Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7190 19. Wahlperiode 21.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6652 – Die Rolle von BlackRock in der deutschen Politik und Wirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Anlagevolumen des größten international tätigen Investmentfonds Black- Rock beträgt etwa 6,4 Billionen US-Dollar, die in 17 000 Portfolio-Unternehmen investiert sind. Dies entspricht etwa dem Doppelten des deutschen Bruttoinlandsprodukts . Allein in Deutschland ist BlackRock mit 6,1 Prozent am Deutschen Aktienindex (DAX) beteiligt und investiert dabei in mehrere Unternehmen einzelner Industriezweige gleichzeitig (www.boeckler.de/pdf/p_mbf_report_2018_42.pdf). Die hohe Macht- und Marktkonzentration von BlackRock und die kurzfristig orientierte Anlagestrategie (Shareholder Value Optimization) wird von Wirtschaftsexperten hinsichtlich nachteiliger Effekte auf den langfristigen Erfolg von Unternehmen, den Wettbewerb sowie Verbraucherpreise in Deutschland problematisiert (www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/blackrock-das-ist-wie-diedeutschland -ag/21123974.html). BlackRock tritt als passiver Investor in Erscheinung. BlackRock-Fonds bilden Indizes oder Branchen nach, etwa indem sie die im DAX gelisteten Aktien entsprechend ihrer jeweiligen Gewichtung im Index ankaufen. Diese sogenannten Exchange Traded Funds (ETFs) bergen möglicherweise Risiken: Bei etwaigem Wertverlust von gehandelten Wertpapieren, etwa durch Panikverkäufe, wären passive Fonds gezwungen, ihre Aktien ebenfalls rasch abzustoßen, was zu negativen Trendverstärkungen an den Finanzmärkten führen könnte (www. handelsblatt.com/finanzen/anlagestrategie/fonds-etf/indexfonds-wie-gefaehrlichsind -etfs/20873956-all.html). Zudem wird eine zu große Dominanz von ETFs kritisch betrachtet, da die Börse ohne aktiven Handel einschlafe und keine Vermögenswerte mehr abbilden könne (www.handelsblatt.com/finanzen/ anlagestrategie/fonds-etf/indexfonds-us-boersenaufsicht-nimmt-riskante-etfsschaerfer -unter-die-lupe/22762414.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei BlackRock nicht um einen Investmentfonds handelt. Vielmehr ist BlackRock ein Vermögensverwalter, der über Investmentfonds Kundengelder (z. B. auch von Pensionsfonds oder Versicherungen ) investiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7190 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. An welchen deutschen Unternehmen ist BlackRock nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe beteiligt, und in welche Unternehmen entsendet BlackRock über Beteiligungen Mitglieder in den Aufsichtsrat (bitte nach Unternehmen, Höhe der Beteiligung und Anzahl der Mitglieder aufschlüsseln )? Eine Übersicht über Beteiligungen, von denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) zum Stand 1. Januar 2019 über Stimmrechtsmeldungen Kenntnis hatte, kann der Tabelle 1 in der Anlage entnommen werden. Einige weitere Beteiligungen, die nicht der Stimmrechtsmeldepflicht unterliegen und von denen die BaFin aus anderen Informationsquellen Kenntnis erlangt hat, enthält die Tabelle 2 in der Anlage. Zur Entsendung von Mitgliedern in Aufsichtsräte durch BlackRock liegen keine Kenntnisse vor. 2. Hat BlackRock nach Kenntnis der Bundesregierung gegen gesetzliche Meldepflichten verstoßen oder hat diese umgangen, a) indem etwa eine Kombination nicht meldepflichtiger Positionen aus Aktien und Aktienoptionen von weniger als 5 Prozent erworben wurde und diese anschließend auf die höhere Beteiligung an deutschen Unternehmen aufgestockt wurde, oder Es stellt keinen Gesetzesverstoß dar, wenn ein Meldepflichtiger zunächst nicht meldepflichtige Positionen aus Aktien und Finanzinstrumenten erwirbt und erst zu einem späteren Zeitpunkt die 5-Prozent-Schwelle überschreitet. Ein Gesetzesverstoß setzt die Verletzung einer Meldepflicht voraus, die dann vorliegt, wenn eine meldepflichtige Position erworben und nicht korrekt gemeldet wurde. Der BaFin sind keine Fälle bekannt, in denen BlackRock Meldepflichten durch die Kombination von Aktien und Finanzinstrumenten in rechtlich zulässiger Weise vermieden („umgangen“) hat, um zu einem späteren Zeitpunkt die 5-Prozent -Schwelle zu überschreiten. b) durch Vorgänge verschieden von denen in Frage 2a genannten? Im Jahr 2014 hat die BlackRock Investment Management (UK) Ltd. gegen Mitteilungspflichten wegen Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens von Schwellen verstoßen. 