Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7266 19. Wahlperiode 23.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6695 – Aktivitäten der Mafia in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In seiner Ausgabe vom 3. November 2018 berichtete „der Spiegel“ unter der Überschrift „Diebe im Gesetz“ über mutmaßliche Netzwerke „armenischer Mafiagruppen “ in der Bundesrepublik Deutschland. Berichtet wurde über Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes (BKA) in einem gemeinsamen Projekt namens „Fatil“ („Fight against thieves in law“) mit sechs Landeskriminalämtern . Dabei kam es zu 14 Ermittlungsverfahren und Ermittlungsmaßnahmen gegen insgesamt 42 Personen. Geschildert werden typische Betätigungsfelder krimineller Strukturen von Personen armenischer Herkunft. Für besonderes Aufsehen sorgte dabei, dass in diesem Artikel auch über mögliche Verbindungen von ranghohen diplomatischen Vertretern der Republik Armenien zu den mutmaßlichen mafiaähnlichen Strukturen und in den politischen Raum berichtet wird. In einem weiteren Artikel auf „Spiegel Online“ vom 8. November 2018 unter dem Titel „Mafia trifft Mafia“ wird über mögliche Verbindungen von Armeniern aus Thüringen, gegen die 2014 wegen Falschgelddelikten ermittelt wurde, zur italienischen ’Ndrangheta’. 1. Wann und mit welcher Zielsetzung wurde die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Projektgruppe „Fatil“ eingerichtet? a) Wie viele Beamtinnen und Beamte des BKA waren an der Projektgruppe beteiligt? b) Wie viele Beamtinnen und Beamte des Zollkriminalamtes (ZKA) waren an der Projektgruppe beteiligt? c) Wie viele Beamtinnen und Beamte der Landeskriminalämter (LKÄ) waren an der Projektgruppe beteiligt? Die Fragen 1 bis 1c werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7266 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Projektgruppe FATIL (Fight against thieves in law) wurde durch Beschluss der Kommission Organisierte Kriminalität (KOK) mit Wirkung vom 27. Juli 2015 eingerichtet. Ziel war die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) durch eine projektorientierte Bund-Länder-Kooperation. Aussagen zur Anzahl der eingesetzten Beamtinnen und Beamten können aus einsatztaktischen Gründen nicht getroffen werden. Diese Information berührt derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Methodik der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens kann nicht hingenommen werden. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden im Zusammenhang der Projektgruppe „Fatil“ geführt a) durch das BKA, Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. b) durch das ZKA, Das Zollkriminalamt (ZKA) hat keine Ermittlungsverfahren durchgeführt. c) durch die LKÄ? Die Landeskriminalämter (LKÄ) haben 13 Ermittlungsverfahren durchgeführt. 3. Wie viele Strafverfahren wurden im Zusammenhang der Projektgruppe eröffnet a) durch den Generalbundesanwalt, Durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wurde kein Ermittlungsverfahren eröffnet. b) durch Staatsanwaltschaften der Länder, Durch die Staatsanwaltschaften der Länder wurden 14 Ermittlungsverfahren eröffnet . c) in wie vielen Fällen kam es zur Anklage und Es kam in den Länderverfahren in einem Fall zu einer Anklage. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7266 d) wie viele Fälle wurden durch die Staatsanwaltschaften aus welchen Gründen eingestellt? In acht Fällen aus den Ländern wurde das Strafverfahren nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), in einem Fall nach § 154f StPO und in einem Fall nach § 153 StPO eingestellt. 4. Welche Behörden waren durch Zulieferung von Erkenntnissen und Auswertungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich an die Projektgruppe oder zu Ermittlungsverfahren beteiligt? Die Projektgruppe FATIL erhielt in der Einleitungsphase im Rahmen der geltenden Übermittlungsvorschriften Zulieferungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Bundesnachrichtendienst (BND). In einzelnen Ermittlungsverfahren waren auch die Bundespolizei, ein Zollfahndungsamt und verschiedene Ausländerämter in Form von Zulieferungen beteiligt. 5. In wie vielen Fällen sind im Zuge der Arbeit der Projektgruppe „Fatil“ Anhaltspunkte zu Strukturen der internationalen Organisierten Kriminalität bekannt geworden? Durch die Arbeit der Projektgruppe FATIL konnten in vier Fällen entsprechende Anhaltspunkte gewonnen werden. 