Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 17. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7178 19. Wahlperiode 21.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6839 – Zulassung von Strahlenschutzkursen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 5. September 2018 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts beschlossen. Dieser Verordnung wurde am 19. Oktober 2018 vom Bundesrat mit Änderungen zugestimmt. Eine Änderung des § 51 der Verordnung betrifft beispielsweise die Anerkennung von Strahlenschutzkursen. Dabei wurde in der vom Bundesrat zugestimmten Version im Absatz 1 der Passus „für den Sitz des Kursanbieters zuständigen Stelle“ durch die Formulierung „für die Kursstätte zuständigen Stelle“ ersetzt. Absatz 2 wurde gestrichen, da er nach Änderung von Absatz 1 hinfällig wurde. Inhaltlich war hier die Anmeldung im jeweiligen Bundesland, nicht aber die Neuregistrierung geregelt. Diese Änderung führt dazu, dass jeder einzelne Strahlenschutzkurs in jedem Bundesland einzeln zugelassen werden muss. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hatte in dem Referentenentwurf der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (Bundesratsdrucksache 423/18) in der neuen Strahlenschutzverordnung eine bundesweite Geltung der Anerkennung von Strahlenschutzkursen vorgesehen. Der Bundesrat hat der Artikelverordnung am 19. Oktober 2018 mit Maßgaben zugestimmt; zu den Maßgaben gehörte, dass die Anerkennung von Strahlenschutzkursen landesspezifisch zu erfolgen habe (Bundesratsdrucksache 423/18 (Beschluss)). Das Bundeskabinett ist den Maßgaben am 7. November 2018 beigetreten. Am 5. Dezember 2018 wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 31. Dezember 2018 ist das neue Strahlenschutzrecht einschließlich der neuen Strahlenschutzverordnung in Kraft getreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7178 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Inwiefern erhöht diese Änderung des § 51 nach Meinung der Bundesregierung den bürokratischen Aufwand bei der Zulassung von Strahlenschutzkursen auf Seiten des Kursanbieters? Wenn ja, ist dieser nach Meinung der Bundesregierung verhältnismäßig? Die Bundesregierung hatte eine Erleichterung für die Kursanbieter und die zuständigen Behörden angestrebt (siehe Vorbemerkung). Durch die Maßgabe des Bundesrates bleibt es unverändert bei der bisherigen Vorgehensweise einer landesspezifischen Kursanerkennung, und es kommt somit nicht zu einer Änderung des Aufwands für den Kursanbieter oder die zuständige Behörde. 2. Wieso reicht die einmalige Zulassung der Strahlenschutzkurse nicht aus, obwohl die Anforderungen und die Anerkennung der Kurse bundesweit einheitlich sind? Die Bundesregierung hatte eine einmalige Anerkennung der Strahlenschutzkurse als ausreichend angesehen und im Referentenentwurf vorgesehen (siehe Vorbemerkung ). 3. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Pflicht, für die Betreiber der Strahlenschutzkurse in jedem Bundesland einzeln eine Zulassung beantragen zu müssen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Kann jedes Bundesland durch die Verordnung inhaltliche Änderungsanträge an die Kursbetreiber von Strahlenschutzkursen stellen? Wenn ja, inwiefern schränkt dies bundesweite Kursmodelle ein? Gemäß § 51 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzkurse von der für die Kursstätte zuständigen Stelle anzuerkennen, wenn die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln. Die Inhalte der Strahlenschutzkurse werden in der Regel in Richtlinien festgelegt, die gemeinsam vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und den zuständigen Länderbehörden erarbeitet werden. Die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse ist somit einheitlich festgelegt. 5. Hält die Bundesregierung Genehmigungsauflagen, die für solche Kurse gelten , für den jeweiligen Ort ausreichend, ohne in jedem Bundesland einzeln die Inhalte der Kurse zu überprüfen und gegebenenfalls Inhalte an das Bundesland anzupassen? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen. 6. Inwiefern schränkt die Änderung des § 51 bundeseinheitliche E-Learning- Programme ein, da diese in jedem Bundesland einzeln inhaltlich geprüft und gegebenenfalls verändert werden können? Auch für Strahlenschutzkurse mit e-Learning-Anteilen werden die Anforderungen an die Ausgestaltung einheitlich in Richtlinien festgelegt; siehe dazu auch die Antwort zu Frage 4. Nach § 51 der Strahlenschutzverordnung müssen auch Kurse mit e-Learning-Anteilen in jedem Bundesland einzeln anerkannt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7178 7. Wie verträgt sich § 51 mit der Digitalen Agenda der Bundesregierung, und kann er die Umsetzung der Digitalen Agenda in der medizinischen Strahlenschutzaus - und -fortbildung behindern oder zumindest erschweren? Bei der Anerkennung von Strahlenschutzkursen wird der Digitalen Agenda so weit wie fachlich möglich entsprochen. Inwieweit Strahlenschutzkurse zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse oder Fachkunde im Strahlenschutz mit e- Learning-Anteile anerkannt werden, hängt von den spezifischen Inhalten der Kurse ab. Eine Behinderung oder Erschwerung der medizinischen Strahlenschutzaus - und -fortbildung wird durch die Anforderungen an die Strahlenschutzkurse seitens der Bundesregierung nicht gesehen. 8. Plant die Bundesregierung, die Änderungsanträge des Bundesrates bezüglich des § 51 in die Verordnung anzunehmen oder ist ein Gegenvorschlag geplant ? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, ist die Strahlenschutzverordnung am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. 9. Wie hoch fällt der höhere Erfüllungsaufwand bei Aufnahme des Änderungsantrags für die Landesbehörden aus? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333