintritt bzw. eine landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt wird. Der Eigentumsübergang erfolgte entgeltlich. 4. Welche Nutzungsziele verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Organisationen und Stiftungen auf den dazugehörigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern (bitte die Nutzungsziele je Organisation oder Stiftung und je ausgewiesener landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzfläche und je Gewässer aufstellen )? Die Eigentümer der Flächen des Nationalen Naturerbes sind verpflichtet, den naturschutzfachlichen Wert der Flächen dauerhaft zu erhalten. Für die Naturerbeflächen gelten hohe Naturschutzstandards. Grundsätzliche Ziele für die Flächen sind natürliche Entwicklung der Waldbestände (Naturwaldentwicklung, Wildnis); Erhaltung und ggf. Pflege wertvoller geschützter und/oder gefährdeter Offenlandökosysteme (z. B. durch extensive Beweidung); Erhaltung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen sowie von Mooren . Auf den Flächen der sog. „Magdeburger Liste“ findet in der Regel keine Nutzung mehr statt. Die Flächen sind der natürlichen Waldentwicklung überlassen. Erkenntnisse zu anderen Flächen liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. In welchem Umfang sollen nach Kenntnis der Bundesregierung weitere landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzflächen und Gewässer bis 2020, bis 2030 und bis 2050 aufgrund des Naturschutzes stillgelegt oder in der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eingeschränkt werden? Verfolgt die Bundesregierung hierzu eine eigene Strategie? Im aktuellen Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass das Nationale Naturerbe mit einer 4. Tranche über 30 000 ha, davon 20 000 ha der BVVG, fortgesetzt wird. 6. In welchem Umfang wird integrativer und segregativer Naturschutz betrieben (bitte die relevanten Flächenanteile und den dazugehörigen Schutzzweck darstellen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7161 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welchen Vitalitätszustand der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässer, die bereits jetzt zu Zwecken des Naturschutzes stillgelegt oder extensiviert wurden, erhofft sich die Bundesregierung bis zum Jahr 2050? Anhand welcher Indikatoren möchte die Bundesregierung die Entwicklung von stillgelegten oder extensivierten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern zu Zwecken des Naturschutzes oder der Wildnisentwicklung bewerten oder messen (bitte nach Flächen und Gewässern und dem dazugehörigen Entwicklungszustand, bisherigen Negativentwicklungen , dem Zielstadium der Entwicklung, Entwicklungsindikatoren aufschlüsseln)? Der Begriff „Vitalitätszustand“ ist im Zusammenhang mit der Beschreibung des Zustandes von Naturschutzflächen nicht einschlägig. Übergeordnetes Ziel auf Naturschutzflächen ist der Erhalt wertvoller, geschützter und/oder gefährdeter Ökosysteme mit ihrer typischen Artenausstattung. Für viele Offenlandlebensräume kann ein günstiger Erhaltungszustand nur durch eine angepasste Biotoppflege z. B. durch extensive Nutzung gewährleistet werden. Für die Waldbestände auf Flächen, die im Rahmen des Nationalen Naturerbes übertragen wurden , gilt das übergeordnete Ziel einer natürlichen Entwicklung ohne wirtschaftliche Nutzung. Für Naturschutzflächen, die Bestandteil des europäischen Netzwerkes Natura 2000 sind, werden Trends und Erhaltungszustand der relevanten Arten und Lebensräume im Rahmen des in den EU-Richtlinien geforderten Monitorings erfasst . Informationen über den Entwicklungszustand aller land- und forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen aus Gründen des Naturschutzes die Nutzung extensiviert wurde, liegen der Bundesregierung nicht vor. 8. Wie und in welchem Umfang wird der Grunderwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzfläche zu Zwecken des Naturschutzes oder der Stilllegung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Europäische Union, den Bund, die Länder, öffentlich-rechtliche und private Stiftungen, Naturschutzorganisationen oder andere Geldgeber unterstützt? Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sichert unsere Ernährung, die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Erhaltung und Pflege wertvoller Kulturlandschaften. Zum anderen ist die Bewirtschaftung mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Da ein großer Teil der Flächen Europas landwirtschaftlich genutzt wird, kommt der Landwirtschaft eine besondere Verantwortung zu: Die europäischen Umwelt-, Natur- und Klimaziele werden wir nur mit der Landwirtschaft erreichen. Die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2020 soll daher nach den Vorstellungen der Kommission, aber auch der Bundesregierung , u. a. ein höheres Umweltambitionsniveau anstreben. Im Rahmen des Bundesförderprogramms „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz “ zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung unterstützt die Bundesregierung seit 1979 den Grunderwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzflächen sowie von Gewässern zu Naturschutzzwecken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7161 Mit dem Ziel, herausragende Natur- und Kulturlandschaften zu erhalten, wurden bislang 80 Naturschutzgroßprojekte mit einer Gesamtfläche von mehr als 3 700 km² gefördert. Insgesamt hat der Bund rund 500 Mio. Euro für die Förderung bereitgestellt, davon ca. 350 Mio. Euro für den Grunderwerb. Die erworbenen Flächen werden naturschutzgerecht bewirtschaftet oder als Prozessschutzflächen einer eigendynamischen Entwicklung überlassen. Projektträger sind insbesondere kommunale Gebietskörperschaften und Naturschutzorganisationen. Erkenntnisse zu anderen Flächen und Geldgebern liegen der Bundesregierung nicht vor. 9. In welchem Umfang wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Vorkaufsrecht zum Grunderwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und Gewässer wahrgenommen, die zum Zwecke des Naturschutzes stillgelegt oder in der Nutzung eingeschränkt nach Erwerb durch die Landgesellschaften eingeschränkt wurden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Welche volkswirtschaftlichen Kosten entstehen für die zum Zwecke des Naturschutzes stillgelegten oder in der Nutzung eingeschränkten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässer (bitte Kalkulationsansätze und eine monetäre Bewertung für die vergangenen und folgenden 30 Jahre darstellen)? Zu den gesamten volkswirtschaftlichen Kosten aufgrund von Stilllegung landwirtschaftlicher Flächen, Nutzungseinschränkungen von landwirtschaftlichen Flächen und Gewässern zum Zwecke des Naturschutzes liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auch die damit verbundenen betrieblichen Kosten sind bislang nur exemplarisch für einzelne Bereiche untersucht. Für Waldflächen ist Folgendes bekannt: Ein Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist in den meisten Fällen nicht mit Einschränkungen der Waldbewirtschaftung verbunden. Nutzungen werden nur einschränkt, soweit dies zum Erreichen der jeweiligen Schutzziele erforderlich ist. Aufgrund von Schutzgebietsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz war die Holznutzung zum Zeitpunkt der Bundeswaldinventur 2012 auf 1,4 Prozent der Waldfläche Deutschlands vollständig verboten. Auf weiteren 1,9 Prozent wurden naturschutzbedingte Vorgaben bzw. Einschränkungen der Waldbewirtschaftung festgestellt, die eine forstliche Nutzung zwar