3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über eine Prüfung etwaiger Verstöße von BlackRock gegen Meldevorschriften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor? Die BaFin hat in den in der Antwort zu Frage 2b genannten Fällen Geldbußen in Höhe von insgesamt 3,25 Mio. Euro verhängt. 4. Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung etwaige Verstöße gegen die Meldepflicht über die sachliche BaFin-Prüfung hinaus, und zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung bezüglich BlackRock gelangt? Für die Überwachung der Einhaltung von Meldepflichten ist nach dem Wertpapierhandelsgesetz allein die BaFin zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7190 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, nach welcher a) nachteilige Effekte auf den langfristigen Erfolg von Unternehmen, den Wettbewerb oder Verbraucherpreise in Deutschland durch die hohe Macht- und Marktkonzentration durch BlackRock zu erwarten sind, Die Konstellation, dass Anteile von zueinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen von denselben Investoren – oft große, international agierende Vermögensverwalter – gehalten werden, wird unter dem Stichwort „Common Ownership “ diskutiert. Wissenschaftliche Studien schließen unter bestimmten Umständen einen nachteiligen Einfluss von Common Ownership auf die Wettbewerbsintensität sowie Verbraucherinteressen in diversen Wirtschaftszweigen nicht aus. Die Evidenz ist jedoch noch begrenzt und die potenziellen und langfristigen Auswirkungen von Common Ownership auf Wettbewerb und Verbraucher sind derzeit noch nicht hinreichend festgestellt. Die Monopolkommission geht in ihren im XXI. und XXII. Hauptgutachten enthaltenen Ausführungen zur wettbewerblichen Bedeutung institutioneller Investoren auf die dazu international geführte Diskussion und dazu vorliegende Studien ein. Die Bundesregierung prüft für ihre Stellungnahme derzeit das XXII. Hauptgutachten und die dazu eingegangenen Stellungnahmen. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/6675 verwiesen. b) ETFs negative Trendverstärkungen auf Finanzmärkten herbeiführen können bzw. Es ist theoretisch denkbar, dass ETF trendverstärkend wirken können. Allerdings ist die Diskussion, ob dies auch praktisch der Fall ist, unter Aufsehern und in der Wissenschaft noch nicht abgeschlossen. Einigkeit besteht darüber, dass die Mechanismen der ETF-Auflage und des ETF-Handels noch stärker durchdrungen werden sollten. Das Wachstum des ETF-Marktes und das Aufkommen neuer und exotischer Produkte werden daher von der BaFin und in internationalen Gremien global, europäisch und national fortlaufend beobachtet. c) die Börse durch den verstärkten ETF-Handel weniger in der Lage ist, Vermögenswerte abzubilden, und falls ja, welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung diesbezüglich zu ergreifen? Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. 6. Welche Gründe liegen nach Kenntnis der Bundesregierung für die am 6. November 2018 erfolgte Razzia in den Münchner BlackRock-Büros vor, und beziehen sich nach Kenntnissen der Bundesregierung die Ermittlungen gegen BlackRock durch die Staatsanwaltschaft Köln auf einzelne Mitarbeiter, den Konzern selbst oder dritte Personen? Nach Presseberichten soll BlackRock mitgeteilt haben, dass die Untersuchungen im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Transaktionen in den Jahren 2007 bis 2011 stünden. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren einer Staatsanwaltschaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7190 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche aktuellen Staatsbediensteten (Bundesministerinnen und Bundesminister , Staatssekretäre etc.) waren nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit in welcher Funktion für BlackRock tätig (bitte auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung waren keine aktuellen Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in der Vergangenheit für BlackRock tätig. 