6. Aus welchen Staaten stammten die im Zusammenhang mit den Anhaltspunkten zu Strukturen der internationalen Organisierten Kriminalität mutmaßlich beteiligten Personen? Die beteiligten Personen stammten aus Armenien und Georgien. 7. Mit welchen ausländischen Sicherheitsbehörden wurden im Zusammenhang mit der Arbeit der Projektgruppe „Fatil“ und den so gewonnen Erkenntnissen und Anhaltspunkten Informationen ausgetauscht oder zumindest angefragt? Die Projektgruppe FATIL tauschte polizeiliche Informationen mit zuständigen Sicherheitsbehörden der Länder Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kroatien, Lettland, Polen, Schweden, Spanien, Ukraine, Weißrussland, Armenien , Aserbaidschan, China, Georgien und den USA aus. 8. Hat die Bundesregierung insbesondere Kenntnis über das in dem „SPIE- GEL“-Artikel vom 3. November 2018 erwähnte „vertrauliche Gutachten“ des Bundesnachrichtendienstes (BND) zur Person des A. S.? Die Bundesregierung wurde im Jahr 2008 über ein Schreiben des BND an das BKA zur fraglichen Thematik informiert. 9. Gab es in diesem Zusammenhang G-10-Beschränkungsmaßnahmen des BND gegen A. S. bzw. weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft der Republik Armenien oder Kommunikationskennzeichen (Telefonnummern, E-Mail-Adressen, IP-Adressen etc.) mit Bezug zu diplomatischen Vertretungen der Republik Armenien? Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7266 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen würde grundsätzlich eine Verifikation beziehungsweise Falsifikation einzelner G10- Maßnahmen ermöglichen und somit Erfolg und Funktionsfähigkeit dieser Maßnahmen in Frage stellen. Durch systematische Anfragen nach G10-Maßnahmen könnte eine besonders schutzwürdige spezifische Fähigkeit des BND in ihrer Funktionsfähigkeit derart beschnitten werden, dass für den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewinnung die Folge wäre, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden kann. Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich – würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Brisanz der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. 10. Sind in die Ermittlungsverfahren oder anderweitig in die Arbeit der Projektgruppe „Fatil“ Erkenntnisse und Informationen der damaligen Financial Intelligence Unit beim BKA eingeflossen? Erkenntnisse der damaligen Financial Intelligence Unit beim BKA sind in die Ermittlungsverfahren bzw. die Arbeit der Projektgruppe FATIL eingeflossen. 11. In welchem Umfang wurden Finanzermittlungen im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren und anderer Tätigkeiten der Projektgruppe „Fatil“ aufgenommen ? Die Projektgruppe FATIL führte umfangreiche Finanzermittlungen durch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7266 12. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im Abschlussbericht der Projektgruppe „Fatil“ festgestellt oder kritisiert wurde, viele Staatsanwälte zögerten , Ermittlungen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) anzugehen? Die Haltung oder Einschätzung der Staatsanwaltschaften wurde im Abschlussbericht der Projektgruppe FATIL nicht kritisiert. Es wurde lediglich dargelegt, weshalb es herausfordernd sein kann, eine Staatsanwaltschaft für die Führung von Strukturermittlungsverfahren nach § 129 StGB (alt) zu gewinnen. 13. Wären bei damaliger Rechtslage Ermittlungen nach § 129 StGB gegen eine hierarchisch organisierte Gruppe ohne politische Motivation überhaupt möglich gewesen? Für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sind die Justizbehörden der jeweiligen Länder oder des Bundes zuständig. Dazu gehört auch die Frage, welche Strafvorschriften Anwendung finden. Die Bundesregierung sieht deshalb grundsätzlich davon ab, zu einzelnen Vorgängen Stellung zu nehmen, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens waren, sind oder sein können. 14. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen, um den § 129 StGB so neu zu fassen, dass umfassend kriminelle Vereinigungen mit rein finanziellen Interessen darunter gefasst werden können? Durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität – vom 17. Juli 2017 wurde der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) gesetzlich definiert. Nach § 129 Absatz 2 StGB ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Damit können nun auch Strukturen organisierter Kriminalität erfasst werden, die zuvor nicht in den Anwendungsbereich von § 129 StGB fielen. Eine erneute Änderung dieser Vorschrift ist derzeit nicht geplant. 15. Zählten der erwähnte damalige Botschaftsmitarbeiter A. S. und weitere Botschaftsmitarbeiter zum Kreis der Tatverdächtigen, gegen die sich Ermittlungsverfahren der Projektgruppe „Fatil“ richteten? Wurden er oder weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft als Beschuldigte oder Zeugen vernommen? Der damalige Botschaftsmitarbeiter A. S. war weder Tatverdächtiger in Ermittlungsverfahren , die durch die Projektgruppe geführt wurden, noch wurden er oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft als Beschuldigte oder Zeugen vernommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7266 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. War das Auswärtige Amt wegen der außenpolitischen Bedeutung des Falls in diese Vernehmungen, in die Ermittlungsverfahren oder darüber hinaus in die Arbeit der Projektgruppe „Fatil“ einbezogen oder wurde jedenfalls darüber informiert? Das Auswärtige Amt (AA) wurde über die Arbeit der Projektgruppe nicht informiert bzw. in die Projektarbeit einbezogen. Eine Auswirkung auf die bilateralen Beziehungen, die eine Einbeziehung des AA notwendig gemacht hätte, stellte sich nicht dar. 17. Trifft es zu, dass der armenische Botschafter A. S. Ende des vergangenen Jahres im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vorgesprochen hat? a) Von wem ging die Initiative zu diesem Gespräch oder diesen Gesprächen aus? b) Was war Gegenstand des Gesprächs oder ggf. der Gespräche? c) Welche Schritte hat das BMI in den vergangenen fünf Jahren unternommen , um die Zusammenarbeit mit Armenien und armenischen Behörden bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zu verbessern? Die Fragen 17 bis 17c werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der armenische Botschafter A. S. war am 19. Dezember 2017 zu einem Gespräch im Bundesministerium des Innern (BMI) zu Gast. Das Gespräch fand auf Wunsch des armenischen Botschafters statt. Zu den Inhalten des vertraulichen Gesprächs macht die Bundesregierung keine Angaben. Die polizeiliche Zusammenarbeit mit Armenien erfolgt im Rahmen der INTER- POL-Zusammenarbeit und wird von deutschen Strafverfolgungsbehörden bei Bedarf entsprechend genutzt. 18. Welche Kenntnisse hat das BMI zur Vorsprache von A. S. in den Innenministerien der Länder, und handelt es sich dabei um die Länder, in denen auch Ermittlungsverfahren gegen armenische kriminelle Gruppierungen geführt wurden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine konkreten Informationen vor. 19. Welche Gruppen, Vereine, Institutionen etc. existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, die das Ziel eines besseren Verhältnisses zwischen Deutschland und Armenien bzw. einer positiveren Wahrnehmung der Republik Armenien in Deutschland haben? a) Existieren zu einzelnen dieser Vereine und Einrichtungen Erkenntnisse, dass sie gezielt zur Einflussarbeit insbesondere krimineller armenischer Gruppierungen genutzt werden sollen oder ursprünglich jedenfalls sollten ? b) Zu welchen dieser Vereine und Einrichtungen unterhält die Bundesregierung eigene Kontakte? c) Zu welchen dieser Vereine und Einrichtungen existieren Verbindungen von Parteien oder parteinahen Stiftungen aus Deutschland, etwa zur Pflege des gemeinsamen christlichen Erbes, und wie gestalten sich diese? Die Fragen 19 bis 19c werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7266 Der Bundesregierung liegen zu einer etwaigen Einflussarbeit armenischer Vereine oder Einrichtungen in Deutschland keine Erkenntnisse vor. Für die Pflege des bilateralen Verhältnisses sowie eines positiven Armenienbildes in Deutschland ist vor allem die armenische Botschaft in Berlin zuständig, zu der die Bundesregierung engen Kontakt hält. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von NROs in Deutschland, etwa die Deutsch-Armenische Gesellschaft, die sich ebenfalls um ein positives Armenienbild bemühen. Eine detaillierte Liste dieser NROs liegt der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333