zulassen, diese aber deutlich einschränken (Reduktion der Holznutzung um mehr als ein Drittel). Bislang nicht quantifizierbar ist die Waldfläche, auf der ein Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz liegt, der die forstliche Nutzung in keiner Weise berührt. Ebenso liegen keine Angaben zu den Waldflächen vor, auf denen die forstliche Nutzung durch Vorgaben des Gebiets- oder Artenschutzes (nur) moderat eingeschränkt (d. h. Reduktion der Holznutzung um weniger als ein Drittel) wird. Es ist davon auszugehen, dass Letzteres z. B. auf einen erheblichen Anteil der Flächen mit Waldlebensraumtypen in FFH-Gebieten (ca. 778 000 ha) zutrifft. Ziel in den Natura 2000-Gebieten ist es, die Waldbewirtschaftung zu optimieren im Hinblick auf die für die Schutzgüter formulierten Erhaltungsziele. Dabei können sich aus dem Natura 2000-Schutzstatus Einschränkungen und Belastungen für die Waldbewirtschaftung ergeben. Je nach Situation können diese zusätzliche Bürokratie, betriebliche Mehraufwendungen, Mindererlöse und Einschränkungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7161 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode von Handlungsoptionen (z. B. Baumartenwahl) oder der betrieblichen Flexibilität umfassen. Einer vom Thünen-Institut koordinierte Fallstudienanalyse von 21 Beispielbetrieben ergab hierzu: Die dauerhafte Ausweisung von Alt- und Habitatbäumen z. B. verringerte die produktive Bewirtschaftungsfläche um bis zu zehn Prozent . Infolge verschiedener FFH-Maßnahmenplanungen verringerten sich die Holzeinschläge im Mittel um elf Prozent; Deckungsbeitrag und Ertragswert reduzierten sich jeweils um bis zu 20 Prozent. Zudem berichten Waldbesitzer, dass die Lage in einem FFH-Gebiet in Einzelfällen wertmindernd wirken kann, denn sie beschränkt potenzielle Nutzungsmöglichkeiten und verursacht zusätzliche Aufwendungen; Vorkommen geschützter Arten können die Waldbewirtschaftung zusätzlich erschweren. Damit können sich – naturschutzbedingt – die Betriebserträge aus dem Holzverkauf entsprechend verringern. Dies kann die Bilanz der Forstbetriebe belasten. Waldflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung sind u. a. wichtige Rückzugsräume für bestimmte Tier- und Pflanzenarten im Wald. Von besonderer Bedeutung sind sie als Lebensraum für eine Reihe gefährdeter, Tot- oder Altholzbewohnender bzw. nutzender Arten z. B. aus den Gruppen der Pilze, Moose, Flechten, Insekten und Vögel. Waldflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung sind auch als Referenzflächen und Naturerfahrungsräume von besonderer Bedeutung. Hierzu auf Basis der Bundeswaldinventur erstellte Szenarien berechnen eine mögliche Minderung der Wertschöpfung des Clusters Forst und Holz zwischen 144 und 557 Mio. Euro/Jahr. 11. Wie bewertet die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Nutzen solcher Naturschutzgebiete, die aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern entstanden sind (bitte Kalkulationsansätze und eine monetäre Bewertung für die vergangenen und folgenden 30 Jahre darstellen )? Zu den konkreten volkswirtschaftlichen Nutzen dieser Naturschutzgebiete liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Unabhängig von einem Schutzstatus haben die Leistungen intakter Ökosysteme erhebliche positive Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Entwicklung. Zudem werden mit der Erhaltung intakter Ökosysteme die Lebensgrundlagen künftiger Generationen sichergestellt. Zu den positiven Auswirkungen zählen: Beitrag zum Klimaschutz durch Senkenfunktion von Ökosystemen, insbes. bei Renaturierung von Mooren, Beitrag zur Senkung der Folgekosten des Klimawandels (Minderung von Hochwasserschäden z. B. durch intakte Auen, Abpufferung von Wetterextremereignissen u. a.), Beitrag zur Wasserreinhaltung und zum Trinkwasserschutz durch Verringerung der Umweltbelastungen durch abnehmende Stickstoffüberschüsse, Verminderung der Bodenerosion (z. B. durch Grünlandschutz), Erhaltung von Bestäubungsleistungen und Kontrolle von Schadorganismen, Erholungsfunktion, regionale Wertschöpfung und Förderung des Tourismus durch attraktive Naturräume (z. B. Nationalparke). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7161 Allerdings sind die positiven wirtschaftlichen Effekte der Ökosystemleistungen nicht immer monetarisierbar bzw. es gibt nicht zu allen Leistungen entsprechende Studien. Die Europäische Kommission schätzt den volkswirtschaftlichen Nutzen für das EU-weite Natura 2000-Netz auf rund 200 bis 300 Mrd. Euro pro Jahr. In der mittlerweile abgeschlossenen nationalen Nachfolgestudie der internationalen TEEB-Studie „Naturkapital Deutschland – TEEB DE“ wurden speziell für Deutschland die Leistungen der Natur für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlbefinden – die Ökosystemleistungen – verdeutlicht und, sofern sinnvoll, auch mit ökonomischen Werten quantifiziert. Hierfür wurden die Ergebnisse von vorliegenden Fallstudien zu den volkswirtschaftlichen Nutzen von Ökosystemleistungen (bzw. zu den gesamtwirtschaftlichen Kosten durch deren Beeinträchtigung) zusammengetragen (Internetseite: www. bmu.de/WS4332) 12. Aus welchen Gründen und auf welcher Grundlage erachtet die Bundesregierung das Einrichten von „Wildnisgebieten“ als sinnvoll? Vom Menschen unbeeinflusste Gebiete sind in Deutschland nur noch in Fragmenten erhalten; die für Wildnisgebiete typische natürliche Dynamik in der Landschaft wurde zurückgedrängt. Um die natürlichen Prozesse der Lebensraumdynamik wieder zu aktivieren, sollen mindestens 2 Prozent der Landesfläche einer von menschlichen Nutzungen freien Entwicklung überlassen werden. Die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt der Bundesregierung enthält entsprechend das Ziel, dass sich die Natur bis zum Jahre 2020 auf mindestens 2 Prozent der Landesfläche Deutschlands wieder nach ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten entwickeln soll. Dieses Ziel ist auch in der Neuauflage 2016 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie enthalten und im aktuellen Koalitionsvertrag bekräftigt worden. Darüber hinaus enthält das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Verpflichtung zum Schutz von Gebieten mit natürlicher Entwicklung. Hierin heißt es zum einen: „bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben“ (§ 1 Absatz 2 Nummer 3) und zum anderen, dass der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben sind (§ 1 Absatz 3 Nummer 6). 13. Führt nach Ansicht der Bundesregierung eine Stilllegung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen zu einer verminderten Speicherung von Kohlendioxid? Wie verändert sich die Speicherfähigkeit für Kohlendioxid durch die Stilllegung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen und speziell in intakten Wirtschaftswälder (bitte die Kriterien, die entscheidend für eine Kohlendioxidspeicherung in Wäldern sind und die dazugehörige Entwicklung der letzten 30 Jahre darstellen)? Landwirtschaftlich genutzte Böden sind mit Abstand der größte Speicher von organischen Kohlenstoff in Deutschland. Moorböden und moorähnliche Böden spielen dabei eine besondere Rolle. Sie speichern ein Vielfaches an Kohlenstoff im Vergleich zu mineralischen Böden. Auf entwässerten, landwirtschaftlich genutzten Moorböden entstehen sehr hohe CO2-Emissionen aus Torfmineralisierung . Nutzungsbedingt tragen sie erheblich zu den landwirtschaftlichen Emissionen bei – geschätzt zu etwa 40 Prozent – obwohl der Anteil organischer Böden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7161 