8. Welche ehemaligen Staatsbediensteten (Bundesministerinnen und Bundesminister , Staatssekretäre etc.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell für BlackRock tätig (bitte auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind aktuell keine ehemaligen Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre für BlackRock tätig. 9. Wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt haben Staatsbedienstete (Bundesministerinnen und Bundesminister, Staatssekretäre etc.) sich nach Kenntnis der Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern von Black- Rock in der Vergangenheit ausgetauscht (bitte Gespräche und Treffen nach Gesprächspartner, Thema und Zeitpunkt auflisten)? 10. Wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt haben Staatsbedienstete (Bundesministerinnen und Bundesminister, Staatssekretäre etc.) sich nach Kenntnis der Bundesregierung mit Friedrich Merz in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender von BlackRock oder in anderer unternehmerischer Funktion in der Vergangenheit ausgetauscht (bitte Gespräche und Treffen nach Gesprächspartner, Thema und Zeitpunkt auflisten)? Die Fragen 9 und 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen , Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen (z. B. Festakten, Vorträgen etc.) lässt sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche Personen konkret teilgenommen haben und welche Gespräche anlässlich dieser Veranstaltungen im Einzelnen geführt worden sind. Mit Vertretern von Unternehmen und Verbänden findet oftmals ein Gedankenaustausch während oder am Rande diverser Veranstaltungen statt. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht, weil derartige Teilnahmen, Termine und Gespräche nicht festgehalten werden. Sie ist im Nachgang nicht archivierbar. Die Angaben zu den Gesprächspartnern richten sich zudem nach der Anmeldung bei Terminvereinbarung, kurzfristige Änderungen der anwesenden Teilnehmer können nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollzogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7190 Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Die Fragestellung umfasst nach ihrem Wortlaut („in der Vergangenheit“) einen Zeitraum, der potentiell bis in das Jahr der Unternehmensgründung im Jahr 1988 zurückreicht (www.blackrock.com/at/privatanleger/uber-blackrock?locale=de_ AT&switchLocale=y&siteEntryPassthrough=true). Die Bundesregierung geht in der Gesamtschau der Frage davon aus, dass die Fragesteller verständigerweise keine Auskunft zu Gesprächen und Treffen für diesen kompletten Zeitraum begehren . Die Bundesregierung versteht die Fragen daher im Zusammenhang mit den Fragen 7 und 8 und anknüpfend an die Aufsichtsratstätigkeit von Friedrich Merz ab 2016 für Blackrock in einem aktuellen Kontext, der durch den Zeitraum der 18. und 19. Legislaturperiode abgedeckt wird. Die Frage 10 ist im Kontext der insoweit begrenzten Kleinen Anfrage („Rolle von BlackRock…“) so verstanden, dass Kontakte von Friedrich Merz in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender von BlackRock oder in anderer unternehmerischer Funktion für BlackRock erfasst werden sollen. Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Ressortabfrage zu den Fragen 9 und 10 durchgeführt. Die Ressortabfrage hat folgende Gespräche ergeben: Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern von BlackRock: Name, Vorname (Ressort zum Zeitpunkt des Gesprächs/nur Leitungsebene) Gespräch mit Name, Vorname von Gesprächspartner (nur Leitungsebene) Thema Zeitpunkt Dr. Meister, Michael (BMF/PSt) Novick, Barbara (Vice Chairman) Aktuelle Finanzmarktfragen 5. November 2015 Dr. Schäuble, Wolfgang (BMF/M) Laurence D. Fink (CEO und Chairmen) Aktuelle Finanzmarktfragen 7. Oktober 2016 Gabriel, Sigmar (AA/M) Laurence D. Fink, Friedrich Merz (s. auch Tabelle unten) s. Vorbemerkung der Antwort zu Fragen 9 und 10 17. Oktober 2017 Dr. Kukies, Jörg (BMF, Staatssekretär) Vertreter von BlackRock Aktuelle Finanzmarktfragen 31. Mai 2018 Scholz, Olaf (BMF/M), Dr. Kukies, Jörg (BMF, Staatssekretär) Laurence D. Fink, Friedrich Merz (s. auch Tabelle unten) Aktuelle Finanzmarktfragen 12. September 2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7190 