Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 16. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7170 19. Wahlperiode 18.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Wolfgang Wiehle, Leif-Erik Holm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6810 – Brandgefahren durch das Kältemittel HFO 1234yf V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Januar 2011 verbietet eine EU-Richtlinie fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial über 150 in neuen Autoklimaanlagen. Daher muss das bisherige Kältemittel Tetrafluorethan (R134a) ersetzt werden. Tests in Labor und Auto zeigen, dass das von der Autoindustrie als Alternative ausgewählte fluorierte Kältemittel Tetrafluorpropen (1234yf) beim Austritt zum Brand führen kann (www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/fluoriertetreibhausgase -fckw/anwendungsbereiche-emissionsminderung/autoklimaanlagenfluorierten -kaeltemitteln#textpart-1). Ersatzstoff für das bisherige Kältemittel R134a ist hauptsächlich das relativ neue brennbare, fluorierte Kältemittel 1234yf. Beim Einsatz des Kältemittels sind seine spezifischen Stoffeigenschaften zu beachten; 1234yf ist brennbar. Im Brandfall und an heißen Oberflächen bildet 1234yf giftige Stoffe wie Fluorwasserstoff und Carbonylfluorid. Das Umweltbundesamt sieht den Einsatz seit mindestens 2014 sehr kritisch (www.umweltbundesamt.de/publikationen/europaeischer-jrc-bericht-zu-r1234yfignoriert -0). 1. Wie viele Fahrzeugunfälle mit Brand gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des neuen Kältemittels 1234yf, bei denen die Schwere beziehungsweise die Gefährlichkeit des Brandes durch das Kältemittel verschärft wurde? 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Fahrzeugbrände , bei denen die Schwere beziehungsweise die Gefährlichkeit des Brandes durch das Kältemittel verschärft wurde, gegenüber den fünf Vorjahren vor der Einführung verändert? 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Brandverhalten mit dem neuen Kältemittel in Tunneln oder geschlossenen Räumen, beispielsweise Werkstätten, vor? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7170 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wurden seit dem Einsatz des neuen Kältemittels Unfallopfer, Rettungskräfte oder sonstige Menschen durch die giftigen Stoffe in Mitleidenschaft gezogen ? Wenn ja, wie viele? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 5. Welche Tests, die einen Kältemittelaustritt untersuchten und bei denen es zu Entzündungen des Kältemittels und/oder zur Bildung von Fluorwasserstoff kam, wurden von der Bundesregierung beauftragt beziehungsweise sind der Bundesregierung bekannt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 7 auf Bundestagsdrucksache 18/5713 verwiesen. 6. Gibt es Initiativen der Europäischen Union, das giftige und brennbare Kältemittel zu ersetzen? Wenn nein, ist die Bundesregierung bereit, eine neue EU-Verordnung oder Richtlinie zu initiieren, um das giftige und brennbare Mittel zu tauschen? Die von der Bundesregierung empfohlenen und vom Joint Research Center der EU-Kommission durchgeführten, weiteren Untersuchungen zum Kältemitteleinsatz von R1234yf führten auf Seiten der EU-Kommission nicht zu der Einschätzung , dass weitere Anforderungen im Genehmigungsverfahren von Fahrzeugen für Fahrzeugklimaanlagensysteme notwendig sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333