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode an der landwirtschaftlich genutzten Fläche lediglich rd. 6 Prozent ausmacht. Eine Stilllegung und Vernässung trägt auf diesen Böden zur Erhaltung des Torfkörpers bei und senkt die CO2-Emissionen. Statt einer Stilllegung können die vernässten Flächen auch genutzt werden (z. B. mit Schilf, Erlen etc.). Auch auf klassischen Ackerstandorten mit mineralischen Böden kann sich eine Stilllegung positiv auf den Kohlenstoffgehalt des Bodens auswirken. Brachfallen mit gezielter Begrünung bewirkt in der Regel einen hohen Humusgewinn. Das 2009 abgeschaffte Flächenstilllegungsprogramm der Gemeinsamen Agrarpolitik hatte u. a. einen positiven Einfluss auf den Humusaufbau in Ackerböden. Natürliche Sukzession mittel- bis langfristig führt natürliche Sukzession i. d. R. zu Verbuschung und Bewaldung. Auch dadurch wird mehr Kohlenstoff gespeichert. Entscheidend für die Speicherleistung der Wälder ist die Bilanz aus Zufluss (Zuwachs ) und Entzug von Kohlenstoff durch Entnahme (Nutzung) und Absterben. Die Kohlenstoffbilanz hängt dabei entscheidend vom Altersklassenaufbau ab. Junge Wälder besitzen eine starke Senkenleistung, während sich in alten Wäldern mit natürlicher Waldentwicklung, bezogen auf die oberirdische Biomasse, über lange Zeiträume von bis zu 500 Jahren und mehr ein Gleichgewicht zwischen CO2-Aufnahme (Wachstum) und Abgabe (Verrottung) einstellt. In Wäldern, die sich natürlich entwickeln, kann sich kurz- bis mittelfristig die CO2- Speicherleistung erhöhen, mit zunehmendem Alter der Bestände würde die Kapazität für weitere Kohlenstoffbindung durch Vorratsaufbau in der oberirdischen Biomasse abnehmen . Des Weiteren können nicht mehr bewirtschaftete Waldflächen instabil werden und bei Erreichen der natürlichen Altersgrenze absterben. Dies ist ein natürlich ablaufender Prozess, der aus Sicht des Naturschutzes in der Regel erwünscht ist. Dies führt zunächst zu einer Zunahme des Kohlenstoffspeichers Totholz und durch Zersetzungsprozesse auch zu einer Zunahme des Bodenkohlenstoffs. Ein Teil des Kohlenstoffs geht während der Zersetzung des Totholzes wieder in die Atmosphäre über. Der gleichzeitige Aufwuchs von Biomasse führt langfristig zu einem Gleichgewicht in der Kohlenstoffbilanz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7161 Anlage Übertragung von BVVG-Flächen an Länder bzw. von diesen benannte Naturschutzverbände und -stiftungen Stand: Dezember 2018 Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg/Berlin Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen BVVG insgesamt Landwirtschaft Forst Landwirtschaft Forst Landwirtschaft Forst Landwirtschaft Forst Landwirtschaft Forst Landwirtschaft Forst Summe [ha] 1. An Länder bzw. von diesen benannte Naturschutzverbände und -stiftungen bereits übertragene BVVG Flächen NSG 1 (unentgeltlich) 2.070 9.081 1.359 10.972 526 9.684 152 2.809 12 541 4.119 33.087 37.206 NSG 2 (entgeltlich) 289 48 2.620 244 2 103 18 56 2 21 2.931 472 3.403 Nationales Naturerbe (NNE) (unentgeltlich) 6.197 2.674 7.967 3.031 2.269 2.402 605 1.373 627 649 17.665 10.129 27.794 Übertragung von Seen und anderen Gewässerflächen (entgeltlich) 2.143 (dar. 1.807 ha Wasserfläche) 0 4.362 (dar. 3.508 ha Wasserfläche ) 0 kein Interesse kein Interesse kein Interesse 6.505 0 6.505 Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) (entgeltlich) 2.260 (dar. 56 ha Wasserfläche) 140 1.927 (dar. 56 ha Wasserfläche ) 73 4.345 (dar. 99 ha Wasserfläche ) 155 kein Interesse kein Interesse 8.532 368 8.900 bereits übertragen 12.959 11.943 18.235 14.320 7.142 12.344 775 4.238 641 1.211 39.752 44.056 83.808 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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