Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7193 19. Wahlperiode 21.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6833 – Praktische Umsetzung der Meldepflicht für E-Zigaretten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Umsetzung der Tabakerzeugnisrichtlinie (2014/40/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ins deutsche Recht mit dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerz V) wurde ein den Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern regulierender Rechtsrahmen geschaffen. Demnach müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter unter anderem sechs Monate vor dem beabsichtigten in den Verkehr bringen in Deutschland bei der zuständigen Behörde durch den Hersteller bzw. Importeur registriert werden (sog. Stillhaltepflicht). Ausweislich des Erwägungsgrunds 36 der Tabakerzeugnisrichtlinie soll dies den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen . Für den Fragesteller ist aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit von Bedeutung, ob sich europäische Marktakteure als auch die Vielzahl von Händlern aus Drittstaaten gleichermaßen an die Stillhaltepflicht halten, oder eine Missachtung der Stillhaltepflicht (oftmals entgegen § 22 TabakerzG nicht Registrierten ) beim grenzüberschreitenden Fernabsatz elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter direkt aus Drittländern an Verbraucher in Deutschland – auch unter Umgehung zollrechtlicher Bestimmungen – vorliegt. Gerade für die klein- und mittelständischen deutschen E-Zigaretten-Unternehmen würden hierdurch gravierende Wettbewerbsnachteile entstehen, die zugleich Risiken bei der Produktsicherheit und beim Verbraucherschutz für den Käufer mit sich bringen würden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7193 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter wurden mit der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/ 37/EG (Tabakproduktrichtlinie) erstmals auf europäischer Ebene reguliert. Für die Hersteller und Importeure solcher Erzeugnisse sieht die Tabakproduktrichtlinie die Schaffung umfassender Mitteilungspflichten vor. Die Mitgliedstaaten haben zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass das Inverkehrbringen nur zulässig ist, wenn die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 2 der Tabakproduktrichtlinie entsprechende Erzeugnisse sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen melden. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2183 vom 24. November 2015 hat die EU-Kommission ein einheitliches Format für diese Meldung festgelegt. Die Übermittlung seitens der Hersteller und Importeure erfolgt über ein EU-weit einheitliches elektronisches Portal der Kommission, das ‚EU-Common Entry Gate‘ (EU-CEG). Die Daten werden dort zentral gespeichert. Die Vorgaben der genannten Rechtsakte wurden durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) in nationales Recht umgesetzt. Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind nach § 24 TabakerzV dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste die in dieser Vorschrift im Einzelnen näher aufgeführten Angaben mitzuteilen. Es handelt sich insbesondere um detaillierte Informationen zu Herstellern, Inhaltsstoffen und Emissionswerten . Form und Frist für die Mitteilung sind in § 24 Absatz 3 Satz 1 TabakerzV geregelt. Empfänger der Mitteilung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden . 1. Wie oft wurden inländische Hersteller von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit Inkrafttreten des TabakerzG sowie der TabakerzV auf Beachtung der ihnen auferlegten Mitteilungspflichten nach § 24 TabakerzV (Stillhaltepflicht) kontrolliert (bitte nach Jahr und Bundesland aufführen)? 2. Wie oft wurden inländische Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit Inkrafttreten des TabakerzG sowie der TabakerzV auf Beachtung der ihnen auferlegten Mitteilungspflichten nach § 24 TabakerzV kontrolliert (bitte nach Jahr und Bundesland aufführen)? 3. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland bereits das Inverkehrbringen einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters vor Ablauf der Stillhaltepflicht aufgrund festgestellter fehlender Verkehrsfähigkeit untersagt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7193 4. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der 112 651 Registrierungen nach § 24 TabakerzV (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit : „Liste der mitgeteilten E-Zigaretten“, Stand: 25. Juni 2018) tatsächlich einer Prüfung auf Konformität vor Ablauf der Stillhaltepflicht unterzogen wurden? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG obliegt die Marktüberwachung grundsätzlich den nach Landesrecht zuständigen Behörden in eigener Verantwortung. Nach § 28 TabakerzG sind die Länder gehalten, eine wirksame Marktüberwachung auf Grundlage eines Überwachungskonzeptes zu gewährleisten. Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Tabakerz G in Selbstverantwortung die Wirksamkeit des Überwachungskonzeptes. § 28 Absatz 3 Satz 3 TabakerzG sieht zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem vor, dass zwischen den Marktüberwachungsbehörden auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene ein wirksamer Informationsaustausch stattfindet. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der Länder zur Information der Bundesregierung über Art und Anzahl der durchgeführten Kontrollen bzw. Beanstandungen gegenüber der Bundesregierung besteht nicht. Der Bundesregierung liegen daher hierzu keine statistischen Informationen vor. 5. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die finanzielle und personelle Ausstattung der zuständigen Behörden ausreicht, um dem Sinn und Zweck der Stillhaltepflicht entsprechend eine Marktüberwachung vor dem Inverkehrbringen ausüben zu können? Die Länder treffen die für eine wirksame Marktüberwachung notwendigen organisatorischen sowie die finanziellen Entscheidungen in eigener Verantwortung unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Einzelheiten sind in § 28 TabakerzG geregelt, insbesondere stellen die Länder gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 TabakerzG sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet sind. Im Übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass die mit der Marktüberwachung betrauten Behörden der Länder auf Grund der dort vorhandenen sachlichen und personellen Kompetenz zu einer sachgerechten und effizienten Handhabung der neuen tabakrechtlichen Vorschriften in der Lage sind. 6. Wie sind die Erkenntnisse der Bundesregierung darüber, ob aus Drittstaaten elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter illegal unter Missachtung der Stillhaltepflicht nach Deutschland eingeführt werden, und wenn ja, aus welchen Ländern dies vorwiegend geschieht? Zum Umfang der Einfuhr von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern und entsprechenden internationalen Warenströmen liegen der Bundesregierung keine statistischen Informationen vor. 7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Umfang nicht registrierten grenzüberschreitenden Fernabsatzes unter Missachtung des Jugendschutzes vor? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7193 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Liegt der Bundesregierung eine Einschätzung darüber vor, wie hoch der finanzielle Schaden durch Verletzung zollrechtlicher Vorschriften beim Direktimport von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter durch Verbraucher zu beziffern ist? Es liegen keine statistischen Erhebungen zu Straftaten wegen der Umgehung zollrechtlicher Bestimmungen bei der Einfuhr von E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter vor. Ein finanzieller Schaden kann daher weder festgestellt noch beziffert werden . 9. Was unternimmt die Bundesregierung konkret, um rechtswidrige Importe aus Drittländern unter Umgehung der Stillhaltepflicht, des Jugendschutzes sowie zollrechtlicher Bestimmungen zu verhindern? Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des neuen Tabakrechts fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Zur Verhinderung von Importen aus Drittländern unter Umgehung der zollrechtlichen Bestimmungen überwacht die Zollverwaltung den grenzüberschreitenden Warenverkehr gemäß § 1 Zollverwaltungsgesetz. Gemäß § 27 Absatz 2 Tabakerz G arbeitet die Zollverwaltung mit den zuständigen Marküberwachungsbehörden der Länder bei der Einfuhr von Erzeugnissen nach dem TabakerzG aus Drittländern zusammen. Die Zollverwaltung kontrolliert bei der Einfuhr von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern die Einhaltung abgabenrechtlicher Bestimmungen und wirkt gemäß Artikel 27 Absatz 3 VO (EG) Nr. 765/2008 bei der Kontrolle der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben bezüglich Produktmerkmalen, Unterlagen und Kennzeichnung, d. h. bei der Marktüberwachung, mit. 10. Wie oft werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollen der Stillhaltepflicht von Herstellern und Importeuren in den übrigen Mitgliedstaaten durchgeführt (bitte nach Hersteller, Importeur bzw. Direktimport, Mitgliedsland und Jahr aufführen)? Die Mitgliedstaaten der EU führen die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des neuen Tabakrechtes in eigener Zuständigkeit durch. Über Art und Umfang der Überwachungstätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Tabakproduktrichtlinie liegen der Bundesregierung keine statistischen Informationen vor. 11. Wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung bereits elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in mindestens drei Mitgliedstaaten aus nach Auffassung der Bundesregierung berechtigten Gründen verboten, und wenn ja, erfolgte das Verbot innerhalb der Stillhaltepflicht? Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen übertragen wurde, vom 8. August 2018 (COM (2018) 579 final) gibt die Kommission an, dass entsprechende Verbote in drei Mitgliedstaaten bisher nicht vorliegen (https://eur-lex. europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0579&qid=1547 131724241&from=DE). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7193 12. Hat die Stillhaltepflicht nach Erkenntnissen der Bundesregierung seit ihrer Einführung zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Produktqualität von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern geführt? Die Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern basieren auf der 1:1 erfolgten Umsetzung einer EU-weiten Regelung in Artikel 20 Absatz 2 der Tabakproduktrichtlinie (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Nach Artikel 28 der Tabakproduktrichtlinie legt die Europäische Kommission spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2016 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. Dabei ist u. a. ein besonderes Augenmerk auf die Marktentwicklung in Bezug auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zu legen. 13. Befindet sich die Bundesregierung im Praxis- und Erfahrungsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, und wenn ja, ist Gegenstand dieses Austausches das White-List-Modell, wie es in Großbritannien Anwendung findet? Um einen Erfahrungsaustausch zu gewährleisten, lädt die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zu Expertensitzungen nach Brüssel ein. Die Protokolle zu diesen Sitzungen werden auf den Seiten der Europäischen Kommission veröffentlicht (https://ec.europa.eu/health/tobacco/events_ en). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333