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gespräche mit Friedrich Merz in Wahrnehmung von Funktionen für BlackRock: Name, Vorname (Ressort zum Zeitpunkt des Gesprächs/nur Leitungsebene) Gespräch Thema Zeitpunkt Gabriel, Sigmar (AA/M) Laurence D. Fink, Friedrich Merz (s. auch Tabelle oben) s. Vorbemerkung der Antwort zu Fragen 9 und 10 17. Oktober 2017 Gabriel, Sigmar (AA/M) Gespräch s. Vorbemerkung der Antwort zu Fragen 9 und 10 7. März 2018 Prof. Dr. Braun, Helge (BM, Chef des BK-Amtes) Gemeinsame Teilnahme an Präsidiumssitzung des Wirtschaftsrates der CDU s. Vorbemerkung der Antwort zu Fragen 9 und 10 26. April 2018 Scholz, Olaf (BMF/M), Dr. Kukies, Jörg (BMF, Staatssekretär) Laurence D. Fink, Friedrich Merz (s. auch Tabelle oben) Aktuelle Finanzmarktfragen 12. September 2018 11. Hat BlackRock nach Kenntnis der Bundesregierung für Bundesministerien in den letzten 20 Jahren Beratungsaufgaben übernommen (bitte Zeitpunkt, Bundesministerium und Themenfeld auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat BlackRock in den letzten 20 Jahren keine Beratungsaufgaben für Bundesministerien übernommen. 12. Welche Steuerlast trug BlackRock nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber dem Bund sowie den einzelnen Ländern zwischen 2010 und 2017 (bitte nach Jahr, Steuertyp und Steuerhöhe aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zur Steuerlast von BlackRock, da für die Besteuerung im Einzelfall nach der Finanzverfassung die Länder zuständig sind. Im Übrigen unterliegen solche Kenntnisse dem Steuergeheimnis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7190 Anlage zu Frage 1 Tabelle 1 Unternehmen Stimmrechte (in %, § 33 WpHG) Finanzinstrumente, über die Stimmrechte erworben werden können (in %, § 38 WpHG) Aggregiert (in %, § 39 WpHG) Aareal Bank AG 5,1 0,28 5,39 adidas AG 5,08 0,40 5,49 AIXTRON SE 2,84 1,47 4,31 Allianz SE 7,03 0,05 7,08 alstria office REIT-AG 3,42 0,17 3,59 AMADEUS FIRE AG 2,97 -- -- Aumann AG 3,0002 0,02 3,03 Aurubis AG 2,95 0,13 3,08 BASF SE 6,61 0,21 6,82 Bayer Aktiengesellschaft 7,17 0,28 7,44 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft 3,13 0,38 3,51 Beiersdorf Aktiengesellschaft 2,68 -- -- Bilfinger SE 2,96 0,49 3,45 Brenntag AG 4,97 0,10 5,07 CANCOM SE 2,77 0,23 3,0005 CECONOMY AG 1,76 0,09 1,85 COMMERZBANK Aktiengesellschaft 4,88 0,11 4,99 Continental Aktiengesellschaft 2,99 0,10 3,09 Covestro AG 5,71 0,66 6,28 CTS Eventim AG & Co. KGaA 2,95 0,38 3,34 Daimler AG 5,12 0,10 5,22 Delivery Hero SE 2,84 0,36 3,2 DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT 4,81 0,50 5,31 Deutsche Börse Aktiengesellschaft 6,59 0,12 6,70 Deutsche EuroShop AG 3,18 2,43 5,61 Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft 4,46 0,52 4,99 Deutsche Pfandbriefbank AG 2,83 0,23 3,06 Deutsche Post AG 5,62 0,06 5,68 Deutsche Telekom AG 4,91 0,08 4,99 Deutsche Wohnen SE 10,2 0,08 10,28 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7190 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unternehmen Stimmrechte (in %, § 33 WpHG) Finanzinstrumente, über die Stimmrechte erworben werden können (in %, § 38 WpHG) Aggregiert (in %, § 39 WpHG) DIC Asset AG 2,93 0,1 3,03 Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft 2,7 -- -- Diebold Nixdorf, Incorporated 7,96 4,14 12,10 DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 2,85 -- -- Dürr Aktiengesellschaft 2,8 0,38 3,18 E.ON SE 6,5 0,17 6,67 ElringKlinger AG 2,97 -- -- Evonik Industries AG 2,97 0,23 3,2 Evotec AG 2,95 0,53 3,48 Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide 3,01 0,20 3,21 freenet AG 5,05 0,22 5,28 Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA 5,93 0,09 6,02 Fresenius SE & Co. KGaA 5,15 0,24 5,39 GEA Group Aktiengesellschaft 4,30 0,76 5,06 Gerresheimer AG 2,96 0,19 3,15 GSW Immobilien AG 2,93 -- -- HAMBORNER REIT AG 5,01 0,19 5,2 Hannover Rück SE 3,05 0,22 3,28 HeidelbergCement AG 4,49 0,5 4,995 Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 2,98 -- -- HOCHTIEF Aktiengesellschaft 4,26 0,72 4,99 HUGO BOSS AG 4,67 0,58 5,26 Infineon Technologies AG 5,26 1,07 6,32 innogy SE 2,8 0,19 2,99 ISRA VISION AG 2,98 0,00001 2,98 JENOPTIK Aktiengesellschaft 3,02 0,15 3,17 K+S Aktiengesellschaft 