Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 15. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7164 19. Wahlperiode 18.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Markus Frohnmaier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6723 – Vorfälle um das geplante Entwicklungsinvestitionsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat die Schaffung eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes mehrfach öffentlich angekündigt, zuletzt auf dem kürzlich abgehaltenen Afrika- Gipfel am 30. Oktober 2018 in Berlin (vgl. www.tagesspiegel.de/politik/muellerzur -afrikapolitik-entwicklungsminister-fordert-eu-oeffnung-fuer-alle-afrikanischengueter /22892000.html; www.tagesspiegel.de/politik/g20-konferenz-in-berlin-warumdie -bundesregierung-ein-falsches-bild-von-afrika-hat/23248678.html). Hingegen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Dr. Gerd Müller, auf der 20. Sitzung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 28. November 2018 erklärt, dass die Erarbeitung des Entwicklungsinvestitionsgesetzes nicht weiterverfolgt werde. Als Begründung hierfür wurden sogenannte Mitnahmeeffekte angegeben , was jedoch nicht näher ausgeführt wurde. 1. Aus welchen konkreten Gründen sieht die Bundesregierung davon ab, ein Entwicklungsinvestitionsgesetz auf den Weg zu bringen (bitte ausführlich begründen und eventuelle Stellungnahmen der beteiligten Bundesministerien aufführen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4098 sowie zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/6701 verwiesen. 2. Was ist konkret mit den von Bundesminister Dr. Gerd Müller erwähnten „Mitnahmeeffekten“ gemeint, welche die Bundesregierung dazu bewogen haben, von einem Entwicklungsinvestitionsgesetz Abstand zu nehmen? Als Mitnahmeeffekt wird allgemein die mögliche unerwünschte Auswirkung einer finanziellen Anreizmaßnahme bezeichnet, bei der eine Verhaltensänderung bereits ohne den zusätzlichen Anreiz teilweise oder in vollem Umfang erfolgt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7164 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wurde zu dem geplanten Entwicklungsinvestitionsgesetz seitens der Bundesregierung ein Referentenentwurf erarbeitet? Wenn ja, welche Regelungen trifft dieser konkret (bitte ausführlich und vollständig wiedergeben)? Seitens der Bundesregierung wurde kein Referentenentwurf für ein Entwicklungsinvestitionsgesetz ausgearbeitet. 4. Seit wann wurde die Erarbeitung eines Entwurfs zu einem Entwicklungsinvestitionsgesetz geprüft? Seit wann wird an dem Entwurf gearbeitet? Die Prüfung eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes sowie mögliche Maßnahmen zur verstärkten Mobilisierung privater Investitionen in Entwicklungsländern erfolgten seit Bildung der Bundesregierung am 14. März 2018. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/6701 verwiesen. 5. Wie wurde seitens der Bundesregierung bei der Erarbeitung des Entwicklungsinvestitionsgesetzes vorgegangen (bitte die Prozessabläufe ausführlich darlegen; von welcher Seite kam die Initiative ein solches Gesetz zu erarbeiten , fanden hierzu interministerielle Absprachen und Sitzungen statt)? Die Prüfung eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes ist im Koalitionsvertrag angelegt . Nach Regierungsbildung wurden die Möglichkeit eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes sowie weitere Maßnahmen zur verstärkten Mobilisierung privater Investitionen in Entwicklungsländern innerhalb der Bundesregierung erörtert. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4098 sowie zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/6701 verwiesen. 6. Welche staatlichen und nichtstaatlichen Akteure wurden bei den Beratungen zum Entwicklungsinvestitionsgesetz sowie der Entscheidung, keinen Gesetzesentwurf vorzulegen, hinzugezogen? Nach Erörterungen im Ressortkreis sowie aufgrund verschiedener Verlautbarungen nicht-staatlicher Akteure wurde von der Erstellung eines Referentenentwurfs abgesehen. Zu einer förmlichen Beteiligung im Sinne von § 47 GGO ist es daher nicht gekommen. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/6701 verwiesen. 7. Welche Abteilung und welche Referate waren seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zuständig für die Erarbeitung? Im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist die Abteilung 1 „Grundsatzfragen; Wirtschaft; Handel; ländliche Entwicklung“ und hier das Referat 110 „Zusammenarbeit mit der Wirtschaft; nachhaltige Wirtschaftsentwicklung “ für die Prüfung und Erarbeitung möglicher Maßnahmen zur verstärkten Mobilisierung privater Investitionen in Entwicklungsländern zuständig . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7164 8. Welche weiteren Bundesministerien waren an der Prüfung bzw. Erarbeitung des Entwicklungsinvestitionsgesetzes beteiligt? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den bereits geleisteten Arbeitsaufwand zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs ein, und welche Kosten sind dabei schätzungsweise entstanden? Es ist kein zusätzlicher Arbeitsaufwand für die Prüfung eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes sowie möglicher Maßnahmen zur verstärkten Mobilisierung privater Investitionen in Entwicklungsländern entstanden. Im Übrigen könnte ein solcher Arbeitsaufwand nicht verursachungsgerecht zugeordnet werden. 10. Welche konkreten Auswirkungen sollte das geplante Gesetz haben? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4098 wird verwiesen. 11. Warum hielt die Bundesregierung ein Entwicklungsinvestitionsgesetz für das geeignete Mittel um die gewünschten Auswirkungen zu erzielen, wann wurde die Problematik des sogenannten Mitnahmeeffektes erkannt, und welche Lösungsansätze wurden diesbezüglich erarbeitet oder diskutiert? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 6 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4098 und zu den Fragen 1, 13 und 16 auf Bundestagsdrucksache 19/6701 wird verwiesen. 12. Wie wird sich der angekündigte Entwicklungsinvestitionsfonds vom geplanten Entwicklungsinvestitionsgesetz unterscheiden? Auf die Antworten der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 19/6701 wird verwiesen. 13. Wie ist der angekündigte Entwicklungsinvestitionsfonds haushälterisch einzuordnen ? Sollen hierfür Mittel des Bundeshaushaltes bereitgestellt werden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/6701 wird verwiesen. 14. Wäre es nach Ansicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wünschenswert, neben dem Entwicklungsinvestitionsfonds weiterhin am Ziel eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes festzuhalten ? Wenn ja, welche Anstrengungen wird der Bundesminister Dr. Gerd Müller hierfür unternehmen? Wenn nein, warum wurde die Idee eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes zuvor überhaupt von der Bundesregierung verfolgt? Auf die Antwort zu Frage 6 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4098 sowie zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/6701 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333