2,94 0,27 3,21 KION GROUP AG 3,10 0,10 3,20 Klöckner & Co SE 2,87 2,08 4,94 KUKA Aktiengesellschaft 2,97 -- -- LANXESS Aktiengesellschaft 4,98 0,47 5,45 LEG Immobilien AG 10,01 0,16 10,18 LEONI AG 2,74 0,23 2,98 Linde Aktiengesellschaft 2,5 0,03 2,53 MAN SE 2,35 -- -- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7190 Unternehmen Stimmrechte (in %, § 33 WpHG) Finanzinstrumente, über die Stimmrechte erworben werden können (in %, § 38 WpHG) Aggregiert (in %, § 39 WpHG) MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien 7,2 0,21 7,41 MorphoSys AG 3,76 0,09 3,85 MTU Aero Engines AG 5,12 0,57 5,68 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München 7,17 0,17 7,33 Nemetschek SE 3,09 0,26 3,36 Nordex SE 2,98 -- -- NORMA Group SE 2,99 -- -- OSRAM Licht AG 4,97 0,78 5,75 Phoenix Solar Aktiengesellschaft 2,88 -- -- ProSiebenSat.1 Media SE 5,72 1,18 6,9 PUMA SE 5,91 0,86 6,77 PVA TePla AG 2,82 -- -- Rheinmetall Aktiengesellschaft 4,54 0,46 4,998 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 2,3 -- -- RIB Software SE 2,91 1,18 4,09 RWE Aktiengesellschaft 4,72 0,08 4,8 Salzgitter Aktiengesellschaft 2,78 0,92 3,70 SAP SE 5,13 0,13 5,26 Scout24 AG 3,41 0,14 3,55 SHW AG 2,81 0,05 2,86 Siemens Aktiengesellschaft 5,82 0,02 5,84 Siltronic AG 2,83 0,96 3,79 SMA Solar Technology AG 2,84 -- -- Software Aktiengesellschaft 5,001 0,99 5,99 SolarWorld Aktiengesellschaft 2,11 -- -- STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft 2,82 0,74 3,57 Ströer SE & Co. KGaA 2,99 -- -- Südzucker AG 2,73 2,26 4,98 SÜSS MicroTec SE 2,97 -- -- Symrise AG 4,98 0,19 5,17 TAG Immobilien AG 5,3 0,7 6 technotrans SE 1,87 -- -- Tele Columbus AG 2,996 0 2,996 Telefónica Deutschland Holding AG 2,89 -- -- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7190 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unternehmen Stimmrechte (in %, § 33 WpHG) Finanzinstrumente, über die Stimmrechte erworben werden können (in %, § 38 WpHG) Aggregiert (in %, § 39 WpHG) thyssenkrupp AG 2,996 0,65 3,64 TLG IMMOBILIEN AG 3,33 1 4,33 TUI AG 4,84 0,53 5,37 Uniper SE 3,04 0,22 3,26 United Internet AG 3,1 0,16 3,26 Vonovia SE 8,22 0,03 8,25 Vossloh Aktiengesellschaft 2,99 -- -- Wacker Chemie AG 2,95 -- -- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz- Aktiengesellschaft 0,02 0 0,02 Wirecard AG 6,53 0,19 6,72 Quelle: Stimmrechtsmeldungen an die BaFin Tabelle 2 Unternehmen Anteile in % Stichtag GRENKE AG 0,90 30.11.2018 comdirect bank AG 0,16 30.11.2018 FinTech Group AG 0,11 30.11.2018 iShares (DE) Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen 100 01.01.2019 Scalable Capital Vermögensverwaltung GmbH VS-VERTRAULICH 01.01.2019 Quelle: BaFin Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs - und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage 1 hinsichtlich der Höhe der Beteiligung von BlackRock an der Scalable Capital Vermögensverwaltung GmbH in offener Form nicht erfolgen kann. Die in dieser Frage erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig . Die Antwort auf die Frage nach der Höhe der Beteiligung an diesem konkreten Institut ist eine aktuelle Information, die der Meldung nach § 2c KWG über die Inhaber bedeutender Beteiligungen entstammt. Eine Veröffentlichung würde unzulässig in das grundgesetzlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sowohl von BlackRock als auch der Scalable Capital Vermögensverwaltung GmbH eingreifen. Die Veröffentlichung der konkreten Beteiligungshöhe würde aktuelle kaufmännische und damit strategische unternehmerische Entscheidungen offen legen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7190 Daher ist der Teil der Antwort zu Frage 1, der die Höhe der Beteiligung von BlackRock an der Scalable Capital Vermögensverwaltung GmbH betrifft, gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Vertraulich“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte gesonderte Anlage an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.1 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat die Angaben zur Beteiligung von BlackRock an der Scalable Capital Vermögensverwaltung GmbH als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundetages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333